Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juli 2016 - 13 UF 121/16
Gericht
Tenor
..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden.
Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang.
1
Gründe
3Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
4I.
5Die Beschwerde ist zulässig.
6Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Ehegatten im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Dieser Rechtsmittelverzicht ist unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 67 Abs. 1 FamFG) muss ein solcher Verzicht "nach Bekanntgabe des Beschlusses" erfolgen. Hier haben die Eheleute den Verzicht erklärt, als der Scheidungsverbundbeschluss noch nicht verkündet worden war. Ein Verzicht vor der Bekanntgabe, jedenfalls aber vor dem Erlass ist unzulässig. Soweit teilweise unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vertreten wird, ein Verzicht sei auch schon vor Bekanntgabe wirksam (vgl. Joachim in Bahrenfuss, Kommentar zum FamFG, § 67, Rn.3), steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.
7Der Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien verfängt nicht. Eine historische Auslegung einer Norm anhand der Gesetzesmaterialien kann für die Interpretation des Sinngehalts der Norm in der Regel nur insoweit bedeutsam sein, als er im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, BVerfGE 62, 1, 45). Ob und inwieweit anderes gilt, wenn der Gesetzeswortlaut sich mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen lässt, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher eindeutiger Wille lässt sich hier nämlich nicht feststellen. Die zur Begründung der genannten Auffassung herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien bezogen sich wohl noch auf die Fassung der Regelung im Referentenentwurf. Dieser Entwurf wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert (vgl. Borth/Grandel in Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl., § 67, Rn. 3). Dafür, dass es sich bei der späteren Änderung um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat, ist nichts ersichtlich.
8Angesichts dessen hat es bei dem eindeutigen Wortlaut zu verbleiben. Der Verzicht der Beteiligten ist demnach unzulässig.
9II.
10Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
111.
12a)
13Dies folgt bereits aus den Umstand, dass nach richtiger Auffassung (vgl. u.a. OLG Celle, FamRZ 2013, 1313 ff. sowie KG, Beschluss vom 2. November 2012 - 13 UF 132/12 - juris) das Verfahren nach § 33 VersAusglG nicht im Scheidungsverbund nach den §§ 137 ff. FamFG entschieden werden kann.
14Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind Folgesachen Versorgungsausgleichsachen dann, wenn eine Entscheidungfür den Fall der Scheidung zu treffen ist. Dies ist bei dem Verfahren nach § 33 VersAusglG nicht der Fall. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG ist nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung zu treffen. Die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG erfordert, dass die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Eine Aussetzung der Kürzung kommt daher nur und erst dann in Betracht, wenn ein Wertausgleich bei der Scheidung stattgefunden hat.
15Soweit vertreten wird, eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG könne auch im Scheidungsverbund anhängig gemacht und entschieden werden, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung bezieht und im Scheidungsverbund auch über die Folgesache nachehelicher Unterhalt entschieden wird (vgl. Gutdeutsch in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. E., § 34 VersAusglG, Rn.15 m. w. N), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Problem, dass eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG erst nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich, also nicht für den Fall der Scheidung zu treffen ist, nicht gesehen hat und aus diesem Grunde eine ergänzende Auslegung - entgegen dem Wortlaut - von § 137 Abs. 2 FamFG erforderlich und möglich wäre, sind nicht ersichtlich.
16b)
17Wenn der Antrag nach § 33 VersAusglG vom Amtsgericht nicht im Scheidungsverbund hätte entschieden werden dürfen, führt dies dazu, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist.
18Selbst wenn in dem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG das Verschlechterungsverbot, d. h. das Verbot der reformatio in peius, gelten sollte (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012, 10 UF 279/11, FamRZ 2012, 1812 , Tz. 10 – freilich für den Fall eines selbständigen Verfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG; anders offenbar OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2014, 10 UF 66/13, FamRZ 2013, 1313 ff.; unklar aber BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827, 828, Tz. 11; zur Geltung des Verbots der reformatio in peius allgemein in Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vgl. nur Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 69 Rn. 37 f. m. w. N.), und es damit dem Senat aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt sein sollte, den Antrag insgesamt als unzulässig abzuweisen, bleibt die Beschwerde erfolglos, falls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung gegeben wären. Denn in diesem Fall würde nämlich die unzulässige Entscheidung des Amtsgerichts perpetuiert werden, ohne dass hierfür eine Grundlage gegeben wäre.
192.
20Unabhängig davon dürfte die Beschwerde selbst dann - aus materiell rechtlichen Gründen - größtenteils unbegründet sein, wenn man eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren für zulässig erachten würde.
21Dem von dem Antragsgegner mit der Beschwerde begehrten Ausspruch, dass die Kürzung seiner Versorgung in Höhe von monatlich 400 € ausgesetzt wird, steht bereits die eindeutige Vorschrift des §§ 33 Abs.3 2. HS VersAusglG entgegen. Hiernach ist die Aussetzung der Kürzung durch die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelsicherungssystemen begrenzt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die ausgleichpflichtige Person aus der Anpassung keinen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Der Antragsgegner hat im Versorgungsausgleich ein Anrecht von 15,3264 Entgeltpunkten abgegeben. Die Antragstellerin hat ein Anrecht von 3,322 Entgeltpunkten abgegeben. Bei einem derzeitigen Rentenwert von 30,45 € ergibt sich eine Differenz von allenfalls 365,53 €. Dieser Wert stellt den – derzeitigen – Höchstbetrag der Aussetzung der Kürzung dar.
22Eine Aussetzung in einem höheren Umfang ist entgegen der Auffassung des Antraggegners nicht möglich. Zum einen wäre der Rentenversicherungsträger an diesen Ausspruch gebunden. Eine Auslegung dahin, dass der begehrte Ausspruch mit einem Betrag von „max. 400 €“ gleichzusetzen sei, wie dies nach der Behauptung des Antragsgegners von den Versicherungsträgern "praktiziert" werde, so dass eine Aussetzung „bis max. 400 €" erfolge, ist nicht möglich.
23Ohnehin widerspricht dies der eindeutigen entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen muss und sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken darf (BGH FamRZ 2012, 853 ff). Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, der - fiktive - Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt. Diese Rechtsprechung ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16 - nicht obsolet geworden. Nach diesem Beschluss ist eine Staffelung der Höhe der Aussetzung der Kürzung bereits für die Zukunft dann möglich, wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind. Dies ist bei der künftigen Entwicklung des Rentenwertes nicht der Fall.
24Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein „dynamischer“ Titel im Verfahren nach § 33 VersAusglG befürwortet wird, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkt, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2013 - 2 UF 293/13 -), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei.
25Letztlich kommt es indes hierauf nicht an, da, wie bereits ausgeführt, die Beschwerde bereits aufgrund des Umstands erfolglos ist, dass der Antrag nach § 33 VersAusglG nicht im Scheidungsverbund entschieden werden kann.
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.
(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.
(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.