Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-24 U 77/14
Gericht
Tenor
I-24 U 77/14 1 O 348/12Landgericht Mönchengladbach |
Verkündet am 16.12.2014 S., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Oberlandesgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit pp.
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 2.12.2014 durch ….für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24.4.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.481,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.496,53 EUR seit dem 3.10.2011 und aus 3.985,17 EUR seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2Die Berufung ist zulässig und - bis auf den gem. § 61 Abs. 8 SGB X geltend gemachten Pauschalbetrag i.H.v. 127,75 EUR - begründet.
31.
4a)Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aufgrund übergegangenen Rechts der Heimbewohnerin Frau B. (im Folgenden: Versicherte) aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X.
5Der Beklagten erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Versicherten, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/ 04-, juris). Zwar ist der genaue Inhalt des zwischen der Versicherten (gegebenenfalls vertreten durch ihren Betreuer, soweit die gerichtliche Betreuerbestellung diesen Aufgabenbereich umfasst) und der Beklagten geschlossenen Heimvertrages nicht bekannt, weil er im Rechtsstreit nicht eingeführt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 HeimG sind Heime jedoch verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Weiterhin verpflichtet § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Pflegeeinrichtungen Pflegebedürftigen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu pflegen, zu versorgen und zu betreuen. Vorbehaltlich einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von der Beklagten wahrzunehmenden Pflegeaufgaben traf sie jedenfalls die oben bezeichnete Obhutspflicht.
6Ebenso besteht eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen können. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten ist daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrags als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04-, juris; BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 –, juris; Senat, Beschluss vom 20. März 2008 –I-24 U 166/07-, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 – 5 U 1648/01 –, juris). Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei Maßstab das erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO, mwN). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG). Es kann daher nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO).
7Vorliegend ist der Unfallhergang vom 01.07.2010 im Einzelnen nicht mehr aufklärbar. Fest steht lediglich, dass die Versicherte trotz des angebrachten Beckengurtes, der sich - aus welchem Grund auch immer - löste, zu Boden gestürzt ist und sich dabei verletzt hat.
8Nach Auffassung des Senats trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Sturz der Versicherten nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des für sie tätigen Pflegepersonals zurückzuführen ist. Zwar kann, wie im Grundsatz vom Landgericht zutreffend ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheimes der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Beklagten geschlossen werden. Vielmehr verbleibt es grundsätzlich bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Anspruchstellerin verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2005 – 12 U 170/04-, juris). Vorliegend ergibt sich der Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr aber daraus, dass die Versicherte im Herrschafts- und Organisationsbereich der Beklagten zu Schaden gekommen ist und die der Beklagten zu treffenden Vertragspflichten auch dahin gegangen sind, die Versicherte gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1990 - VI ZR 169/90- juris; BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO). Die Versicherte befand sich im Unfallzeitpunkt in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst hat. Eine solche wird regelmäßig bei Stürzen während Bewegungs- und Transport- sowie sonstigen pflegerischen Maßnahmen, an denen Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO, mwN).
9Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, dass sich der Unfall im Wohnbereich der Versicherten, der der vollständigen Überwachung durch das Pflegepersonal entzogen sei, ereignet hat. Hierbei hat es jedoch unbercksichtigt gelassen, dass die Versicherte zu diesem Zeitpunkt mit einem von den Mitarbeitern der Beklagten angelegten Beckengurt fixiert war. Vorliegend wurde dem Betreuer der Versicherten durch Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 16.4.2010 (Bl. 19 f. GA) die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, einen Beckengurt am Tage und in der Nacht während der Bettruhezeiten einzusetzen. Es handelt sich dabei um die Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 – ,juris). Die Beklagte durfte (außer vorübergehend in Notfällen) nicht von sich aus die Bewegungsfreiheit der Versicherten durch den Einsatz eines Beckengurtes einschränken, sondern bedurfte dazu der Zustimmung des Betreuers der Versicherten. Da vorliegend seit Geltung des amtsgerichtlichen Beschlusses der Beckengurt durch das Pflegepersonal der Beklagten bei der Versicherten eingesetzt worden ist, ist von einer solchen Anordnung/Zustimmung des Betreuers auszugehen. Die Beklagte war daher aufgrund des bestehenden Heimvertrages i.V.m. dieser Anordnung des Betreuers verpflichtet, einen Beckengurt bei der Versicherten fachgerecht einzusetzen und den Einsatz zu überwachen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 HeimG besteht eine Dokumentationspflicht für die Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen und hat damit auch haftungsrechtliche Relevanz. Der Einsatz und die Überwachung dieser pflegerischen Maßnahme unterliegen damit vollständig dem Gefahren- und Verantwortungsbereich der Beklagten. Da die Anbringung des Fixierungsgurtes und die Überwachung damit quasi als Dauermaßnahme eingesetzt worden sind, galten diesbezüglich auch durchgehend gesteigerte Obhutspflichten. In welchem Bereich des Pflegeheims die Maßnahme durchgeführt wird, ist dabei ohne Belang. Insofern besteht eine Situation, die mit einer Bewegungs- und Transportmaßnahme durchaus vergleichbar ist. Für solche Maßnahmen, bei denen Gefahren für den Pflegebedürftigen vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind, hat aber auch der Bundesgerichtshof die Umkehr der Beweislast gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO).
10Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass sie oder ihre Mitarbeiter keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Alle denkbaren Ursachen für den Sturz liegen ausschließlich in der Sphäre der Beklagten, wie z.B. Verschleiß, Defekt und unsachgemäßes Verschließen des Beckengurts. Dass der Fixierknopf von der Versicherten selbst bzw. einem Dritten, z.B. einem anderen Bewohner, unbemerkt geöffnet worden sein könnte, ist nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten bereits ausgeschlossen. Die Beklagte hat insoweit selbst dargelegt, dass der Bauchgurt mit einem Patentschloss versehen war, welches nur mittels eines in Obhut der Pflegefachkräfte befindlichen Magnetschlüssels geöffnet werden konnte. Dies wurde von der Zeugin D., die sich zwar an die konkrete Fixierungsmaßnahme nicht mehr erinnern konnte, hinsichtlich der grundsätzlichen Handhabung bei der Beklagten auch so bestätigt. Die Aussage der Zeugin D. zu der Behauptung der Beklagten, dass diese den Beckengurt ordnungsgemäß angelegt und überwacht habe, ist unergiebig. Sie hatte weder Erinnerung an den Sturz, noch an etwaige Eintragungen in die Pflegedokumentation. Die Zeugin konnte lediglich bestätigen, dass sie in der Originalpflegedokumentation am 1. Juli um 18:30 Uhr den entsprechenden Eintrag vorgenommen hat und es sich eventuell bei den beiden letzten Unterschriften am 17. Juli um ihre Unterschriften gehandelt hat.
11Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch ein Handhabungsfehler nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Versicherte den Gurt bereits mehrere Stunden getragen hat, ohne dass es zu dem Vorfall gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch einen plötzlich auftretenden Unruhezustand es erst zu dem Vorfall kommen konnte.
12Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, da andere Ursachen außerhalb der Sphäre der Beklagten als Ursache des Sturzes nicht in Betracht kommen.
13b)Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.481,70 EUR.
14Von den eingeklagten 12.609,45 EUR ist der geltend gemachte Pauschalbetrag i.H.v. 127,75 EUR in Abzug zu bringen. Gemäß § 61 Abs. 8 SGB X sind lediglich die Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlung einschließlich ambulanter Notfallbehandlungen in einem Krankenhaus und Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln mit 5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zu ersetzen (v. Wulffen/Schütze/Bieresborn SGB X § 116 Rn. 42). Auf den Einwand der Beklagten, dass lediglich Ersatzansprüche aufgrund einer stationären Heilbehandlung geltend gemacht, hat die Klägerin als Anlage K 9 Systemausdrucke (Bl. 86 ff. GA) vorgelegt, aus denen jedoch nicht erkennbar ist, dass das Krankenhaus auch ambulante Leistungen erbracht hat. Gleiches gilt auch für die Rechnung des Hermann-Joseph Krankenhauses vom 16.12.2012 (Bl. 83 GA) sowie für den Entlassungsbericht vom 20.7.2010 (Bl. 84 f. GA).
15Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die geltend gemachten Kosten in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 01.07.2010 stehen würden, ist nach der Auffassung des Senats der Nachweis durch die Vorlage der Entlassungsberichte vom 20.7.2010 (Bl. 84 f. GA) und vom 23.8.2010 (Bl. 92 GA), sowie des Arztberichtes vom 06.08.2010 (Bl. 91 GA) sowie der Kausalitätsbestätigungen vom 28.9.2012 (Bl. 90 GA) und vom 17.8.2012 (Bl. 97 GA) gemäß § 287 ZPO erbracht, so dass es der Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens nicht bedarf.
16Im Übrigen hat die Klägerin die entstandenen Kosten durch Vorlage aller maßgeblichen Rechnungen hinreichend substantiiert dargelegt. Den Einwand der Beklagten, dass die Abrechnung in Gänze nicht nachvollziehbar sei, teilt der Senat nicht. Aus den vorgelegten Arztabrechnungen ist erkennbar und nachvollziehbar, dass die dort aufgeführten Beträge auf die unfallbedingte Behandlung der Versicherten der Klägerin zurückzuführen sind. Die als Anlage K 14 vorgelegte Abrechnung des Sanitätshauses Jansen OHG (Bl. 102 f. GA) bezieht sich auf die Verordnung vom 5.8.2010 (Bl. 105 GA), was sich unzweifelhaft aus den übereinstimmenden Beträgen i.H.v. 1.042,50 EUR ergibt.‘2.Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Forderung in Höhe von 8.496,53 EUR aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der Forderung in Höhe von 3.985,17 EUR aus §§ 291 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB.3.Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17Es bestand kein Anlass die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
18Wert der Berufung: 12.609,45 Euro.
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Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, - 2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, - 3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern, - 4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern, - 5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, - 6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie - 7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Heims, - 2.
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, - 3.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne, - 4.
der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern die Pflegestufe, - 5.
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, - 6.
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner, - 7.
für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung, - 8.
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung, - 9.
die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen, - 10.
die für die Bewohnerinnen und Bewohner verwalteten Gelder oder Wertsachen.
(2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.