Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Feb. 2014 - 11 W 15/14
Gericht
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 06.12.2013 zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht wegen der behaupteten Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall.
4Der am 01.05.1983 geborene Antragsteller war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Elektriker am 05.02.2010 mit Arbeiten zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Halle des Antragsgegners tätig. Die Halle war mit Eternit-Platten gedeckt. Im Randbereich der Dachfläche war die Eternitfläche unterbrochen durch so genannte Lichtfelder. Diese waren aus transparentem Plastik und erkennbar nicht durchsturzsicher.
5Der Antragsgegner half den Handwerkern, indem er mit einem Gabelstapler deren Materialien bis zur Dachkante hob. Dabei waren keine Sicherungsmaterialien zur Absicherung der Lichtfenster, wie Bohlen oder Fangnetze. Der Antragsgegner war dann während des Arbeitsbeginnes und auch später „unten“ anwesend, ohne jedoch direkte Sicht auf die Dachfläche zu haben. Der Antragsteller und seine Kollegen begannen mit ihren Arbeiten, ohne die Lichtfelder mit Bohlen oder Fangnetzen zu sichern. Im Verlauf der Arbeiten trat der Antragsteller versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und er stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden. Er erlitt dabei erhebliche Verletzungen, vor allem des Beckens und der Harnröhre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den umfangreichen Vortrag im Schriftsatz vom 25.10.2013 und die beigefügten ärztlichen Berichte verwiesen.
6Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er habe gewusst und sehen können, dass die Lichtfelder eine Gefahrenquelle waren und gleichzeitig erkannt, dass der Antragsteller und seine Kollegen keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Er habe damit rechnen müssen, dass der Antragsteller oder einer seiner Kollegen versehentlich auf das Lichtfenster treten könnte. Daher hätte er dem Antragsteller und seinen Kollegen die Anweisung geben müssen, die Lichtfelder ordentlich zu sichern.
7Der Antragsteller hatte einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.695,13 €, von dem er unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens i.H.v. 70 % einen Teil i.H.v. 508,54 € geltend machen will. Darüber hinaus begehrt er ein Schmerzensgeld i.H.v. 90.000 €.
8Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.12.2013 zurückgewiesen. Der Antragsgegner habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von den Lichtfeldern ausgehenden Gefahren seien für das mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Unternehmen deutlich erkennbar gewesen. Im Rahmen der Einrichtung der Baustelle hätte es daher Sicherungsmaßnahmen durchführen müssen. Dies könne nicht vom Bauherrn verlangt werden. Da die Gefahrenstelle auch für den Antragsteller erkennbar gewesen sei, hätte er selbst für seine Sicherung sorgen müssen. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Sicherungsvorkehrungen zu kontrollieren.
9Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 23.12.2013 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den am 16.12.2013 zugestellten Beschluss. Er vertieft seine Auffassung, der Antragsgegner habe tätig werden müssen, als er erkannte, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden. Er habe jederzeit damit rechnen müssen, dass der Antragsteller oder seine Kollegen versehentlich die Lichtfelder betreten würden.
10Vorzuwerfen sei dem Antragsgegner auch, nicht nach einem Angebot unter Einschluss einer offensichtlich erforderlichen Durchsturzsicherung gefragt zu haben. Ihm hätten auch Zweifel kommen müssen, als er ein Angebot des ausführenden Unternehmens erhielt in dem keine Sicherungsmaßnahmen kalkuliert waren.
11Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Kontrolle der Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig habe der Antragsgegner ausdrücklich ein Angebot mit Sicherungsmaßnahmen einholen müssen. Die Einrichtung und Sicherung der Baustelle sei stets von den angebotenen Arbeiten umfasst.
12II.
13Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner wegen des Unfalls am 05.02.2010 keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
141.
15Ein Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit einer Unfallverhütungsvorschrift. In Betracht käme hier ein Verstoß gegen § 11 der BG-Regeln Dacharbeiten (BGR 203). Nach dieser Regelung müssen für Arbeiten auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden. Unfallverhütungsvorschriften wenden sich aber ausschließlich an den Unternehmer und nicht an den Bauherrn (BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75 – juris Rn. 27; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318). Sie sind auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, 73. Auflage 2014, § 823 Rn. 56a).
162.
17Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner auch keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner war im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuweisen, die für seine Arbeiten auf dem Dach erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
18a)
19Der Beklagte war hier verkehrsicherungspflichtig.
20Bei Bauarbeiten ist auch der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig; er hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können (BGH, Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91 – juris Rn. 20 f.). Das trifft auch für den Beklagten zu. Er hat als Auftraggeber und Veranlasser der Arbeiten eine Gefahrenlage geschaffen, indem er den Verkehr auf dem Dach der Halle eröffnet hat.
21b)
22Die Tätigkeit des Antragstellers fiel auch in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht. Denn mit seiner Gefährdung durch die Tätigkeit auf dem Dach musste der Antragsgegner rechnen.
23c)
24Der Antragsgegner war jedoch zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuweisen, die Lichtfelder zu sichern.
25aa)
26Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Dies gilt bei der Beauftragung eines als zuverlässig bekannten sachkundigen Architekten und eines solchen Bauunternehmers (BGH NJW 1969, 2140, 2141; Urteil vom 05.11.1992, III ZR 91/91 – juris Rn. 21 f.), gleichermaßen aber auch bei der Beauftragung eines einzelnen Unternehmens für eine nur von diesem durchzuführende Baumaßnahme. Denn auch hier hat der Bauherr selbst regelmäßig keine Sachkunde, während es sich bei den Handwerkern um Fachleute handelt, die mit der Ausführung ihrer Arbeit und den sich daraus für sie selbst und Dritte ergebenden Gefahren vertraut sind.
27Eine vollständige Befreiung des Bauherrn von seiner Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht möglich. Er bleibt zur Verhinderung von Schäden Dritter zu eigenem Eingreifen dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der oder die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung tragen, oder wenn deren Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (BGH, Urteil vom 05.11.1992 , III ZR 91/91 – juris Rn. 21).
28bb)
29Aber auch unter Berücksichtigung dieser verbleibenden Pflichten, musste der Antragsgegner den Antragsteller nicht anweisen, Sicherungsmaßnahmen für die durchzuführenden Arbeiten zu treffen. Denn er durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden Gefahren erkennt und sich auf sie einstellt.
30(1)
31Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2010, 1967). Dabei ist der Dritte in der Regel aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht einzustellen vermag (Palandt/Sprau, 73. Auflage 2014, § 823 Rn. 51 m.w.N.).
32(2)
33Um solche Gefahren geht es hier jedoch nicht. Die Gefahren der Montage der Photovoltaikanlage auf dem Hallendach resultierten aus dem Risiko, seitlich vom Dach zu stürzen oder durch die Lichtfelder einzubrechen. Diese Gefahren waren der Arbeit auf dem Dach jedoch immanent und offen erkennbar. Der Antragsteller und seine Kollegen konnten selbst sehen, dass die Lichtfelder nicht halten würden, wenn sie versehentlich betreten würden.
34Eine Warnung vor diesen offensichtlichen Gefahren war daher entbehrlich. Ebenso wenig musste der Antragsgegner den Antragsteller anweisen, die Lichtfelder zu sichern.
35Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller und seine Kollegen die Gefahren einschätzen und beherrschen konnten. Zwar hatte er den Handwerkern geholfen, ihr Material auf das Dach zu schaffen und konnte deshalb sehen, dass sie keine Sicherungsmaterialien mitgenommen hatten. Weiterhin war er nach dem Vortrag des Antragstellers bei Arbeitsbeginn und auch in der Folgezeit „unten“ anwesend, ohne allerdings die Dachfläche direkt einsehen zu können. Als nicht sachkundiger Auftraggeber durfte er aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Antragsteller und seine Kollegen das Risiko eines Sturzes vom Dach oder durch ein Lichtfeld erkannten und beherrschten. Die Gewährleistung der eigenen Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der ausführenden Handwerker, also des Antragstellers und seiner Kollegen (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 81: keine Verantwortlichkeit des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer des Nachunternehmers für Unfallschutz bei Dacharbeiten; NJW-RR 1999, 532, 533). Der Antragsteller und seine Kollegen hatten auch die tatsächliche Herrschaft über Baugeschehen und Baustelle, weshalb es ihm oblag, mit zumutbaren Mitteln für die eigenen Sicherheit zu sorgen. Sie konnten frei entscheiden, wie die Baustelle eingerichtet wird und ihre Arbeitsschritte – im Rahmen der technischen Vorgaben – selbst festlegen. Der Antragsgegner durfte als privater Auftraggeber dabei davon ausgehen, dass sie als ausgebildeter Handwerker in der Lage sind, die zur Eigensicherung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
36Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch insoweit von dem Sachverhalt, den das OLG Zweibrücken in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 13.09.2002 (1 U 248/01) zu beurteilen hatte. Dort ging es weder um eine für den Geschädigten offen erkennbare Gefahrenquelle, noch um die fehlende Beachtung der für ihn selbst geltenden Sicherheitsbestimmungen. Der Kläger wurde dort beim Sturz durch einen Deckendurchbruch verletzt, der mit einer nicht tragfähigen Seekiefertafel abgedeckt war. Diese fehlerhafte Abdeckung war aber nicht durch ihn selbst erfolgt, sondern – möglicherweise – durch ein weiteres, vom Bauherrn beauftragtes Unternehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die fehlende Tragfähigkeit erkennen konnte, als er von einem etwas höheren Niveau auf die Platte stieg oder sprang.
37(3)
38Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner gesehen hat, dass keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach transportiert wurden. Daraus musste er nicht zwangsläufig schließen, dass der Antragsteller die vorhandenen Gefahren nicht in gebührender Weise Rechnung trug. Es wäre auch denkbar gewesen, dass die von den Lichtfeldern ausgehenden Gefahren auf andere Weise beherrscht wurden. Sie hätten beispielsweise bei der Aufteilung von Arbeitsbereichen berücksichtigt werden können, Hindernisse hätten aufgebaut werden können (z.B. durch andere Baumaterialien vor den gefährlichen Bereichen) und schließlich wäre eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach mit einem relativ geringen Neigungswinkel von 25 Grad als Vorsichtsmaßnahme in Betracht gekommen. Dass diese möglichen „Sicherungsmaßnahmen“ nicht den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätten, steht dabei außer Frage. Sie führen aber dazu, dass der Antragsgegner als – nur noch in beschränktem Umfang – Verkehrssicherungspflichtiger hier nicht eingreifen und die Fachleute auch nicht zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen anhalten muss. Diese Sichtweise würde die Verantwortlichkeit des privaten Bauherren gegenüber dem ausführenden Unternehmer deutlich überspannen.
39(4)
40Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfes, der Antragsgegner habe sorgfaltswidrig ein Angebot für die Aufstellung einer PV-Anlage ohne Durchsturzsicherung angefragt. Die Berücksichtigung und Kalkulation eventuell erforderlicher Sicherungsmaßnahmen ist – jedenfalls bei der Beauftragung durch einen privaten Bauherrn und ohne diesbezügliche Abreden – Aufgabe des Unternehmers. Der Bauherr kann und muss insoweit nicht im Einzelnen beurteilen, was überhaupt erforderlich ist bzw. ob und in welchem Umfang die Einrichtung und Absicherung der Baustelle nicht sowieso in den Angebotspreisen enthalten ist.
41Daher muss er auch nicht an der Zuverlässigkeit des beauftragten Unternehmens zweifeln, wenn er ein Angebot erhält, in dem Sicherungsmaßnahmen nicht aufgeführt sind. Er darf – wie dargelegt – darauf vertrauen, dass der Unternehmer die ihm obliegende Sicherung der Baustelle eigenverantwortlich durchführt.
42(5)
43Eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht des Antragsgegners wegen einer erkennbaren Einschränkung der Einsichtsfähigkeit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Bezeichnung des Antragstellers und seiner Kollegen als „Jungs“ und als „jugendliche und bei Blick auf Gefahrenherde noch unerfahrene Handwerker“ ist anhand des tatsächlichen Alters des zum Unfallzeitpunkt 26-jährigen Antragstellers nicht angemessen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner diese angeblichen persönlichen Defizite hätte erkennen können. Die vorgetragenen Umstände zur Durchführung der Arbeiten reichen hierfür jedenfalls nicht.
443.
45Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten des Antragsgegners aus dem Werkvertrag mit der F GmbH & Co KG. Ob dieser Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter – hier zugunsten des Antragstellers – hat, kann dahinstehen. Jedenfalls läge eine Pflichtverletzung des Antragsgegners nicht vor. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Begründung Bezug genommen.
Rechtsanwalt
moreResultsText
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.