Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Okt. 2015 - 13 WF 185/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den sechsjährigen S N (Im Folgenden S). Gegen die allein sorgeberechtigte Mutter läuft unter dem Aktenzeichen 12 JS 2106/14 StA Essen ein Strafverfahren. Geschädigter soll S sein. Der Ergänzungspfleger soll über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 StPO entscheiden.
4Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen abgewiesen.
5Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde in der sie ihre Auffassung vertieft, ein Ergänzungspfleger sei zu bestellen. Sie meint, sie sei beschwerdebefugt.
6II.
7Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
81.
9Seitens der Staatsanwaltschaft wird nicht in Frage gestellt, dass sie mangels spezialgesetzlicher Anordnung keine Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 3 FamFG hat. Eine solche Beschwerdebefugnis ist insbesondere nicht in § 52 StPO angeordnet (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris Rn. 11).
102.
11Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch keine Beschwerdebefugnis aus der Beeinträchtigung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses, § 59 Abs. 1 FamFG. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG kann sich für Behörden auch beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung i.S. von § 59 Abs. 3 FamFG eine Beschwerdeberechtigung ergeben (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 64). Erforderlich ist, dass die Behörde – vorliegend die Staatsanwaltschaft – durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist nicht der Fall.
12Der Senat verkennt nicht, dass gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StPO die Mutter von S als Beschuldigte nicht über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden kann. Grundsätzlich ist dann gem. § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Ob ein solcher nur dann zu bestellen ist, wenn das Kind zusätzlich aussagebereit ist, ist streitig (vgl. Nachweise zum Meinungsstand bei OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, 13 UF 81/12- juris, Rn. 18).
13Dieser Meinungsstreit kann vorliegend dahinstehen. Von dieser Frage, ob vorliegend ein Ergänzungspfleger zu bestellen gewesen wäre, ist die Frage zu trennen, ob die Staatsanwaltschaft allein wegen einer möglichen Beeinträchtigung des ihr obliegenden Strafverfolgungsinteresses gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt ist.
14Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris, Rn. 11) gilt insoweit Folgendes:
15Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Tenor des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (BGH Beschluss vom 19.01.2011 – XII 326/10 – juris m.w.N.). Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufhebt, beschränkt, mindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts stört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthält oder erschwert (BGH Beschluss vom 24.04.2013 – IV B 42/12 – juris, Rn. 15 m.w.N.) Auch eine Behörde ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist.
16Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 59 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Denn § 59 Abs. 3 FamFG wäre entbehrlich, wenn eine Beeinträchtigung der übertragenen öffentlichen Aufgaben für die Beschwerdeberechtigung ausreichen würde (und BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13 –, juris, Rn. 15 a.E. unter Verweis auf Fischer NZFam 2014, 46).
17Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hält der BGH (Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris, Rn. 15 Rn. 16 ff.) es nicht für möglich, dass die Staatsanwaltschaft wegen ihres Strafverfolgungsinteresses beschwerdebefugt ist. Insbesondere in Rn. 18 der oben genannten Entscheidung begründet der BGH, dass die Staatsanwaltschaft durch die Entscheidung eines Familiengerichts, keine Ergänzungspflegschaft anzuordnen, lediglich mittelbar beeinträchtigt wird. Eine Erschwerung der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft führt nach Auffassung des BGH, der sich der Senat anschließt, aber nicht zu einem Eingriff in ein ihr zustehendes subjektives Recht. Soweit der BGH in Rn. 18 in der Mitte ausführt, im konkreten Fall sei dem Strafverfolgungsinteresse auch Genüge getan, ergibt sich hieraus nichts anderes. Im vom BGH entschiedenden Fall konnte der Vater über die Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte entscheiden. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um keine tragenden Erwägungen, sondern um ein obiter dictum. Insbesondere hat der BGH nicht die Ausführungen des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.07.2013 – 6 WF 104/13 – juris, Rn. 11 = vorgehende Entscheidung zu BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris) übernommen, dass rechtlich geschützt das Interesse an der Bestimmung eines Entscheidungsträgers für das Kind sei, der allein im Interesse des Kindes handelt. Vielmehr hat der BGH tragend mit der Systematik des § 59 Abs. 1 und 3 FamFG und dem Unterschied der aktuellen zur alten Rechtslage (vgl. BGH Beschluss vom 08.10.2014 – XII ZB 406/13–, juris, Rn 19) argumentiert.
183.
19Eine Bestellung eines Verfahrensbeistands gem. § 158 FamFG ist nicht erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend das Interesse von S i.S. von § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im erheblichen Wiederspruch zu dem der Kindesmutter steht. Da die Entscheidung über die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht von den Neigungen, Bindungen oder dem Willen von S abhängt und vorliegend das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unzulässig ist, liegt in jedem Fall eine besondere Fallgestaltung vor, die die Bestellung eines Verfahrensbeistands entbehrlich macht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2013, 13 UF 81/12- juris Rn. 33, 34).
204.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.