Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Nov. 2016 - VII-VErg 27/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Juli 2016 (VK 2 - 49/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
1
G r ü n d e
2I. Die Antragsgegnerin schrieb durch Bekanntmachung vom 16.04.2016 die Vergabe „Hilfsmittel zur Versorgung der Versicherten mit Stomaanlagen“ im offenen Verfahren erstmals unionsweit aus. Sie bildete 16 Regionallose, in denen Versorgungsverträge mit jeweils drei Leistungserbringern geschlossen werden sollen (Drei-Partner-Modell). Mit Rügen vom 17., 20. und 27.05.2016 machte die Antragstellerin Verstöße gegen sozial- und vergaberechtliche Normen geltend, denen die Antragsgegnerin nicht abhalf. Mit ihrem daraufhin angebrachten Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin die Rügen teilweise weiter verfolgt. Sie macht unter anderem geltend, wegen der Kombination mit dem freien Versichertenwahlrecht hinsichtlich des Versorgers, des Produkts und der Frage, ob der Versicherte beraten werden möchte, lasse das ausgeschriebene Drei-Partner-Modell keine ordnungsgemäße kaufmännische Kalkulation zu. Die Versichertenversorgung müsse daher - wie bisher - im Wege eines Beitrittsvertrags nach § 127 Abs. 2, 2a SGB V als milderes Mittel erfolgen. Überdies sei die Antragsgegnerin verpflichtet, potentiellen Bietern losbezogene Daten über die im Referenzjahr 2014 bezogenen Produkte zu überlassen. Ferner verstoße sie gegen ihre Verpflichtung zur Festlegung objektiver und transparenter Kriterien für die Einzelabrufe. Schließlich sei der geforderte Abdeckungswert von 80 % bei der zu befriedigenden Nachfrage nach Hilfsmittelprodukten rechtswidrig.
3Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
4Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor der Vergabekammer beantragt sie,
5der Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Zuschlag zu untersagen.
6Die Antragsgegnerin beantragt,
7die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
8Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags vor der Vergabekammer verteidigt sie den angefochtenen Beschluss.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die Verfahrensakten der Vergabekammer und die beigezogenen Vergabeakten Bezug genommen.
10II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
111. Allerdings ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
122. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Antragstellerin beanstandete Kombination des Drei-Partner-Modells mit der vorgesehenen Wahlfreiheit der Versicherten hinsichtlich des Leistungserbringers, des Produkts sowie der Frage, ob eine Beratung erfolgen soll, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht unter dem Gesichtspunkt unzumutbar, dass den Bietern eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation nicht möglich wäre.
13Nachdem das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (§ 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006), nicht mehr gilt, können Ausschreibungsbedingungen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein. Dies ist freilich generell noch nicht der Fall, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinn) zulasten der Bieter. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Sowohl nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A als auch nach § 4 Abs. 1 VOL/A-EG ist der in Aussicht genommene Auftragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.03.2012, VII-Verg 90/11 - Zytostatika, juris Rn. 12 mwN).
14Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Ausschreibung nicht zu beanstanden.
15a) Die Regelung, nach der jeder Versicherte im Rahmen der Einzelabrufe unter der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung gemäß § 127 Abs. 1 SGB V ein Wahlrecht hinsichtlich des Leistungserbringers (Bewerbungsbedingungen Ziffer 10.2; Rahmenvereinbarung, § 7 Abs. 1), des Produkts (Bewerbungsbedingungen, Ziffer 2.3) und der Frage, ob er beraten werden möchte (Leistungsbeschreibung, Ziffer 2.4), haben soll, ist nach den vorgenannten Grundsätzen nicht unvereinbar mit einer Ausschreibung im Dreipartnermodell. Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen (§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, hat der Auftraggeber die Wahl, eine derartige Rahmenvereinbarung mit nur einem oder mit mehreren Auftragnehmern einzugehen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.06.2015, VII-Verg 4/15, BA S. 10). Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist (§ 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V). Sind mehrere Leistungserbringer Vertragspartner ihrer Krankenkasse, können die Versicherten alle Leistungser-
16bringer in Anspruch nehmen (vgl. § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB V).
17Die aus dieser Wahlfreiheit hervorgehende Unsicherheit der Bieter, in welchem Umfang sie beim Abruf der Einzelleistungen zum Zuge kommen, aber auch die Unwägbarkeiten, die sich aus der freien Wahl der Produkte und der Wahlfreiheit hinsichtlich einer Beratung der Versicherten ergeben, sind den Bietern zumutbar.
18b) Die Antragsgegnerin ist nicht darauf zu verweisen, das von ihr angestrebte Ziel eines möglichst weitreichenden Wahlrechts für die Versicherten im Weg eines Beitrittsvertrags gemäß § 127 Abs. 2, 2a SGB V als vermeintlich milderes Mittel zu verfolgen. Grundsätzlich gilt der Vorrang des Vertragsschlusses im Weg der Ausschreibung. Ausnahmsweise wird den gesetzlichen Krankenkassen ein Vertragsschluss durch Gewährung eines Beitrittsrechts ermöglicht, wenn die Krankenkasse eine Ausschreibung für unzweckmäßig hält (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.09.2014, VII-Verg 17/14, juris Rn. 26-29). Kommt eine gesetzliche Krankenkasse innerhalb ihrer Einschätzungsprärogative rechtsfehlerfrei zum Ergebnis, dass eine Ausschreibung zweckmäßig ist, ist sie nicht darauf zu verweisen, hierauf unter dem von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkt zu verzichten, dass bei einem Beitrittsvertrag geringere Kalkulationsrisiken für die Bieter bestünden. Ebenso wenig trifft es zu, dass im Fall der Entscheidung für eine Ausschreibung an die Beurteilung der Frage, ob den Bietern eine ordnungsgemäße kaufmännische Kalkulation möglich ist, strengere Maßstäbe anzulegen wären. Das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung der Versicherten, das - von Ausnahmefällen der Unzweckmäßigkeit abgesehen - am ehesten im Wettbewerb erreicht werden kann, steht nicht hinter dem Interesse der Bieter zurück, möglichst sicher kalkulieren zu können. Kalkulationsrisiken, die sich aus der Art der Ausschreibung ergeben, sind innerhalb des den Bietern Zumutbaren hinzunehmen. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Frage, ob bei einem Beitrittsvertrag tatsächlich geringere kalkulatorische Risiken bestehen als bei der vorliegenden Ausschreibung, bedarf daher keiner Vertiefung.
19c) Die den Versicherten eingeräumte Wahlfreiheit verstößt nicht gegen das Wettbewerbs- und Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB a.F.) sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 97 Abs. 5 GWB a.F.). Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, anderweitige Kriterien für die Einzelabrufe innerhalb des Rahmenvertrags aufzustellen. Hierdurch würde die Wahlfreiheit der Versicherten, die gerade Ziel und Gegenstand der Ausschreibung ist, eingeschränkt. Die Bestimmung der Auftraggeberin, dass die Versicherten bezüglich des Leistungserbringers, des Produkts und der Frage einer Beratung Wahlfreiheit haben, ist eine transparente wie auch sachgerechte, nämlich den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Regelung. Anzuerkennen ist insbesondere auch der Wunsch der Antragsgegnerin, ihren Versicherten eine möglichst große Auswahl an Produkten zu ermöglichen und den auf ein bestimmtes Produkt eingestellten Personen nicht aufgrund des Wechsels des Vertragspartners die Umstellung auf ein anderes Produkt zuzumuten.
20Kalkulatorische Unwägbarkeiten, die sich daraus ergeben können, dass die Versicherten ihre Auswahlentscheidung nicht nur nach objektiven Kriterien treffen, sondern ihre Wahl beispielsweise auch von subjektiven Umständen beeinflusst sein kann oder davon, auf welches Produkt sie im Krankenhaus eingestellt wurden, sind hinzunehmen. Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Auftragsgegenstand und liegen nicht außerhalb des Zumutbaren.
21d) Die vertraglichen Regelungen in § 5 Abs. 3 des Mustervertrags und Ziffer 2.7.2 der Leistungsbeschreibung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der Verordnung eines Produkts, das der Auftragnehmer nicht verbindlich angeboten hat, sowie bei Verfehlung von Lieferterminen den Einzelauftrag „im freien Wettbewerb vergeben bzw. dem Versicherten ein Wahlrecht einräumen“ will, sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Sie führen weder zu einer Risikoverlagerung noch zu einer unzumutbaren Erschwerung der Kalkulation der Bieter. Wie die Vergabekammer zutreffend ausgeführt hat, geht es um Fälle, in denen der vorgesehene Vertragspartner aus den genannten Gründen die Leistung nicht erbringt. Auf Bieterfragen hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass - entgegen dem allerdings irreführenden Wortlaut - in derartigen Fällen keine Vergabe an Dritte, sondern eine Weitergabe des betroffenen Einzelauftrags innerhalb des Drei-Partner-Modells erfolgen soll. Dies ist nicht zu beanstanden.
22e) Eine Erschwerung der Kalkulation liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin unter dem noch laufenden Beitrittsvertrag Genehmigungen erteilt, die über den angestrebten Vertragsbeginn ab dem 01.01.2017 hinausreichen. Allerdings ist die Antragstellerin mit dieser Beanstandung nicht wegen einer Verletzung der Rügeobliegenheit ausgeschlossen. Eine solche bestand nicht. Die Antragstellerin wendet sich nicht in erster Linie gegen die - aus den Vergabeunterlagen erkennbare - Gestaltung des Mustervertrags. Ihre Beanstandung bezieht sich vielmehr auf Umfang und Dauer der bis August 2017 erteilten Genehmigungen, mithin auf Umstände, die in dieser Form erst im laufenden Nachprüfungsverfahren zutage getreten sind.
23Die Beanstandung ist jedoch unbegründet. Die Verfahrensweise entspricht, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, der seit Jahren üblichen und damit auch den Marktteilnehmern bekannten Genehmigungspraxis. Sie ist sachlich gerechtfertigt, da sich mit Blick auf Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren der tatsächliche Beginn der Versorgung durch die neuen Vertragspartner noch nicht datieren lässt. Unzumutbare kalkulatorische Risiken sind damit nicht verbunden. Die sukzessive Übernahme der Versorgung durch die Ausschreibungsgewinner ist vertraglich vorgesehen (§ 3 Abs. 3 der Anlage 11 „Mustervertrag“). Das Auftragsvolumen wird hierdurch nicht in nennenswertem Maß geschmälert. Ein Ausgleich erfolgt dadurch, dass gemäß § 8 Abs. 3 des Mustervertrags die Rahmenvertragspartner ihrerseits über das Ende des Rahmenvertrags hinaus genehmigte Versorgungen fortführen können. Die sukzessive Übernahme der Versorgungen dient, wie die Antragsgegnerin weiter ausgeführt hat, überdies dem Schutz der Auftragnehmer, denn eine zeitgleiche Übernahme aller Versorgungen zum Stichtag durch die neuen Rahmenvertragspartner dürfte kaum zu leisten sein.
24f) Die Vorgabe einer 80 %-igen Nachfrageabdeckung als Mindestanforderung verletzt nicht den Wettbewerbsgrundsatz.
25Allerdings fehlt der Antragstellerin insoweit nicht mangels eines entstandenen oder drohenden Schadens die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB a.F.). Sie macht unter anderem geltend, durch diese Vorgabe werde ihre Position im Wettbewerb beeinträchtigt. Etliche Artikel des Referenzportfolios seien nicht mehr am Markt erhältlich und müssten - mit dem Risiko schlechterer Einkaufskonditionen - durch Ersatzartikel ersetzt werden, um die 80 %-ige Nachfrageabdeckung zu erreichen. Der Nachprüfungsantrag ist mithin zulässig, jedoch nicht begründet:
26Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die Vorgabe zwinge die Bieter in einen Wettbewerb, der auf einer willkürlich festgelegten Anforderung beruht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Forderung nach einer 80 %-igen Mindestabdeckung der im Referenzjahr bezogenen Hilfsmittel vergaberechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 29.09.2014, VII-Verg 17/14 - Inkontinenzmittel, juris Rn. 57-61). Gegenstand der Ausschreibung sind nicht die im Referenzjahr abgegebenen Produkte. Vielmehr fragt die Antragsgegnerin Produktgruppen nach (vgl. Leistungsbeschreibung Ziff. II.1.1), die dem Bedarf der Versicherten entsprechen und durch die tabellarisch aufgeführten Produkte (sog. 10-Steller) lediglich - dem tatsächlichen Bedarf im Referenzjahr entsprechend - unterlegt sind. Daher ist unschädlich, dass ein Teil der im Referenzjahr 2014 bezogenen Produkte am Markt nicht mehr erhältlich ist, die Antragsgegnerin auf entsprechende Bieterfragen aber nur einzelne der nicht mehr vertriebenen Artikel aus der Liste entfernt hat. Weder werden damit objektiv unmögliche Anforderungen aufgestellt noch solche, die nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt wären. Es besteht keine Verpflichtung der Bieter, die auslaufenden Produkte anzubieten. Sie in der Auflistung der Produkte zu belassen, ermöglicht es aber, bei den Unternehmen eventuell noch bestehende Lagerbestände zu berücksichtigen und hierdurch den Versicherten eine möglichst große Auswahl zu bieten und möglicherweise anderenfalls notwendige Umstellungen zu vermeiden.
27Das von der Antragstellerin angeführte Risiko, für Artikel, die anstelle der auslaufenden Produkte in das Angebotsportfolio aufgenommen werden, schlechtere Einkaufskonditionen zu bekommen, gehört zu den typischerweise von einem Bieter zu tragenden Risiken und lässt - ebenso wie die weiteren, von der Antragstellerin angeführten Umstände - eine kaufmännisch ordnungsgemäße Kalkulation des Angebots nicht als unzumutbar erscheinen.
28Zu Unrecht meint die Antragstellerin weiter, die von der Antragsgegnerin als Mindestanforderung geforderte Abdeckung von mindestens 80 % der bundesweiten Nachfrage sei willkürlich, weil sie nicht im Zusammenhang mit dem in Lose geteilten Auftragsgegenstand stehe, und beinhalte zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der losweisen Angebotswertung. Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass eine Mindestanforderung gleichermaßen für alle Regionallose aufgestellt wird. Zwar mag es zutreffen, dass der Antragstellerin bei einem bundesweit ermittelten Referenzwert Wettbewerbsvorteile entgehen, die darauf beruhen, dass sie in jedem Regionallos bei Betrachtung der dort herrschenden tatsächlichen Nachfrageverhältnisse eine gute Nachfrageabdeckung gewährleisten kann, sie sich nach dem Zuschnitt der Ausschreibung aber dem Wettbewerb mit Anbietern ausgesetzt sieht, die nur bei bundesweiter, nicht aber bei losbeszogener Betrachtung den Abdeckungsgrenzwert rechnerisch erreichen. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB a.F.), das Diskriminierungsverbot (§ 97 Abs. 2 GWB a.F.) und die Grundsätze der Angebotswertung (§ 19 VOL/A-EG) liegt hierin gleichwohl nicht. Die Zugrundelegung der bundesweit ermittelten Zahlen beruht darauf, dass aus den bereits genannten Gründen für die Abfrage in den einzelnen Regionallosen im Referenzjahr 2014 der Antragsgegnerin keine Daten vorliegen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass Bieter keinen Anspruch darauf haben, dass der öffentliche Auftraggeber Ausschreibungen gerade entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten zuschneidet.
29g) Ihre - von der Vergabekammer zu Recht als unbegründet erachtete - Beanstandung, die von der Antragsgegnerin aufgestellte Preisobergrenze für die Zuschlagserteilung belege eine fehlende unbedingte Vergabeabsicht und bewirke zudem eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.
30h) Auch in ihrer Zusammenschau führen die von der Antragstellerin erhobenen Beanstandungen und die Kumulation der angeführten Kalkulationsrisiken nicht dazu, dass die Ausschreibung als unzumutbar zu kritisieren wäre. Insbesondere ist die den Bietern zur Verfügung gestellte Datengrundlage ausreichend für eine ordnungsgemäße kaufmännische Kalkulation. Die Antragsgegnerin hat in den Vergabeunterlagen genau beschrieben, welche konkreten Produktarten (sog. 7-Steller) Gegenstand des abzuschließenden Rahmenvertrags sein sollen und - soweit dies zur sog. Mindestabdeckung von 80 % erforderlich ist - darüber hinaus, welche konkreten Produkte (sog. 10-Steller) die potentiellen Bieter zum Gegenstand ihrer Angebote machen sollten. Zudem enthielten die Vergabeunterlagen eine Reihe von Angaben, die die voraussichtliche Vertragsmenge abschätzen lassen. So hat die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung die Anzahl der von ihr versorgten Versicherten des Jahres 2014, aufgeteilt nach Regionallosen und Art des Stomas, die durchschnittliche Versorgungsdauer je Versicherten nach Stomaart, die Anzahl der Versicherten, die im Referenzjahr erstmals mit den verfahrensgegenständlichen Hilfsmitteln versorgt wurden, sowie der Versicherten, die neben den Hilfsmitteln häusliche Krankenpflege, ambulante oder stationäre Pflege erhalten, die Zahl der abgerechneten Versorgungspauschalen (Versorgungsmonate) je Los und Stomaart und die durchschnittlichen monatlichen Verbrauchszahlen jedes 7-Stellers pro Patient mitgeteilt. Zudem konnten die Bieter der Anlage 03 (Bezeichnung der angebotenen Hilfsmittel) entnehmen, wie sich der bundesweite Bedarf der Versicherten auf die konkreten Produkte (10-Steller) im Referenzjahr 2014 verteilte.
31Nicht zu beanstanden ist, dass die vorgenannten 10-Steller-Abgabemengen bundesweit ermittelt wurden und keinen Bezug zu den Regionallosen aufweisen. Derartige Angaben würden die Kalkulationsgrundlage zwar verbessern. Die Antragstellerin verweist insoweit darauf, dass Art und Menge der an die Versicherten der Antragsgegnerin in der Stomaversorgung abgegebenen Einzelprodukte zwischen den Regionallosen erheblich schwanken und die Beschaffungskosten für die Einzelprodukte stark variieren. Die gewünschten Daten liegen der Antragsgegnerin indes nicht vor, weil sie nur Versorgungspauschalen mit den Leistungserbringern vereinbart hat. Aus den Abrechnungsdaten der Krankenkassen ist damit ersichtlich, wie viele Versicherte mit welcher Stomaart versorgt wurden, nicht jedoch, wie viele Hilfsmittel (10-Steller) innerhalb der Pauschale abgegeben wurden.
32Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, für die streitgegenständliche Ausschreibung auf Regionallose bezogene 10-Steller-Abgabemengen zu ermitteln und den Bietern als Kalkulationsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Der dem öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen zumutbare Aufwand ist mit Rücksicht auf den vergaberechtlich bezweckten, möglichst raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Erteilen des Zuschlags, aber auch wegen der dem öffentlichen Auftraggeber nicht in unbegrenztem Umfang zu Gebote stehenden verwaltungsmäßigen und finanziellen Ressourcen, zu beschränken (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2015, VII-Verg 28/14, juris Rn. 155 mwN). Der öffentliche Auftraggeber hat demgemäß in der Leistungsbeschreibung (nur) diejenigen Daten und Fakten bekanntzugeben, über die er liquide verfügt oder die er sich - gemessen an den Grundsätzen der Zumutbarkeit - mit der Ausschreibung adäquaten Mitteln, in der für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehenden vergleichsweise kurzen Zeit und mit den dafür in der Regel nur begrenzt verfügbaren administrativen Ressourcen beschaffen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.04.2013, VII-Verg 50/12, juris Rn. 17).
33Die gewünschten 10-Steller-Abgabemengen mit regionalem Bezug konnte die Antragsgegnerin nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen. Zwar hat sie, wie die Antragstellerin geltend macht, im Februar 2015 eine Befragung der größtenteils bundesweit agierenden, marktrelevanten Leistungserbringer durchgeführt. Es trifft jedoch nicht zu, dass aus den gewonnenen Daten mit geringem Aufwand anonymisierte gebietsbezogene und zumindest näherungsweise zutreffende Abgabemengen je Regionallos zu ermitteln gewesen wären. Wie die Antragsgegnerin erläutert hat, hat die Befragung die den Bietern mitgeteilten bundesweiten Datensätze erbracht. Regionale Daten wurden nicht erfasst, weil aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht alle Leistungserbringer bereit waren, Angaben mit konkretem Versichertenbezug zu machen, und die Antragsgegnerin aus denselben datenschutzrechtlichen Erwägungen lediglich die absoluten Versorgungszahlen ohne Versichertenbezug gespeichert hat. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln hat der Senat keine Veranlassung.
343. Es besteht keine Veranlassung, im Hinblick auf den mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.09.2016 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens kann gemäß Art. 267 AEUV geboten sein, wenn es um die Auslegung und Gültigkeit primären und sekundären Unionsrechts geht. Weitere Voraussetzung gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV ist, dass das nationale Gericht die zu stellende Frage für entscheidungserheblich hält, wobei diese Frage einer Einschätzungsprärogative des nationalen Gerichts unterliegt. Ausnahmen von der Vorlagepflicht kommen in Betracht, wenn die Vorlagefrage vom EuGH bereits entschieden worden ist oder sich eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH auch in anderen Verfahrensarten entwickelt hat. Nach der sog. „Acte clair“-Theorie ist darüber hinaus keine Pflicht zur Vorlage gegeben, wenn die richtige Anwendung des EU-Rechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr besteht (EuGH, Urteil v. 06.10.1982, C-283/81 - Cilfit, Rn. 12-16). Dies ist hier der Fall. Das freie Versichertenwahlrecht hinsichtlich des Vertragspartners und des Produkts bei den Einzelabrufen innerhalb der Rahmenvereinbarung tangiert nicht die unionsrechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor.
35a) Das Wettbewerbsgebot ist auf die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen über die Einzelabrufe nicht anwendbar. In Fällen der vorliegenden Art findet ein Wettbewerb allein bei der Wahl der Rahmenvertragspartner statt, nicht hingegen bei der Vergabe der Einzelaufträge. Art. 32 der Richtlinie 2004/18/EU bestimmt, dass die Vergabe von Aufträgen, die auf einer mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen
36- entweder nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb erfolgt
37- oder, sofern nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Verdingungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen nach dem in Art. 32 der Richtlinie vorgegebenen Verfahren.
38Im Streitfall hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr als Auftraggeberin zukommenden Bestimmungsfreiheit für die erste Variante entschieden, mithin einen Wettbewerb bei der Auswahl der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung und eine Vergabe der Einzelaufträge nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Wettbewerb.
39b) Durch die Festlegung, dass die Vergabe der Einzelaufträge nach den Bedingungen des Rahmenvertrags erfolgt, hat die Antragsgegnerin zugleich dem Transparenzgebot genügt. Aus den Vergabeunterlagen geht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervor, wie die Einzelabrufe erfolgen sollen, nämlich dass den Versicherten ein freies Wahlrecht hinsichtlich des Vertragspartners und des Produkts eingeräumt wird.
40c) Die sich aus dem freien Versichertenwahlrecht ergebenden kalkulatorischen Unwägbarkeiten belasten alle Bieter gleichermaßen, so dass auch das Verbot der Diskriminierungsfreiheit offensichtlich nicht verletzt ist.
41d) Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt die Antragsgegnerin durch Auswahl der drei preiswertesten Bieter als Rahmenvertragspartner. Unter diesen hat, wie bereits ausgeführt, kein weiterer Wettbewerb stattzufinden, vielmehr sind die Einzelaufträge nach den festgelegten Bedingungen, mithin nach freier Wahl der Versicherten, zu vergeben.
424. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 120 Abs. 2 GWB.
43Dicks, Rubel, Barbian
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(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
(7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.
(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie
- 1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder - 2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.
(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.
(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.
(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.
(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.
(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.
(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.
(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.
(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.
(2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.
(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.
(5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
(7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.