Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. Feb. 2016 - 11 U 138/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die am 15.07.1966 geborene Klägerin, die zuletzt als Justizvollzugsbeamtin im offenen Frauenvollzug in der JVA C eingesetzt war, verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen ihrer krankheitsbedingten vorzeitigen Zurruhesetzung zum 01.02.2004. Sie behauptet, dass ihre Erkrankung Folge eines fortgesetzten Mobbings ihrer Dienstvorgesetzten L gewesen sei.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
5Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen PD. Dr. O nebst mündlicher Erläuterung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt sei. Der Anspruch sei im Jahre 2003 entstanden, weshalb die Verjährung mit dem 01.01.2004 begonnen habe und mit dem 31.12.2006 abgelaufen sei. Eine Verjährungshemmung aufgrund höherer Gewalt, weil es der Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Verjährung schlechthin nicht möglich gewesen wäre, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die Klägerin trotz einer depressiven Verstimmung im maßgeblichen Zeitraum von Mitte 2006 bis 17.11.2008 in der Lage gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Ein derart gravierender Ausprägungsgrad ihrer Erkrankung, der dies verhindert hätte, sei weder nach den vorliegenden Unterlagen noch aufgrund der von dem Sachverständigen PD Dr. O durchgeführten Untersuchung festzustellen.
6Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihre Behauptung, im Zeitraum von Mitte 2006 bis 17.11.2008 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und diesem den Sachverhalt so darzustellen, dass dieser zu einer substantiierten Darstellung des die Klage begründenden Sachverhalts in der Lage gewesen wäre. Insofern legt sie ein Fachgutachten der Dipl.-Psych. X vom 22.09.2014 vor und rügt die Explorationsmethode des Sachverständigen PD Dr. O als unzureichend, weshalb die von ihm gefundenen Ergebnisse ihr Erkrankungsbild nicht zutreffend darstellen würden.
7Die Klägerin beantragt,
8das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,
91.
10an sie 74.344,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen,
112.
12an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 5.000,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen,
133.
14festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zum 01.02.2004 resultieren.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
18II.
19Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung in Form des Mobbings durch ihre damalige Dienstvorgesetzte L gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
20Der Senat lässt – wie bereits das Landgericht – dahinstehen, ob die von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfe sachlich gerechtfertigt sind und ggf. einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz rechtfertigen würden. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin als gegeben unterstellen würde, wären jedenfalls ihre Ansprüche verjährt und gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr gegen das beklagte Land durchsetzbar.
21Die Einrede der Verjährung hat das beklagte Land erhoben.
22Der Amtshaftungsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB.
23Da die Klägerin ab dem 10.03.2003 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war, waren ihr jedenfalls ab diesem Zeitpunkt alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt, weshalb die Verjährung mit dem 01.01.2004 begann. Mit dem 31.12.2006 wäre daher die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen. Mit der am 17.11.2011 anhängig und am 15.12.2011 rechtshängig gewordenen Klage konnte eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr herbeigeführt werden.
24Der Ablauf der Verjährung war nicht bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß § 206 BGB mit der Wirkung des § 209 BGB gehemmt, weil die Klägerin durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, während schon das geringste Verschulden des Gläubigers höhere Gewalt ausschließt (vgl. Palandt – Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 206 Rdnr. 4). Insofern ist anerkannt, dass auch ein psychischer Ausnahmezustand oder ein Zustand schwerwiegender seelischer Belastung, der es dem Betroffenen gänzlich unmöglich macht, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs zu entscheiden und die Durchsetzung zu betreiben, höhere Gewalt darstellen kann (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, S. 4).
25Indes fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum infolge psychischer Erkrankung an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert war. Vielmehr ist auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags davon auszugehen, dass eine durch ihre Erkrankung bedingte Verjährungshemmung nicht eingetreten und die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
26Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Klägerin (nur) bis zum 17.11.2008 so schwerwiegend erkrankt war, dass es ihr nicht mehr möglich war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Nach § 206 BGB wird die Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Daher wird nur der Zeitraum, in dem innerhalb der letzten sechs Monate ein Hinderungsgrund besteht, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. In den ersten 2 ½ Jahren der Verjährungsfrist konnte daher die Verjährung laufen, ohne dass es insoweit auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin und ihre Fähigkeit zur Verfolgung ihrer Ansprüche ankommen konnte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 17.11.2011 die Klägerin insgesamt nicht länger als sechs Monate in der Lage war, ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Land zu verfolgen (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 917; NJW-RR 1991, S. 573; Palandt – Ellenberger, a.a.O., § 206 Rdnr. 2).
27Indes hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie schon ab März 2009 oder Sommer 2009, spätestens aber seit Dezember 2010 wieder psychisch soweit stabilisiert gewesen sei, dass von diesem Zeitpunkt an ein konsequentes zielgerichtetes Durchsetzen ihrer eigenen Ansprüche möglich war. Dieser Vortrag wird gestützt durch die Erörterungen im Senatstermin vom 05.02.2016 unter Berücksichtigung der Unterlagen, welche das beklagte Land zur Einsichtnahme vorgelegt hatte, nachdem der Senat gemäß § 139 ZPO im Rahmen der Erörterungen auf den von der Klägerin übersehenen Gesichtspunkt hingewiesen hatte. So verfasste die Klägerin erstmals im März 2009 selbst ein kurzes Schreiben, mit dem sie verlangte, die nach ihrer Darstellung durch das Mobbing ihrer Dienstvorgesetzten hervorgerufene Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Mit ebenfalls selbst verfasstem Antrag vom 13.07.2009 leitete die Klägerin sodann ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein und betrieb nach klageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.10.2010 auch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Weiterhin richtete sie Petitionen an den Bundestag als Reaktion auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und verlangte mit Schreiben vom 20.10.2010 erstmals die Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, was der Leiter der JVA C mit Schreiben vom 10.11.2010 zurückwies. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat überdies eingeräumt, dass sich die Klägerin nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erstmals an ihn wendete. Unter dem 18.07.2011 verfasste er sodann ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben an das beklagte Land. Die von der Klägerin ab März 2009 entfalteten Aktivitäten gehen einher mit der Umstellung der Medikamentenverordnung ab März 2009 durch den von ihr nunmehr wieder aufgesuchten Facharzt Dr. N. Ausweislich seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 03.09.2012 wurde die seit März 2003 bestehende Medikation mit A beendet und stattdessen das Medikament B verordnet. Das weiterhin verordnete Medikament Y wurde sodann ab August 2009 durch das Medikament Z ersetzt.
28Eine abweichende Bewertung lässt sich schließlich auch nicht dem mit der Berufung von der Klägerin eingereichten Privatgutachten der Dipl.-Psych. X vom 22.09.2014 entnehmen. Die Privatgutachterin kommt zwar abweichend von der Einschätzung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen PD Dr. O zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Zeitraum vom 10.03.2003 bis zum 17.11.2008 an gravierenden psychischen Störungen gelitten habe, die eine massive Einschränkung der psychischen Energie und des Antriebs, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses mit sich gebracht hätten. Zu dem nachfolgenden Zeitraum verhält sich das Gutachten jedoch nicht. Eine Übertragung der auf den Zeitraum bis zum 17.11.2008 beschränkten Einschätzung der Privatgutachterin auf die Zeit danach erscheint angesichts der danach entfalteten eigenen Aktivitäten der Klägerin zur Durchsetzung ihres – vermeintlich – zustehenden Anspruchs nicht möglich, zumal sich die Privatgutachterin hiermit nicht auseinandersetzt.
29Infolge der Unschlüssigkeit der Klage konnte der Senat von einer weiteren Beweiserhebung und der Befragung des vorbereitend geladenen Sachverständigen PD Dr. O absehen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorlagen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.