Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2015 - I - 5 Sa 64/15
Gericht
Tenor
Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für den Rechtsstreit wird dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt.
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I – 5 Sa 64/153 O 177/15 LG Wuppertal |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts
5für den Rechtsstreit
6pp.
7hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht S… und den Richter am Landgericht S…
8am 23.09.2015
9b e s c h l o s s e n :
10Das Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für den Rechtsstreit wird dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorgelegt.
11G r ü n d e
12I.
13Die Klägerin nimmt die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaftlich auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der H… GmbH & Co. KG ( im Folgenden H…-Fonds) entstanden ist.
14Nach dem Vortrag der Klägerin sei sie seit 1963 Kundin der Beklagten zu 1). Anfang 2009 habe der zuständige Berater und Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr J…, sie angerufen und ihr mitgeteilt, eine geeignete Anlage für sie zu haben. Bei einem daraufhin vereinbarten Beratungstermin in der Filiale der Beklagten zu 1 ) in Remscheid habe Herr J… ihr eine Werbebroschüre überreicht und ihr den H…-Fonds als eine lukrative und sichere Anlage vorgestellt. Aufgrund der Empfehlung der Beklagten zu 1) habe sie am 12.01.2009 die Beitrittsvereinbarung zu dem H…-Fonds mit einem Anlagebetrag von 20.000,- € unterzeichnet. Der Fondsprospekt sei ihr erst nach der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung zugeschickt worden. Mit der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung habe sie, die Klägerin, gleichzeitig der Beklagten zu 3) den Abschluss eines Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrages angeboten, den die Treuhänderin der Fondsgesellschaft am 06.02.2009 angenommen habe.
15Wie sich herausgestellt habe, habe ihr Ansprechpartner bei der Beklagten zu 1) sie aus unterschiedlichen Gründen nicht anleger- und anlagegerecht beraten. Sie sei weder darüber aufgeklärt worden, dass ein teilweiser oder totaler Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten könne, die Ausschüttungen eingeschränkt oder eingestellt werden könnten noch, dass sie die Anlage nicht jederzeit wieder habe veräußern können. Auch sei von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) unerwähnt geblieben, dass es im Zusammenhang mit der Errichtung des Fondsobjekts zu baurechtlichen Problemen kommen könne, da u.a. mehrere Genehmigungen nicht vorliegen würden.
16Die Beklagte zu 1) hafte aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung, weil sie nicht über die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung an dem H…-Fonds informiert, nicht auf die fehlende Plausibilität des Prospektes hingewiesen und sie nicht über die Rückvergütung aufgeklärt habe. Die Beklagte zu 2) habe nach den Grundsätzen der Prospekthaftung sowie Delikt einzustehen. Der Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und täusche über Tatsachen. Die Beklagte zu 3) schließlich hafte als Gründungs- und Treuhandgesellschafterin des H…-Fonds ebenfalls nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.
17Die Klägerin regt an, das Landgericht Wuppertal, bei dem ihre Klage ( 3 O 177/15 ) bereits rechtshängig ist, aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Gericht zu bestimmen. Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
18Die Beklagte zu 1) hat mitgeteilt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen einen Gerichtsstand in Wuppertal bestünden.
19Die Beklagten zu 2) und 3) vertreten die Auffassung, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nicht veranlasst sei, da ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b Abs. 1 ZPO beim Landgericht München I bestehe. Sollte der Senat die Voraussetzungen des § 32 b Abs. 1 ZPO nicht als gegeben ansehen, bestände Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
20II.
21Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, weil der vorlegende Senat - in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung - von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.04.2015 (11 SV 8/15) abzuweichen beabsichtigt und anders als das OLG Frankfurt in einem vergleichbaren Fall die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als gegeben ansieht.
221.
23Das Oberlandegericht Düsseldorf ist vorlagebefugt, weil es auch zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen wäre. Die allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten liegen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist das zuerst angerufene Oberlandesgericht, was seine Bestimmungszuständigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789).
242.
25Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, weil kein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten besteht.
26a)
27Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner und damit als einfache Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch. Zu den Voraussetzungen der Streitgenossenschaft hat sie schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten ihr gegenüber unter dem Aspekt der Aufklärungspflichtverletzung bzw. der Prospekthaftung zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die Vorschrift des § 60 ZPO lässt schon die Gleichartigkeit von Ansprüchen aufgrund eines im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grundes zur Begründung der Streitgenossenschaft genügen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist daher Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.1990, I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381; BGH, Beschluss vom 06.05.2013, X ARZ 65/13, BGH MDR 2013, 805). Die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind im wesentliche gleichartig, weil sie auf derselben Anlageentscheidung der Klägerin gründen.
28b)
29Die Beklagte zu 1) einerseits und die Beklagten zu 2) und 3) andererseits haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann nach dem Parteivortrag nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rd. 18).
30Nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 01.12.2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlageberater oder –vermittler wegen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung bleibt aber festzuhalten, dass der Anwendungsbereich in diesen Fällen nur dann eröffnet ist, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht (BT-Drucks. 17/8799, Seite 16 f.).
31Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302) diese Voraussetzung verneint, wenn sich aus einem dem Gerichtsstandsbestimmungsantrag beigefügten Klageentwurf nicht ergebe, dass der für den Antragsteller tätige Anlageberater bei dem Gespräch die von dem Antragsteller als zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet oder diesbezügliche Aufklärungspflichten verletzt habe, sondern der Antragssteller nur geltend mache, der Anlageberater habe ihm das im Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und der Prospekt sei ihm erst nach der Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liege keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen. Indem der BGH ausdrücklich auf den Bezug zu der öffentlichen Kapitalmarktinformation abstellt und insoweit auf die Bundestagsdrucksache zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes verweist, kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, ob dem Anleger ein Prospekt übergeben worden ist. Entscheidend muss vielmehr sein, ob eine öffentliche Kapitalmarktinformation Grundlage des zwischen Anleger und Anlageberater geführten Beratungsgesprächs geworden ist.
32Die Klägerin hat in ihrer Antragsschrift und dem beigefügten Klageentwurf ausdrücklich vorgetragen, dass ihr der H…-Fonds nicht anhand des Fondsprospekts vorgestellt worden sei. Die Beratung sei auf der Grundlage einer Werbebroschüre erfolgt. Der Prospekt sei ihr erst nach der Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung zugeschickt worden. Dass der Emissionsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs zwischen der Klägerin und dem Anlageberater J… geworden ist, kann somit nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden. Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei der verwendeten Werbebroschüre um eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 2 KapMuG gehandelt hat. Eine Amtsermittlung findet nicht statt (Zöller-Volkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rd. 18).
33c)Der Senat würde daher aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Landgericht Wuppertal als das für das gerichtliche Verfahren zuständige Gericht bestimmen. Dort liegt der Schwerpunkt des Rechtsstreits. Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Klägerin als auch die für die Klägerin zuständige Zweigstelle der Beklagten zu1) ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als dem Umstand, dass hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist.
343.
35Von dieser durch den vorlegenden Senat vertretenen Auffassung weicht der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.04.2015 ( 11 SV 8/15 ) ab. Ausweislich der Entscheidungsgründe ( Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) und 3) vom 27.07.2015 ) komme es nicht darauf an, das im Beratungsgespräch der Prospekt übergeben worden sei. Indem der Kläger vortrage, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe in dem Beratungsgespräch seine Pflicht, auf Fehler, auf Widersprüchlichkeiten des Prospekts hinzuweisen, nicht erfüllt, komme er in der Klage selbst zu der Einschätzung, die Beklagte zu 1) habe somit für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Da es für den erforderlichen Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarkinformation genüge, dass eine Aufklärung über irreführende Prospektangaben unterbleibe, komme es nicht darauf an, dass dem Kläger nach seinem Vortrag der Fondsprospekt nicht ausgehändigt worden sei.
36Ebenso wie im vorliegenden Fall lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zugrunde, dass bei dem entscheidenden Beratungsgespräch der Fondsprospekt weder vorgelegen, noch übergeben worden ist und offensichtlich kein Vortrag dazu erfolgt ist, auf welche Informationsquellen der Anlageberater sein Beratungsgespräch gestützt hat.
37J… S… S…
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.