Oberlandesgericht Hamm Urteil, 17. Juni 2016 - 12 U 165/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Den Kläger und die Beklagte verband ein Tankstellenvertrag vom 30.6./27.7.2007 über eine Tankstelle in der M-Straße in X. Auf dieser Tankstelle war der Kläger einerseits als Handelsvertreter für die Beklagte beim Verkauf und Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturware), andererseits mit Eigengeschäften wie dem Verkauf von Shopwaren im Tankstellenshop und der Erbringung von Fahrzeugpflegediensten tätig.
4In einer Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 verpflichtete sich der Kläger, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäfts bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit den betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Gemäß Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung hatte sich Kläger an den von den Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zzgl. Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge zu beteiligen.
5Auf der Basis einer zum Tankstellenvertrag geschlossen weiteren Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 nutzte der Kläger ein Stationscomputersystem der Beklagten. Dieses bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDE-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
6Gemäß schriftlicher Vereinbarung der Parteien vom 17.6./3.7.2014 endete das Vertragsverhältnis einvernehmlich am 30.6.2014.
7Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2013 gezahlten Miete für das Stationscomputersystem einschließlich MDE-Gerät in Höhe von brutto 10.303,02 € verlangt. Ferner hat er mit weiteren 5.914,33 € die von ihm gezahlten anteiligen Kreditkartengebühren für das Vertragsjahr 2011 von der Beklagten zurückverlangt.
8Hierzu hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung einer entgeltlichen Überlassung des Stationscomputersystems wegen Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 86a Abs. 1 HGB, 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es handle sich um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB, welche die Beklagte kostenlos habe zur Verfügung stellen müssen. Das Computersystem sei für den Verkauf der Agenturware unerlässlich und zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Handelsvertretertätigkeit nicht nutzbar gewesen. Das maßgebliche Interesse an der Verwendung des Systems liege bei der Beklagten, die hierüber vollen Zugriff auf das Kassensystem gehabt habe und die Durchführung des Agenturgeschäfts, insbesondere die Abrechnung und Umstellung der Kraftstoffpreise sowie die Gewährleistung der Bevorratung, habe steuern können. Insgesamt sei die Anbindung der Tankstelle an das standardisierte Abrechnungssystem der Beklagten eine notwendige Voraussetzung der Vertriebstätigkeit des Klägers gewesen.
9Die Vereinbarung der Beteiligung an den Gebühren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sei ebenfalls unwirksam. Nach dem Grundgedanken des § 86a Abs. 1 HGB sei es nicht hinnehmbar, den Handelsvertreter an den in der Sphäre des Unternehmers liegenden Kosten für die Bereitstellung bargeldloser Zahlungsoptionen für das Agenturgeschäft haften zu lassen. Die dahingehende Regelung in der Zusatzvereinbarung verstoße überdies gegen Art. 102 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
10Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte deshalb aus Bereicherungsrecht zur Rückgewähr der Mietzahlungen und der gezahlten anteiligen Kreditkartenkosten verpflichtet sei. Die Klageforderung hat er, nach geringfügiger Teilklagerücknahme, mit insgesamt 15.217,35 € beziffert. Die Beklagte schulde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.9.2014.
11Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungen über die kostenpflichtige Überlassung des Stationscomputersystems sowie über die Beteiligung an den Kreditkartengebühren wirksam seien.
12Bei dem Stationscomputersystem handle es sich nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Zwar könne darunter auch Vertriebssoftware zu fassen sein. Vorliegend sei die aufgespielte Software aber unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Miete sei ausschließlich für die Hardwarekomponenten von Büroarbeitsplatz und Kassenarbeitsplatz berechnet worden. Hardware stelle begrifflich keine Unterlage dar und sei dem Handelsvertreter daher nicht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls handle es sich nicht um erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Denn darunter seien nur solche zu verstehen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt aufweisen und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Das Stationscomputersystem sei für die Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter nicht zwingend erforderlich. Vielmehr diene es der anschließenden Abrechnung und weise keinen spezifischen Bezug zum Produkt auf. Der Kläger habe das System ebenfalls für die Durchführung seines Eigengeschäfts nutzen können. Im letzten Vertragsjahr habe er seine Einkünfte auch überwiegend aus dem Eigengeschäft erzielt. Der Beklagten sei es ihrerseits ohne weiteres möglich gewesen, auf die Funktionen des Computersystems zu verzichten und stattdessen beispielsweise zur Abrechnung des Kraftstoffgeschäfts Tankautomaten aufzustellen.
13Die Beteiligung des Klägers an den Kreditkartengebühren sei nicht zu beanstanden. Bei der Kostenbeteiligung handle es sich schon begrifflich nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Der Kläger werde auch nicht übermäßig belastet, weil der weitaus größte Teil der bargeldlosen Zahlungen auf EC-Karten entfalle, für welche die Kostenbeteiligung nicht gelte. Angesichts der Nutzung für das Eigengeschäft sei eine Beteiligung an den Kosten auch im Übrigen nicht unbillig. Der Höhe nach sei gemäß der vom Kläger vorgelegten Kostenaufstellung eine dort aufgeführte Korrekturgutschrift über 534,76 € in Abzug zu bringen, so dass der Kläger im Jahr 2011 allenfalls 5.379,57 € an Kreditkartengebühren getragen habe.
14Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.536,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.1.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
15Hinsichtlich des Stationscomputersystems stehe dem Kläger ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Miete in Höhe von 9.622,34 € zu. Die Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 sei in diesem Umfang gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, weil sie gegen § 86a Abs. 1 HGB verstoße. Nach dieser Vorschrift habe der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Computersystem stelle eine solche Unterlage dar. Es sei für die Handelsvertretertätigkeit des Klägers erforderlich, weil es der Bewerbung der Agenturware sowie der Anbahnung und des Abschlusses von Verträgen diene. Das System sei ein zentrales Element der Kundenwerbung und die zentrale Steuerungseinheit der Abwicklung des Agenturgeschäfts. Bei der konkret gewählten Vertragsgestaltung sei die erfolgreiche Ausübung der Handelsvertretertätigkeit nur unter Zuhilfenahme des Stationscomputersystems durchführbar. Dass es grundsätzlich möglich war, Kraftstoffverkäufe mittels Tankautomaten durchzuführen, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. In diesem Falle läge nämlich kein Handelsvertretergeschäft mehr vor. Die Möglichkeit der Durchführung von Vertragsabschlüssen ohne Beteiligung eines Handelsvertreters könne nicht zur Begründung dafür dienen, dass die bei Vereinbarung eines Handelsvertreterverhältnisses erforderliche Logistik nicht unerlässlich sei. Für die Beurteilung sei es auch unerheblich, dass die Hardware-Software-Kombination vom Kläger zur Erledigung seines Eigengeschäfts und seiner allgemeinen Büroorganisation verwendet wurde. Denn das System sei auf die Bedürfnisse der Handelsvertretertätigkeit ausgerichtet. Eine Aufteilung des Entgelts nach Anteilen des Agentur- und Eigengeschäfts sei nicht geboten. Der Kläger könne in dem Zusammenhang auch die Rückzahlung von Mehrwertsteuerbeträgen verlangen, da er bei Rückabwicklung zur Erstattung zu Unrecht abgezogener Vorsteuer an das zuständige Finanzamt verpflichtet sei.
16Nicht erstattungsfähig sei indes das Entgelt von 680,68 € für die Überlassung des MDE-Geräts. Denn insoweit sei die Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 wirksam, weil die Überlassung des Geräts lediglich der Erleichterung des Eigengeschäfts gedient habe und daher nicht „erforderlich“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei.
17Ein Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger auch hinsichtlich seiner Beteiligung an den Kreditkartengebühren zu. Insoweit habe die Beklagte die anteiligen Gutschriften entweder rechtsgrundlos durch Leistung des Klägers oder ohne rechtfertigenden Grund auf seine Kosten erlangt. Denn die Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 sei ebenfalls nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Der Kreditkartenleser sei Teil des Stationscomputersystems und damit Bestandteil einer einheitlich „erforderlichen Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Auch sei die Ermöglichung eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs unabdingbares Absatzinstrument. Die Verbotsnorm des § 86a Abs. 3 HGB umfasse auch die Beteiligung des Handelsvertreters an Nutzungsgebühren. Dem stehe die hier vorliegende Kostenbeteiligung gleich. Aus § 86a Abs. 1 HGB ergebe sich der Grundgedanke, dass der Unternehmer die spezifischen Vertriebskosten nicht dem Handelsvertreter aufbürden dürfe. Dem laufe die getroffene Vereinbarung zuwider, so dass sich ihre Unwirksamkeit zumindest aus den §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebe. Auf die Frage einer Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen europarechtlichen Vorgaben komme es daher nicht an. Unter Abzug der in der Kostenaufstellung des Klägers aufgeführten Gutschrift von 534,76 € seien aus diesen Gründen 5.379,57 € zu erstatten.
18Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie abändernd die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
19Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass das Stationscomputersystem begrifflich keine „Unterlage“ im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sei. Der Begriff erfasse unmittelbar etwas schriftlich Niedergelegtes, d.h. Dokumente, Urkunden, Akten oder ähnliches. Zwar könnten angesichts des technischen Fortschritts mithilfe elektronischer Medien gespeicherte Daten umfasst sein. Vorliegend gehe es aber um die Vermietung von Hardware. Die Miete werde ausschließlich für die Hardware berechnet, bestehend aus Büroarbeitsplatz und Kassenarbeitsplatz. Dabei handle es sich um allgemeine Büro- bzw. Geschäftsausstattung und deshalb nicht um Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Jedenfalls sei die verwendete Hardware keine erforderliche Unterlage im Sinne der Vorschrift. Der Begriff sei eng auszulegen und von bloßer allgemeiner, wenn auch unabdingbarer Geschäftsausstattung abzugrenzen.
20Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Miete für das Stationscomputersystem verstoße gegen § 86a Abs. 1 HGB. Die Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der EG vom 18.12.1986 zu sehen. Der dortige Art. 4 Abs. 1 sehe vor, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten habe. Die Auferlegung der Kosten für das Computersystem stelle eine Verletzung dieser Treuepflicht dar. Es handle sich bei dem System um eine Unterlage im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB. Denn dabei sei von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen. Soft- und Hardware bildeten eine Einheit und seien deshalb nicht zu trennen. Eine solche Differenzierung komme in dem Mietvertrag auch gar nicht zum Ausdruck. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts handelte es sich auch um eine erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soft- und Hardware seien als untrennbare Einheit für die spezifische Anpreisung der Agenturware unerlässlich. Das System sei auf den Tankstellenbetrieb zugeschnitten. Es diene zu einem wesentlichen Teil der Abrechnung des Kraftstoffgeschäftes und sei so ausgestaltet, dass insbesondere die Interessen der jeweiligen Mineralölgesellschaft bedient werden. Danach widerspreche die Verpflichtung des Klägers, Kosten für das Agenturgeschäft zu tragen, dem Sinn und Zweck des § 86a HGB. Daran nehme auch die ihm auferlegte Kostenbeteiligung beim Kreditkartengeschäft teil.
21II.
22Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
231. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Miete für das Stationscomputersystem (Grundausstattung) steht dem Kläger aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
24Der Kläger hat im Zeitraum von November 2011 bis einschließlich Dezember 2013 insgesamt 9.622,34 € (26 Monate x 311 € zzgl. 19 % USt.) gezahlt. Die Zahlungen sind zur Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarung vom 9.6./14.11.2011 erfolgt, mithin vom Kläger an die Beklagte geleistet worden.
25Als Rechtsgrund kommt nur die genannte Vereinbarung in Betracht. Diese ist indes, bezogen auf die Entgeltabrede, gemäß § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB unwirksam.
26Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
27a. Der Kläger ist Handelsvertreter, die Beklagte ist Unternehmerin. Nach allgemeiner Auffassung sind die Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter kostenlos vom Unternehmer zu überlassen.
28b. Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen. Die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Erfasst wird alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH NJW 2011, 2423, Tz. 19 f. m.w.N.).
29aa. Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Stationscomputersystem um Unterlagen im Sinne des Gesetzes handelt. Das Computersystem diente der Handelsvertretertätigkeit des Klägers. Es ist von der Beklagten zum Zwecke der Vertriebstätigkeit beschafft und dem Kläger hierfür zur Verfügung gestellt worden.
30Dem entspricht die von den Parteien zitierte Rechtsprechung, die einhellig in dem Computersystem zum Betrieb einer Tankstelle Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sieht (OLG Schleswig, Beschluss vom 6.1.2014, 16 U 117/13; LG Berlin, Urteil vom 10.6.2013, 90 O 1/13; LG Hamburg, Urteil vom 3.4.2014, 413 HKO 41/13; LG Itzehoe, Urteil vom 24.2.2015, 5 O 46/14; LG Hamburg, Urteil vom 21.1.2016, 413 HKO 42/15).
31bb. In den Entscheidungen wird nicht differenziert, ob es sich um Hard- oder Software handelt, wie es die Beklagte vornimmt. Der Entscheidung des BGH (NJW 2011, 2423) lässt sich nicht etwa entnehmen, dass ausschließlich Vertriebssoftware von dem weiten Begriff der Unterlagen erfasst wird, Hardware dagegen nicht. Es ging im dortigen Fall allein um die entgeltliche Nutzung von Vertriebssoftware.
32cc. Aus der Vereinbarung vom 30.6./27.7.2007 (K 3) ergibt sich überdies nicht eindeutig, dass die Miete ausschließlich für die Hardware berechnet wird. So heißt es unter der Ziff. (1): „Das Stations-Computersystem besteht aus folgenden Geräten und Programmen“. Die Software ist dann zwar nicht ausdrücklich genannt. Aus Ziff. (4) S. 2 der Vereinbarung folgt aber, dass der Einsatz anderer als der standardmäßig installierten Software oder anderer als der freigegebenen Software dem Kläger nicht gestattet war. Auch der mit der Miete abgegoltene Service umfasst gemäß Ziff. (8) der Vereinbarung neben der Hardware auch die Software. Danach bildeten die einzelnen Hardwarekomponenten mit der vorinstallierten Software eine Einheit. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware (so auch LG Itzehoe, a.a.O., S. 8).
33c. Der Begriff der Erforderlichkeit der Unterlagen ist nach allgemeiner Ansicht restriktiv auszulegen. Es muss sich um solche handeln, die für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sind. Der Handelsvertreter muss auf die Unterlagen zur Vermittlung oder zum Abschluss der Verträge angewiesen sein. Erforderlich ist ein sehr enger Bezug zum vertriebenen Produkt. Ohne die Unterlagen darf eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich sein (vgl. BGH NJW 2011, 2423, Tz. 22 ff. sowie die oben genannten Entscheidungen).
34Dieses Tatbestandsmerkmal hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die Berufung legt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, weil sich die Argumentation im Wesentlichen auf die Differenzierung von Hardware und Software stützt. Dem ist indes die Grundlage entzogen, weil das Computersystem als Einheit anzusehen ist.
35aa. Unstreitig ermöglicht das Stationscomputersystem eine Steuerung der Preise an den Zapfsäulen und an den elektronischen Werbetafeln und damit eine Bewerbung der Agenturware über den Preis. Die Werbung über den Preis ist beim Kraftstoff ein zentrales Element der Kundenwerbung. Die Steuerung hat die Beklagte per ISDN-Datenfernübertragung zentral vorgenommen. Das ist über die auf dem System aufgespielte Software erfolgt, die ausschließlich auf der Hardware installiert und betrieben werden durfte.
36bb. Über das Stationscomputersystem ist die Handelsvertretertätigkeit des Klägers im Wesentlichen vollständig abgewickelt worden. Das umfasste neben der Preisgestaltung und Anpreisung der Agenturware das Zustandekommen und die Zahlungsabwicklung der vermittelten Geschäfte. Dies konnte nur über das System aus Hard- und Software erfolgen. Bei Gesamtbetrachtung erweist sich das Stationscomputersystem daher als zentrale Steuerungseinheit der Handelsvertretertätigkeit. Ohne die Kombination der Hardwarekomponenten und der für Tankstellenbetriebe standardisieren und ausschließlichen Software war dem Kläger eine erfolgreiche Handelsvertretertätigkeit in diesem Bereich nicht möglich.
37d. Es ist nicht danach zu differenzieren, ob und in welchem Umfang Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB für das Eigengeschäft des Handelsvertreters genutzt werden.
38Zwar hat das OLG Schleswig (Urteil vom 3.12.2015, 16 U 39/15) eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems angenommen. Denn dieses biete ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäfts.
39Vorliegend ist der Schwerpunkt des Funktionszwecks des über ein bloßes Kassensystem hinausgehenden Stationscomputersystems jedoch in der das Agenturgeschäft betreffenden Handelsvertretertätigkeit des Klägers zu sehen. Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zu einem einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmten Hard- und Softwarepakets. Dabei handelt es sich aus den genannten Gründen um ein einheitliches Produkt. Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß § 87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgelts schuldet (vgl. BGH NJW 2011, 2423, Tz. 30).
40e. Die Pflichten des Unternehmers nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 HGB können weder eingeschränkt noch erweitert werden. § 86a Abs. 3 HGB sieht deshalb die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen vor. Die Unwirksamkeitsfolge beschränkt sich auf den Kern der normierten Unternehmerpflichten, mithin auf die unzulässige Überbürdung von Kosten (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 86a Rn. 18). Danach ist vorliegend die Entgeltvereinbarung unwirksam.
41Der Bereicherungsausgleich umfasst die vom Kläger gezahlte Miete für das Stationscomputersystem in der zuerkannten Höhe von 9.622,34 € ohne die Miete für das MDE-Gerät. Dass der Bruttobetrag maßgebend ist (so auch LG Itzehoe, a.a.O.), wird mit der Berufung nicht angegriffen.
422. Ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der im Jahr 2011 erbrachten Kostenbeteiligung in Höhe von 5.379,57 € ergibt sich ebenfalls aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Insoweit ist nicht erheblich, ob die Beklagte die dahingehende Befreiung von Kreditkartenkosten durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt hat.
43Die Höhe der Kostenbeteiligung hat die Beklagte erstinstanzlich nur dahin in Abrede gestellt, dass ein höherer Betrag als 5.379,57 € bestritten werde. Auf die streitige Abgrenzung von Agentur- und Eigengeschäft kommt es vorliegend nicht an. Denn die Kostenbeteiligung ist dem Kläger für beide Geschäfte auferlegt worden (K 4, S. 2).
44Als Rechtsgrund bzw. rechtfertigender Grund für die Vermögensverschiebung kommt nur die Zusatzvereinbarung vom 30.6./27.7.2007 in Betracht. Diese ist, bezogen auf die Kostenbeteiligung des Klägers, jedoch nicht wirksam.
45a. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB liegen vor, da das Stationscomputersystem und die technischen Voraussetzungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr als eine Einheit anzusehen sind. Die Kreditkartenzahlung ist im Tankstellengeschäft ein wesentliches Absatzinstrument.
46b. Letztlich ergibt sich die Unwirksamkeitsfolge der Kostenbeteiligung aber jedenfalls aus den §§ 306 Abs. 1, Abs. 2, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 310 Abs. 1 BGB.
47aa. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 86/653/EWG zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 lautet: „Der Unternehmer hat sich gegenüber dem Handelsvertreter nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten.“
48Die Unternehmerpflichten nach § 86a Abs. 1, Abs. 2 HGB konkretisieren die Treuepflicht im Einzelnen. Nach ihrem Kerngehalt ist insbesondere die Überbürdung von Kosten für an sich dem Unternehmer obliegende Pflichten unzulässig (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 86a Rn. 1, 18).
49bb. Diesem Grundgedanken widerspricht die Kostenbeteiligung des Klägers. Denn die Kreditkartengebühren entstehen der Beklagten, die mit den Kreditkartenunternehmen entsprechende Rahmenvereinbarungen geschlossen hat. Die anfallenden Kosten betreffen zumindest auch das für die Beklagte vermittelte und abgeschlossene Agenturgeschäft. Es handelt sich insoweit deshalb um Kosten, die der Beklagten obliegenden Pflichten betreffen.
50cc. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf eine Differenzierung von Agentur- und Eigengeschäft nicht an. Denn die Unwirksamkeitsfolge erfasst die Vertragsklausel insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion – hier bezogen auf die Kostenbeteiligung beim Eigengeschäft – findet nach allgemeiner Auffassung nicht statt.
513. Die zuerkannten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2015 sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Die Klage ist der Beklagten am 27.1.2015 zugestellt worden.
52III.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
54Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Kostenbeteiligung des Handelsvertreters an dem auch für das Eigengeschäft nutzbaren Computersystem nicht stattfindet. Weder hat die Rechtssache grundlegende Bedeutung noch erfordert insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.