Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2014 - I-24 U 90/14
Gericht
Tenor
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2014 durch …für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind die Erben des am 17.2.2012 verstorbenen H. B. (vgl. gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Oberhausen vom 26.3.2012, Bl. 5 GA). Die Kläger zu 1 bis 3 und der Beklagte sind dessen Kinder, die Klägerin zu 4 seine Ehefrau. Die Klägerin zu 4 und der Erblasser lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
4Der Erblasser hatte die Grundbesitzung N. Straße in Oberhausen zu Lebzeiten seinerseits infolge einer Erbauseinandersetzung zu Eigentum erhalten. Dieses im Klageantrag näher bezeichnete Grundstück stand ursprünglich im Alleineigentum der Mutter des Erblassers, Frau L. B. Diese wurde mit ihrem Tode am 29.4.2008 beerbt von ihren beiden Kindern, dem jetzigen Erblasser und seiner Schwester H. P. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 9.9.2008 (Bl. 6 ff. GA) teilten diese das Erbe dahingehend untereinander auf, dass dem Erblasser das Grundstückseigentum übertragen wurde und der Tochter H. P. sämtliche Kontoguthaben. Zur Durchführung der Auseinandersetzung erklärten sie die Auflassung auf den Erblasser und bewilligten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Den Wert des Grundstücks bezifferten sie mit 199.500,00 EUR, den der Bankguthaben mit insgesamt 78.311,62 EUR. In derselben Vertragsurkunde übertrug der Erblasser sodann das ihm zugeteilte Grundstücksvermögen schenkweise weiter auf seinen Sohn, den Beklagten.
5Diese Übertragung greifen die Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 1365 BGB wegen fehlender Zustimmung der Ehefrau zur Übertragung des Grundstücks als wesentlichem Vermögen des Erblassers an.
6Zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung verfügte der Erblasser neben den üblichen, wertmäßig nicht ins Gewicht fallenden Haushaltsgegenständen, zumindest über weiteres Vermögen im Werte von 3.762,92 EUR, bestehend aus einem PKW Peugeot, Baujahr 2003, Zeitwert: 1.500,- EUR, Euro-Münzen im Wert von 420,48 EUR, Kontoguthaben von 314,60 EUR und 1.457,84 EUR sowie zwei Fotokameras von Lidl und Aldi mit einem Wert von 70,00 EUR. Die Parteien streiten darüber, ob darüber hinaus 5.000,00 EUR an Bargeld vorhanden waren. Der notarielle Übertragungsvertrag enthielt in Ziffer C.V. die Erklärung, soweit die Erschienenen in dieser Urkunde über Vermögensgegenstände verfügten, handele es sich nicht um den wesentlichen Teil ihres Vermögens, so dass eine Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich sei.
7Die Kläger haben die Ansicht vertreten, bei dem übertragenen Grundstück habe es sich um das gesamte Vermögen des Erblassers im Rechtssinne des § 1365 BGB gehandelt, da er nur über ein kleines Vermögen verfügt habe und ihm nach der Übertragung weniger als 15 % des Gesamtvermögens verblieben sei. Die anders lautende Erklärung im notariellen Vertrag habe nicht den Tatsachen entsprochen sondern lediglich der subjektiven Vorstellung des Erblassers, der mit der rechtlichen Bedeutung des Begriffs des ganzen Vermögens nicht vertraut gewesen sei. Eine dahingehende ausreichende Aufklärung durch den Notar bestreiten die Kläger mit Nichtwissen.
8Auch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der Übertragung durch die Klägerin zu 4 sei nicht erfolgt. Dieser sei die Schenkung zwar bekannt gewesen. Sie sei jedoch in ihrer laienhaften juristischen Vorstellung davon ausgegangen, dass ihr Ehemann als Erbe des Grundstückes hierüber frei verfügen könne, ohne dass sie selbst hierbei irgendein Mitspracherecht habe. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Klägerin zu 4 habe nachträglich ausdrücklich ihre Billigung erklärt, haben die Kläger diesen Vortrag bestritten und zudem die Ansicht vertreten, in einer solchen Erklärung hätte allenfalls eine Meinungsäußerung, nicht aber eine rechtsgeschäftliche Erklärung gelegen.
9Die Kläger haben zunächst beantragt, den Beklagten zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu verurteilen und ihren Antrag auf gerichtlichen Hinweis umgestellt auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
10Die Kläger haben dann beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des beim Amtsgericht Oberhausen im Grundbuch von St., Blatt 2770 eingetragenen Grundstücks, Gemarkung St., Flur 23, Flurstück 709, Hof- und Gebäudefläche, N. Str., Größe 324 m² mit dem Recht zur Benutzung einer Durchfahrt an dem Grundstück St., Flur 23, Flurstück 433 und 708, insofern zu erteilen, als nicht der Beklagte allein Eigentümer dieses Grundstücks ist, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem am 17.2.2012 verstorbenen H. B., zuletzt wohnhaft …, bestehend aus den Klägern zu 1 bis 4 und dem Beklagten.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte hat behauptet, in der Vermögensaufstellung der Kläger über das sonstige Vermögen des Erblassers fehle ein Barbetrag von 5.000,00 EUR, der im Wohnzimmerschrank gelegen habe. Außerdem hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Wissenserklärung des Erblassers im notariellen Vertrag bestritten, dass dieser sein ganzes Vermögen übertragen habe.
15Ferner habe die Klägerin zu 4 bei mehreren Gelegenheiten erklärt, sie sei mit der Übertragung des Grundstücks einverstanden, so zu Geburtstagsfeiern des Erblassers in den Jahren 2008, 2009 und 2010. Sie habe zur Begründung geäußert, es sei der Wille „der Oma“ gewesen, dass der Beklagte das Haus bekomme, und sie selber bzw. ihr Mann hätten hieran kein Interesse.
16Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. P. und U. (vgl. Sitzungsprotokoll vom 20.1.2014, Bl. 101 ff. GA.).
17Die 2. Zivilkammer – Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg hat der Klage mit der Begründung statt gegeben, die Kläger hätten einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB dahingehend, dass sämtliche Parteien als Erbengemeinschaft nach Herrn H. B. Eigentümer des Grundstücks sind. Das Grundbuch sei unrichtig, da sowohl die zu Grunde liegende Schenkung als auch die dingliche Übertragung des Grundstückseigentums auf den Beklagten gemäß § 1365 BGB unwirksam seien. Der Erblasser habe durch Überlassung des Grundstücks über sein ganzes Vermögen im Sinne des § 1365 BGB verfügt und es liege keine rechtswirksame Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Klägerin zu 4 gemäß § 1366 BGB zu der Grundstücksübertragung vor. Den Aussagen der vernommenen Zeugen sei nicht zu entnehmen, dass es der Klägerin zu 4 bekannt gewesen sei oder sie es zumindest für möglich gehalten habe, dass sie ein Mitentscheidungsrecht bezüglich des Verbleibs des Grundstücks gehabt habe, sowie dass sie eine rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abgegeben habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 116 ff. GA) Bezug genommen, welches dem Beklagten am 27.2.2014 (Bl. 137 d.GA.) zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die am 25.3.2014 eingelegte (Bl. 144 d.GA.) und mittels eines am 14.4.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes (Bl. 157 d.GA.) begründete Berufung des Beklagten.
18Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, aus der Gesamtbetrachtung der notariellen Urkunde vom 9.9.2008 ergebe sich, dass nicht nur eine Zuwendung des Erblassers, sondern auch der Zeugin H. P. an ihn vorgelegen habe. Voraussetzung für die Anwendung des § 1365 BGB sei zudem die positive Kenntnis des Vertragspartners, dass über das ganze Vermögen verfügt wird, die bei ihm nicht vorgelegen habe. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Klägerin zu 4 die näheren Umstände um den notariellen Vertrag vom 9.9.2008 bekannt gewesen seien und sie den Vertragsabschluss gebilligt habe.
19Der Beklagte beantragt,
20das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24.2.2014 zum Az. 2 O 180/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Kläger beantragen,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Beklagte hinsichtlich der nunmehr vorgetragenen Gesamtbetrachtung sowie der behaupteten Unkenntnis davon, dass bei der Verfügung über das Hausgrundstück es sich um das Vermögen des Erblassers im Ganzen gehandelt habe, im Berufungsverfahren präkludiert sei.
24II.
25Die Berufung ist zulässig. Zwar wäre in erster Instanz das Familiengericht gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG zuständig gewesen. Hierauf kommt es gemäß § 513 Abs. 2 ZPO jedoch nicht an.
26Die Berufung ist jedoch unbegründet.
27Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB dahingehend bejaht, dass sämtliche Parteien als ungeteilte Erbengemeinschaft nach Herrn H. B. Eigentümer des Grundstücks sind.
28Das Grundbuch, welches gemäß dem vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 218 ff. GA) den Beklagten als Alleineigentümer ausweist, ist unrichtig. Denn sowohl die zu Grunde liegende Schenkung als auch die dingliche Übertragung des Grundstückseigentums auf den Beklagten sind gemäß § 1365 BGB unwirksam.
29Der von § 1365 BGB vorausgesetzte gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB für die Ehe des Erblassers mit der Klägerin zu 4 lag bei Vornahme des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts und der dinglichen Übertragung vor und hatte Bestand bis zum Tod des Erblassers.
30Es lag ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 1365 BGB durch die schenkweise Übertragung des Grundstücks von dem Erblasser auf den Beklagten vor. Zustimmungsbedürftig sind nicht nur Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen als solches. Vielmehr können auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand § 1365 BGB unterfallen, wenn dieser Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht, sog. Einzeltheorie. Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12 –, juris; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11-, juris). Das Landgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend angenommen, dass der Erblasser über sein ganzes Vermögen dadurch verfügt hat, dass er das Grundstück auf den Beklagten übertragen hat, nachdem es auf ihn infolge des Erbauseinandersetzungsvertrages zu Alleineigentum übergegangen ist. Das Landgericht hat hierbei zugrunde gelegt, dass selbst unter Berücksichtigung der streitigen Position von 5000 EUR dem Erblasser zum Verfügungszeitpunkt ausgehend von einem Gesamtvermögen von 208.262,82 EUR (199.500 EUR Grundstückswert, 3.762,82 EUR unstreitiges Vermögen, 5000 EUR streitiges Vermögen) lediglich 4 % seines Vermögens nach Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten verblieben wäre.
31Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass in der Gesamtbetrachtung nicht nur eine Zuwendung des Erblassers, sondern auch der Zeugin H. P. vorliege, da diese gewusst habe, dass das Grundstück durch den Erblasser auf den Beklagten übertragen werden sollte, kommt es hierauf nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht an. Welche Motivation die Parteien des der schenkweisen Übertragung vorausgehenden Erbauseinandersetzungsvertrages hatten, kann für die Frage des Vorliegens eines zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts keine Rolle spielen. § 1365 BGB schränkt die Ehepartner in ihrer rechtsgeschäftlichen Handlungsfreiheit über ihr Vermögen ein und stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwaltungsfreiheit dar. Nach allgemeiner Meinung dient die Vorschrift primär der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Zu diesem Zweck ermöglicht sie die Abwehr erheblicher Vermögenstransaktionen eines Ehegatten ohne Billigung des anderen (Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 2013, § 1365, Rn. 1). Die abstrakte Fassung der Norm verbietet es grundsätzlich, nach der wirtschaftlichen Ausgangssituation oder nach dem mit der Verfügung verfolgten Zweck zu differenzieren (Koch in: Münchener Kommentar zum BGB, 2013, § 1365, Rn. 3). Genau danach würde die von dem Beklagten vertretene „Gesamtbetrachtung“ jedoch differenzieren.
32Im Übrigen hat die Zeugin H. P. zwar ausgesagt, dass ihre Mutter immer gewollt habe, dass der Älteste das Haus bekomme sollte und von dieser in Erwägung gezogen worden sein soll, das Haus unmittelbar dem Beklagten zuzuwenden. In dieser Weise ist diese jedoch nicht vorgegangen; vielmehr fiel das Haus in den Nachlass und wurde im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrages erst auf den Erblasser übertragen und dann von diesem auf den Beklagten. Damit gehörte das Grundstück zum Vermögen des Erblassers, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, und die sich daran anschließende Verfügung unterliegt § 1365 BGB. Die Erbauseinandersetzungsvereinbarung erfolgte auch nicht unter der Bedingung der Übertragung auf den Beklagten.
33Der Anspruch ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte, wie von ihm mit der Berufung geltend gemacht, keine positive Kenntnis davon gehabt haben soll, dass es sich bei dem an ihm übertragenen Grundstück um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Erblassers gehandelt hat. Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft sind dann zustimmungsbedürftig, wenn der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder um nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1965 – V ZR 227/62 –, juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 1989 – V ZB 1/88 –, juris). Die Kenntnis hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 BGB beruft, wobei es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – XII ZR 37/89 –, juris). Die Darlegungslast und Beweislast tragen insofern die Kläger, worauf der Senat mit Beschluss vom 2.9.2014 (Bl. 180 f. GA) hingewiesen hat.
34Der Beklagte ist mit seinem Vortrag zu diesem Punkt zwar nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Kläger haben erstinstanzlich lediglich behauptet, dass es sich bei dem Hausgrundstück um nahezu das ganze Vermögen des Erblassers gehandelt habe und nur dies wurde von dem Beklagten bestritten. Über die Kenntnis des Beklagten bzw. das Erfordernis der Kenntnis des Beklagten für die Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsgeschäfte verhält sich ihr erstinstanzlicher Vortrag nicht. Im Übrigen handelt es sich um einen Umstand, der erstinstanzlich übersehen worden ist.
35Nach Auffassung des Senats kannte der Beklagte jedoch die Verhältnisse, aus denen sich ergibt, dass es sich bei dem Grundbesitz um nahezu das ganze Vermögen seines verstorbenen Vaters handelt. Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf die Regelung unter C.V. des notariellen Vertrages vom 9.9.2008 (Seite 10, Bl. 15 GA) berufen, wonach die Erschienenen erklären, „soweit sie in dieser Urkunde über Vermögensgegenstände verfügen, verfügen sie nicht über den wesentlichen Teil ihres Vermögens, so dass eine Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich ist“. Zwar kann nicht bereits aufgrund der familiären Beziehung des Beklagten zu seinem verstorbenen Vater unterstellt werden, dass er hinreichenden Einblick in dessen wirtschaftlichen Verhältnisse hätte. Ein dahingehender Erfahrungssatz jedenfalls für Zeiträume, zu denen Kinder ihre finanziellen Angelegenheiten eigenständig regeln, kann nicht angenommen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23. August 2007 – 5 U 284/07- juris). Der Beklagte hatte jedoch selbst einschlägige Kenntnisse von den Vermögensverhältnissen seines Vaters. Beide lebten im gleichen Ortsteil von Oberhausen und haben sich – was der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat eingeräumt hat – regelmäßig gesehen. Er stand dem Erblasser jedenfalls so nahe, dass dieser ihm seinen einzigen Grundbesitz zuwandte. Der Beklagte wusste zudem, dass der Erblasser sowohl eine Rente aus dessen Tätigkeit im Bergbau als auch eine Pension aus dessen Tätigkeit als Finanzbeamter bezogen hat und konnte deshalb die diesem zustehende Einkünfte abschätzen. Weiterhin wusste er, dass der Erblasser kein Eigenheim hatte, sondern zur Miete wohnte und auch lediglich einen älteren Pkw der Marke Peugeot fuhr. Der Beklagte wusste sogar, dass sich zum Zeitpunkt der Erstellung der notariellen Urkunde vom 9.9.2008 im Wohnzimmerschrank des Erblassers Ersparnisse in Stapeln zu je 20 EUR, 50 EUR und 100 EUR befunden haben und es sich dabei um einen Betrag von ca. 5000 EUR gehandelt haben soll. Hierauf wies der Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 10.10.2013 hin (GA 76), in welchem er die Unvollständigkeit der Vermögensaufstellung der Kläger geltend machte. Die Gesamtvermögenssituation des Erblassers war dem Beklagten demnach hinreichend bekannt, so dass er sich auf die fehlende positive Kenntnis nicht berufen kann.
36Das Landgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung der Klägerin zu 4 gemäß § 1366 BGB zu der Grundstücksübertragung an den Beklagten nicht vorliegt.
37Die Einwilligung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, das Rechtsgeschäft wirksam werden zu lassen. Sie besteht in der vorherigen Zustimmung (vgl. die §§ 182, 183 BGB) und ist grundsätzlich formlos möglich (§ 182 Abs. 2 BGB). Die Einwilligung kann sowohl gegenüber dem Ehegatten als auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden, § 182 Abs. 1 BGB, mit Ausnahme von § 1366 Abs. 3 BGB.
38Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass eine Einwilligung der Klägerin zu 4 gegenüber dem Erblasser bzw. dem Beklagten erfolgt sei. Er hat lediglich dargelegt, dass die Klägerin zu 4 bei verschiedenen Gelegenheiten erklärt habe, dass sie mit der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Beklagten einverstanden sei und dies dem Willen der Mutter des Erblassers entsprochen habe. Ob man hieraus ableiten kann, dass eine Einwilligung gegenüber dem maßgeblichen Empfänger der Willenserklärung erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweisaufnahme nicht bestätigt habe, dass sich die Klägerin zu 4 darüber im Klaren gewesen sei, dass eine Zustimmung ihrerseits zu dem Geschäft überhaupt erforderlich sei und ihre Billigungserklärung rechtserheblich sein könnte. Den Erwägungen des Landgerichts schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Denn aus dem Billigungsverhalten und den Erklärungen der Klägerin zu 4 allein kann nicht abgeleitet werden, dass dieser bewusst gewesen ist oder sie zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass sie es mit einem ihrer Entscheidungsgewalt unterliegenden schwebend unwirksamen Vertrag zu tun hatte. Dies wäre jedoch festzustellen gewesen (vgl. Koch, aaO, § 1366, Rn. 10; Schluss aus: BGH, Urteil vom 02. Dezember 1981 – IVb ZR 553/80 –, juris;).
39Durch die Geltendmachung der Grundbuchberichtigung liegt eine endgültige Verweigerung der Genehmigung durch die Klägerin zu 4 vor, so dass der Vertrag gemäß § 1360 Abs. 4 BGB endgültig unwirksam ist.
40Das Grundbuch ist in der Weise zu berichtigen, dass sämtliche Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundbesitzes sind. Hierbei schadet nicht, dass der Erblasser, von dem die Parteien ihre Erbenstellung ableiten, ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges im Grundbuch als Eigentümer nicht voreingetragen war, sondern unmittelbar nach der zwischenzeitlich gelöschten Eintragung der Mutter des Erblassers, Frau L. B., der Beklagte eingetragen ist. Es hat vorliegend eine so genannte Kettenauflassung stattgefunden, bei der die Eintragung des Letzterwerbers auch ohne die Zwischeneintragung des Vorerwerbers wirksam ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2000 – 22 U 33/00 -, juris; BeckOK GBO/ Zeiser, § 39, Rn. 26). Ausweislich Ziffer B. II. des notariellen Vertrages vom 9.9.2008 waren sich der Erblasser und die Zeugin H. P. darüber einig, dass der ihnen durch den Erbfall zugefallene Grundbesitz auf den Beklagten übergehen soll und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Hierin liegt die Bevollmächtigung des Erblassers zur Verfügung über das aufgelassene Grundstück. Die Berichtigung hat daher in der Weise zu erfolgen, dass anstelle des Erblassers die Parteien in ungeteilter Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger einzutragen sind.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Wert des Berufungsverfahrens: 199.500,- EUR
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(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.
(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)