Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juli 2015 - I-5 U 131/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.10.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Werklohn für Abbruch- und Baggerarbeiten in Anspruch.
4Der Kläger war als Subunternehmer des Beklagten im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 07.02.2013 mit der Erbringung von Abbruch- und Baggerarbeiten beauftragt. Diese hat er mit den acht streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet.
5Der Beklagte hat vorgetragen, der Werklohnanspruch sei nicht fällig, da im Herbst 2012 mit dem Kläger vereinbart worden sei, dass der Kläger ihm bei einer Zusammenarbeit jeweils folgende aktuelle Unterlagen:
6- Gewerbeanmeldung
7- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
8- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
9- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie
10- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Haftpflichtversicherung unter Angabe der Dauer des Versicherungsschutzes und einem Nachweis der Beitragszahlung
11vorlegen müsse; andernfalls werde er keine Nachunternehmerrechnungen bezahlen.
12Wegen der Prozessgeschichte und der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
13Das Landgericht – Einzelrichterin – hat nach Beweisaufnahme der auf Zahlung von 6.720,00 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben.
14Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe den Kläger unstreitig als Subunternehmer mit der Erbringung der Arbeiten beauftragt, die der Kläger ordnungsgemäß erbracht und der vertraglichen Vereinbarung entsprechend abgerechnet habe. Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB zu. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Parteien bei Abschluss des Werkvertrags im Herbst 2012 eine vertragliche Nebenpflicht vereinbart hätten, nach der der Kläger ihm die angeforderten Unterlagen vorzulegen habe. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Parteien die Übergabe der von dem Beklagten konkret verlangten Unterlagen bei Abschluss des Werkvertrags besprochen hätten. Die Aussage des Zeugen A… sei unergiebig. Er habe zwar angegeben, die Parteien hätten über die Übergabe von Unterlagen gesprochen. Allerdings habe er keine Angaben dazu machen können, welche Unterlagen der Kläger dem Beklagten im einzelnen hätte vorliegen sollen. Im Rahmen seiner Vernehmung habe er Dokumente aufgezählt, die seiner Meinung nach zu den üblichen Unterlagen gehörten und deren Übergabe im Baugewerbe regelmäßig vereinbart werde. Eine konkrete Erinnerung daran, welche Unterlagen der Beklagte von dem Kläger im einzelnen angefordert haben solle, habe er dagegen nicht gehabt. Die pauschale Angabe, es sei über die Übergabe der üblichen Unterlagen gesprochen worden, genüge nicht, um das Gericht von einer Absprache der Vertragsparteien bezüglich einer vertraglichen Nebenpflicht zu überzeugen. Bei der Vereinbarung einer vertraglichen Nebenpflicht müsse hinreichend bestimmt sein, wann diese erfüllt sei. Andernfalls bliebe unklar, in welchem Fall sich der Besteller gegenüber dem Unternehmer erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne.
15Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte rügt, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm gegen die klageweise geltend gemachten Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB zustehe. Dem Landgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die Aussage des Zeugen A… unergiebig gewesen sei. Dies werde bereits durch das Sitzungsprotokoll vom 06.10.2014 widerlegt. Der Zeuge A… habe in seiner Vernehmung konkrete Unterlagen benannt, die der Kläger dem Beklagten zu übergeben hatte. Auf die konkrete Nachfrage des Gerichts, was für Unterlagen übergeben werden sollten, habe der Zeuge A… nach dem Sitzungsprotokoll aus seiner Erinnerung Unbedenklichkeitsbescheinigungen bezüglich der Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, der Versicherung und der Sozialversicherung genannt. Dadurch seien die Ausführungen des Landgerichts, der Zeuge habe keine Angaben dazu machen können, welche Unterlagen der Kläger dem Beklagten im einzelnen hätte vorliegen sollen, widerlegt. Diese wesentlichen Bekundungen des Zeugen seien bei der Abfassung des Urteils offensichtlich überhaupt nicht gewürdigt worden.
16In diesem Zusammenhang sei unbeachtlich, dass die vom Zeugen konkret bezeichneten Unterlagen von den in der Klageerwiderung bezeichneten Unterlagen leicht abwichen. So fehlten in der Aussage des Zeugen beispielsweise die Gewerbeanmeldung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Dies sei allerdings unerheblich, da die Bekundung des Zeugen ca. zwei Jahre nach den Vertragsverhandlungen erfolgt sei und die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten nicht überspannt werden dürften.
17Bei zutreffender und umfassender Würdigung des vom Zeugen A… bekundeten Sachverhalts hätte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beklagte mit dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen die Übergabe der von ihm geforderten und in der Klageerwiderung näher bezeichneten Unterlagen als wesentliche Vertragspflicht vereinbart habe. Da diese Unterlagen unstreitig nicht vorgelegt worden seien, hätte das Gericht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB als zu Recht erhoben ansehen müssen.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Aussage des Zeugen A… unergiebig gewesen sei. Dieser habe von den „üblichen Unterlagen“ gesprochen.
23Darüber hinaus habe er auf die Nachfrage, warum der Termin nicht im Büro des Beklagten stattgefunden habe, im Rahmen seiner Aussage bekundet, dies sei bei Einweisungen im Baugewerbe so üblich. Es habe sich mithin um einen Termin gehandelt, in dem der Zeuge als Baggerfahrer eingewiesen werden sollte, gerade nicht um diejenige Besprechung, in der die Parteien die vertraglichen Abreden zu den in Streit stehenden Leistungen des Klägers getroffen hätten. Erst deutlich nach Auftragserteilung sei der Zeuge A… auf dem Hof des Beklagten eingewiesen worden.
24Zudem habe ein weiterer Zeuge, der früher bei dem Beklagten als Maschinenführer beschäftigt war, dem Kläger berichtet, dass er den Beklagten auf die Unstimmigkeiten wegen Bezahlung der offenen Rechnungen des Klägers angesprochen habe. Daraufhin habe der Beklagte dem Zeugen gegenüber erklärt, dass er das irgendwann bezahlen müsse, er es aber nicht möge, wenn ihn irgendeiner auf Geld anspreche. Jedenfalls ziehe er die Zahlung so weit wie möglich raus, der Kläger solle erst einmal bluten. Dies sei dem Kläger erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bekannt geworden sei.
25Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
26II.
27Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 6.720,00 € nebst Zinsen zusteht.
28Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Werklohn aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Unstreitig hat der Kläger die abgerechneten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht und korrekt abgerechnet.
29Die unterbliebene Vorlage einer aktuellen Gewerbeanmeldung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, Finanzamt und Haftpflichtversicherung, letztere unter Angabe von wann bis wann der Versicherungsschutz besteht und unter Nachweis der Beitragszahlung, hat weder zur Folge, dass der Anspruch unter der Bedingung der Vorlage steht noch dass dem Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bewirkung der Gegenleistung zusteht. Zu Recht hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme es für nicht erwiesen erachtet, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Vorlage der genannten Unterlagen vereinbart haben.
30Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten haben keinen Erfolg. Weder hat das Landgericht die Aussage des Zeugen A… zu Unrecht als unergiebig gewertet (1.) noch hat es aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung unzutreffende Feststellungen getroffen (2.).
311.
32Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Aussage des Zeugen A… unergiebig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dies nicht durch das Protokoll der Beweisaufnahme widerlegt, da der Zeuge Angaben zu den Unterlagen gemacht habe.
33Zur Bejahung der Ergiebigkeit einer Aussage genügt es nicht, dass ein Zeuge irgendwelche Angaben zum Beweisthema machen kann. Ein Beweismittel ist (positiv) ergiebig, wenn es die Behauptung der beweisbelasteten Partei bestätigt; spricht es für das Gegenteil, ist es negativ ergiebig, kann es zum Beweisthema nichts beitragen, ist es unergiebig (Hohlweck, JuS 2001, 584). Soweit positive Ergiebigkeit angenommen wird, wenn durch das Beweismittel die Beweisfrage positiv beantwortet wurde (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 6. Aufl. 1999, Rn 317), ist dies auf das konkrete Beweisthema bezogen zu beurteilen, wobei sich dieses nicht zwingend mit der im Beweisbeschluss formulierten Beweisfrage decken muss.
34So liegt es auch hier, denn Beweisthema ist die Behauptung des Beklagten, es sei besprochen worden, dass die von ihm in der Klageerwiderung bezeichneten Unterlagen vom Kläger vorzulegen seien und ohne Vorlage keine Nachunternehmerrechnungen bezahlt würden. Die im Beweisbeschluss formulierte Frage, die Parteien hätten bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Kläger dem Beklagten verschiedene Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu übergeben habe, gibt dies nur verkürzt wieder. Geht man zu Recht vom engeren tatsächlichen Beweisthema aus, hat das Landgericht die Aussage zu Recht als unergiebig gewürdigt. Denn die vom Zeugen benannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen machen nur einen Teil der angeblich vereinbarten Unterlagen aus. In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Erwägungen des Landgerichts zu berücksichtigen, die pauschale Angabe des Zeugen genüge nicht, um das Gericht von einer Absprache bezüglich einer vertraglichen Nebenpflicht zu überzeugen, da hinreichend bestimmt sein müsse, wann dies erfüllt sei, andernfalls unklar bliebe, in welchem Fall sich der Besteller erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne. Dies lässt erkennen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass das Beweisthema im konkreten Fall nur dann als positiv bestätigt angesehen werden kann, wenn die Zeugenaussage sich weitgehender, als dies geschehen ist, mit der Behauptung des Beklagten deckt.
352.
36Soweit sich der Beklagte in der Berufung mit den vom Landgericht wiedergegebenen Passagen der Zeugenaussage auseinandersetzt, begründen diese Aspekte der Beweiswürdigung Zweifel an den Tatsachenfeststellungen, da die gewürdigten Aussagen nicht vollständig mit dem Protokollinhalt in Einklang stehen. Diese gebieten indes keine Wiederholung der Beweisaufnahme, da der Senat aufgrund des Akteneinhalts erster Instanz zum gleichen Beweisergebnis kommt und eine Wiederholung der Beweisaufnahme keine vollständigere oder richtigere Feststellung als möglich erscheinen lassen.
37a)
38Die Feststellung im landgerichtlichen Urteil, der Zeuge habe keine Angaben machen können, welche Unterlagen im Einzelnen gefordert worden seien, steht in ihrer Allgemeinheit in Widerspruch zum Protokoll der Beweisaufnahme. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge zwar eingangs der Vernehmung Dokumente benannt, die nach seiner Meinung zu den üblichen Unterlagen gehören. Im Anschluss daran ist im Protokoll indes auf die Nachfrage nach den zu übergebenden Unterlagen seine Bekundung von vier konkret benannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vermerkt. Dass er auch insoweit nur die üblichen Unterlagen benannt haben soll, deren Übergabe im Baugewerbe regelmäßig vereinbart wird, ergibt sich aus dem Protokoll nicht.
39Insoweit ist auch die Feststellung unzutreffend, der Zeuge habe keine konkrete Erinnerung daran gehabt, welche Unterlagen der Beklagte im Einzelnen angefordert haben soll. Protokolliert ist auf die Nachfrage, ob die Aufzählung abschließend gewesen sei, dass er nicht sagen konnte, welche Unterlagen über die genannten hinaus vorgelegt werden sollten („Weitere Einzelheiten, um welche Unterlagen es sich handelte, kann ich nicht angeben. Ich konnte nicht auf den Zettel schauen, was dort alles aufgeführt war.“).
40b)
41Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bestehen allerdings Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, ist in aller Regel eine erneute Beweisaufnahme geboten (BGH, Beschl. v. 25.06.2013 –XI ZR 210/12 –, juris Rn 9 m.w.N.). Das gilt insbesondere für die erneute Vernehmung von Zeugen, die grundsätzlich gemäß § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts steht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZR 18/11 –, NJW-RR 2012, 704 Rn 6). Vor allem muss das Berufungsgericht einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1992 – II ZR 63/91 –, juris Rn 6 m.w.N.). Die erneute Beweisaufnahme ist eröffnet, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 529 ZPO Rn 7).
42Geboten ist eine erneute Feststellung der Tatsachen, wenn diese entscheidungserheblich sind und zumindest die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie aus der Sicht des Berufungsgerichts vollständiger oder richtiger festgestellt werden können (BGH, Urt. v. 12.03.2004 – V ZR 257/03 –, NJW 2004, 1876). Keine Wiederholung der Beweisaufnahme ist erforderlich, wenn das Berufungsgericht bereits aufgrund des Akteneinhalts erster Instanz zum gleichen Beweisergebnis kommt. Dies gilt selbst dann, wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen rechtlich anders würdigt (OLG München, Urt. v. 07.08.2008 – 19 U 5775/07 –, BeckRS 2008, 17194).
43Danach gebieten die Differenzen zwischen Protokoll und Urteilsgründen keine Wiederholung der Beweisaufnahme. Auch unter Würdigung der vom Landgericht nicht berücksichtigten Teile der Aussage des Zeugen A… ist diese auf der Grundlage des konkreten Beweisthemas unergiebig geblieben. Denn der Zeuge hat ausgehend von den vom Beklagten konkret benannten Unterlagen nur einen Teil der behaupteten Unterlagen erwähnt. Eine Gewerbeanmeldung hat er ebenso wenig erwähnt wie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Hinsichtlich der von ihm bekundeten Unbedenklichkeitsbescheinigung der Versicherung ist seine Aussage so pauschal geblieben, dass sich ihr nicht entnehmen lässt, um welche Versicherung es sich dabei handeln sollte. Die Benennung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenversicherung und der Sozialversicherung bezeichnet dagegen letztlich dasselbe.
44Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen auch in anderer Hinsicht die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt hat. Nach dem Beklagtenvortrag handelte es sich um ein persönliches Gespräch, bei dem die Rahmenbedingungen für zukünftige Aufträge besprochen worden sein sollen. Der Zeuge hat hingegen bekundet, es sei um Abrissarbeiten bei einer Holzfirma in B… gegangen. Dies ist indes weder mit dem Gegenstand der Klageforderung in Einklang zu bringen noch ohne weiteres der Verallgemeinerung zugänglich. Streitgegenständlich sind Arbeiten an Bauvorhaben in C…, D… und E… . Dass die von ihm bekundeten Absprachen über den von ihm erwähnten Auftrag Geltung für weitere Aufträge des Beklagten an den Kläger haben sollten, ist im Protokoll nicht vermerkt.
45Schließlich spricht auch der am Schluss der Zeugenaussage bekundete Umstand, die Besprechung sei am Bagger erfolgt, da dort die Einweisungen stattfänden, gegen die Bestätigung des Beklagtenvortrags. Eine Einweisung in die Maschine hat der Beklagte nicht behauptet. Da es nach seinem Vorbringen gerade nicht um einen konkreten Auftrag ging, sondern um die Rahmenbedingungen einer künftigen Zusammenarbeit, liegt eine solche auch fern. Unwidersprochenen geblieben ist zudem das Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung, nach dem diese Einweisung deutlich nach Auftragserteilung stattfand.
463.
47Hinsichtlich des Zinsanspruchs und des Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
484.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
50Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
515.
52Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
53Streitwert für die Berufung: 6.720,00 €
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.