Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 (11 O 504/05) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus mehreren Versicherungsverträgen Deckungsschutz für ein Brandereignis vom 21.03.2004 auf seinem Grundstück zu gewähren habe.
4Der Kläger war seit April 1998 Eigentümer einer Immobilie unter der Adresse … in W. Auf dem Gelände betrieb der Kläger in einer Halle einen Gebrauchtwagenhandel nebst Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge. Zudem war die Immobilie mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut, das mit einer Wand an das Nachbarhaus der Eheleute J. angrenzte. Wegen der Einzelheiten der baulichen Situation wird auf die Lichtbilder sowie die Flurkarte in der beigezogenen Ermittlungsakte 502 Js 262/04 der StA Mönchengladbach verwiesen (Bl. 13-14 u. 106 EA).
5Die Parteien waren über mehrere Versicherungsverträge miteinander verbunden. Für das Betriebsgebäude des Klägers bestand unter der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) eine sog. ProFirm-Versicherung für Gebäudebesitzer mit einer Versicherungssumme im Falle des Vollbrandes in Höhe von 383.469,- €. Dieser lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ABGV/PR 01.2000 der Beklagten zu Grunde, für deren Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 1 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Darüber hinaus bestand für das in dem Betriebsgebäude vom Kläger betriebene Unternehmen unter der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) eine Feuer-Betriebsinhaltsversicherung mit integrierter Klein-BU-Versicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 204.518,- €. Der Feuer-Inhaltsversicherung lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die AFB 87/PR 09.1997 der Beklagten, der Betriebsunterbrechungsversicherung die ZKBU 87/PR 09.1997 der Beklagten zu Grunde. Für die Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 17 ff. Anlagenhefter der Beklagten) Bezug genommen. Für das Wohngebäude des Klägers bestand unter der Versicherungsscheinnummer 17186810 (spätere Schadennummer: …) eine Wohngebäudeversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 205.904,- €. Dieser lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die mit den VGB 88 identischen VGB 97 der Beklagten zu Grunde.
6Mit Antrag vom 08.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seine 70 m² große Wohnung auf dem Grundstück … in W. eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 45.500,- €. Er wünschte vor der Policierung eine vorläufige Deckungszusage, die er auch erhielt. Ferner beantragte der Kläger am 17.03.2004 für drei Fahrzeuge seines Betriebes Fahrzeugversicherungen, wobei er darauf bestand, eine sofortige Deckungszusage für die jeweiligen Kaskoversicherungen zu erhalten, die er auch erhielt.
7Unter Außerachtlassung der Kaskoversicherungen bestand für den Kläger mit den genannten Versicherungen Versicherungsschutz in Höhe von insgesamt 839.391,- €. Allerdings bestand noch Anfang März 2004 ein Gesamtprämienrückstand des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 1.658,- €. Diesen Betrag übergab der Kläger dem für ihn zuständigen Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen L., am 09.03.2004 in bar.
8Am 20.03.2004, einem Samstag, füllte der Kläger an einer Tankstelle einen 20-Liter-Benzinkanister mit Normalbenzin und nahm den Kanister mit zur Werkstatt. Dem Zeugen T. erklärte er, das Benzin sei für etwaige Probefahrten mit seinen Gebrauchtfahrzeugen. Ein bei dem Kläger gelegentlich beschäftigter Rumäne (V. F.) brachte am gleichen Tag eine Gaskartusche und ein Unkrautabflammgerät (Gasbrenner) mit zur Werkstatt. In der folgenden Nacht, am 21.03.2004, während der Nachbar J. im angebauten Nachbarhaus schlief, wurden sowohl das Betriebsgebäude als auch das Wohngebäude des Klägers an insgesamt 18 räumlich und baulich voneinander getrennten Stellen unter Verwendung von Brandbeschleunigern in Brand gesetzt und dadurch erheblich beschädigt. Ausweislich des Spurensicherungsberichts des Zeugen R., wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 bis 35 der beigezogenen Ermittlungsakte verwiesen wird, kam es während der Löscharbeiten zu einer Verpuffung, durch welche das Nachbarhaus der Eheleute J. stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Als Zündmittel der Brandlegung zog der Zeuge in seinem Bericht den aufgefundenen Gasbrenner in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Betriebsgebäude insgesamt drei Schlüssel vorhanden. Zwei Schlüssel waren im Besitz des Klägers, der dritte Schlüssel war im Besitz des Geschäftspartners des Klägers, des Zeugen Ö., der in dem Betriebsgebäude über einen eigenen Büroraum verfügte. Nachschlüssel wurden nicht gefertigt. Für das Wohngebäude verfügte der Kläger über sämtliche Schlüssel. Der Kläger zeigte der Beklagten den Brand noch am 21.03.2004 über die Agentur L. an.
9Die Beklagte beauftragte ihren Schadensregulierer, den Zeugen H., den Schaden dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären. Dieser führte am 23.03.2004 einen Ortstermin durch und fertigte hierüber eine auch vom Kläger unterzeichnete Verhandlungsniederschrift, für deren weitere Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 113 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Dort gab der Kläger u.a. an, er habe sich zur Tatzeit bei seiner Freundin in N. aufgehalten, nachdem er am Vortrag gegen 16:45 Uhr von M. losgefahren sei und zuvor alle Öffnungen der Gebäude verschlossen und vorhandene Sicherungen bedient habe; sowohl privat als auch geschäftlich hätten keinerlei Probleme oder Liquiditätsengpässe vor dem Schaden bestanden. Direkte Drohungen gegen ihn, die eine Brandstiftung ankündigten, oder Schutzgelderpressungen habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Streitigkeiten mit Kunden oder Geschäftspartnern seien im üblichen Rahmen vorgekommen. Zudem nahm der Zeuge H. Protokolle zur Verschlusssituation an dem Wohnhaus und an dem Betriebsgebäude auf, die ebenfalls vom Kläger unterzeichnet wurden und für deren weitere Einzelheiten auf die Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 (Bl. 118 f. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird.
10Die Beklagte beauftragte zudem den Zeugen K. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Brandursache. Aufgrund zweier Begehungen der Schadensstelle am 22. und 29.03.2004 erstellte er unter dem 13.08.2004 ein Sachverständigengutachten, für dessen Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 33 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Das Gutachten enthält unter anderem die folgenden Ausführungen:
11„Erste Befragungen zur Zugänglichkeit des Objektes bei den Feuerwehrleuten hatten ergeben, dass diese das Objekt allseitig verschlossen vorgefunden hatten. Lediglich bei dem o.g. Rolltor an der linken Hallenseite soll eine Scheibe herausgebrochen gewesen sein. […]
12Es können insgesamt 18 Stellen im Gesamtobjekt erkannt werden, an denen vorbehaltlich der chemischen Analyse brennbare Flüssigkeiten in Form von Heizöl/Dieselkraftstoff oder Vergaserkraftstoff ausgebracht bzw. Brände gelegt wurden. Es können zwischen den Brandherden keine Brandbrücken erkannt werden, die eine Verbindung zwischen den einzelnen Brandbereichen darstellen. Die Brände können daher alle als Primärbrände erkannt werden. Die Primärbrände wurden separat entzündet.“
13Die Beklagte beauftragte darüber hinaus den Zeugen G. mit der Überprüfung, ob an den vom Brand erfassten Gebäuden Einbruchsspuren vorhanden waren. Aufgrund seiner Untersuchungen vom 24.03.2004 kommt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.05.2004, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 (Bl. 1 ff. Gutachtenordner) verwiesen wird, auf Seite 33 zu dem Ergebnis:
14„Zusammenfassend wird somit aus werkzeugspurenkundlicher Sicht festgestellt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass in das Objekt vor der Inbrandsetzung gewaltsam eingedrungen wurde.
15Die Scheibe an dem Tor T 13 hatte, wie sich die Spuren darstellten, längere Zeit vor der Inbrandsetzung einen Riss im oberen Bereich erfahren, unten war die innere Glashalteleiste herausgelöst.
16Auf dem Boden innen hinter dem Tor war eine Berußung erfolgt, bevor die Scheibe dort zur Endlage kam. Es konnten keine Bodenflächen festgestellt werden, die durch die aufliegende Scheibe abgedeckt wurden und durch die Lageposition von Brand- und Rauchgasbelastungen geschützt wurden.
17Somit ist die Feststellung zu treffen, dass vor der Inbrandsetzung die Scheibe nicht aus dem Tor herausgelöst wurde, sondern diese erst im Laufe der Brand- und Hitzeeinwirkung entstanden war. Das Tor war zum Zeitpunkt des Brandes verriegelt, es wurde erst im Zuge der Löscharbeiten geöffnet.“
18Wegen des Brandgeschehens nahm die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach unter dem Az.: 502 Js 262/04 Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung auf, die sich zunächst nur gegen den Kläger als Beschuldigten richteten. Unter dem 26.08.2009 verneinte die Staatsanwaltschaft in ihrem die Ermittlungen abschließenden Vermerk – ohne eine mögliche Strafbarkeit des Klägers nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen – einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Brandstiftungsdelikts, erhob gegen den Kläger wegen der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten, hier streitgegenständlichen Ansprüche aber Anklage wegen Betruges in einem besonders schweren Fall vor der großen Strafkammer. Mit Eröffnungsbeschluss vom 12.04.2010 ließ das Landgericht Mönchengladbach unter dem Az.: 21 KLs – 502 Js 262/04 – 16/10 die Anklage zur Hauptverhandlung zu.
19Der Kläger ließ sich im Ermittlungsverfahren bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.04.2004, für deren vollständigen Inhalt auf Bl. 127 ff. der Ermittlungsakten Bezug genommen wird, unter anderem wie folgt ein:
20„Meine derzeitige Situation bezeichne ich als zufriedenstellend. […] Die beweglichen Güter in Form von Fahrzeugen belaufen sich etwa auf 300.000 Euro. Alle Fahrzeuge sind mein Eigentum und bezahlt. […]
21Der V. V. ist ein Bekannter von mir. Er kam gegen 13.00 Uhr – 13.15 Uhr und brachte mir eine Gartenspritze mit Unkrautvernichter, […] auch ein Unkraut-Abflammgerät […]
22Zum ersten habe ich die Hausratversicherung deswegen abgeschlossen, weil ich meine Wohnung im Erdgeschoss neu möbliert hatte. Die Absicht, eine Hausratversicherung abzuschließen, habe ich meinen Versicherungsvertreter F. L. bereits im Dezember besprochen. […] Drei Fahrzeuge aus meinem Bestand habe ich am 18. März 2004 auf meinen Namen angemeldet. Diese Fahrzeuge wollte ich zur Absicherung Vollkasko versichern. [...] Aus dem Grund habe ich darauf gedrängt, das Herr L. diese Zusage erteilt. […]
23Es gibt sicherlich Personen, die mir einen Schaden gönnen. Dazu gehören mit Sicherheit auch Personen, die aus Wechselgeschäften noch Verbindlichkeiten bei mir haben. Dazu muss ich erwähnen, dass ich bei der bisherigen Nachsuche im Objekt bestimmte Unterlagen zu Wechselgeschäften nicht mehr aufgefunden habe. Sicher ist es nicht auszuschließen, dass gewisse Nachbarn ein Interesse daran haben, dass ich nach dem Brand keine Werkstatt mehr betreiben kann. Interesse könnten auch bestimmte Autohändler haben. Ich kann aber zu allen angedachten Personenkreisen keine konkrete Zuweisungen machen.“
24Hinsichtlich der Verschlusssituation der Gebäude heißt es im Brandbericht des Polizeibeamten R. vom 21.03.2004, für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 1 f. der beigezogenen Ermittlungsakte Bezug genommen wird, unter anderem:
25„Im Verlauf der Löscharbeiten teilte der Abschnittsleiter, Herr K., mit, dass linksseitig der Werkhalle – von der A. L.-straße aus gesehen – ein eingeschlagenes Fenster entdeckt wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo dies noch nicht durch Brandeinwirkung hätte verursacht worden sein können.“
26Im Tatortfundbericht des Polizeibeamten U., der ebenfalls vom 21.03.2004 datiert und für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 3 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte verwiesen wird, ist unter anderem vermerkt:
27„Die mittlere Scheibe des Tores ist herausgedrückt, so dass eine Öffnung von ca. 110 cm x 60 cm vorhanden ist. Die Herausgedrückte / geschnittene Scheibe ist bei Tatortbegehung nicht aufzufinden. Offensichtlich liegt diese im Löschwasser.“
28Schließlich ist im Ermittlungsbericht eines weiteren ermittelnden Polizeibeamten, des Zeugen R., vom 14.05.2004, dessen weiterer Inhalt sich aus Bl. 220 ff. der Ermittlungsakte ergibt, festgehalten:
29„Bis auf eine zerstörte und im Innern der Halle liegenden Acrylglasscheibe aus dem unteren Segment des Rolltores zur Werkstatt waren beim Feuerwehreinsatz alle Außentüren und Fenster des Gesamtobjekts ge- bzw. verschlossen.“
30Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde von dritter – unbekannt gebliebener – Seite auch der Zeuge T., eine Aushilfskraft des Klägers, beschuldigt, mit dem Kläger am Tag vor dem Brand Brandbeschleuniger besorgt zu haben. Der Zeuge hat sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2006, deren vollständiger Inhalt sich aus Bl. 373 ff. der Ermittlungsakte ergibt, unter anderem wie folgt eingelassen:
31„Bei der Bestandsaufnahme mit S. nach dem Brand hatte ich mich gewundert, wieso die Werkstatt voll mit Autos stand. Als ich am Samstag vor dem Brand gegen 14:00 Uhr, gefahren bin, stand kein Auto in der Werkstatt. Nur der Porsche stand auf der Bühne. Morgens ist in der Werkstatt keine Reparatur vorgenommen worden […]
32Wie üblich wurde das Fahrzeug auch vollgetankt. Zusätzlich hat S. an diesem Samstag zwei 20-Liter-Kanister mit Normalbenzin gefüllt und mit zur Werkstatt genommen. Ich kann mich erinnern, dass er sagte, dass dieses Benzin für Gebrauchtfahrzeug benötigt wird, wenn jemand eine Probefahrt macht. […]
33Unkraut haben wir von Hand ausgezogen. Ein Unkrautbrenner ist nie benutzt worden. […]“
34Im Zuge des Ermittlungsverfahrens meldete sich bei der Staatsanwaltschaft der Zeuge T.. Dieser war zeitweise in der gleichen JVA untergebracht, in der auch der ehemalige Geschäftspartner des Klägers, der Zeuge Ö., wegen anderer Delikte einsaß. Der Zeuge T. gab vor, Angaben zu dem Brandgeschehen machen zu können und wurde daher am 20.05.2008 in der JVA angehört, worüber ein Gedächtnisprotokoll angefertigt wurde, für dessen Inhalt auf Bl. 409 ff. der Ermittlungsakte verwiesen wird. Danach hat der Zeuge T. im Wesentlichen angegeben, der Zeuge Ö. habe ihm, dem Zeugen T., erzählt, der Kläger habe den Brand in seinem Objekt zusammen mit dem Ö. geplant. Grund für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung seien finanzielle Probleme von beiden gewesen. Geplant sei zunächst gewesen, dass der Kläger sich ein Alibi zur verabredeten Brandzeit beschaffen werde und der Zeuge Ö. den Brand mit einem Brandbeschleuniger (Benzin/Dieselgemisch; Ausbreitung im gesamten Objekt und anschließende Brandlegung) begeht. Wenige Tage vor der Tatausführung habe der Zeuge Ö. dann nicht mehr Haupttäter sein wollen und den Rumänen V. F. den Brand legen lassen. Der Zeuge Ö. sollte 10.000,- € für die Brandlegung erhalten und dann nach erfolgter Versicherungsleistung nochmals 30.000,- €. Zu einer förmlichen zeugenschaftlichen Vernehmung ist es zunächst aus Zeitgründen nicht gekommen, später war der Zeuge T. hierzu nicht mehr bereit.
35Daraufhin wurde der Zeuge Ö., der zunächst unter dem 07.04.2004 (Bl. 135 ff. Ermittlungsakte) und 25.01.2006 (Bl. 383 ff. Ermittlungsakte) zeugenschaftlich vernommen worden war, am 03.12.2009 als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung, deren Inhalt sich aus Bl. 471 ff. der Ermittlungsakte ergibt, hat der Zeuge jede Beteiligung an dem Brand geleugnet und angegeben, der Kläger hätte ihn vor dem Brand angesprochen, „dass ihn das ankotzt, dass er von seinen Eltern abhängig ist und dass er keinen Bock mehr auf dieses Gebäude hat und dass er das Gebäude loshaben will.“ Er, der Zeuge Ö., habe den F. nicht angesprochen, zumal der Kläger jenen besser kannte.
36Schließlich wurde auch V. F., der am 09.04.2004 zunächst als Zeuge (Bl. 142 ff. EA) vernommen worden war, unter dem 14.12.2009 (Bl. 488 ff. EA) als Beschuldigter vernommen. Dieser bestritt, etwas mit dem Brand zu tun zu haben, entschloss sich aber während der Vernehmung ohne Anwalt, keine weiteren Angaben zu machen.
37Die Beklagte forderte den Kläger in dem Zeitraum vom 06.04.2004 bis zum 29.07.2004 mit insgesamt fünf Schreiben auf, den eingetretenen Schaden durch entsprechende Belege nachzuweisen. Da der Kläger die angeforderten Belege nicht in dem geforderten Umfang einreichte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2004 (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 127 Anlagenhefter der Beklagten) eine Obliegenheitsverletzung des Klägers fest und behielt sich deswegen weitere Schritte vor.
38Am 02.12.2004 übersandte die Stadt W. an die Beklagte als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 41.058,41 € (Anlage B16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 131 Anlagenordner der Beklagten). Das Finanzamt B. erließ am 25.02.2005 an die Beklagte als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 185.042,- € (Anlage B17 = Bl. 132 f. Anlagenordner der Beklagten). Mit Bescheiden vom 29.05.2006 setzte das Finanzamt E. die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 (Bl. 96 f. GA), 2000 (Bl. 98 f. GA) und 2001 (Bl. 100 f. GA) gegen den Kläger neu fest. Danach hatte der Kläger für das Jahr 1999 noch 4.033,07 €, für das Jahr 2000 noch 25.839,67 € und für das Jahr 2001 noch 9.437,63 € zu zahlen.
39Mit Schreiben vom 04.05.2005, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 06.05.2005 zuging, lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Schreiben enthielt folgenden Zusatz:
40„Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten der vermeintliche Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend gemacht werden muss, falls Sie oder Ihr Mandant der Auffassung sind, dass wir zu Unrecht unsere Leistung verweigern. Die Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens. Alleine aus dem ungenutzten Fristablauf geht der Anspruch auf Versicherungsschutz verloren.“
41Mit Klageschrift vom 07.11.2005, beim Landgericht Düsseldorf am gleichen Tag per Telefax eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2005 ist er aufgefordert worden, Angaben zum Streitwert zu machen. Dem kam er mit einem am 30.11.2005 bei Gericht eingehenden Schriftsatz nach, dem ein Verrechnungsscheck über einen Gerichtskostenbetrag aus einem Streitwert von 100.000,- € beigefügt war. Nachdem das Landgericht am 02.12.2005 den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt hat, ist der Gebührenvorschuss am 08.12.2005 beim Landgericht verbucht und der Beklagten die Klage am 29.12.2005 zugestellt worden.
42Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst den Antrag angekündigt,
43die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 in alle bestehenden Versicherungsverträgen Deckung zu gewähren.
44Hierbei hat er in der Klagebegründung auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.05.2005 Bezug genommen.
45Der Kläger hat behauptet, er habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Er habe den Brand nicht legen können, weil er sich im Schadenszeitpunkt 440 km von W. entfernt in N. aufgehalten habe. Auch habe sich sein ehemaliger Geschäftspartner, der Zeuge Ö., ihm gegenüber nicht zur Brandlegung bereit erklärt. Der Zeuge Ö. habe dem Mitgefangenen T. nicht mitgeteilt, er, der Kläger, hätte die Brandstiftung wegen finanzieller Probleme geplant. Zudem hätten sehr wohl Einbruchsspuren vorgelegen, denn er habe nach dem Brand festgestellt, dass eine Scheibe des vor dem Brand in ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Tageslichttores der Werkstatt gefehlt und in der Halle gelegen habe. Obwohl dies auch die Feuerwehr für den Zeitpunkt ihres Eintreffens bestätigt habe, hätten die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen seinem Hinweis auf die fehlende Scheibe, die bei einer Explosion zudem außerhalb der Halle hätte liegen müssen, kein Gehör geschenkt. Das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G. sei unzutreffend, zumal auch nicht geklärt werden könne, ob die Scheibe der Werkstatthallte nicht durch die Feuerwehr in irgendeiner Weise bewegt worden sei. Von der Werkstatthalle hätten die Täter dann auch in das Wohngebäude gelangen können. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Täter der Eigenbrandstiftung die Immobilie mit dem eigenen Schlüssel öffne, anstatt falsche Spuren zu legen. Auch sei ein Fremdmotiv nicht ausgeschlossen. Möglicherweise habe er Feinde. Bei seiner Vernehmung gegenüber der Polizei habe er zutreffend angegeben, dass es sicherlich Personen gebe, die ihm einen Schaden gönnten, seien es Personen aus den Wechselgeschäften, Nachbarn oder Autohändler.
46Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für eine Eigenbrandstiftung spreche auch nicht, dass er vor dem Brand seine Versicherungsverhältnisse geklärt habe. Er habe bei Abschluss der Hausratversicherung keine besondere Eile gehabt. Erste Gespräche habe er mit dem Agenten der Beklagten darüber bereits im September/Oktober 2003 geführt. Dieser habe ihm aber empfohlen, einen günstigeren Tarif im Jahr 2004 abzuwarten. Der aufgelaufene Prämienrückstand habe sich auf Beitragsforderungen aus den Jahren 2001 bis 2002 bezogen. Diese Beitragsforderungen habe er damals zur Verrechnung eigener Forderungen gegen die Beklagte einbehalten. Nach mehrfachen Rücksprachen mit dem Agenten der Beklagten habe er sich zur Zahlung entschieden, um die Sache aus der Welt zu haben. Seine finanzielle Situation sei auch sonst nicht desolat gewesen. Er habe sowohl die von der Stadt W. als auch die vom Finanzamt B. geltend gemachten Ansprüche angefochten. Die Sicherungshypotheken des Finanzamts E. seien zwischenzeitlich gelöscht. Auch habe er circa 2 Jahre vor dem Brand mit der Renovierung des kompletten Gewerbebetriebes mit einem Kostenaufwand in Höhe von 100.000,- € begonnen. Zudem habe er zum Zeitpunkt des Brandes über Neu- und Gebrauchtwagen im Werte von über 300.000,- € verfügt.
47Schließlich habe er gegenüber der Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalls keine Obliegenheiten verletzt, denn er habe alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Die von der Beklagten geforderten Belege seien zu einem Großteil durch den Brand vernichtet worden.
48Mit Schriftsatz vom 21.07.2006 hat der Kläger vor der ersten mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag neu formuliert und beantragt,
49die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 aus der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …), aus der Feuer-Betriebsinhaltversicherung mit integrierter Klein-BU Versicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) und aus der Wohngebäudeversicherung zu Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) Deckung zu gewähren.
50Die Beklagte hat beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Klage nicht rechtzeitig innerhalb der von ihr gesetzten Ausschlussfrist erhoben. Diese habe am 06.11.2005 geendet; die Klageschrift vom 07.11.2005 sei erst am 10.11.2005 beim Landgericht eingegangen. Zudem sei die Zustellung an die Beklagte erst am 29.12.2005 und daher nicht „demnächst“ erfolgt. Zudem habe der unbestimmte und unzulässige Feststellungsantrag die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht gewahrt. Schließlich sei der Kläger wegen der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Stadt W.. und des Finanzamts B. nicht aktivlegitimiert.
53Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, sie sei von der Leistungspflicht frei geworden, weil es sich bei dem Brandereignis vom 21.03.2004 um einen Fall der Eigenbrandstiftung in Form der Auftragsbrandstiftung handle. Der Kläger habe zunächst seinen ehemaligen Geschäftspartner Ö., der ebenfalls finanzielle Probleme gehabt habe, für die Brandstiftung gewinnen können und den Brand sodann durch seinen Bekannten F. legen lassen, während er sich ein Alibi durch den Besuch bei seiner Lebensgefährtin verschafft habe. Dies habe der Zeuge Ö. gegenüber dem Mitgefangenen T. eingestanden. Jedenfalls ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Indizien, dass es sich vorliegend um einen Fall der Eigenbrandstiftung in Form der Auftragsbrandstiftung handle.
54Es gebe keinerlei Einbruchsspuren an den Zugangsöffnungen der Gebäude des Klägers. Das Gutachten des Sachverständigen G. sei zutreffend, da die Scheibe erst durch die Brand- und Hitzebelastung aus dem Rolltor herausgelöst worden sei, zumal sie mit der rußbelasteten Seite nach unten auf dem Boden gelegen habe und eine Bewegung der Scheibe gerade nicht festgestellt worden sei. Der oder die Täter hätten Schlüssel für beide Gebäude gehabt. Obwohl der Kläger bereits seit 1998 die Immobilie bewohnt habe, habe er erst unmittelbar vor dem Brand dringend eine Hausratsversicherung benötigt. Der Kläger habe es besonders eilig gehabt. Auch im Übrigen habe der Kläger ein nur mit dem Hintergrundwissen, dass es am 21.03.2004 brennen werde, erklärbares Sicherungsbedürfnis gehabt, da er am 17.03.2004 sofort drei Doppelkarten für drei seiner Gebrauchtfahrzeuge benötigt habe. Erstmals habe der Kläger seinerzeit auf einer vorläufigen Deckungszusage für Vollkasko- und Teilkaskoversicherung bestanden. Bereits zum Zeitpunkt des Brandes habe der Kläger Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt W. in Höhe von 41.058,14 € und dem Finanzamt B. in Höhe von 185.042,- € gehabt. Sein Grundeigentum sei mit Sicherungshypotheken für das Land Nordrhein-Westfalen belastet gewesen und der Gerichtsvollzieher in den Monaten Januar, Februar und März 2004 beim Kläger ein- und ausgegangen.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 329-342 GA) Bezug genommen.
56Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 08.12.2006 (Bl. 142-144 GA) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und Y. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K.. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.03.2008 (Bl. 180-185 GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 238-286 GA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2008 hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen mündlich anzuhören. Daraufhin hat das Landgericht dem Kläger mit Verfügung vom 10.02.2009 (Bl. 305 R GA) mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, dem Antrag des Klägers nachzukommen, und hat den Sachverständigen nicht zum Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 geladen. Mit Urteil vom 06.10.2009 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte nach § 61 VVG a.F. wegen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei. Aufgrund der vorgenommenen umfassenden Beweiswürdigung sei es als erwiesen anzusehen, dass der Kläger die unstreitig vorsätzliche Inbrandsetzung entweder selbst vorgenommen oder aber einen Dritten mit der Inbrandsetzung seiner Wohn- und Betriebsgebäude beauftragt habe, weshalb das Alibi des Kläger unerheblich sei. Dafür spreche maßgeblich, dass an den Zugängen sowohl zum Wohnhaus des Klägers als auch zum Werkstattgebäude – insbesondere an der vom Tageslichttor herausgetrennten Scheibe – keinerlei Einspruchsspuren hätten nachgewiesen werden können, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen K. ergebe. Zudem sei eine Motivation Dritter für eine Brandlegung in dem Objekt nicht erkennbar. Wegen der weitergehenden Begründung des Urteils wird auf seine Entscheidungsgründe verwiesen.
57Gegen das ihm am 09.10.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat der Kläger mit am 06.11.2009 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.01.2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war.
58Der Kläger wendet gegen das landgerichtliche Urteil ein, das Landgericht sei unrichtigerweise zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger von der Leistung frei geworden sei. Es liege nach der Beweisaufnahme keine lückenlose Indizienkette vor, wonach die Brandlegung durch den Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten oder durch einen beauftragten Dritten erfolgt sei. Der Tatortfundbericht vom 21.03.2004 widerlege das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten, denn diesem sei zu entnehmen, dass bei näherer Inaugenscheinnahme der Halle festgestellt worden sei, dass ein Kunststofffenster aus dem Rolltor an der linken Gebäudeseite herausgebrochen oder herausgeschnitten gewesen sei. Zudem stelle sich die Frage, ob das Landgericht Düsseldorf nicht hätte der Beweisfrage nachgehen müssen, ob der Zeuge Ö. einem Mithäftling anvertraut habe, dass er gemeinsam mit dem Kläger den Brand gelegt habe. Jedenfalls stelle sich die Frage, ob der Zeuge Ö. den Brand ohne Wissen des Klägers gelegt habe. Auch die übrigen Argumente des Landgerichts überzeugten nicht.
59Der Kläger beantragt,
60unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 aus der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) aus der Feuer-Betriebsinhaltversicherung mit integrierter Klein-BU Versicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) und aus der Wohngebäudeversicherung zu Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) Deckung zu gewähren.
61Die Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 04.01.2010 (Bl. 377-380 GA) sowie der Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.04.2010 (Bl. 409-423 GA) Bezug genommen.
65Der Senat hat die beigezogene Ermittlungsakte 502 Js 262/04 der StA Mönchengladbach im Termin vom 29.06.2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den in diesem Termin nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2010, in dem dieser mitteilte, Fragen an den Sachverständigen K. vorbereitet zu haben, hat der Senat die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 17.08.2010 wiedereröffnet und mitgeteilt, einen neuen Verhandlungstermin von Amts wegen zu bestimmen, sobald die Hauptverhandlung in dem – seinerzeit noch anhängigen – Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist.
66Im Strafverfahren 21 KLs - 502 Js 262/04 - 16/10 hat das Landgericht Mönchengladbach den Kläger mit Urteil vom 27.09.2010 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 03.05.2011 – 3 StR 33/11 – im Schuldspruch geändert, bei Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat den Kläger daraufhin mit Urteil vom 07.12.2011 im Verfahren 23 KLs – 502 Js 262/04 – 2/11 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 15.05.2012 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat den Kläger im Verfahren 004 KLs – 502 Js 262/04 – 17/12 mit Urteil vom 24.10.2012 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 15.05.2013 rechtskräftig.
67Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 hat der Senat den Sachverständigen K. auf Antrag des Klägers mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 591-592 GA) verwiesen.
68II.
69Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie zuletzt noch zur Entscheidung gestellt hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
701.
71Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits unzulässig ist.
72a)
73Auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer etwaigen Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. kommt es nicht an. Mangels einer zutreffenden Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. im Schreiben der Beklagten vom 04.05.2005 ist die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Da die in dem Schreiben der Beklagten enthaltene Belehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs fehlerhaft ist, ist sie insgesamt unwirksam. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. verlangt eine klare und deutliche Belehrung (BGH, Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris). Trifft die Belehrung in einem wesentlichen Punkt nicht zu, ist sie insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 05.02.2003 – IV ZR 44/02; Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris). In dem Ablehnungsschreiben heißt es: „Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens.“ Dieser Hinweis ist irreführend. Er ist mit der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 BGB (siehe zur Anwendbarkeit Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 42) nicht vereinbar. Die von der Beklagten gewählte Belehrung über den Fristbeginn erweckt den irreführenden Eindruck, die Frist beginne am 10.05.2010 und ende bereits am 09.11.2010. Tatsächlich würde die Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am 11.05.2010 zu laufen beginnen und gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 10.11.2010 enden. Zwar muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über den Beginn der Frist überhaupt nicht belehren (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 38). Entscheidet er sich jedoch für eine Belehrung auch hierüber, so muss diese Belehrung zutreffend sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris; Senatsurteil vom 15.10.2013 – I-4 U 171/12).
74Selbst wenn die Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zutreffend fomuliert wäre, wäre die hierdurch ausgelöste Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. im Streitfall mit der Klage vom 07.11.2005 gewahrt. Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 04.05.2005 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.05.2005 im Original zugegangen. Allein auf den Zugang des unterschriebenen Originals kommt es im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. an, da die Vorschrift mit dem Erfordernis der schriftlichen Ablehnung auf § 126 Abs. 1 BGB verweist. Der Zugang des vorausgegangenen Telefaxes am 06.05.2005 konnte mangels Einhaltung der Schriftform den Fristlauf hingegen nicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2006 – VI ZR 335/04, Juris). Die am 07.11.2005 per Telefax bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten, wie sich aus der dargestellten zeitlichen Abfolge ergibt, dann auch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. durch die Zustellung am 29.12.2005 in zeitlicher Hinsicht gewahrt worden ist.
75Die Fristwahrung wäre zum anderen auch unter dem Gesichtspunkt der an eine Klageschrift zu stellenden formellen Anforderungen zu bejahen. Die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. kann nur mit einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Klage eingehalten werden (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 62). Diese Bestimmtheitsanforderungen werden mit der Klage in ihrer ursprünglichen Form jedoch noch gewahrt. Die Klage ist als Feststellungsklage und als eine solche dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit ihr einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht aus den von ihm unter Bezugnahme auf das Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 04.05.2005 näher dargelegten Versicherungen begehrt. Mit jenem Ablehnungsschreiben, in dem die Beklagte auf die Folgen einer unterlassenen gerichtlichen Geltendmachung hinweist, werden von ihr, wie sich aus der Betreffzeile des Schreibens ergibt, Ansprüche des Klägers aus der Gebäudeversicherung bezüglich der Werkstatt, der Feuer-Betriebsinhaltsversicherung mit integrierter Klein-BU-Versicherung, der Wohngebäude- sowie der Hausratversicherung zurückgewiesen.
76Grundsätzlich kann, auch insoweit wäre den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. genügt, der Anspruch auf die Leistung im Sinne der Vorschrift auch mit einer Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 04.07.2007 – IV ZR 31/06, Juris).
77b)
78Die Klage ist ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage auch als Feststellungsklage zulässig. Ihr fehlt nicht das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. Kann der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen zur Schadenshöhe – und so verhält es sich nach den Bedingungen der im geänderten Klageantrag genannten Versicherungen – die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangen, so kann er gegen den Versicherer bezüglich des Haftungsgrundes Feststellungsklage erheben (BGH, Urt. v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96; Urt. v. 16.04.1986 – IVa ZR 210/84, Juris). Darüber hinaus darf sich ein Versicherungsnehmer gegenüber großen Versicherungsunternehmen auf das Erheben einer Feststellungsklage beschränken, weil zu erwarten ist, dass ein solches Unternehmen auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, NJW 1999, 3774, 3775).
79c)
80Dem Kläger fehlt es ungeachtet der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt Wegberg sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Bergheim auch nicht an der Klagebefugnis. Eine Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Feststellung des Bestehens der Schuld bleibt in solchen Fällen zulässig (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rz. 5).
81d)
82Soweit der Kläger seine Klage mit der Neuformulierung seines Klageantrags durch Schriftsatz vom 21.07.2006 hinsichtlich der Feststellung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung konkludent teilweise zurückgenommen hat, bedurfte diese Teilklagerücknahme nicht der Einwilligung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO. Die Teilklagerücknahme fiel noch in die Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung.
832.
84Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus den im Klageantrag genannten Versicherungen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
85a)
86Dies ergibt sich teilweise – nämlich für Ansprüche des Klägers aus der P.-Versicherung für Gebäudebesitzer mit einer Versicherungssumme von 383.469,- € sowie aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme von 205.904,- € – bereits aus Regelungen der diesen Versicherungen zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen, wonach Ansprüche in Fällen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sind.
87§ 20 der Versicherungsbedingungen zur P. Versicherung für Gebäudebesitzer (Allgemeine Bedingungen der P. für die Versicherung von Geschäfts-, Betriebs- und Bürogebäuden (ABGV/PR 01.2000) – Fassung 01.2000) enthält folgende Regelung:
88„1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
89a) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
90b) Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß a durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von a als bewiesen.“
91Die Voraussetzungen von lit. b) dieser Bestimmung liegen vor. Durch Strafurteil ist die Schadensherbeiführung durch den Kläger rechtskräftig festgestellt worden. Nach den schon zuvor rechtskräftigen Feststellungen im nunmehr insgesamt rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.10.2012 – 4 KLs 17/12 – (Bl. 576 ff. GA) bestimmte der Kläger einen Brandleger zur Inbrandsetzung der versicherten Räumlichkeiten.
92Die zum Anspruchsausschluss führende Regelung in den Versicherungsbedingungen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbem. I Rz. 120 und § 81 Rz. 44). Sie ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere ist sie nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar oder schränkt wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – IVa ZR 167/80, Juris). Der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass es strengere Beweisanforderungen als im Strafverfahren nicht gibt (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbem. I Rz. 120).
93Der Anspruchsausschluss hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung ergibt sich aus § 21 Nr. 1 VGB 88 (= VGB 97 der Beklagten). Diese Regelung, gegen die ebenfalls keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, bestimmt:
94„Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
95Ist die Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.“
96Der Schuldspruch des gegen den Kläger ergangenen, rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.10.2012 lautet auf versuchten Betrug.
97b)
98Darüber hinaus ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten hinsichtlich dieser sowie hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Versicherungen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 61 VVG a.F. wegen vorsätzlicher Herbeiführung des jeweiligen Versicherungsfalls durch den Kläger.
99Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht mehr, nachdem der Senat die in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Sachverständigen K. im Termin vom 10.12.2013 nachgeholt hat. Diese Anhörung hätte schon vom Landgericht aufgrund des Antrags des Klägers vom 03.11.2008 in jedem Fall durchgeführt werden müssen.
100Soweit der Kläger mit seiner Berufung Fehler der Beweiswürdigung rügt, lässt sein Vortrag solche nicht erkennen. Der Kläger setzt lediglich seine eigene Würdigung der Beweise an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts, ohne aber Verstöße gegen das Beweismaß, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aufzuzeigen. Die Bewertung des Landgerichts, dass gegen den Kläger eine lückenlose Indizienkette spreche, lässt keine Fehler erkennen, sondern wird vom Senat geteilt.
101An einer Beteiligung des Klägers an der Brandstiftung können aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts keine vernünftigen Zweifel bestehen. Der Brand beruhte auf einer vorsätzlichen Brandstiftung an 18 Stellen sowohl im Betriebs- als auch im Wohngebäude des Klägers. Einbruchsspuren waren an dem verschlossenen Gebäudekomplex nicht zu finden. Nur der Kläger besaß Schlüssel zu sämtlichen Räumlichkeiten. Nach dem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K., der den Inhalt seines Gutachtens in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, ließen sich an dem gesamten Brandobjekt keine Spuren finden, bei denen es sich um vor dem Brand verursachte Einbruchsspuren hätte handeln können. Die in der Berufungsbegründung aufgegriffene, im Tatortfundbericht enthaltene Feststellung, dass bei näherer Inaugenscheinnahme der Halle festgestellt worden sei, dass ein Kunststofffenster aus dem Rolltor an der linken Gebäudeseite herausgebrochen oder herausgeschnitten worden sei, steht den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen. Der Sachverständige hat diesen Umstand weder übersehen noch außer Betracht gelassen, sondern sich gerade mit der Ursache des Herausbrechens der Scheibe aus dem Rolltor in großer Ausführlichkeit beschäftigt. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Scheibe nicht vor dem Brand auf dem Boden der Werkstatthalle zu liegen gekommen sein kann, weil der Boden dann nicht gleichmäßig berußt gewesen wäre. Die Möglichkeit, dass die Scheibe zuvor an anderer Stelle gelegen haben könnte, hat er durch seine weiteren Feststellungen ausgeräumt. Nach dem allgemeinen Erscheinungsbild der Spurenkomplexe ließ sich nach seinen Feststellungen kein Werkzeugeinsatz erkennen, bei dem unter dann notwendigen Kontaktierung des Außenrahmens im Bereich des Dichtgummis gehebelt worden sein könnte. Es fehlten unter anderem die bei solchen Spuren üblichen Schartentiefen und gleichmäßig aussehende Eindrücke. Auch hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich dann, wenn die Scheibe von Brandbeginn an gefehlt hätte, an dem Rolltor insbesondere oberhalb der Fensteröffnung sichtbare Rauchfahnen hätten befinden müssen, weil der Rauch durch das Fenster hätte nach außen treten und nach oben abziehen können. Solche Spuren waren jedoch nicht festzustellen. Schließlich hat der Sachverständige unter Hinweis auf den sog. Kamineffekt nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, auf welche Weise die vorgeschädigte Acrylglasscheibe im Zuge des Brandgeschehens auch ohne menschliches Dazutun gerade in das Innere der Werkstatthalle gefallen sein konnte.
102Der Senat ist von der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen und Schlussfolgerungen überzeugt. Sie sind nicht nur logisch und in sich folgerichtig, sondern stimmen mit den Erfahrungen des Senats in einer Vielzahl spurenkundlicher und brandanalytischer Sachverständigengutachten überein.
103Anhaltspunkte für einen unbekannten Täter, dem es auf eine Schädigung des Klägers angekommen sein könnte, sind nicht vorhanden. Zwar hatte auch der Zeuge Ö. einen Schlüssel zum Werkstattkomplex, weil sich dort sein Büro befand. Es ist aber kein Grund ersichtlich, aus dem der Zeuge die Tat unabhängig vom Kläger, vor allem hinsichtlich der Brandlegung im Wohngebäude, hätte begehen sollen. Der Zeuge und der Kläger waren Geschäftspartner. Streitigkeiten zwischen beiden sind weder vorgetragen worden noch im Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Ein ohne Einwilligung des Klägers gelegter Brand konnte dem Zeugen nur schaden, aber keinerlei Vorteile bringen. Der Zeuge hätte mit einer solchen Tat sehenden Auges seine Existenzgrundlage vernichtet, ohne die Aussicht zu haben, dass ihn der Kläger an etwaigen Versicherungsleistungen beteiligt. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung die Frage aufwirft, ob das Landgericht den Zeugen Ö. nicht zu seinem, des Klägers, Bestreiten hätte vernehmen müssen, dass der Zeuge Ö. gegenüber dem Zeugen T. geäußert habe, dass er den Brand gemeinsam mit dem Kläger gelegt habe, so ist eine Notwendigkeit für eine solche Vernehmung nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob der Kläger erstinstanzlich insoweit ordnungsgemäß Zeugenbeweis angetreten hatte, ließe sich aus dem vom Kläger angestrebten Beweisergebnis, dass eine entsprechende Äußerung des Zeugen Ö. nicht gefallen ist, nicht der für den Kläger vorteilhafte Schluss ziehen, er sei an der Brandlegung nicht beteiligt. Gleiches gilt für eine etwaige Behauptung des Klägers, er habe eine Brandlegung nicht mit dem Zeugen Ö. abgesprochen. Auch wenn der insoweit vernommene Zeuge dies bekundet hätte, ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe mit der Brandlegung nichts zu tun. Für einen unabhängig vom Kläger agierenden Täter der Brandstiftung fehlt es im Ergebnis nicht nur an jeglichen Hinweisen, dagegen sprechen auch die zahlreichen den Kläger belastenden Indizien wie etwa die Betankung des Bezinkanisters kurz vor der Tat und die Beschaffung eines Gasbrenners durch den V. F..
104Der Kläger, dessen Vermögensverhältnisse das Landgericht nicht fehlerhaft bewertet hat, hatte zudem ein klar erkennbares Motiv für eine Auftragsbrandstiftung. Dass der Brand an 18 Stellen gelegt wurde, zeigt, dass es dem Täter auf einen Vollbrand ankam, der einen möglichst großen Schaden anrichten sollte. An einem solchen hatte allein der Kläger ein Interesse, der durch Ausgleich eines Prämienrückstands und den Abschluss neuer Sachversicherungen kurz vor der Tat die ohnehin schon beachtliche Versicherungssumme nochmals erhöhte. Die relativierenden Erklärungen des Klägers hierzu durfte das Landgericht durch die Angaben des Zeugen L. zutreffend als widerlegt ansehen.
105c)
106Die Frage nach dem Vorliegen etwaiger nachvertraglicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, auf die sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit ebenfalls beruft, kann nach alledem dahinstehen.
107III.
108Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
110Der Streitwert wird insgesamt – unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung – wie folgt festgesetzt:
1111. Instanz: bis zum 23.07.2006: 671.512,80 €, danach: 635.112,80 €
1122. Instanz: 635.112,80 € (80 % von 793.891,- €).
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(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)