Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juni 2016 - I-6 U 163/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert für das Berufungsverfahren: € 75.409,63
1
G r ü n d e:
2Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.
3Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
4I.
5Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) u.a. als Gründungsgesellschafterin und die Beklagte zu 2) als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen seiner in den Jahren 1993, 1995 und 1996 gezeichneten Beteiligungen an den M. Nr. .., Nr. .. und Nr. .. in Anspruch.
6Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Ergänzend wird bemerkt:
7Der Kläger forderte nur die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2011 wegen seiner streitgegenständlichen Beteiligungen auf, bis zum 31.10.2011 ihre Haftung zu erklären, ohne dabei bereits den ihm entstandenen Schaden zu beziffern. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger mit, dass er „selbstverständlich …. Zug um Zug die entsprechenden Beteiligungsrechte“ überträgt.
8Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe bewusst wahrheitswidrig in den Mahnanträgen angegeben, die Ansprüche hingen von keiner Gegenleistung ab.
9Die beiden gegen die Beklagten gerichteten Mahnanträge sind jeweils am 21.12.2011 beim Amtsgericht Coburg eingegangen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen dürfe.
10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB seit dem 01.01.2012 verjährt, da sich der Kläger nicht auf die verjährungshemmende Wirkung des im Dezember 2011 angestrengten Mahnverfahrens berufen könne, weil er, wie in den vergleichbaren und von dem Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht München mit Urteilen vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11 und vom 04.12.2007 - 5 U 3749/07 entschiedenen Fällen auch, in den Mahnanträgen bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch zwar von einer Gegenleistung abhänge, diese jedoch erbracht sei. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Rückzahlung der Beteiligungssummen nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen verlangen dürfe, wie sich aus den entsprechenden Anträgen in seiner Anspruchsbegründung und aus den Angaben in seinem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben ergebe. Deshalb fehlten auch Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers. Da ein Zug um Zug zu erfüllender Anspruch selbst dann vom Mahnverfahren ausgeschlossen sei, wenn sich der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befinde, komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Beklagten durch sein vorgerichtliches Schreiben bereits die Rückübertragung der Beteiligungen angeboten habe. Entgegen der Meinung des Klägers sei gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Mahnverfahren auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger im Rahmen der Rückabwicklung zur Rückübertragung der von ihm erlangten Rechtsposition verpflichtet sei. Schließlich komme es nicht darauf an, dass auch ein unzulässiger Mahnantrag geeignet sei, die Verjährung zu hemmen, da sich hierauf der Kläger gemäß § 242 BGB wegen seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht berufen könne.
11Gegen dieses landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung und greift dabei die landgerichtliche Würdigung im Wesentlichen wie folgt an:
12Der vom Oberlandesgericht München mit Urteil vom 04.12.2007 entschiedene Fall sei nicht vergleichbar, weil es dort zum einen kein außergerichtliches Schreiben gegeben habe, mit dem die Benennung der Zug-um-Zug-Leistung erfolgt sei und zum anderen dort der Kläger angegeben habe, dass der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof (III ZR 49/09) das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Sache nicht verjährt gewesen sei. Auch der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 entschiedene Fall sei nicht vergleichbar. Zum einen sei dort der Mahnanspruch von einer synallagmatisch verknüpften Gegenleistung abhängig gewesen. Wie der Wortlaut von § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zeige, sei nur in einer solchen Konstellation das Mahnverfahren ausgeschlossen. Jedenfalls müsse, wie von Schultz, „Missbrauch des Mahnverfahrens durch Kapitalanleger?“, NJW 2014, S. 827ff, vertreten, dem Schuldner zumindest ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zur Seite stehen. Selbst das sei jedoch bei der Rückabwicklung von Kapitalanlagegeschäften nicht der Fall, weil sich dort die Rückabwicklungsverpflichtung aus den Besonderheiten des Schadensersatzrechts ergebe, da der Geschädigte durch die Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden dürfe, als er vorher gestanden habe. Zum anderen habe er nicht bewusst wahrheitswidrig in den Mahnanträgen angegeben, die „Gegenleistung“ sei bereits erbracht. Erstens könne von einer „Gegenleistung“ nur bei einer Hauptleistungspflicht eines gegenseitigen Vertrags gesprochen werden. Zweitens könne man die ihm obliegende „Gegenleistung“ durchaus als erbracht ansehen, da er die Übertragung der Beteiligungen mit seinem vorgerichtlichen Schreiben angeboten habe. Drittens fehle es auch an der subjektiven Absicht seiner Prozessbevollmächtigten, mittels des Mahnverfahrens eine Umgehung, eine Missbrauchs- oder eine Täuschungshandlung vorzunehmen, wie der Zeuge RA S. bestätigen könne. Im Übrigen sei die Beantragung eines Mahnbescheids im automatisierten Verfahren weit aufwändiger als eine schlichte und kurze Klage zu fertigen, da auch eine unschlüssige Klage die Verjährung hemme. Des Weiteren könnten sich die Beklagten nicht auf die Einrede des Rechtsmissbrauchs berufen, weil sie ihrerseits die Annahme des von ihm erklärten Angebots auf Übernahme der Beteiligungen rechtswidrig vereitelt hätten. Ferner spreche gegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vom ihm, dass seine Erklärung, die Gegenleistung sei bereits erbracht, für die Beklagten rechtlich vorteilhaft gewesen sei. Schließlich müsse, wie es das OLG Bamberg in einem Parallelverfahren mit dem Urteil vom 04.06.2014 – 3 U 7/14 getan habe, zumindest die Revision zugelassen werden.
13Der Kläger beantragt abändernd,
141. an ihn einen Betrag in Höhe von € 21.886,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2012 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus seiner Gesellschaftsbeteiligung am M. Nr. .. gemäß Zeichnungsschein vom 18.10.1993 mit einer Beteiligungssumme von DM 50.000,00 zzgl. 5 % Agio zu zahlen,
152. an ihn einen Betrag in Höhe von € 28.836,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2012 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus seiner Gesellschaftsbeteiligung am M. Nr. .. gemäß Zeichnungsschein vom 16.02.1995 mit einer Beteiligungssumme von DM 80.000,00 zzgl. 5 % Agio zu zahlen,
163. an ihn einen Betrag in Höhe von € 18.882,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.01.2012 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus seiner Gesellschaftsbeteiligung am M. Nr. .. gemäß Zeichnungsschein vom 10.01.1996 mit einer Beteiligungssumme von DM 60.000,00 zzgl. 5 % Agio zu zahlen,
174. an ihn einen Betrag in Höhe von € 2.924,07 (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
185. ihn von sämtlichen Ansprüchen der Fondsgesellschaft, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers, insbesondere bezogen auf die erhaltenen Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaige Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtung von erhaltenen steuerlichen Vorteilen gegenüber den Finanzbehörden, freizustellen.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte in jedem Fall verjährt sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.03.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich des Schriftsatzes des Klägers vom 30.04.2015, mit dem er zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen hat, wird noch Folgendes ausgeführt:
21- 22
1. Entgegen der Meinung des Klägers verletzt der Senat mit der Zurückweisung der Berufung ohne vorhergehende Beweisaufnahme nicht deren Recht auf rechtliches Gehör. Der Senat hat den Kläger mit dem Hinweisbeschluss vom 19.03.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der von dem Kläger angebotenen Beweise, insbesondere der Vernehmung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts S. als Zeugen, nicht bedarf, Hieran hat sich durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.04.2015 nichts geändert. Soweit der Kläger darin durch seine eigene Parteivernehmung unter Beweis gestellt hat, dass er der Überzeugung gewesen sei, in den Mahnanträgen seien keine Falschangaben enthalten, kommt es darauf nicht entscheidend an, weil sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gegen den Kläger persönlich, sondern gegen dessen Prozessbevollmächtigte richtet, deren Verschulden er sich allerdings gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Soweit in dem Schriftsatz vom 30.04.2015 mit dem Zeugnis von Rechtsanwalt S. der Beweis dafür angeboten worden ist, dass auch die Prozessbevollmächtigten die Vorstellung gehabt hätten, die für den Erwerb der Anlage erforderliche Gegenleistung sei bereits erbracht worden, bleibt es bei der rechtlichen Würdigung in dem Hinweisbeschluss vom 19.03.2015, dass es sich hierbei um kein qualifiziertes Bestreiten handelt. Der Kläger hat trotz der ihm erteilten Hinweise nicht die in seinem Parteivortrag bestehenden Widersprüche ausgeräumt oder zumindest nachvollziehbar erklärt. Seiner Behauptung, auch seine Prozessbevollmächtigen hätten bei Stellung der Mahnanträge nicht gewusst, dass die Gegenleistung von ihm noch nicht erbracht worden ist, widerspricht, dass seine Prozessbevollmächtigten nicht nur kurze Zeit vor der Stellung der Mahnanträge in dem von ihnen für den Kläger verfassten Aufforderungsschreiben die Übertragung der Beteiligung noch Zug um Zug „angeboten“ haben, sondern dies auch nach der Stellung des Mahnantrags im Rahmen der Anspruchsbegründungen erneut getan haben. Wenn sie der Meinung gewesen wären, einer Annahme hätte es nicht bedurft, hätte es der Wiederholung des „Angebots“ nicht bedurft. Ferner hat der Kläger seine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht dazu genutzt, um den Widerspruch auszuräumen, der zwischen dieser Behauptung einer auch für seine Prozessbevollmächtigten nur unbewussten Falschangabe in den Mahnanträgen und dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.11.2012 in einem Parallelverfahren besteht, das er selbst durch seine Bezugnahme auf das Urteil des OLG Bamberg vom 04.06.2014 – 3 U 4/14 auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht hat. Mit diesem Schreiben haben seine Prozessbevollmächtigten nach der Interpretation des in Bezug genommenen Urteils des OLG Bamberg sinngemäß eingeräumt, gewusst zu haben, dass der zur Hemmung der Verjährung gestellte Mahnantrag unzulässig ist, ihnen aber wegen des drohenden Ablaufs der Verjährung bei mehreren hunderten Mandaten nichts anderes übrig geblieben sei. Soweit nun der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 behauptet, es handele sich dabei um eine Fehlinterpretation des Schreibens, ist dies unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar, weil der Kläger davon absieht, das Schreiben vom 19.11.2012 vorzulegen. Dahinstehen kann ferner, ob, wie der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 unter Bezugnahme auf das Zeugnis von Rechtsanwalt S. behauptet, zuvor dessen langjährige Handhabung, die Verjährung durch gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässige Mahnanträge zu hemmen, stets unbeanstandet geblieben ist. Zum einen ist diese pauschale Behauptung schon nicht einlassungsfähig, da zu unsubstantiiert. Zum anderen steht eine über Jahre hinweg unbeanstandet gebliebene Praxis nicht der Feststellung des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 19.03.2015 unter Nr. I.1. ausgeführt worden ist, setzt der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs lediglich voraus, dass in dem Mahnantrag bewusst falsche Angaben gemacht werden, um durch den Erlass eines an sich unzulässigen Mahnbescheids die Verjährungshemmung erreichen zu können. Liegen diese subjektiven Umstände bei dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers vor, ist von dessen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszugehen, da ihm als Organ der Rechtspflege die den Parteien gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Verpflichtung zu der Wahrheit gemäßen Angaben bekannt sein dürfte. Unerheblich ist, ob dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers darüber hinaus auch bekannt gewesen ist, dass sein pflichtwidriges Verhalten durch die auf § 242 BGB gestützte Einrede des Rechtsmissbrauchs dazu führen kann, dass die von ihm mit dem Mahnantrag bezweckte Verjährungshemmung doch nicht eintritt. Eine solche Unkenntnis der Einrede des Rechtsmissbrauchs stellt nur einen Irrtum über die Risiken dar, die mit dem von ihm selbst klar als pflichtwidrig erkannten Verhalten einhergehen.
- 23
2. Anders als die Berufung meint, sind die von dem Senat zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt. Zum einen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11, Rz. 9 ff, entschieden, dass sich der Antragsteller im Einzelfall gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags berufen darf, wenn er sich den Mahnbescheid durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat, um die Klage nicht sofort begründen zu müssen. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13 klargestellt, dass in Kapitalanlagesachen die Geltendmachung eines „großen“ Schadensersatzanspruches im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft ist, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die Kapitalanlage Zug um Zug zurückzugeben. Entgegen der in dem Schriftsatz vom 30.04.2015 auf S. 2 geäußerten Meinung des Klägers wendet der Senat für seine Entscheidung nicht darüber hinaus noch einen Rechtssatz an, der in etwa lautet, in Kapitalanlagesachen könne bereits aus der objektiv unrichtigen Angabe, die Gegenleistung sei bereits erbracht, geschlussfolgert werden, dass der Antragsteller den Mahnbescheid rechtsmissbräuchlich beantragt habe. Wie die obigen Ausführungen zu 1. zeigen, legt vielmehr der Senat die von der Berufung nicht hinreichend angegriffene Feststellung des Landgerichts zu Grunde, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Mahnanträgen die Gegenleistung ganz bewusst falsch als bereits erbracht bezeichnet haben, um die Verjährungshemmung ohne die Notwendigkeit der Klageerhebung zu erreichen.
- 24
3. Die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in dort anhängigen Parallelverfahren rechtfertigen nicht, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04, Rz. 8). Vergleichbare Sachverhalte vermögen jedoch eine solche präjudizielle Wirkung nicht hervorzurufen, weil die Parteien der Verfahren nicht auf beiden Seiten identisch sind (BGH, a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO allein aus verfahrensökonomischen Gründen scheidet aus (BGH, a.a.O., Rz. 13). Dementsprechend ist das Verfahren weder im Hinblick auf die nach Vortrag des Klägers beim Bundesgerichtshof anhängigen Parallelverfahren III ZR 238/14, III ZR 239/14 und III ZR 240/14 noch im Hinblick auf das nach Kenntnis des Senats beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren XI ZR 536/14, das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, auszusetzen.
- 25
4. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats durch Urteil ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 – XI ZR 238/02). Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Urteile anderer Oberlandesgerichte hat der Kläger auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 vorgelegt. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz lediglich auf von anderen oberlandesgerichtlichen Senaten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung oder in Form von Beschlüssen erteilte Hinweise verweist, lässt sich daraus eine Divergenz schon deshalb nicht ableiten, weil solche Hinweise stets nur als vorläufige Äußerung zu verstehen sind.
- 26
5. Entgegen der Meinung des Klägers wird er nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, dass der Senat das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet. Zum einen behandelt der Senat die bei ihm anhängigen Verfahren durchaus gleich, da er auch in den Parallelverfahren die Berufungen, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers inhaltlich weitgehend identisch begründet worden sind, mit einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. Zum anderen liegen die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Hinweisbeschluss vom 19.03.2015 ergibt, ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert noch die mündliche Verhandlung geboten ist.
III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 GKG, 3 ZPO. Er berechnet sich wie folgt:
31Klageantrag: |
Streitwert in €: |
Bemerkung: |
|
Nr. 1. |
21.886,98 |
||
Nr. 2. |
28.836,86 |
||
Nr. 3. |
18.882,02 |
||
Nr. 4. |
0,00 |
||
Nr. 5. |
5.803,77 |
§ 3 ZPO: (Ausschüttungen x Eintrittswahrscheinlichkeit (20 %) x Feststellungsabschlag (80 %)) |
|
Streitwert |
75.409,63 |
Diesem Beschluss ist folgender Hinweisbeschluss vorangegangen:
33Der Senat beabsichtigt, die Berufung der klagenden Partei durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert noch eine mündliche Verhandlung geboten ist.
34I.
35Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat das Landgericht etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB seit dem 01.01.2012 als verjährt angesehen, weil sich der Kläger gemäß § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung des Mahnverfahrens nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO auf die verjährungshemmende Wirkung der von ihm noch im Dezember 2011 gestellten Mahnanträge berufen darf. Die Angriffe der Berufung gegen diese rechtliche Würdigung bleiben ohne Erfolg. Hierzu erteilt der Senat der klagenden Partei folgende Hinweise:
36- 37
1. Gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO vermag zwar die Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags die Verjährung zu hemmen, wenn der auf den Mahnantrag hin erlassene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Mahnbescheid wirksam ist (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11, Rz. 7f). Gemäß § 242 BGB ist es jedoch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, sich auf die verjährungshemmende Wirkung eines solchen Mahnbescheids zu berufen, wenn sich der Antragsteller den Erlass des Mahnbescheids durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat, um die Klage nicht sofort begründen zu müssen (BGH, a.a.O., Rz. 9ff). Nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers, deren Verhalten sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, in ihren beim Amtsgericht Coburg im Dezember 2011 gestellten Mahnanträgen bewusst wahrheitswidrig angegeben, dass die Ansprüche von einer „Gegenleistung“ abhingen, „diese aber erbracht sei“, um die Klage nicht sofort begründen zu müssen. Anders als die Berufung meint, ist gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Mahnverfahren auch dann nicht statthaft, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer „Gegenleistung“ abhängt, die sich aus der Rückabwicklung einer Kapitalanlage ergibt (s. hierzu a)). Ferner hat der Kläger diese Gegenleistung nicht bereits durch sein vorgerichtliches Mahnschreiben „erbracht“ (s. hierzu b)). Den Prozessbevollmächtigten des Klägers sind die vorgenannten Umstände bei Stellung der Mahnanträge bewusst gewesen, sie wollten dennoch die verjährungshemmende Wirkung des Mahnverfahrens ausnutzen, um nicht sofort die Klage gegenüber den Beklagten begründen zu müssen (s. hierzu c)). Schließlich ist es den Beklagten nicht versagt, den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu erheben (s. hierzu d)).
a) Gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist das Mahnverfahren für alle Ansprüche unstatthaft, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig sind. Anders als die Berufung meint, gilt dies nicht nur für Gegenleistungen, die dem Anspruchsteller gemäß § 320 BGB oder § 273 BGB entgegengehalten werden können. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der generell und unabhängig von dem jeweiligen Rechtsgrund die Geltendmachung eines Anspruchs im Mahnverfahren für unzulässig erklärt, wenn er noch von einer nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Auch aus dem gesetzlichen Inhalt des Mahnbescheids folgt, dass das Mahnverfahren nur für einseitig voll durchsetzbare Ansprüche in Betracht kommt, weil gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Mahnbescheid die Aufforderung an den Schuldner enthält, binnen zwei Wochen nach Zustellung seine Schuld zu begleichen (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 688 Rz. 3). Wie § 756 ZPO zeigt, ist jedoch ein von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängender Anspruch nicht einseitig voll durchsetzbar, weil vor dessen Zwangsvollstreckung zunächst entweder die Gegenleistung angeboten oder der Beweis des Verzugs des Schuldners mit der Annahme der Gegenleistung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erbracht sein muss. Dementsprechend ist es im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft, wegen einer Kapitalanlage den „großen“ Schadensersatzanspruch zu verlangen, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben (BGH, Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13, Rz. 11 unter ausdrücklicher Zurückweisung der von der Berufung sich zu Eigen gemachten Meinung von Schultz, NJW 2014, S. 827ff).
39b) Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten in den Mahnanträgen des Klägers, dass die Ansprüche von einer Gegenleistung abhingen, diese jedoch „erbracht“ sei, ist objektiv falsch. Selbst die Berufung geht nicht ernstlich von einer bereits erfolgten Übertragung aus, weil der Kläger seine Berufungsanträge wie auch in erster Instanz seine Klageanträge nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen gestellt hat. Ohne Erfolg wendet die Berufung ein, der Kläger habe den Beklagten zumindest die Übertragung seiner Beteiligungen durch sein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben angeboten. Zum einen kommt es darauf aus rechtlichen Gründen gar nicht an. Aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich nämlich, dass die Geltendmachung eines von einer Gegenleistung abhängigen Anspruchs im Mahnverfahren auch dann unstatthaft ist, wenn sich der Schuldner mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet (Vollkommer in Zöller, a.a.O.; Voit in Musielak, ZPO, 11. Auflage, § 688 Rz. 7a). Zum anderen hat der Kläger die Beklagten nicht bereits vor der Stellung des Mahnantrags in Annahmeverzug gebracht. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte außergerichtliche Aufforderungsschreiben ist nur an die Beklagte zu 2) gerichtet gewesen. Dieses als Anlagen K7 und B10 vorgelegte Schreiben enthält auch kein rechtsverbindliches Angebot des Klägers auf Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Beteiligungen. Wie sich aus dem Kontext des Schreibens ergibt, ist der Satz „Selbstverständlich überträgt Ihnen unsere Mandantschaft Zug um Zug die entsprechenden Beteiligungsrechte.“ nur als die Erklärung der Bereitschaft des Klägers zu einer solchen Übertragung zu verstehen. Da der Kläger die Beklagte zu 2) in dem vorhergehenden Satz fristgebunden lediglich dazu aufgefordert hat, eine unbezifferte Haftungserklärung abzugeben, hat die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den nachfolgenden Satz nur so verstehen können, dass der Kläger ihr jedenfalls jetzt noch nicht die Übertragung der Beteiligungen anbietet, sondern dies erst zukünftig zu tun gedenkt, wenn sie zumindest die unbezifferte Haftungserklärung abgegeben oder auch die von dem Kläger noch zu beziffernde Schadensersatzforderung anerkannt hat.
40c) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in Kenntnis der vorgenannten Umstände bewusst wahrheitswidrig in den von ihnen für den Kläger gestellten Mahnanträgen erklärt, die „Gegenleistung“ sei bereits „erbracht“, um so ohne die sofortige Notwendigkeit der Klageerhebung noch die Hemmung der am 31.12.2011 ablaufenden Verjährungsfrist erreichen zu können. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser landgerichtlichen Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO trägt weder die Berufung vor, noch sind sie sonst aus der Akte ersichtlich. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz die Vernehmung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., als Zeugen zum Beweis dafür anbietet, dass die Mahnbescheide nicht zur Umgehung eines Klageverfahrens beantragt worden seien, ist der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Bereits in erster Instanz haben die Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 18.03.2014 und vom 21.03.2014 behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mahnbescheide unter der bewusst wahrheitswidrigen Angabe der vermeintlich bereits erbrachten Gegenleistung erschlichen hätten, um die Verjährungsfrist zu hemmen. Der Kläger hat jedoch die von ihm wegen dieser Schriftsätze im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 beantragte Schriftsatzfrist nicht dazu genutzt, den o.g. Vortrag zu halten und den o.g. Beweis anzubieten. Stattdessen hat sich der Kläger im Wesentlichen damit begnügt, im nachgelassen Schriftsatz seine Rechtsansichten darzulegen.
41Selbst wenn man dies anders sehen und den Vortrag des Klägers nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückweisen wollte, gelangte man zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Kläger vorträgt, seine Prozessbevollmächtigten hätten nicht die Absicht gehabt, mittels des Mahnverfahrens eine Umgehung zu begehen, ist sein Vortrag kein qualifiziertes Bestreiten im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, weil sich der Kläger nicht dazu erklärt hat, wieso seine Prozessbevollmächtigten nicht nur zeitlich vor den Mahnanträgen in dem vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben, sondern auch nach den Mahnanträgen in den Anspruchsbegründungen jeweils wie selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die Übertragung der Beteiligungen, anders als von ihnen in den Mahnanträgen angegeben, noch nicht erfolgt ist und dementsprechend auch nur Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen verlangt haben. Ferner ist der weitere Vortrag des Klägers, die Beantragung der Mahnbescheide sei aufwändiger gewesen, als eine unschlüssige, zur Verjährungshemmung jedoch ausreichende Klage einzureichen, ersichtlich vorgeschoben. Wie sich aus dem von dem Kläger selbst zum Gegenstand seines Berufungsvortrags gemachten Urteil des OLG Bamberg vom 04.06.2014 – 3 U 7/14 ergibt, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem anderen Parallelverfahren mit Schreiben vom 19.11.2012 eingeräumt, dass wegen mehrerer hundert Mandate, bei denen die Ansprüche kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gestanden hätten, ihnen [aus ihrer Sicht] nichts anderes übrig geblieben sei, als das unzulässige Mahnverfahren zu wählen. Da sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im hiesigen Verfahren zu dem Missbrauch des Mahnverfahrens entschieden haben, ist es unerheblich, wann ihnen der in der Berufung beschriebene Weg über eine kurze und bündige Klage in den Sinn gekommen ist. Leichter und schneller wäre dieser jedenfalls nicht gewesen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass das vollelektronische Mahnverfahren für die Prozessbevollmächtigten des Klägers der wesentlich effizientere Weg gewesen ist, schon allein, weil sie alle Mahnanträge im Wege der Datenfernübertragung bei den wenigen zentralen Mahngerichten stellen konnten und diese die für die Hemmung der Verjährung maßgebliche Zustellung aller Mahnbescheide gemäß §§ 693 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 3 Satz 2 GKG von Amts wegen veranlassen mussten,ohne zuvor die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verlangen zu können.
42d) Ohne Erfolg greift die Berufung die rechtliche Würdigung des Landgerichts dahin an, dass es den Beklagten ihrerseits wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB versagt sei, sich auf die Einrede des Rechtsmissbrauchs zu berufen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit die Berufung pauschal behauptet, die Beklagten hätten rechtsmissbräuchlich die Annahme der ihnen angebotenen Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Beteiligungen verweigert, ist dies schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger den Beklagten, wie oben ausgeführt worden ist, vor der Stellung der Mahnanträge gar nicht die Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen verbindlich angeboten hat. Nach Eintritt der Verjährung sind die Beklagten schon gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, ihre Mitwirkung an der Rückabwicklung der Kapitalanlagegeschäfte zu verweigern. Im Übrigen folgt aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, dass sich die Beklagten einer vorgerichtlichen Inanspruchnahme widersetzen durften, um vor den Gerichten die Berechtigung der klägerischen Forderungen überprüfen zu lassen. Es hat daher dem Kläger oblegen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht der Verjährung anheimfallen.
43- 44
2. Entgegen der Meinung der Berufung besteht kein Anlass, das Urteilsverfahren zu beschreiten, da auch dann kein Grund bestünde, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch die vom dem Kläger angeführte Entscheidung des OLG Bamberg vom 04.06.2014 – 3 U 7/14 geht bei der Sachentscheidung von denselben Rechtsgrundsätzen aus. Soweit das OLG Bamberg abweichend von dem Senat die Frage der Revisionszulassung anders beantwortet hat, berührt dies nicht die Entscheidung in der Hauptsache, die gemäß § 542 Abs. 1 ZPO allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
II.
46Aus Kostengründen wird der klagenden Partei geraten, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen, was bei einem Streitwert von € 75.409,63,- einer Kostenersparnis von € 1.572,- entspricht. Der klagenden Partei wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen bis zum 30. April 2015 Stellung zu nehmen.
47Düsseldorf, den 19. März 2015Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Der Mahnbescheid enthält:
- 1.
die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; - 2.
den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; - 3.
die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird; - 4.
den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat; - 5.
für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; - 6.
für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
- 1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt; - 2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; - 3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.
(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.