Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 Vollz (Ws) 543/13
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 28.02.2014 zurückgestellt. Bis dahin hat der Betroffene die in § 115 Abs. 2 ZPO geforderte Erklärung nebst Belegen dem Senat vorzulegen.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene ist – abgesehen von zwischenzeitlichen Zeiten der Strafhaft – seit 1990 wegen Mordes, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Totschlags und versuchten Totschlags im Maßregelvollzug nach § 63 StGB untergebracht. Seinen Antrag auf Bewilligung begleiteter Lockerungen 1:1 hat die Vollzugsbehörde mit Bescheid vom 11.07.2013 zurückgewiesen. Zwar sei das Vollzugsverhalten des Betroffenen vorbildlich und sein Entweichens-risiko gering. Jedoch bestünde die Gefahr, dass er im Entweichensfalle „sehr schnell“ in eine soziale Außenseiterposition mit sozialer Isolierung gerate, womit auch verbunden sei, dass sich seine Wünsche auf partnerschaftliche Sexualkontakte kaum erfüllen würden. Er würde dann „sehr schnell“ in Kränkungs- und Konflikt-situationen geraten, bei denen ein hohes deliktsanaloges Rückfallrisiko bestünde.
4Den dagegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen. Sie meint, gemessen an § 18 MRVGNW sei die Ablehnung der Maßnahme nicht ermessensfehlerhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
5Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er der Sache nach die Verletzung materiellen Rechts rügt und dazu eigene Ausführungen macht. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug ist der Auffassung, dass die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei.
6II.
7Die Rechtsbeschwerde war schon zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zuzulassen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 31.07.2012 (III – 1 Vollz(Ws) 278/12) darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVGNW (z.B. durch eine Fesselung) Rechnung getragen werden kann. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Beschluss hier nicht erfolgt und vom Landgericht nicht beanstandet worden. Eine Verfestigung einer solchen geringen Prüfungsdichte würde zu einer ständigen Abweichung von der Senatsrechtsprechung führen, der es vorzubeugen gilt.
8Des Weiteren liegt auch der ungeschriebene Zulassungsgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen vor (vgl. dazu Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Die oben erwähnten zeitlichen Perspektiven hinsichtlich des Rückfalls, die mit „sehr schnell“ beschrieben werden, sind – angesichts des doch mehrstufigen, von der Maßregeleinrichtung für einen Rückfall erforderlich erachteten Geschehensablaufes – so unspezifisch, dass der Senat letztlich nicht hinreichend überprüfen kann, ob die Strafvollstreckungskammer noch von zutreffenden Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen ausgegangen ist.
9Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
10III.
11Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), da er Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen aufweist.
12Nach § 18 MRVGNW richtet sich (u.a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Lockerungen können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVGNW).
13Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen hinreichend geprüft worden sind. Trotz der kaum vorhandenen Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung des Betroffenen ist dieser „im Stationsalltag deutlich belastbarer, kritik- und konfliktfähiger“ geworden, hat also Behandlungsfortschritte erzielt, die Anlass geben, die Frage von Lockerungen neu zu bewerten. Dabei steht – wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen – der Vollzugsbehörde hinsichtlich des „Ob“ seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („sind … anzupassen“) sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht – angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte – ein Ermessen der Vollzugsbehörde. Insoweit sind Vollzugsbehörde und Strafvollstreckungskammer womöglich schon von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
14Weiter ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 865/11 – juris) zu beachten, wonach Folgendes gilt:
15„Besonders bei langjährig Inhaftierten ist es geboten, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <277>; 98, 169 <200>; 109, 133 <150 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1133>; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Hierfür kommt der Möglichkeit, dem Gefangenen Lockerungen zu gewähren, besondere Bedeutung zu. Auch einem zu lebenslanger Haft Verurteilten kann daher nicht jegliche Locker-ungsperspektive mit der Begründung versagt werden, eine konkrete Ent-lassungsperspektive stehe noch aus (vgl. BVerfGK 9, 231 <237>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris). Der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dienen nicht nur Urlaub und Aus-gänge, sondern - gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen - auch Ausführungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungs-perspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, FS 2011, S. 252) und der damit verbundene personelle Aufwand hinzu-nehmen sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, StV 2011, S. 488 <490>, und vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10 -, juris).
16Für den Vollzug von Maßregeln, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichtet sein muss (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; 109, 133 <151>; 128, 326 <377>), kann insoweit nichts anderes gelten. Dementsprechend sieht § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG NRW vor, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks dienen; zu diesem gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVG NRW die Eingliederung des Untergebrachten in die Gemeinschaft.“
17Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss geht von dem Betroffenen eine Gefahr für höchste Rechtsgüter Dritter aus (insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben Dritter). Andererseits wird das Entweichensrisiko hinsichtlich des Betroffenen als gering eingestuft. Trotz eines als gering eingestuften Entweichensrisikos kann es freilich angezeigt sein, Lockerungen nicht zu gewähren, wenn im Falle der Realisierung des Entweichensrisikos höchste Rechtsgüter gefährdet sind. Um diese Gefährdung bewerten und in eine Abwägung mit dem Freiheits- und Resozialisierungsinteresse des Betroffenen einstellen zu können, ist es aber auch erforderlich, den Grad der Gefahr eines Rückfalls im Entweichensfalle nachvollziehbar zu bewerten (vergleichbar der Gefahrenbewertung im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB, vgl. dazu OLG München, Beschl. v. 23.01.2014 – 1 Ws 1062/13 u.a. = BeckRS 2014, 02230). Insoweit reicht vorliegend die Bewertung mit „sehr schnell“ nicht aus. Ausweislich der Feststellungen im angefochtenen Beschluss wohnt dem Betroffenen offenbar nicht ein solches Aggressionspotential inne, dass er bei der geringsten Lockerung schon sofort danach trachten würde, Dritte an Leib und Leben zu schädigen. Dagegen spricht sein als sehr positiv beschriebenes Verhalten im Vollzug selbst, aber auch die oben dargestellte mehraktige Rückfallhypothese der Vollzugseinrichtung. Die Bewertung mit „sehr schnell“ gibt letztlich keinen Aufschluss darüber, ob damit ein nur wenige Stunden oder Tage umfassender Prozess bis zu einem Rückfall umschrieben wird oder ein solcher, der Wochen oder gar Monate erfordert. Letzterenfalls wäre zwar eine Nichtgewährung einer Ausführung immer noch grundsätzlich vertretbar. Die Vollzugsbehörde müsste sich dann aber damit auseinandersetzen, wie wahrscheinlich ein Verbleib des Betroffenen im Falle des Entweichens über einen solchen längeren Zeitraum ist. Für die Realisierung einer solchen länger andauernden Fluchtphase spielen Umstände, wie seine Intelligenz, Außenkontakte in Form möglicher Fluchthelfer, finanzielle Mittel, Lebenserfahrung, die Fähigkeit, sich nach mehr als zwei Jahrzehnten des Freiheitsentzuges außerhalb der Anstalt zurecht zu finden, etwaiges früheres Fluchtverhalten, die frühere Rückfallgeschwindigkeit nach einer Freiheitsentziehung etc. eine Rolle. Alle diese Umstände sind bisher nicht bewertet worden.
18Schließlich wäre, wenn die Prüfung anhand der dargestellten Maßstäbe ergibt, dass eine Ausführung ohne besondere Auflagen ein unvertretbares Risiko darstellt, zu prüfen gewesen, ob dann nicht wenigstens eine Ausführung mit Auflagen (zu denken wäre insbesondere an eine Fesselung) in Betracht kommt. Solche Auflagen sind nach § 18 Abs. 3 MRVGNW möglich. Bevor eine Ausführung an Sicherheitsbedenken völlig scheitert, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – insbesondere auch vor dem Hintergrund des hier schon lange andauernden Freiheitsentzuges - , zu prüfen, ob statt einer gänzlichen Versagung nicht wenigstens eine Ausführung mit entsprechenden Auflagen in Betracht kommt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Ob der Betroffene, der hier eine 1:1-Ausführung beantragt hat, letztlich von einer nur mit Auflagen versehenen Lockerung Gebrauch macht, bleibt dann ihm überlassen.
19IV.
20Die Prozesskostenhilfe konnte bisher nicht bewilligt werden, da die Bedürftigkeit des Betroffenen i.S.d. § 114 ZPO bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Es ist zwar angesichts seiner Unterbringung unwahrscheinlich, dass er nicht bedürftig ist, aber letztlich nicht ausgeschlossen (z.B. Vorhandensein von einsetzbarem Vermögen aufgrund Schenkung oder Erbschaft).
21Um das Verfahren zu beschleunigen hat der Senat in der Sache bereits entschieden und die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgestellt. Eine später erfolgende rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist möglich (BGH NJW 1982, 446).
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Annotations
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.