Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - I-7 U 171/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist – wie das erstinstanzliche Urteil – vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die minderjährige Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Kapitalanlagevertrag geltend. Sie erwarb am 29.11.2006, vertreten durch ihre Eltern 531 Anteile an dem offenen Immobilienfonds S I zu einem Betrag von 31.356,16 €. Der Erwarb fand aufgrund eines Beratungsgespräches vom 23.11.2006 statt, an dem die Eltern der Klägerin und für die Rechtsvorgängerin der Beklagten deren Mitarbeiter E teilnahmen. Die Eltern der Klägerin beabsichtigten, für ihr Kind ein ererbtes Vermögen von ca. 30.000 € mündelsicher zu Ausbildungszwecken anzulegen.
4Der Berater E erstellte im Zuge des Beratungsgesprächs ein sog. Finanzkonzept. Die Eltern der Klägerin gaben an, für die Klägerin eine konservative Anlagestrategie zu verfolgen.
5Der Fonds S I setzte die Anteilsrücknahme am 29.10.2008 erstmals aus. Er öffnete am 29.05.2009 wieder. Am 07.05.2010 setzte er die Anteilsrücknahme für angekündigte 2 Jahre aus. Mit Schreiben der Beklagten vom 26.04.2012 wurde die Klägerin auf eine Beendigung der Rücknahmeaussetzung am 06.05.2012 hingewiesen. Der Vater der Klägerin erteilte der Beklagten daraufhin am 02.05.2012 einen Verkaufsauftrag über die – durch weitere Ausschüttungen insgesamt erworbenen – 584,099 Anteile an dem Fonds I. Da der Fonds die Rückgabewünsche der Anleger nicht sämtlich erfüllen konnte, wurde er erneut am 07.05.2012 geschlossen. Mittlerweile wird das Sondervermögen abgewickelt. Die Klägerin erhielt vor Beginn des Verfahrens Ausschüttungen in Höhe von 5.990,03 €. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt sie weitere Ausschüttungen.
6Die Klägerin hat behauptet, der Berater E habe die Risikofreiheit der Anlage versichert. Eine Aufklärung über Ausgabeaufschläge, Kosten sowie über Rückvergütungen sei nicht erfolgt. Es sei nicht auszuschließen, dass der Berater Vergütungen im Wert von mehr als 15 % des investierten Betrages erhalten habe.
7Auf das Schließungsrisiko des Fonds seien ihre Eltern nicht hingewiesen worden. Prospekte oder andere schriftliche Unterlagen seien bei der Beratung nicht verwendet worden. Die Möglichkeit eines kurzfristigen Zugriffs auf die Anlage sei von ihren Eltern als wichtig dargestellt worden.
8Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Pflichtverletzung sei auch in der fehlenden rechtzeitigen Unterrichtung über die drohende Schließung des Fonds zu sehen. Eine Beratungspflicht habe fortlaufend bestanden. Die Beklagte habe sich verpflichtet, die Anlage regelmäßig einem Check-up zu unterziehen, was sich bereits aus dem Finanzkonzept ergebe. Wegen der Pflicht zur dauerhaften Beratung greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht. Der Berater habe gewusst, dass das angelegte Vermögen der Ausbildung der Klägerin dienen sollte. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei deshalb treuwidrig.
9Die Beklagte hat unter Beweisantritt bestritten, dass etwaige Beratungsfehler für den Anteilserwerb kausal geworden sind. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mönchengladbach Bezug genommen.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahin stehen lassen, ob die minderjährige Klägerin bei der Verfolgung des Anspruchs allein durch ihren Vater vertreten worden sei. Etwaige Ansprüche aus fehlerhafter Beratung seien verjährt. Die Verjährung richte sich nach „§ 37 WpHG a.F“. Sie gelte für den streitgegenständlichen Erwerb von November 2006, da die Vorschrift erst durch Gesetz vom 31.07.2009 zum 04.08.2009 aufgehoben worden sei. Eine spätere Schadensentstehung wegen nachvertraglicher Pflichtverletzung komme nicht in Betracht. Dass hier eine Nachberatungspflicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei, trage die Klägerin nicht vor. Aus der Nennung eines regelmäßigen Check-ups folge keine entsprechende Übereinkunft. Eine Berufung auf die Verjährung sei nicht rechtsmissbräuchlich. Das Anlageziel der Klägerin stehe mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nicht in Zusammenhang. Dass die Beklagte die Klägerin von der Verfolgung ihrer Ansprüche abgehalten habe, trage die Klägerin nicht vor.
11Ansprüche aus vorsätzlich unterlassener Aufklärung, für die die Regelverjährung deliktischer Ansprüche ab Kenntnis von der Anspruchsentstehung in Betracht käme, bestünden nicht. Ein Beratungsfehler sei nicht erkennbar. Die Beratung sei anlegergerecht gewesen. Offene Immobilienfonds seien allgemein im Jahr 2006 als sichere Anlageform und teilweise auch als mündelsicher eingestuft worden.
12Die Beratung sei auch anlagegerecht gewesen. Eine Beratung über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme sei im Jahr 2006 nicht erforderlich gewesen. Im Jahre 2006 sei die vorübergehende Aussetzung oder gar die endgültige Schließung offener Immobilienfonds noch niemals vorgekommen.
13Unter diesen Umständen fehle es jedenfalls am Vorsatz. Da es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts entgegenstehende Entscheidungen diverser Landgerichte gebe, sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Beratungspflicht hinsichtlich dieses Risikos bestand. Aus diesem Grunde müsse die beratende Bank eine dahingehende Aufklärungspflicht schon gar nicht erkennen. Erst recht bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich dieser Pflicht vorsätzlich verschlossen habe. Eine Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko sei in Rechtsprechung und Schrifttum im Jahre 2006 nicht einmal im Ansatz diskutiert worden. Dass die Beklagte eine derartige Pflicht nicht erkannt habe, sei deshalb nicht vorwerfbar, sondern, nähme man die Pflicht an, einem unvermeidbaren Rechtsirrtum geschuldet. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag auch nicht durch das Verschweigen von versteckten Rückvergütungen oder Provisionen durch die Emittentin verletzt. Der Vortrag, dass Provisionen über der vom BGH aufgestellten 15 %-Grenze tatsächlich vereinnahmt worden seien, sei ins Blaue hinein aufgestellt und deshalb unbeachtlich. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen lägen ebenfalls nicht vor. Es handele sich um ein konzerneigenes Produkt. Deshalb fehle es an einer Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden. Jedenfalls fehle es aber insoweit auch am Vorsatz, da die Aufklärungspflicht bei konzerneigenen Produkten zweifelhaft sei. Im Übrigen sei ein entsprechender Anspruch selbst bei Unterstellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Dass die Beklagte Zahlungen vereinnahmt habe, ergebe sich bereits aus der Effektenabrechnung vom 27.11.2006, so dass die Regelverjährung bereits mit Schluss des Jahres 2009 eingetreten sei.
14Die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. verfolgten Ansprüche bestünden bereits mangels Hauptforderung nicht.
15Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Verfahrensfehler des Landgerichts gegeben sei. Das Landgericht sei den Beweisantritten der Klägerin zu dem Vorliegen einer Nachberatungspflicht fehlerhaft nicht gefolgt. Der von der Klägerin benannte Anlageberater, der Zeuge E, sowie die Eltern der Klägerin seien zu der Frage der Vereinbarung einer anderen Beratungspflicht nicht vernommen worden. Die Vernehmung hätte Aufschluss darüber gebracht, dass die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass eine fortlaufende Beratung durch die Beklagte, insbesondere vor dem Hintergrund des extra für die Klägerin erstellten als Anlage K 4 vorgelegten Finanzkonzepts erwünscht war und auch verlangt worden sei.
16Die Berufung ist weiter der Auffassung, dass materielle Rechtsfehler des Landgerichts vorliegen. Aus den Entscheidungen des BGH vom 29.04.2014 folge, dass eine Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko bestanden habe. Diese Pflicht habe die Beklagte vorsätzlich verletzt.
17Die Beklagte habe des Weiteren deshalb eine Pflichtverletzung begangen, weil sie die Anteile nicht aufgrund der Verkaufsorder der Klägerin vom 02.05.2012 und 06.05.2012 verkauft habe.
18Im Schriftsatz vom 15. Juli 2014 führt die Klägerin zusätzlich aus, dass das Landgericht im Hinblick auf die Frage, in welcher Höhe Provisionen geflossen seien, die Beweislastverteilung verkannt habe. Ein einfaches Bestreiten, dass eine Provision geflossen sei, die nicht über 15 % liege, reiche nicht aus, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast treffe.
19Nachdem die Klägerin ursprünglich ihre Klage im Zahlungsantrag zu 1 auf Zahlung von 25.375,13 € gerichtet und die Klage bereits erstinstanzlich wegen zwischenzeitlicher Ausschüttungen teilweise für erledigt erklärt hatte, hat sie mit der Berufung zunächst die Zahlung von 22.160,97 € begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2015 hat sie übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit wegen weiterer Ausschüttungen in Höhe von 642,51 € seit 02.01.2014, in Höhe von weiteren 642,51 € seit 03.07.2014 sowie in Höhe von 116,62 € seit 02.01.2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit darüber hinaus in Höhe von weiteren 1.752,30 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
20Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abzuändern und
21- 22
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.649,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.11.2006, Zug um Zug gegen Übertragung der von ihr gehaltenen Anteile an dem offenen Immobilienfonds „S I“ (W 980230), zu zahlen;
- 24
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.505,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen;
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3. festzustellen, dass der Beklagten die Übertragung der am 29.11.2006 von ihr erworbenen Inhaberanteile an dem „S I“ (W 980230) zu einem Nennwert von 561,21 Stück verzugsbegründend angeboten worden ist.
Die Beklagten beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte meint, eine Vernehmung der Zeugen E und der Eltern R auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin zur Frage der Vereinbarung einer andauernden Beratungspflicht sei nicht erforderlich gewesen. Der Vortrag sei unsubstantiiert. Die Klägerin trage nicht einmal vor, dass die Beklagte eine solche kostenlose fortlaufende Beratung akzeptiert habe.
30Das Landgericht habe keine materiellen Rechtsfehler begangen. Die Beklagte bestreite, von einem konkreten Schließungsrisiko gewusst zu haben oder in sonstiger Weise vorsätzlich Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt zu haben. Ein Verkauf am 06.05.2012 sei nicht möglich gewesen. Da es zu viele Verkaufswünsche gegeben habe, sei es zu einer Öffnung des Fonds nicht gekommen.
31Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.04.2015 (GA 411). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.09.2015 Bezug genommen.
32II.
33Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
341.
35Ob die minderjährige Klägerin bei der Klageerhebung wirksam allein durch ihren Vater vertreten worden ist, kann mit dem Landgericht dahinstehen. Aus der Vernehmung der Mutter der Klägerin folgt, dass diese die Rechtsverfolgung zumindest genehmigt hat.
362.
37Das Landgericht hat bei der Behandlung der Frage nach einer vereinbarten Nachberatung keinen Verfahrensfehler begangen. Eine Beweisaufnahme zu dieser Frage war nicht erforderlich. Aus den Vereinbarungen der Parteien ergibt sich eine Nachberatungspflicht nicht. Zwischen der Beklagten und der Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Dieser kommt regelmäßig zustande, wenn nicht lediglich eine bestimmte Kapitalanlage vermittelt werden soll, sondern der Anlageinteressent eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung wünscht, vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2002 zu Az. XI ZR 218/01. Die Eltern der Klägerin haben sich unstreitig umfassend von dem Berater E, dessen Verhalten der Beklagten gem. § 278 BGB zugerechnet wird, hinsichtlich einer Geldanlage für die Klägerin beraten lassen.
38Aus dem hier vorliegenden Anlageberatungsvertrag ergeben sich keine fortdauernden Beratungspflichten über die erworbenen Wertpapiere, vgl. BGH Urteil vom 21.03.2006 zu Az. XI ZR 63/05 Rn. 9. Eine solche Pflicht wird nur bei einem Vermögensverwaltungs- oder sonstigen dauerhaften Beratungsvertrag angenommen. Ein solcher dauerhafter Beratungsvertrag ist von der Klägerin - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht schlüssig vorgetragen worden. Schriftlich ist ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden. Aus der Nennung eines regelmäßigen „Check-ups“ ergibt er sich noch nicht. Es kann dahin stehen, ob die Eltern der Klägerin mündlich gegenüber dem Berater E den Wunsch geäußert haben, ein fortdauernder Beratungsvertrag solle geschlossen werden. Ein Einverständnis der Beklagten mit einem dauerhaften Beratungsvertrag haben sie nämlich nicht vorgetragen. Dass sie eine für einen Vermögensverwaltungsvertrag übliche Vergütung gezahlt haben, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
393.
40Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
41Der Beratungsvertrag verpflichtete die Beklagte sowohl zur anleger- als auch zur anlagegerechten Beratung, vgl. BGHZ 123, 126. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden sowie andererseits die allgemeinen Risiken, vgl. BGH a.a.O..
42a.
43Ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung hat die Beklagte nicht verletzt, obwohl die Eltern der Klägerin dem Berater E mitgeteilt haben, dass das Geld für die Ausbildung der Klägerin „mündelsicher“ angelegt werden sollte. Anlagen in offene Immobilienfonds konnten selbst bei konservativen und sicherheitsorientierten Anlegern bis Herbst 2008 allgemein als „sicher“ bezeichnet werden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2006 ein offener Immobilienfonds wie der streitgegenständliche als mündelsichere Anlage geeignet sein konnte. Der Begriff „mündelsicher“ kann dahin ausgelegt werden, dass es sich um eine genehmigungsfähige Anlage im Sinne von § 1811 BGB handeln sollte. Dies ist für das Jahr 2006 anzunehmen, da offene Immobilienfonds auch zur Altersvorsorge verwandt werden durften. Sie wurden jedenfalls bis zur Finanzkrise 2008 zudem zumindest teilweise von Vormundschaftsgerichten als genehmigungsfähige Anlage für Mündelgelder angesehen, vgl. OLG München Urteil vom 08.07.2013 zu Az. 19 U 1411/13, abgedruckt in WM 2013, 1860 Rn. 26.
44b.
45Soweit Schadensersatzansprüche auf Verstöße gegen die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen gestützt worden sind, hat die Klägerin die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Die Berufungsbegründung setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass die Eltern der Klägerin seit 2006 Kenntnis von der Existenz von Rückvergütungen gehabt hätten. Deshalb ist das Landgericht wegen dieser etwaigen Pflichtverletzung zur Annahme der Verjährung gelangt. Den Feststellungen des Landgerichts zur Kenntnis von Rückvergütungen ist weder die Berufungsbegründung noch der Schriftsatz vom 09.07.2014 entgegengetreten. Die Ausführungen des Landgerichts zu Innenprovisionen über der Grenze von 15% sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Innenprovisionen unter dieser Grenze sind im Übrigen bis Mitte 2014 regelmäßig nicht schuldhaft verschwiegen, vgl. BGHZ 201, 310.
46c.
47Die Beklagte hat jedoch ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt, indem sie die Eltern der Klägerin über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondgesellschaft nicht aufgeklärt hat. Über das Aussetzungsrisiko eines offenen Immobilienfonds ist grundsätzlich – auch ungefragt – aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55 sowie Urteil vom 29.04.2014 zu Az. XI ZR 477/12. Insoweit ist unerheblich, ob bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Herbst 2008 dafür nur ein theoretisches Risiko bestanden haben mag. Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, stellt nämlich wegen § 81 InvG a.F. ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Entscheidung trifft.
48Ihrer Pflicht zur Aufklärung über das Aussetzungsrisiko hat die Beklagte nicht schon durch Übergabe der Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen an die Eltern der Klägerin genügt. Es kommt nämlich auf die Besonderheiten und die Vertragsbedingungen des jeweiligen Fonds an. Deshalb musste die Beklagte über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme entweder in verständlicher Weise mündlich oder durch die rechtzeitige Übergabe von auf den streitgegenständlichen Fonds bezogenem Informationsmaterial schriftlich aufklären. Daran fehlt es hier.
49Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der fehlenden Aufklärung über das (zeitweilige) Aussetzungsrisiko scheitert aber, weil der fehlende Hinweis nicht kausal war für die Anlageentscheidung (vgl. aa). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre überdies verjährt (vgl. bb). Im Einzelnen:
50aa)
51Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2012, 1137) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Er hat die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Dies ist hier dann der Fall, wenn die Beklagte beweist, dass die Eltern der Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Zeichnung der Anteile an den S I Fonds vorgenommen hätten. Dieser Beweis ist der Beklagten jedenfalls für das Risiko einer vorübergehenden, kurzfristigen Aussetzung gelungen.
52Die Mutter der Klägerin hat ausgesagt, dass sie für die Klägerin einen langfristigen Anlagehorizont gehabt habe. Die Fungibilität, also die jederzeitige Verfügbarkeit der Anlage sei ihr nicht wichtig gewesen. Es hätte sie nicht gestört, wenn ihr gesagt worden wäre, dass sie vor dem 18. Geburtstag der Klägerin nicht an das Geld herankäme. Wenn die Klägerin 18 Jahre alt geworden sei, hätte sie das Geld bekommen und über die weitere Verwendung der Papiere entscheiden sollen.
53Aus dieser Aussage folgt, dass für die Eltern der Klägerin das Risiko kurzfristiger Aussetzungen nicht von entscheidender Bedeutung war, weil es ihnen auf die jederzeitige Verfügbarkeit der Gelder nicht ankam. Die zeitweilige Aussetzung bedeutet, dass ein Zugriff auf das Geld in bestimmten Zeiträumen (nach den Fondsinformationen zunächst 3 Monate) oder auch evtl. zu einem geplanten Zeitraum nicht uneingeschränkt möglich sein würde. Ein solcher jederzeitiger Zugriff war aber nach Aussage der Mutter nicht von Interesse für die Anlageentscheidung. Es ging um einen langfristigen Anlagehorizont zu Ausbildungszwecken.
54Gleiches ergibt sich aus der Aussage des Vaters der Klägerin. Dieser hat ebenfalls ausgesagt, dass das Geld langfristig angelegt werden sollte, bis die Kinder 18 Jahre alt seien. Danach sollten die Kinder, also auch die Klägerin, selber entscheiden, was mit den Wertpapieren geschehe, und sich um diese selbst kümmern. Sie, die Eltern, hätten sich keine Gedanken mehr um die Anlage machen wollen. Ein sofortiger Zugriff auf die Anlage sei nicht erforderlich gewesen. Für Krisensituationen habe man andere Gelder gehabt.
55Der Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens steht nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin auf konkrete Nachfrage ausgesagt hat, den Fonds nicht gezeichnet zu haben, wenn ihm gesagt worden wäre, dass er für einige Monate ausgesetzt werden könne. Denn das zeitweilige Aussetzungsrisiko stellt ein vorübergehendes Liquiditätsrisiko dar, ein jederzeitiger Zugriff auf die Anlage war dem Vater jedoch nach seiner eigenen Aussage nicht wichtig. Der Widerlegung aufklärungsrichtigen Verhaltens steht ferner nicht entgegen, dass die Eltern ausgesagt haben, das Geld hätte nach ihrer Vorstellung am 18. Geburtstag für ihre Kinder zur Verfügung stehen sollen. Aus der Gesamtschau ihrer Aussage folgt nämlich, dass ein sofortiger Zugriff für die Kinder genau am Tag des 18. Geburtstags nicht entscheidend für den Wertpapiererwerb war, da das Geld zu Ausbildungszwecken angelegt worden und nach der Vorstellung der Eltern von ihren Töchtern für ein Studium verwendet werden würde. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin zwar nach Vorstellung der Eltern ab dem 18. Geburtstag kurz- oder zumindest mittelfristig Zugriff auf die Papiere und auf das angelegte Geld haben sollte, eine lediglich vorübergehende Aussetzung von einigen wenigen Monaten am 18. Geburtstag selbst wäre aber für die Anlageentscheidung nicht entscheidend gewesen. Vielmehr ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezüglich der Pflichtverletzung über eine Beratung hinsichtlich dieses Risikos hinreichend widerlegt.
56Allerdings bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme durchaus Zweifel, ob die Kausalitätsvermutung auch bezüglich des Risikos einer langfristigen Aussetzung bis zur endgültigen Abwicklung des Fonds widerlegt worden ist. Der Vater der Klägerin hat nämlich glaubhaft ausgesagt, dass er sich bis zum 18. Geburtstag seiner Töchter keinerlei Gedanken mehr über die Anlage machen und sich auch nicht um diese kümmern wollte; sie, die Eltern, hätten die Vorstellung gehabt, dass die Wertpapiere mit einem Sparbuch vergleichbar gewesen seien. Ein Sparbuch beinhaltet kein mit einer langfristigen Aussetzung vergleichbares Liquiditätsrisiko.
57Es kann jedoch dahinstehen, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch insoweit widerlegt ist.
58bb)
59Ein auf eine fehlende Aufklärung über das Aussetzungsrisiko gestützter Schadenersatzanspruch der Klägerin wäre nämlich überdies gemäß §§ 37 a, 43 WPHG a.F. verjährt. Nach § 43 WpHG a.F. ist § 37 a WPHG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum Ablauf des 04.08.2009 entstanden sind. Danach verjähren etwaige Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich eines Wertpapiererwerbs bereits mit dem schuldrechtlichen Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Wertpapiere, vgl. BGH WM 2015, 1181.
60Das Anlagegeschäft ist hier am 29.11.2006 zustande gekommen. Bei Anwendung des § 37 a WpHG a.F. war deshalb mit Ablauf des 29.11.2009 bereits Verjährung eingetreten. Durch die Zustellung der im Jahre 2012 eingereichten Klage konnte damit die Verjährung nicht mehr rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden.
61Ein unverjährter Schadensersatzanspruch wäre nur dann gegeben, wenn nicht die Sonderverjährung des § 37 a WpHG a.F., sondern die Regelverjährung für deliktische Ansprüche nach § 195 ff. BGB anzuwenden wäre, vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 zu Az. XI ZR 170/04. Voraussetzung dafür wäre entweder ein vorsätzliches Handeln des Beraters oder ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten. Die Beklagte muss die Vorsatzvermutung ausräumen. Dies ist ihr nach Auffassung des Senats gelungen.
62(1)
63Der Senat ist nach Vernehmung des Zeugen E davon überzeugt, dass diesem Berater kein Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Weder war dem Zeugen eine Aufklärungspflicht bezogen auf das Risiko einer zeitweiligen Aussetzung bekannt, noch hielt er eine Abwicklung des Fonds für möglich (bedingter Vorsatz). Der Zeuge E hat ausgesagt, dass das Abwicklungsrisiko eines offenen Immobilienfonds vor der Finanzkrise kein Thema gewesen sei. Die – lediglich vorübergehende - Aussetzung bei dem Grundbesitzfonds der D B im Jahre 2005 habe er zwar zur Kenntnis genommen. Sie sei jedoch von ihm als eine Ausnahmeerscheinung eingeschätzt worden. Aus den Aussagen der Fondsmanagerin des streitgegenständlichen Fonds in Zeitschriften habe er entnommen, dass Grund für die Aussetzung des Immobilienfonds der D B eine fehlende laufende Bewertung der Immobilien gewesen sei. Eine solche sei jedoch bei dem streitgegenständlichen Fonds alle drei bis sechs Monate durchgeführt worden. Mithin hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Berater E irrtümlich davon ausgegangen ist, dass erstens das (ihm allerdings durchaus bekannte) Aussetzungsrisiko bei dem streitgegenständlichen Fonds faktisch nicht existiere und zweitens deshalb eine Pflicht zur Aufklärung über das Aussetzungs- und erst Recht über das Abwicklungsrisiko nicht bestanden habe.
64(2)
65Der Beklagten ist es nach Auffassung des Senats außerdem gelungen, ein vorsätzliches Organisationsverschulden auszuräumen. Eine Bank ist verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so zu organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für den betreffenden Geschäftsvorgang zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird, vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009 zu Az. XI ZR 586/07. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Bank ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung ihrer Kunden kannte oder eine solche zumindest für möglich hielt (bedingter Vorsatz), es aber gleichwohl bewusst unterließ, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären, vgl. BGH a.a.O.. Es kommt insoweit gem. § 31 BGB auf das Wissen der gesetzlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten an. Da der Vorsatz eine innere Tatsache ist, kann er meist nur anhand äußerer Indizien festgestellt bzw. widerlegt werden.
66Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte hinreichende äußere Indizien belegt, die den Schluss auf das Fehlen des vorsätzlichen Organisationsverschuldens erlauben. Der Zeuge G, der als Projektmanager auf mittlerer Ebene unmittelbare Kontakte zur Rechtsabteilung, zur Steuerabteilung und zum Fondsmanagement hatte, hat ausgesagt, dass nach der erfolgten Aussetzung der offenen Immobilienfonds der D B und des K A Fonds bei der Beklagten auf der Grundlage der dort allgemein bekannten gesetzlichen Regelungen breit diskutiert worden sei, welche Schlüsse aus der Aussetzung dieser Fonds für das eigene Geschäft mit dem S I Fonds, der eine Art Flaggschiff der Beklagten darstellte, zu ziehen seien. Man habe dann in Abstimmung mit Fondsanalysten sowie mit dem Management des Fonds eine wirtschaftliche Bewertung des Risikos vorgenommen. Der streitgegenständliche Fonds sei lediglich für einen mittel- und langfristigen Anlagehorizont geeignet gewesen. Bei der Beklagten sei man davon ausgegangen, dass allenfalls vorübergehende Aussetzungen vorkommen könnten, die bei einer mittel- oder langfristigen Anlagestrategie nicht von großer Bedeutung seien. Erst nach der Finanzkrise im Herbst 2008 und nach der zweiten Aussetzung des streitgegenständlichen Fonds sei das Risiko einer endgültigen Abwicklung als vorhanden eingeschätzt worden. Zuvor sei man grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Fondsmanagement während einer zeitweiligen Aussetzung Liquidität beschaffen könne, um Abflüsse zu befriedigen und den Fonds fortsetzen zu können.
67Aus dieser Aussage des Zeugen G folgt, dass die Beklagte zwar nach der ersten Aussetzung von offenen Immobilienfonds anderer Banken eine Pflicht zur mündlichen Aufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme erwogen, das Risiko aber tatsächlich nicht für bedeutsam gehalten hat. Die Beklagte ging nämlich nach der Aussage des Zeugen G im Anlagezeitpunkt davon aus, dass es dem Fondsmanagement grundsätzlich gelingen werde, Liquidität während einer vorübergehenden Aussetzung zu beschaffen, die bei dem empfohlenen Anlagehorizont nicht entscheidend sei. Eine endgültige Abwicklung eines Fonds war zudem bis zum Anlagezeitpunkt unstreitig noch nie vorgekommen.
68Die Annahme bedingten Vorsatzes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl im Gesetz als auch in den Basisinformationen in allgemeiner Weise sowie speziell in dem für diesen Fonds konzipierten Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme enthalten ist. Denn sowohl die Basisinformationen als auch der Verkaufsprospekt informieren über sämtliche Risiken, also auch über fernliegende oder rein theoretische Risiken. Aus ihnen kann nicht geschlossen werden, ob und inwieweit die Bank eine mündliche Aufklärungspflicht trifft. Unstreitig ist bis zum Jahr 2012 eine Aufklärungspflicht über das Aussetzungsrisiko in der veröffentlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einmal diskutiert worden.
69Nach allem ist bewiesen, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile nicht damit rechnete, dass sie eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme traf. Sie kann sich insoweit auf einen den Vorsatz ausschließenden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 276 Rn. 11) Rechtsirrtum berufen.
70d)
71Zweifelhaft ist, ob die Beklagte außerdem verpflichtet war, die Eltern der Klägerin auf die Möglichkeit einer - der langfristigen Aussetzung gegebenenfalls folgenden - Abwicklung des Sondervermögens nach § 39 InvG hinzuweisen. Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 (XI ZR 130/13 = BGHZ 201, 55 sowie XI ZR 477/12), die sich mit der Pflicht zur Aufklärung über das zeitweilige Aussetzungsrisiko beschäftigen, lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Das OLG Dresden (OLG Dresden WM 2015, 963, juris Rn. 35 – n.rkr) hat eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer „dauerhaften Schließung“ verneint.
72Ob dies zutrifft, kann dahin stehen. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Aufklärung über das Abwicklungsrisiko nicht. Ein aus einer etwaigen Pflichtverletzung resultierender Schadenersatzanspruch wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt. Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß liegt insoweit erst Recht (vgl. 3 c bb (1) und (2) ) nicht vor.
73e)
74Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann ferner nicht darin gesehen werden, dass sie die Fondsanteile nach der Verkaufsorder der Klägerin nicht unmittelbar verkauft hat. Es ist unstreitig, dass der Fonds die Verkaufswünsche der Anleger nicht sämtlich befriedigen konnte und deshalb schließen musste. Dass die Beklagte auf Entscheidungen des Fonds Einfluss nehmen konnte, ist nicht vorgetragen.
752.
76Da der Klägerin gegen die Beklagte kein (durchsetzbarer) Schadensersatzanspruch zusteht, sind die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzuges nicht gegeben.
773.
78Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren auch diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie hinsichtlich des beiderseitig für erledigt erklärten Teils voraussichtlich ebenfalls unterlegen gewesen wäre.
79Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
80Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
81Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 06.02.2015 bis € 25.000 €; bis 01.09.2015 bis € 22.000 ; danach bis € 20.000.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
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die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, - 2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, - 3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und - 4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.