Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Jan. 2015 - I-5 SA 81/14
Gericht
Tenor
Das Landgericht Krefeld wird als zuständiges Prozessgericht für den Rechtsstreit bestimmt
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I-5 SA 81/14 |
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Oberlandesgericht DüsseldorfBeschluss |
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In pp
3hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfam 19.01.2015durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht B… und die Richterin am Amtsgericht T…
4b e s c h l o s s e n :
5Das Landgericht Krefeld wird als zuständiges Prozessgericht für den Rechtsstreit bestimmt.
6Gründe:
7I.
8Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) bis 4) wegen Ansprüchen aufgrund einer Falschberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Versicherung auf Schadensersatz zu verklagen.
9Hierzu trägt sie vor, die Antragsgegnerin zu 1) habe sie am 19.05.2011 in ihrer damaligen Wohnung in Krefeld wegen des Abschlusses einer Berufungsunfähigkeitsversicherung bei der Antragsgegnerin zu 3) aufgesucht und zur Kündigung einer bei einer anderen Versicherung bestehenden Berufungsunfähigkeitsversicherung bewogen. Über die Risiken dieser Vorgehensweise sei sie nicht aufgeklärt worden. Später habe dann die Antragsgegnerin zu 3) ihren Antrag auf Abschluss einer neuen Berufungsunfähigkeitsversicherung abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1) sei bei der Antragsgegnerin zu 2) angestellt. Die Antragsgegnerin zu 4) habe eine Haftungsübernahme für etwaige Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 3) erklärt. Die beiden letztgenannten haben ihren Geschäftssitz in Stuttgart. Die Antragstellerin regt an, das Landgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht zu bestimmten, da es als Wohnsitzgericht der Antragsgegnerin zu 1) dem für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) nach § 215 VVG zuständigen Landgericht Krefeld am nächsten liege. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zu dem Gerichtsstandsbestimmungsantrag Stellung zu nehmen. Sie haben keine Erklärung abgegeben.
10II.
11Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen, weil es zuerst gemäß § 37 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung angegangen worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789).
12Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen hier vor. Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als einfache Streitgenossen i. S. d. §§ 59, 60 in Anspruch. § 60 ZPO lässt schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes zur Begründung der Streitgenossenschaft genügen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH NJW-RR 1991, 381; OLG Naumburg BauR 2011, 1060). Insoweit sollen die Antragsgegner als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Bei einer Klage gegen Gesamtschuldner, insbesondere gegen Hauptschuldner und Mitübernehmer der Schuld, liegt ein Fall der Streitgenossenschaft nach § 59 ZPO vor (Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 59 Rn.8).
13Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 13, 17 ZPO). Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann allerdings dann nicht erfolgen, wenn ein zuverlässig feststellbarer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. Auszugehen ist von den Behauptungen der Antragstellerin, eine Amtsprüfung findet nicht statt. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand für alle Antragsgegnerinnen lässt sich danach nicht feststellen.
14Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands gemäß § 215 VVG, der für die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) in Krefeld liegt, sind bei der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 4) nicht erfüllt. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG begründet in seinem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich einen besonderen, d.h. zusätzlichen Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung. Für solche Klagen ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Dies wäre hier das Landgericht Krefeld. Die Antragsgegnerin zu 4) wird von der Antragstellerin jedoch aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem in § 215 Abs. 1 S. 1 VVG genannten in Anspruch genommen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nicht der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hier eine erweiternde Auslegung des § 215 VVG für den Fall gebietet, dass ein Dritter für eine von einem Verbraucher in Anspruch genommene Versicherung vorprozessual eine Haftungsübernahme erklärt. Denn es genügt für eine Gerichtsstandsbestimmung, dass nach dem Parteivortrag ein der Bestimmung entgegenstehender gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rdn. 18).
15Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZPO liegen im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 4) nicht vor. Bei der Verletzung von Beratungspflichten bestimmt sich zwar der Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO danach, wo die Beratung erfolgte (vgl. zur Rechtslage BGH, Beschluss vom 06. April 2004 – X ARZ 384/03 –, juris). Die Antragstellerin leitet die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) her, was sich die Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 3) jeweils nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Die Beratung ist nach dem Vortrag der Antragstellerin in ihrer damaligen Wohnung in Krefeld erfolgt, so dass sich auch hier die Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld ergeben würde. Dies gilt aber nicht für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 4), die aus einer Haftungsübernahme in Anspruch genommen wird. Durch eine Haftungsübernahme (Schuldbeitritt) entsteht eine selbständige Verbindlichkeit, die einen eigenen selbständigen Leistungsort für den Übernehmer/Beitretenden begründet, der von der Hauptschuld unabhängig ist. Der Erfüllungsort ist in diesem Fall in der Regel der Geschäftssitz des Beitretenden/Übernehmers zum Zeitpunkt der Schuld(mit-)übernahme (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.10.1998 – 1Z AR 79/98 u. vom 17.02.2000 – 4 Z AR 71/99 -juris).
16Der Senat bestimmt aus Gründen des Verbraucherschutzes das Landgericht Krefeld als das für das gerichtliche Verfahren zuständige Gericht. Grundsätzlich ist zwar ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Davon abweichend ist es aus sachlich vorrangigen Gründen jedoch auch möglich, ein Gericht zu bestimmen, bei dem für einen der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand besteht, insbesondere wenn es sich um einen besonderen ausschließlichen Gerichtsstand handelt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, juris; BayObLG München Beschluss v. 18.12.2003 – 1 AZ 134/03). Das ist zwar hier nicht der Fall, jedoch sprechen gewichtige Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes dafür, den durch § 215 VVG begründeten besonderen Gerichtsstand – hier das Landgericht Krefeld – zu wählen.
17§ 215 Abs. 1 VVG dient im Kern dem Schutz des Verbraucher-Versicherungsnehmers. Er fördert dessen Interesse, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (prozessual) möglichst ungehindert durchsetzen zu können. Zu diesem Zwecke wird die prozessrechtliche Grundregel „„actor sequitur forum rei“ (der Kläger muss dem Gerichtsstand des Beklagten folgen) durchbrochen. Gerade durch den besonderen Gerichtsstand in dem Bezirk, wo der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, soll insbesondere der Verbraucher-Versicherungsnehmer die Möglichkeit erhalten, den Versicherer, den Vermittler und dem Berater wohnortnah zu verklagen (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2012, § 215 Rn. 4 ff.). Schutzwürdige Belange der Antragsgegnerin zu 4), die dagegen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 4) ist ebenfalls eine Versicherung, die für etwaige gegen die Antragsgegnerin zu 3) bestehende Ansprüche die Haftung übernommen haben soll.
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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.