Oberlandesgericht Düsseldorf Schlussurteil, 14. Okt. 2015 - VI-U (Kart) 46/13
Gericht
Tenor
- I. Die Klägerin wird ihres Rechtsmittels gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - 19 O 68/13 Kart - für verlustig erklärt, soweit sie die von ihr eingelegte Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben d) und e) zurückgenommen hat.
- II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
- III. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Dortmund wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt werden.
- IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- V. Die Revision wird nicht zugelassen.
- VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien haben über kartellrechtliche Belieferungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gestritten. Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits und hinsichtlich der in der Berufungsinstanz zur Verhandlung gestellten Klageanträge wird auf das - rechtskräftige - Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 (GA 1255 ff.) verwiesen.
4Mit dem vorbezeichneten Teilurteil hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Klageanträge zu den Ziffern 1., 2., 3. und 4.b) zurückgewiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen, die hiergegen von der Klägerin beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
5Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben a) und c) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; insoweit wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24. Juli 2014 (GA 1290 f.) bzw. vom 11. September 2015 (GA 1413 f.) und der Beklagten vom 27. Juni 2014 (GA 1282 f.) bzw. vom 8. September 2015 (GA 1401 f.) Bezug genommen.
6Bezüglich der hiernach allein noch verbliebenen Klageanträge zu Ziffer 4. Buchstaben d) und e) hat die Klägerin ihre Berufung mit dem Schriftsatz vom 11. September 2015 zurückgenommen.
7II.
8Im Hinblick auf die nach Verkündung des Teilurteils des Senats vom 25. Juni 2014 eingegangenen Prozesserklärungen der Parteien ist in der Hauptsache keine Entscheidung mehr zu treffen. Es verbleibt, über die Wirkungen der teilweisen Rücknahme der Berufung sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
91. Nachdem die Klägerin im Hinblick auf die Klageanträge zu 4. d) und e) ihre Berufung zurückgenommen hat, ist sie insoweit gemäß § 516 Abs. 3 ZPO (durch Beschluss) ihres Rechtsmittels für verlustig zu erklären.
102. Über die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens ist durch einheitliche Entscheidung zu erkennen. Dies führt dazu, dass die Klägerin mit 85 %, die Beklagte mit 15 % der Kosten dieses Rechtszuges zu belasten sind.
11a. Soweit die Berufung der Klägerin mit dem Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden ist, sind die hierauf angefallenen Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
12Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben - Klageanträge zu 4.a) und c) -, ist über die insoweit entstandenen Kosten gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
13Hieran gemessen fallen diese Kosten der Beklagten zur Last. In Bezug auf die hier interessierenden Klageanträge hat die Beklagte sich selbst in die unterlegene Rolle begeben; darüber hinaus hat sie im entsprechenden Umfang die Übernahme der Kosten auch anerkannt. Sie hat sich gegenüber der Klägerin mit Erklärung vom 27. Juni 2014 (Anl. MWE 2 zum Schriftsatz der Beklagten v. 27.6.2014 = GA 1284 f.) dazu verpflichtet, die im Klageantrag zu 4.a) genannten Boykottaufrufe zu unterlassen, im Falle der Zuwiderhandlung eine von der Klägerin nach billigem Ermessen festzulegende Vertragsstrafe zu zahlen und die auf den Klageantrag zu 4.a) entfallenden Kosten zu übernehmen. Des Weiteren hat sie mit Erklärung vom 2. September 2015 (Anl. MWE 6 zum Schriftsatz der Beklagten v. 8.9.2015 = GA 1403) die Richtigkeit der von ihr im Sinne des Klageantrags zu 4.b) bereits erteilten Auskunft an Eides Statt versichert und damit das Klagebegehren zu 4.c) erfüllt; auch die Belastung mit den hiermit zusammenhängenden Kosten hat sie - mit ihrem Schriftsatz vom 11. September 2015 (GA 1417) - ausdrücklich anerkannt.
14Im Umfang der Berufungsrücknahme - Klageanträge zu 4.d) und e) - hat nach § 516 Abs. 3 ZPO die Klägerin die entsprechenden Kosten zu tragen.
15b. Unter Berücksichtigung der vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen sind die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
16aa. Die Kosten sind nach einem Gesamtstreitwert von 750.000 € zu berechnen. Der Streitwert setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Auf den durch das Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 erledigten Teil des Rechtsstreits entfällt ein Streitwertanteil in Höhe von 500.000 € (vgl. insoweit auch den die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2015). Den auf Unterlassung von Boykottaufrufen gerichteten Klageantrag zu 4.a) berücksichtigt der Senat wertmäßig mit (weiteren) 100.000 €. Der Streitwertanteil der auf Ersatz boykottbedingten Schadens gerichteten Stufenklage - Klageanträge zu 4.b) bis e) im Verbund - wird im Hinblick auf den gemäß § 44 GKG maßgeblichen höchsten Wert (Zahlungsstufe) mit (weiteren) 150.000 € bemessen.
17bb. Die Beklagte hat entsprechend den obigen Darlegungen lediglich für die Kosten der von den übereinstimmenden Erledigungserklärungen betroffenen Teile des Rechtsstreits einzustehen. Es handelt sich hierbei zum einen um das Unterlassungsbegehren gemäß dem Klageantrag zu 4.a), der mit einem Wert in Höhe von 100.000 € zu Buche schlägt. Zum anderen ist der im Rahmen der vorgenannten Stufenklage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Klageantrag zu 4.c) betroffen; für diesen ist ein mit Rücksicht auf § 44 GKG fiktiver Streitwert zu bilden, den der Senat mit 15.000 €, mithin einem Zehntel des Wertes der Zahlungsstufe, bemisst. Die Beklagte ist folglich kostenmäßig mit einem Anteil von 115.000 € an dem um den vorbezeichneten fiktiven Wert von 15.000 € erhöhten Gesamtstreitwert beteiligt, mithin mit einer Quote von 15 %; die übrigen Kosten (85 %) sind von der Klägerin zu tragen.
183. Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den bereits im ersten Rechtszug anhängig gewesenen Streit über das Begehren auf Unterlassung von Boykottaufrufen für erledigt erklärt haben, steht ferner auch die Entscheidung des Landgerichts über die erstinstanzlichen Kosten zur Überprüfung. Denn gemäß § 91a ZPO ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich vorin-stanzlicher Kosten zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss v. 13.11.2003 - VII ZR 373/01, NJW-RR 2004, 377; Lindacher in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 4. Aufl. [2013], § 91a Rz. 43). Unter Berücksichtigung der vorstehend unter 2. erfolgten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, erkennt der Senat hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs so wie bezüglich der zweitinstanzlichen Kosten geschehen.
19III.
20Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Sie bezieht sich freilich allein auf die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und dies lediglich insoweit, als es um diejenigen Kosten geht, die in Zusammenhang mit den durch das Teilurteil des Senats vom 25. Juni 2014 erledigten Klageanträgen stehen. Von ihr nicht betroffen sind die übrigen Kosten, über die im Hinblick auf §§ 91a Abs. 1 S. 1 bzw. 516 Abs. 3 S. 2 ZPO „prozesstechnisch“ durch Beschluss, das heißt nicht im Urteilswege entschieden worden ist. Aus diesen Gründen ist im Übrigen nicht auch der Beklagten eine Abwendungsbefugnis im Sinne von § 711 ZPO zuzuerkennen (vgl. zum Ganzen Herget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 708 Rz. 2).
21IV.
22Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.