Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juni 2015 - II-8 UF 155/14
Gericht
Tenor
I.Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Z-Versicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Wertes von 5,423286 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds XL (ISIN: ….), 18,959277 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Premium (ISIN: …) und 8,594388 Anteilen des Fonds D. Vorsorge Rentenfonds 15Y (ISIN: …) jeweils bei Rechtskraft dieser Entscheidung auf dem bestehenden Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. …) mit der Maßgabe begründet, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft dieser Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt.
Die Z.-Versicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises der vorstehend genannten Fonds an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner (im Folgenden: frühere Ehefrau und früherer Ehemann) haben am 14.05.1992 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts O. vom 19. August 2014 geschieden worden. Während der Ehezeit hat die frühere Ehefrau u. a. bei der weiter Beteiligten zu 1) ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben. Es handelt sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie. In der erstinstanzlich unter dem 24.06.2014 erteilten Auskunft hat der Versorgungsträger das der Ehezeit (1.05.1992 bis 28.02.2014) zuzurechnende Vertragsguthaben mit 9.149,37 € berechnet und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.574,68 € zu bestimmen. Zum Stichtag war das Vertragsguthaben wie folgt angelegt:
4Fondsname / ISIN |
Anteile/St. |
Kurs |
Guthaben |
D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … |
3,1292000 |
108,00 € |
337,95 € |
D. Vorsorge Premium… |
73,743800 |
112,00 € |
8.259,31€ |
D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … |
3,097900 |
178,22 € |
552,11€ |
Summe |
9.149,37 € |
Auf das bereits mit der Auskunftserteilung erklärte externe Teilungsverlangen des Versorgungsträgers hat das Amtsgericht die externe Teilung des Anrechts in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts beschlossen und die weiter Beteiligte verpflichtet, den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag nebst 4,85 % Zinsen seit dem 01.03.2014 an den Zielversorgungsträger – die weiter Beteiligte zu 2) – zu zahlen.
6Mit ihrer Beschwerde möchte die weiter Beteiligte zu 1) den Wegfall der Verzinsungsanordnung erreichen. Sie macht geltend, dass das bei ihr bestehende Anrecht eine fondsgebundene Rentenversicherung sei und das Guthaben nicht wie bei konventionellen Verträgen mit einem festen Zinssatz verzinst werde, sondern sich abhängig von den jeweiligen Kurswerten der Fondsanteile entwickele. Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung komme eine Verzinsung jedoch nur für konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen in Betracht.
7Zum 30.12.2014 hat sich das Vertragsvermögen auf insgesamt 11.696,09 € erhöht. Es war wie folgt angelegt:
8Fondsname / ISIN |
Anteile/St. |
Kurs |
Guthaben |
D. Vorsorge Rentenfond XL Duration … |
12,701300 |
140,66 € |
1.786,56 € |
D. Vorsorge Premium… |
44,402500 |
125,12 € |
5.555,64 € |
D. Vorsorge Rentenfonds 15Y … |
20,128000 |
216,31 € |
4.353,89 € |
Summe |
11.696,09 € |
Insgesamt 1.707,94 € des Vertragsvermögens entfallen auf Einzahlungen (1.555,20 €) und staatliche Zulagen (152,74 €), die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sind. Das restliche Guthaben ist in der Ehezeit angespart worden.
10II.
11Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
121)
13Die weiter Beteiligte zu 1) macht zu Recht geltend, dass bei der externen Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht angeordnet werden darf (so BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.: XII ZB 552/12). Für ein in Fondsanteilen angelegtes Vertragsvermögen wäre eine Verzinsung nicht das geeignete Mittel, um eine Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen, weil die Kursentwicklung der Fondsanteile nicht vorhersehbar ist.
142)
15Gleichwohl ist es nach Überzeugung des Senats erforderlich, den nachehelichen Wertzuwachs des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens in den Ausgleich einzubeziehen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der nacheheliche Wertzuwachs bei der externen Teilung fondsbasierter Anrechte nicht zu berücksichtigen sei (BGH Beschluss vom 29.02.2012, Az.: XII ZB 609/10, Textziffer 26), vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
16Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Stichtagsprinzip und sieht in nachehezeitlichen Kursgewinnen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen eines Anrechts angelegt ist, eine nachehezeitliche Veränderung ohne Bezug zur Ehezeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Wertentwicklung des fondsbasierten Vertragsvermögens ist das Resultat der vertraglich vereinbarten Anlagestrategie und damit in gleicher Weise in der Ehezeit angelegt wie der Wertzuwachs eines als klassisches Deckungskapital angelegten Vertragsvermögens. Der einzige Unterschied liegt in der Vorhersehbarkeit der Wertentwicklung. Dieses Kriterium kann die vom BGH vorgenommene Differenzierung jedoch nicht rechtfertigen.
17Die vom BGH vertretene Auffassung hätte zudem zur Folge, dass der Ausgleichsberechtigte im Fall der internen Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts an der Wertentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich partizipieren würde, im Fall der externen Teilung desselben Anrechts dagegen nicht. Diese Ungleichbehandlung findet auch in dem Unterschied zwischen interner Teilung und externer Teilung keine tragfähige Rechtfertigung. Zwar nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass sich im Fall der externen Teilung die Dynamik des auszugleichenden Anrechts und die Dynamik des begründeten Anrechts unterschiedlich entwickeln. Diese Unterschiede betreffen jedoch nur die Zeit nach dem Vollzug der Teilung und rechtfertigen es nicht, den Ausgleichsberechtigten in der Zeit zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht partizipieren zu lassen. Zudem führt der Umstand, dass der Ausgleichsberechtigte nach der Rechtsprechung des BGH zwar Wertverluste des auszugleichenden Anrechts bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mittragen müsste, an Wertsteigerungen nach Ehezeitende jedoch nicht beteiligt würde, zu einer Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten, die im Gesetz keine Stütze findet.
183)
19Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, beziffert der Senat den Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von Fondsanteilen. Eine solche Tenorierung der Teilungsanordnung versetzt den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe der Rücknahmepreise der Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.
20Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Tenorierung hat der Senat nicht. Die Bezifferung des Ausgleichswerts durch Fondsanteile ist kein Fall der vom BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnten sogenannten „offenen Tenorierung“, weil die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers des auszugleichenden Anrechts hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert worden ist.
21Vollstreckungsansprüche auf Zahlung genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel rechnerisch ermitteln lässt (BGH, Beschluss vom 7.12.2005, Az. XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 = NJW 2006, 695, 697). Bei der Berechnung dürfen offenkundige Quellen ausgewertet werden (BGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. IX ZR 255/93, NJW 1995, 1162). So ist zum Beispiel anerkannt, dass Zahlungsansprüche, die Wertsicherungsklauseln enthalten und an öffentliche Indices gekoppelt sind, oder Urteile, die nur die Summe des Bruttolohns enthalten und dem Vollstreckungsorgan den Abzug der gesetzlichen Abzüge überlassen, dem Bestimmtheitsgebot genügen (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04, FamRZ 2005, 535; Urteil vom 17.11.2006, Az. V ZR 71/06, NJW 2007, 294; BAG, Urteil vom 29.8.1986, Az. 7 AZR 34/83, NJW 1985, 646). Auch eine dynamisch titulierte Unterhaltsverpflichtung (§ 1612a BGB) oder eine Zinszahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist nach allgemeiner Meinung hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
22Da sich der Rücknahmepreis eines börsennotierten Fonds in gleicher Weise wie öffentliche Indices oder der Basiszinssatz aus allgemeinkundigen Quellen entnehmen lässt, reicht die Angabe der Fondsanteile verbunden mit der (eindeutigen) Bezeichnung des Fonds aus, um die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages bestimmbar anzugeben.
234)
24Ausgehend von den aktuellen Vertragsdaten zum 30.12.2014 errechnen sich ein Ehezeitanteil und ein Ausgleichswert in folgender Höhe:
25 26Der Anteil des Ausgleichswerts, der auf das in den einzelnen Fonds angelegte Vermögen entfällt, entspricht dem hälftigen Ehezeitanteil (also 85,397342% / 2 = 42,698671%
27des jeweils in dem Fonds angelegten Vermögens). Auf der Grundlage dieses Betrages kann dann der Ausgleichswert in Fondsanteilen bestimmt werden:
28 29In Höhe der Summe aus den Teilausgleichswerten der drei Fonds ist dann für den Antragsgegner ein Anrecht auf seinem bestehenden Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
30In analoger Anwendung von § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI ist für die Umrechnung des Ausgleichsbetrages in Entgeltpunkte nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzustellen. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Partizipation des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts in der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht durch die Anordnung einer Verzinsung, sondern in anderer Form sichergestellt wird (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2013; Az.: 4 UF 194/11).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
32Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
33Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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Annotations
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.