Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2015 - 13 UF 119/09
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 29.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ##### werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer: ##### Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 75,95 € zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie in Höhe von weiteren 49,70 € zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der Q AG (Versicherungsnummer #####) in I unter Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2008 übertragen.
Die Monatsbeträge sind jeweils in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten heirateten am 17.06.1994. Aus der Ehe sind der am 01.04.1995 geborene M und die am 22.03.1998 geborene J hervor gegangen. Die Beteiligten trennten sich im August 2007. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 13.10.2008 zugestellt.
4Der Antragsteller hält gemeinsam mit seinem Bruder ein umfangreiches Immobilienvermögen, auf dem erhebliche Belastungen liegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Rentenversicherung des Antragstellers, die er bei der C AG unter der Versicherungsnummer ##### abgeschlossen hat und die von der Q AG weitergeführt wird, beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden muss. Dem Abschluss der Rentenversicherung lag folgende Situation zugrunde:
5Am 22.09.1999 schlossen der Antragsteller und sein Bruder mit der B4 AG einen Darlehensvertrag über 3.600.000,00 DM zur Finanzierung des Objekts T-Straße-108 in S. Es waren nur die monatlichen Zinsen von 17.100 DM zu zahlen. Die Tilgung war ausgesetzt. In § 4 des Darlehensvertrags wurde geregelt, dass die Rückzahlung des Darlehens aus dem abgetretenen Rentenversicherungsvertrag erfolgt. Die Tilgungsaussetzung konnte von der Bank widerrufen werden, wenn der Rentenversicherungsvertrag teilweise aufgehoben oder beitragsfrei gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen.
6Ausweislich des Versicherungsscheins vom 26.10.1999 schloss der Antragsteller als Versicherungsnehmer bei der C AG eine Rentenversicherung mit Rentengarantie ab. Der monatliche Beitrag belief sich auf 3.067,75 €. Ab dem 01.12.2022 hat der Antragsteller Anspruch auf eine monatliche Rente von 5.811,08 €. Der planmäßige Rückkaufswert am 1.12.2022 beträgt 1.170.104,00 €. Bei einem vorzeitigen Versterben des Antragstellers werden die eingezahlten Beträge an seinen Bruder L als Bezugsberechtigten zurückgezahlt.
7Am 17.12.1999 trat der Antragsteller seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die C AG an die B3 AG ab.
8Am 07.05.2007, d.h. noch vor Endfälligkeit des Darlehens bei der B AG, das bis zum 30.10.2009 lief, wurde das Darlehen bei der B umgeschuldet. Die Gebr. H Grundstücksgesellschaft nahm ein Darlehen über 1.840.650,77 € bei der W-Bank e.G. auf. Die Konditionen bei der Volksbank waren günstiger als bei der I1 Bank. Z.B. betrug der Zinssatz nur noch 4,99 % anstatt 5,70 %. Der Zinssatz bei der W-Bank ist festgeschrieben bis zum 05.03.2017. Das Darlehen ist endfällig in voller Höhe am 30.03.2027 zurückzuzahlen.
9Als Sicherheiten wurden vereinbart:
10 Grundschuld über 1.840.650,77 € für das Objekt T-Straße in S, Eigentümer H;
11 Grundschuld über 4.703.885,31 € für das Objekt F-Str. 98 in S, Eigentümer H;
12 Grundschuld über 639.114,85 € für das Objekt C-Str. 36 in S, Eigentümer H;
13 Abtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen für diese drei Objekte, Eigentümer H;
14 Verpfändung der Rentenversicherung bei der C durch den Antragsteller.
15Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ehe der Beteiligten geschieden (Rechtskraft der Scheidung: 11.08.2009). Es hat von dem Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.09.2008 Rentenanwartschaften i.H. von monatlich 76,48 € übertragen. Grundlage der Entscheidung sind nur die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.
16Mit der Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass der Versorgungsausgleich nicht alle Versorgungsanrechte erfasst habe. Der Antragsteller habe eine Versicherung bei der Q AG, Vertragsnummer #####, nicht angegeben.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18das am 29.04.2008 verkündete Urteil des AG Rheine hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abzuändern, dass der Versorgungsausgleich auch bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der Qs-AG mit der Nr. ##### durchgeführt wird.
19Der Antragsteller beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Der Antragsteller behauptet, er habe sein Kapitalwahlrecht gegenüber der W-Bank Kreis T oder gegenüber seinem Bruder L bzw. der H GbR ausgeübt. Die Versorgungsanrechte stünden im wirtschaftlichen Eigentum der H. Eine Mitteilung an den Versicherer über die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag erfolgte aber unstreitig nicht, wie auch der Antragsteller im Senatstermin ausdrücklich bestätigt hat.
22Der Senat hat am 27.03.2015 einen ausführlichen Hinweisbeschluss erlassen, auf den wegen des Inhalts Bezug genommen wird.
23Dem ist der Antragsteller entgegen getreten. Er meint unter Vertiefung seines Vortrags, der Rentenvertrag bei der Q AG (früher C) sei beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen. Der Rentenvertrag sei ausschließlich zur Tilgung eines Darlehens aufgenommen worden, welches er gemeinsam mit seinem Bruder aufgenommen habe. Gegenüber seinem Bruder habe er damit das Kapitalwahlrecht ausgeübt.
24Die Antragsgegnerin verteidigt den Hinweisbeschluss des Senats.
25Im Senatstermin vom 25.08.2015 wurden die Beteiligten angehört. Nach der unwidersprochenen Erklärung des Antragstellers hat die von ihm gemeinsam mit seinem Bruder im Zuge des Erwerbs des Objekts T-Straße-108 in S im Jahr 1999 gegründete Gebr. H Grundstücksgesellschaft die monatlichen Beiträge für die Rentenversicherung bei der C gezahlt. Im Jahr 2013 hat der Antragsteller in seiner Steuererklärung für Vorsorgeaufwendungen in Form einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht 2.880 € geltend gemacht.
26Der Senat hat zu Informationszwecken die Akten 8 F 206/12 AG Rheine = 13 UF 104/13 OLG Hamm beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
27II.
28Die Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Abänderung des Urteils zum Versorgungsausgleich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
291.
30Die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet sich sowohl im Hinblick auf das anzuwendende Sachrecht als auch im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG nach altem Recht. Denn das Verbundverfahren zur Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich ist zeitlich vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden.
31Die Ausnahmevorschriften gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Ziff. 2 VersAusglG, wonach gleichwohl neues Recht anzuwenden wäre, greifen nicht ein. Auch wenn die Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwischen Januar 2010 und März 2010, d.h. zeitlich nach dem 01.09.2009, Vergleichsgespräche geführt haben, ruhte das Verfahren nicht entsprechend § 251 ZPO. Es ist schon zweifelhaft, ob § 251 ZPO im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens alten Rechts über die Verweisung in § 621 a Abs. 1 S. 1 + 2 ZPO a. F. überhaupt zur Anwendung kommt. Denn in den Spezialvorschriften zum Versorgungsausgleich gemäß §§ 53 b ff. FGG a. F. ist eine Regelung zum Ruhen des Verfahrens im Gegensatz zur Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 53 c FGG a. F. nicht enthalten. Ferner ist ein diesbezüglicher Antrag allein von der Antragsgegnerin und nicht auch vom Antragsteller gestellt worden. Unter diesen Umständen hat der Senat bereits unter dem 02.03.2010 die Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens verneint.
32Auch Art. 111 Abs. 5 S. 1 FGG-RG ist nicht einschlägig, da das angefochtene Urteil vor dem 31.08.2010 ergangen ist.
332.
34Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine vom 29.04.2009 ist als befristete Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 1 FGG a. F., 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO a. F. statthaft.
35Die befristete Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß §§ 64 Abs. 3 S. 1 FGG a. F., 621 e Abs. 3 ZPO a. F., 517 ZPO beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt worden. Das Urteil des AG Rheine vom 29.04.2009 ist der Antragsgegnerin am 05.05.2009 zugestellt worden. Mit am 05.06.2009 beim OLG eingegangenen Fax hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Unter dem 03.07.2009, und damit fristgemäß (§ 621 e Abs. 3 ZPO a.F. i.V. mit § 529 ZPO a.F.), hat die Antragsgegnerin die „Berufung/Beschwerde“ begründet.
363.
37In Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragsgegnerin ist die private Rentenversicherung des Antragstellers bei der Q AG in I unter der Versicherungsnummer: ##### in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
38a.
39Der Senat hat bereits unter dem 07.08.2009 darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Beschwerdevorbringens im Wege der Amtsermittlung nach § 12 FGG a. F. sämtliche Anwartschaften des Antragstellers unabhängig von einer möglicherweise versäumten Beanstandung durch die Antragsgegnerin während der ersten Instanz erneut zu ermitteln sind. Ein Verweis auf die Vorschriften in §§ 529 Abs. 1 Ziff. 2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ist in § 621 e Abs. 3 ZPO a. F. nicht enthalten. Im Gegenteil wäre der Antragsteller seinerseits gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 VAHRG a. F. bereits in der ersten Instanz zu einer vollständigen Auskunftserteilung bezüglich seiner Versorgungsanwartschaften verpflichtet gewesen.
40b.
41Beide geschiedenen Ehegatten haben während der Ehezeit, d.h. zwischen dem 01.06.1994 und dem 30.09.2008, gesetzliche Rentenanwartschaften erworben. Nach der aktualisierten Auskunft der DRV Bund vom 05.02.2015 hat der Antragsteller eine Anwartschaft i.H. von monatlich 330,10 € erarbeitet, während die Antragsgegnerin nach der aktualisierten Auskunft der DRV Bund vom 10.03.2015 eine Anwartschaft i.H. von monatlich 178,21 € erwirtschaftet hat. Die Differenz beider Anwartschaften beträgt monatlich 151,89 €. Zum Ausgleich ist im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. die Hälfte des Wertunterschieds, d.h. ein Betrag i.H. von 75,95 €, vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu übertragen.
42Die Anordnung zur Umrechnung der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.
43c.
44Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über eine Versicherung bei der D AG unter der Versicherungsnummer: ###.#####/####. Hierbei handelt es sich nach der Auskunft vom ###.#####/####.#### um eine fondsgebundene Rentenversicherung. Zwar lag das Guthaben des Antragstellers zum Ende der Ehezeit am 30.9.2008 bei 4.573,33 €. Dieser Wert wird jedoch nicht garantiert. Die Wertentwicklung des Vertrages ist vielmehr ausschließlich vom Kapitalmarkt abhängig. Dementsprechend hat der Versorgungsträger den Wert des Deckungskapitals mit 0 € angegeben.
45Soweit das Amtsgericht unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit den Angaben des Versorgungsträgers ausführt, ein Deckungskapital sei während der Ehezeit nicht gebildet worden, ist dies nicht zu beanstanden.
46d.
47Nicht in den Versorgungsausglich fallen die Anrechte des Antragstellers bei der Y2 AG (früher A Lebensversicherung, Vers.Nr. #####) und bei der Neue M (Vers. Nr. #####/####). Nach den Auskünften vom 22.02.2015 und 05.02.2015 sind beide Versicherungen bei der Y AG und bei der neue M AG jeweils Kapitallebensversicherungen, bei denen ein etwaiges Rentenwahlrecht nicht ausgeübt worden ist. Im Gegenteil hat die Sparkasse L unter dem 29.01.2015 mitgeteilt, dass beide Lebensversicherungen während des Jahres 2013 in die Tilgung von Darlehen geflossen und in diesem Zusammenhang aufgelöst worden sind.
48Diese Lebensversicherungen sind keine nach § 1587 Abs. 1 S. 1, §1587 a Abs. 2 Ziff. 5 BGB a. F. zwischen den geschiedenen Ehegatten auszugleichende Versorgungsanwartschaften. Denn der Versorgungsausgleich ist nach seiner Systematik nicht auf den Ausgleich von Kapitalbeträgen, sondern auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen ausgerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.1983, Az.: IVb ZB 887/80, FamRZ 1984, 156, juris, Rn. 10 ff., 22). Ferner können in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch bestehen (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az.: XII ZB 22/13, FamRZ 2014, 104).
49e.
50In den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist aber die vom Antragsteller abgeschlossene Lebensversicherung bei der C AG, heute Q AG, unter der Versicherungsnummer: #####.
51Bei der Versicherung des Antragstellers bei der Q AG unter der Versicherungsnummer: ##### handelt es sich unstreitig um eine private Rentenversicherung, welche grundsätzlich gemäß §§ 1587 Abs. 1 S. 1, 1587 a Abs. 2 Ziff. 5 lit. a BGB a. F. im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Nach der Auskunft vom 30.01.2015 hat der Antragsteller während der Ehezeit ein Deckungskapital i.H. von 307.578,20 € wirtschaftet. Der hälftige Betrag beläuft sich auf 153.789,10 €. Bedenken gegen die Auskunft sind nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
52aa.
53Ohne Erfolg meint der Antragsteller, Berechtigter bezüglich der Rechte aus dem Versicherungsvertrag sei nicht er, sondern die Gebr. H Grundstücksgesellschaft. Selbst wenn die Angaben des Antragstellers im Senatstermin vom 25.08.2015 als wahr unterstellt werden, dass im Zuge des Abschlusses der Rentenversicherung zwischen den Brüdern vereinbart wurde, dass diese Rentenversicherung ausschließlich zur Tilgung des aufgenommenen Darlehens verwendet werden sollte, führt dies im Außenverhältnis nicht zu einer Änderung der Bezugsberechtigung. Hierbei handelt es sich nur um Absprachen im Innenverhältnis der Bruder untereinander bzw. um gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gebr. H Grundstücksgesellschaft. Der Antragsteller blieb der bezugsberechtigte Versicherungsnehmer.
54Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Rechte aus der Rentenversicherung in die Geb. H Grundstücksgesellschaft eingebracht hat.
55Gegen eine Übertragung der Rentenversicherung sprechen die zur Akte gelangten Unterlagen. Der Versicherungsschein weist den Antragsteller als Versicherungsnehmer aus. Die Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der Rentenversicherung an die B4 AG am 17.12.1999 weist als Versicherungsnehmer den Antragsteller auf. Auch der von der Gebr. H Grundstücksgesellschaft mit der W eG abgeschlossene Darlehensvertrag differenziert hinsichtlich der gestellten Sicherheiten zwischen den von der Gebr. H Grundstücksgesellschaft gestellten Sicherheiten (Grundschulden an drei Immobilien und Abtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen aus diesen Immobilien) und der nur vom Antragsteller gestellten Sicherheit, dem verpfändeten Rentenversicherungsvertrag bei der C AG.
56Nach den Erklärungen des Antragstellers im Senatstermin erfolgte auch keine schriftliche Vereinbarung mit seinem Bruder. Die näheren Umstände für eine (angebliche) Übertragung der Rentenversicherung auf die Gesellschaft konnte der Antragsteller aus eigenem Antrieb nicht schildern. Auf die Frage der Vorsitzenden, was er in die Gesellschaft mit seinem Bruder eingebracht hat, erwähnte der Antragsteller die Rentenversicherung aus eigenem Antrieb nicht. Erst auf gezielte Nachfrage seines Rechtsanwalts erklärte er, er habe die Rentenversicherung in die Gesellschaft eingebracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Behauptung, die Rentenversicherung sei an die Gesellschaft übertragen worden, erstmals in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats aufgestellt wurde. Allein das Ziel der beiden Brüder, die Rentenversicherung zur Tilgung eines Darlehens einzusetzen, ändert nichts an der Bezugsberechtigung des Antragstellers als Versicherungsnehmer. Hieran ändert auch die Zahlung der Beiträge für die Rentenversicherung durch die Gebr. H Grundstücksgesellschaft nichts.
57Auch der Antragsteller ist zunächst davon ausgegangen, dass die Rentenversicherung ihm allein zusteht. In seiner zur Berechnung des Zugewinns erstellten Vermögensaufstellung vom 14.01.2008 hat er die Rentenversicherung i.H. von 250.885 € mit Stand vom 01.12.2007 als Aktivposten eingestellt. Dies entspricht wertmäßig dem vollständigen zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Deckungskapitals. Das Deckungskapital bei Ende der Ehezeit am 30.09.2008 betrug 307.578,20 €.
58Bei dieser Sachlage geht der Senat schon nicht von einer Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die Gebr. H Grundstücksgesellschaft aus. Festgestellt werden können nur interne Absprachen zwischen den Brüdern hinsichtlich des bei Abschlusses der Rentenversicherung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks.
59Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, da eine wirksame Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Gesellschaft nach den allgemeinen Lebensversicherungsbedingen (vgl. § 9 Abs. 4 ALB (2014), § 13 Abs. 4 ALB (2008)) erst dann wirksam wird, wenn dies der Versicherung schriftlich angezeigt wurde. Eine solche schriftliche Anzeige an die Versicherung ist nicht erfolgt, wie der Antragsteller auf Befragen im Senatstermin erklärt hat.
60bb.
61Der Antragsteller hat sein Kapitalwahlrecht bis jetzt nicht ausgeübt. Gegenüber dem Versicherer hat er das Kapitalwahlrecht unstreitig noch nicht ausgeübt.
62Zu Unrecht meint der Antragsteller, er habe das Kapitalwahlrecht wirksam durch Erklärung gegenüber seinem Bruder bzw. gegenüber Gebr. H Grundstücksgesellschaft ausgeübt. Das Kapitalwahlrecht kann wirksam nur gegenüber der Versicherung ausgeübt werden. Denn durch dieses Wahlrecht wird der Inhalt des Versicherungsvertrags verändert. Nur der Versicherer ist Empfänger der empfangsbedürftigen Willenserklärung. Gegenüber anderen konnte sich der Antragsteller nur verpflichten, sein Kapitalwahlrecht auszuüben. Eine solche Verpflichtung Dritten gegenüber ist aber für die Frage, ob die Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich unterfällt, unerheblich.
63cc.
64Gegen die Einbeziehung der Versicherung bei der Q AG spricht auch nicht, dass diese im Zusammenhang mit der Finanzierung von Immobilienkäufen durch die H GbR in S abgeschlossen wurde und bei Aufnahme des Darlehens bei der B3 AG zunächst sicherungsabgetreten und später bei Aufnahme des Darlehens bei der W eG verpfändet wurde.
65Auch wenn eine Rentenversicherung der Tilgung eines Darlehens dient, steht dieser Umstand nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.4.2011, Az.: XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963, juris, Rn. 11 ff.). Vielmehr gehören die Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen eines geschiedenen Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden sind. Denn mit einer Sicherungsabtretung allein hat sich der Versicherungsnehmer seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche dem Darlehensgeber im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Rentenversicherung gewährt, hindert den Darlehensnehmer nämlich nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch eine Veräußerung der Immobilie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient.
66Bezieht sich die Baufinanzierung nicht auf ein Familienheim, sondern etwa auf ein mit Gewinnerzielungsabsicht errichtetes Mietshaus, liegt es umso näher, dass die Ehegatten sich im Hinblick auf die Ablösung des Darlehens nicht endgültig gebunden haben, sondern sich der geschiedene Ehegatte vorbehalten hat, die Immobilie im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens zu veräußern, um mit dem Verkaufserlös das Darlehn abzulösen und aus der hierdurch freiwerdenden Lebensversicherung ein regelmäßiges Renteneinkommen zu erzielen. Hierfür würde vorliegend insbesondere der Umstand sprechen, dass die Lebensversicherung nicht als Kapitallebensversicherung sondern als Rentenlebensversicherung lediglich mit einem Kapitalwahlrecht abgeschlossen worden ist.
67Soweit durch die Veräußerung der Liegenschaft die Baufinanzierung abgelöst würde, würde die zunächst zur Sicherheit abgetretene und dann nur noch verpfändete Lebensversicherung wieder frei und stände wirtschaftlich allein dem Versicherungsnehmer zu. Im Rahmen eines derartig angelegten Geschäftsmodells sind die Versorgungsanrechte daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu keiner Zeit der Disposition des geschiedenen Ehegatten entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 6.4.2011, Az.: XII ZB 89/08, FamRZ 2011, 963, juris, Rn. 11 ff.; zum neuen Recht auch BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az.: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715).
68Eine Veräußerung der Immobilie scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, sondern Eigentümerin die Gebr. H Grundstücksgesellschaft ist oder die Gesellschafter sind. Der Gesellschaft/den Gesellschafter steht es frei zu entscheiden, in welcher Form das zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen abgelöst wird. Zutreffend ist nur, dass der Antragsteller über eine Veräußerung nicht allein bestimmen kann, sondern nur mit seinem Bruder als Mitgesellschafter. Sofern es zu einer Veräußerung der Immobilie mit der Ablösung des Darlehens kommt, betreffen die weiteren Folgen das Innenverhältnis des Antragstellers und seines Bruders unter Berücksichtigung ihrer Gesellschafterstellung und der Vereinbarung innerhalb der Gesellschaft.
69Im Darlehensvertrag mit der B2 AG vom 22.10.1999 ist auch nicht unabänderlich festgelegt worden, dass die Tilgung des Darlehens für die T 92-108 mit dem Kapital aus der Rentenversicherung des Antragstellers bei der C AG bzw. Q AG getilgt werden sollte. Vielmehr wurde unter § 1 des Darlehensvertrages („Konditionen“) grundsätzlich vereinbart, dass bereits ab dem 01.01.2000 eine Tilgung i.H. von 2 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen erfolgen sollte. Diese Tilgung wurde sodann gegen Abtretung der Ansprüche aus einer nicht näher benannten Rentenversicherung lediglich ausgesetzt. Unter § 4 des Darlehensvertrags („Zins und Tilgung“) haben die Vertragsparteien zwar geregelt, dass die Rückzahlung des Darlehens aus einer abgetretenen Rentenversicherung geleistet werden sollte. Bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags am 22.10.1999 haben sie jedoch ein mögliches Scheitern der Durchführung des Rentenversicherungsvertrages bedacht. Denn die darlehensgewährende B4 AG hat sich ausdrücklich den Widerruf der Tilgungsaussetzung für den Fall vorbehalten, dass der Rentenversicherungsvertrag ganz oder teilweise aufgehoben oder beitragsfrei gestellt würde. Unter derartigen Umständen sollte die Bank den Tilgungssatz so festlegen können, dass das Darlehen zu dem gleichen Zeitpunkt vollständig zurückgezahlt worden wäre, zu dem es bei einer laufenden Tilgung von Anfang an mit einem Anfangstilgungssatz i.H. von 2 % getilgt worden wäre.
70Vor diesem Hintergrund hing die Durchführung des Darlehensvertrags gerade nicht vom Fortbestand des Rentenversicherungsvertrages bei der C AG bzw. Q AG in voller Höhe ab. Die Rentenversicherung fungierte vielmehr in erster Linie als ein Sicherungsmittel für die Tilgung, wie es auch in § 5 des Darlehensvertrags („Sicherheiten“) zum Ausdruck kam. Dort wurde die abzutretende Rentenversicherung im gleichen Atemzug mit einer erstrangigen vollstreckbaren Grundschuld in Höhe des Darlehens nebst 15 % Jahreszinsen auf dem Beleihungsobjekt genannt.
71Durch die nachfolgende Verpfändung der Rentenversicherung an die W eG hat sich der Antragsteller erst recht nicht endgültig seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag begeben. Denn im Vergleich zu einer Sicherungsabtretung seiner Rechte nach §§ 398 ff. BGB, durch die er die Inhaberschaft seiner Ansprüche dinglich verloren hätte, gewährte er der W eG im Wege der Verpfändung a majore ad minus lediglich ein Verwertungsrecht an der Rentenversicherung gemäß §§ 1273 ff., 1204 ff. BGB. Es ist anerkannt, dass die Sicherungsabtretung einer Forderung und die Verpfändung einer Forderung funktionsäquivalent sind. Bei der Sicherungsabtretung wird aber ein Mehr – die Inhaberschaft – auf den Sicherungsnehmer übertragen. Die Erwägung des BGH in der angegebenen Entscheidung greifen damit auch in diesem Fall.
72Selbst eine Sicherungsabtretung ergreift überdies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den gesamten Versicherungsvertrag, sondern ist in der Regel dahingehend zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechts bedeutet. Mit einer Sicherungsabtretung wird daher die Rechtsposition des Sicherungsgebers nicht völlig beseitigt, sondern diese tritt nur insoweit zurück, als dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Dauer der Sicherungsabtretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bezugsberechtigte geschiedene Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, wenn auch nur im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe enthält der geschiedene Ehegatte seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht zurück. Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sicherungszweck entfallen und somit der Rückübertragungsanspruch fällig geworden ist, entsteht eine Teilgläubigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris, Rn. 9 ff.).
73Vorliegend ist die Rechtsstellung des Antragstellers H auch nicht etwa durch eine Bezugsberechtigung seines Bruders und Mitgesellschafters L geschwächt. Denn eine Bezugsberechtigung zugunsten von Herrn L ist nach dem Versicherungsschein vom 26.10.1999 nur für den Fall vorgesehen, dass der Antragsteller vor Ablauf der Versicherung zum 30.11.2022 verstirbt. Diese Voraussetzung ist bislang indes noch nicht eingetreten.
74Bezüglich der Tilgungsverpflichtung ist die rechtliche Position der Gesellschafter der H GbR im aktuellen Darlehensvertrag mit der W eG ohnehin wesentlich komfortabler als in dem ursprünglichen Darlehensvertrag mit der B2 AG. Denn die Rückzahlung des Darlehensbetrages hat erst zum 30.03.2027 zu erfolgen. Im Zeitraum davor besteht lediglich die Option der Darlehensnehmer zu einmaligen jährlichen Sondertilgungen, nicht aber eine ausgesetzte Tilgungsverpflichtung. Allerdings haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die Tilgung des Darlehens über die Rentenversicherung des Antragstellers bei der C AG unter der oben genannten Versicherungsnummer zu erfolgen hat. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Gesellschafter der H GbR durch den Darlehensvertrag jedoch lediglich verpflichtet, bei Fälligkeit am 30.03.2027 den zur Verfügung gestellten Geldbetrag i.H. von 1.840.650,77 € zurückzuzahlen. Das Schuldverhältnis mit der W eG wird daher gemäß § 362 Abs. 1 BGB auch dann erlöschen, wenn dieser Geldbetrag nicht aus der kapitalisierten Rentenversicherung des Antragstellers unter der Versicherungsnummer: #####, sondern auf andere Weise generiert wird.
75Der Umstand, dass das Darlehen bei der B2 AG bzw. der W eG nicht vom Antragsteller allein, sondern von der H GbR aufgenommen worden ist, verstärkt die Argumente der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche in wirtschaftlicher Hinsicht für einen Verbleib einer sicherungsabgetretenen Rentenversicherung im Vermögen des geschiedenen Ehegatten sprechen. Der Darlehensgeberin steht neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter, der Antragsteller H und dessen Bruder L, als Gesamtschuldner nach § 421 BGB zur Verfügung.
76Ferner werden die Leistungen aus der Rentenversicherung ab dem 01.12.2022 gewährt, das Darlehen bei der W-Bank ist aber erst am 30.03.2027 zurückzuzahlen. Auch diese zeitliche Komponente zeigt, dass die Rentenversicherung ein reines Sicherungsmittel ist und nicht endgültig aus dem Vermögen des Antragstellers ausgeschieden ist.
77dd.
78Zu einem vertraglichen Ausschluss der Anwartschaften des Antragstellers aus seiner privaten Rentenversicherung sind die Gesellschafter der H GbR im Zusammenwirken mit den kreditgebenden Banken in rechtlicher Hinsicht nicht befugt. Denn dabei würde es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin als einer unbeteiligten Dritten handeln. Gemäß § 53 d S. 1 FGG a. F. hätte ein derartiger teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs lediglich im Rahmen eines Ehevertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB a. F. oder durch eine Vereinbarung anlässlich der Ehescheidung gemäß § 1587 o BGB a. F. getroffen werden können. Bereits die hierfür erforderliche Form ist indes durch die schriftlichen Darlehensverträge bzw. Abtretungs- und Verpfändungsvereinbarungen aus den Jahren 1999 und 2007 nicht eingehalten worden. Denn für einen Ehevertrag wäre gemäß § 1410 BGB eine notarielle Beurkundung nach § 128 BGB erforderlich gewesen. Selbiges würde gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 1 BGB a. F. für eine Vereinbarung nach § 1587 o Abs. 1 BGB gelten. Zwar könnte diese Form gemäß § 1587 o Abs. 2 S. 2 BGB a. F. durch einen gerichtlichen Vergleich nach § 127 a BGB ersetzt werden. Auch ein derartiger Vergleich ist zwischen den beteiligten Ehegatten jedoch nicht geschlossen worden.
79ee.
80Ein teilweiser gesetzlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Rentenversicherung des Antragstellers bei der C AG bzw. Q AG wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Ziff. 1 BGB a. F. ist ebenfalls nicht geboten.
81Der Antragsteller ist der Auffassung, eine grobe Unbilligkeit rühre daher, dass er im Wege des Versorgungsausgleichs einerseits die Hälfte seiner ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften verliere, andererseits nach wie vor mit dem Darlehen für die Immobilienfinanzierung belastet sei. Diese Argumentation überzeugt indes nicht. Denn es entspricht gerade dem gesetzlich verankerten Halbteilungsgrundsatz in § 1587 a Abs. 1 BGB a. F., dass zu Lasten des ausgleichsverpflichteten Antragstellers die Hälfte des Wertunterschieds zwischen den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften auf die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin übertragen wird.
82Auch die Parallelerwägungen des Antragstellers zum Zugewinnausgleich führen nicht zu einer groben Unbilligkeit. Der von ihm konstruierte saldenmäßige Zusammenhang zwischen den kumulierten Rentenanwartschaften auf der einen Seite und der Darlehensverpflichtung auf der anderen Seite krankt bereits daran, dass Versicherungsnehmer bei der Q AG der Antragsteller allein ist, während die Darlehensverpflichtung gegenüber der W eG beide Gesellschafter der H GbR betrifft. Das wirtschaftliche Gegenstück zu der Darlehensbelastung der Gesellschafter der GbR ist nicht die Rentenversicherung des Antragstellers, sondern vielmehr das gemeinsame Eigentum an der finanzierten Immobilie in der T2 92-108, welches die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bereits erworben haben.
83Auch wenn entsprechend den Angaben des Antragstellers im Senatstermin die Beiträge für die Rentenversicherung von der Gebr. H Grundstücksgesellschaft erbracht wurden, führt dies nicht zu einer Unbilligkeit i.S. von § 1587 c Ziff. 1 BGB a. F. Insoweit ist zwar anerkannt (vgl. Staudinger/Eckhard Rehme (2004) BGB § 1587c Rn. 39 ff. m.w.N.), dass ein Teilausschluss erwogen werden kann, wenn durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Verpflichtete doppelt belastet wird. Die vom BGH in diesem Zusammenhang entschiedenen Fälle betrafen aber das Verhältnis der Ehegatten zueinander (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 09.03.1988, Az.: IVb ZB 147/86, juris Rn. 13, FamRZ 1988, 600 und BGH Beschluss vom 12.04.1989, Az.: IVb ZB 159/87 –, juris, FamRZ 1989, 1060 jeweils zur Finanzierung des Studiums; BGH, Beschluss vom 17.12.1986, Az.: IVb ZB 62/84 –, juris, Rn. 8, FamRZ 1987, 364 – Beitragsnachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Verpflichteten, der nicht güterrechtlich ausgeglichen wurde). Wirtschaftliche Ausgleichsansprüche seines Bruders, denen der Antragsteller wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgesetzt sein mag, sind ggfls. in den Zugewinn einzustellen.
84ff.
85Eine unzulässige Doppelberücksichtigung der Rentenversicherung des Antragstellers bei der Q AG droht nicht. Das parallele Zugewinnausgleichsverfahren (Az: 8 F 206/12 AG Rheine = OLG Hamm, Az: 13 UF 104/13), in dem die diesbezüglichen Anwartschaften zumindest in der Auskunftsstufe auch Gegenstand waren, ist in der Leistungsstufe noch nicht abgeschlossen.
86gg.
87Das Anrecht des Antragstellers ist teilweise im Wege des Supersplittings auszugleichen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
88(I)
89Weder lässt die Q AG eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG a. F. zu, noch handelt es sich bei dieser Versicherungsgesellschaft um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger nach § 1 Abs. 3 VAHRG a. F. Unter diesen Umständen hat der Versorgungsausgleich insoweit gemäß § 2 VAHRG a. F. grundsätzlich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 f ff. BGB a. F. zu erfolgen.
90(II)
91Um die Nachteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin möglichst abzumildern und beiden geschiedenen Ehegatten ein weiteres gerichtliches Verfahren zum Versorgungsausgleich zu einem späteren Zeitpunkt zu ersparen, ist in pflichtgemäßer Ausübung wohlverstandenen Ermessens der Versorgungsausgleich bezüglich der privaten Rentenversicherung des Antragstellers bei der Q AG bereits jetzt weitestgehend über die Regelungsmöglichkeiten in § 3 b Ziffn. 1 + 2 VAHRG a. F. durchzuführen.
92(1)
93Zunächst sind im Wege des Supersplittings gemäß § 3 b Ziff. 1 VAHRG a. F. zusätzliche Rentenanwartschaften des Antragstellers von seinem Versicherungskonto bei der DRV Bund unter der Versicherungsnummer: ##### K 018 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund unter der Versicherungsnummer: ## ###### # ### bis zum Grenzwert i.H. von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit am 30.09.2008 maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zu übertragen. Nach den amtlichen Bekanntmachungen beschränkt sich der diesbezügliche Ausgleich auf Anwartschaften in einer Größenordnung von monatlich maximal 49,70 €. Ausweislich eines amtlichen Umrechnungsfaktors von Barwerten unmittelbar in Rentenanwartschaften für das zweite Halbjahr 2008 i.H. von 0,#####/#### wird auf diese Weise von dem insgesamt zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichenden hälftigen Deckungskapital i.H. von 153.789,10 € ein Teilbetrag i.H. von 11.202,55 € eingerechnet.
94Berechnung: 49,70 € : 0,#####/####
95= 11.202,55 €
96Es verbleibt ein auszugleichendes hälftiges Deckungskapital i.H. von 142.586,55 €.
97Berechnung: 153.789,10 € - 11.202,55 €
98= 142.586,55 €
99(2)
100In Abweichung von den Ausführungen im Hinweisbeschlusses des Senats kann der Antragsteller aber nicht nach § 3 b Ziff. 2 VAHRG a. F. verpflichtet werden, für die Antragsgegnerin Beiträge zur Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften auf ihr Versicherungskonto bei der DRV Bund unter der Versicherungsnummer: ##### in einer Einmalzahlung oder in Raten einzuzahlen. Diese Ausgleichszahlung ist ihm aufgrund der nach dem Hinweisbeschluss dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar. Bei der Entscheidung über die Anordnung eines Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sind die Interessen des Ausgleichspflichtigen und des Ausgleichsberechtigten gegeneinander abzuwägen (OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.07.2002, Az.: 14 UF 16/02, FamRZ 2003, 768).
101Der Antragsteller hat unter Vorlage einer von seinem Steuerberater erstellten Berechnung unwidersprochen dargelegt, dass er in den Jahren 2013 und 2014 nur negative Einkünfte hatte und im Jahr 2015 Einkünfte i.H. von nur 43.000 € brutto. Nach den Erörterungen im Senatstermin ist auch unstreitig, dass er ab dem 01.07.2015 für seine Tochter J monatlich 420 € Unterhalt zahlt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er über frei verfügbares Vermögen verfügt. Aus den Vermögensauskünften zum Zugewinn ergibt sich vielmehr, dass sein Vermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht, über die er nicht allein verfügen kann.
102Eine Einmalzahlung kommt bei diesen Vermögensverhältnissen nicht in Betracht. Die Belastung des Ausgleichsverpflichteten durch die Beitragsentrichtung kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Verpflichtete in so guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, dass die Belastung für ihn praktisch nicht spürbar ist (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Auf eine Kreditierung kann der Antragsteller nicht verwiesen werden (vgl. zur Einmalzahlung Staudinger/Eckhard Rehme (2004) VAHRG § 3b, Rn. 17). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Beitragszahlungen ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen, der an den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten angelegt werden muss. Denn während ein Unterhaltspflichtiger sich langfristig auf seine zukünftige Situation einstellen muss, trifft die Anordnung einer Beitragszahlung einen geschiedenen Ehegatten in aller Regel unvorbereitet und überraschend (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1995, Az. 3 UF 439/94 FamRZ 1996, 171).
103Auch die Anordnung einer Ratenzahlung scheidet aus. Ausweislich der mitgeteilten laufenden Einkünfte verfügt er über ein Jahresnettoeinkommen in 2015 von ca. 43.000 € brutto und von 32.500 € netto. Dies entspricht 2.708,33 € monatlich. Hiervon sind noch die Unterhaltszahlungen für seine Tochter i.H. von 420 € abzuziehen, sodass nur monatliche Nettoeinkünfte von ca. 2.288 € verbleiben. Hiervon ist zumindest der angemessene Selbstbehalt von 1.300 € abzuziehen, sodass an Verteilungsmasse maximal 988 € zur Verfügung stünde. Aus dieser Verteilungsmasse können unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers keine erheblichen Raten angeordnet werden. Gegen die Anordnung von geringen Raten spricht, dass der Antragsteller zu einem „Dauerschuldner“ würde. Ferner ergibt sich aus der von ihm eingereichten Aufstellung über seine Einkünfte, dass diese schwankend sind.
104(III)
105Im Ergebnis verbleibt ein restliches Deckungskapital i.H. von. 142,586,55 €, welches durch die Regelungsmöglichkeiten nach § 3 b VAHRG a. F. derzeit nicht ausgeglichen werden kann. Bezüglich dieses Teilbetrages ist der Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG a. F. dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 f ff. BGB a. F. vorzubehalten.
1064.
107Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13 a Abs.1 S. 1 FGG.
108Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 49 Nr. 2 GKG.
109Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, § 621e Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.,§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung des BGH.
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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder - 2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.