Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2015 - I-24 U 161/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1. und 2. wird das 16. Juli 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von EUR 14.115,78 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.411,58 seit dem 24. Juni 2013 und auf EUR 12.704,20 seit dem 29. November 2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2. einen Betrag von EUR 6.205,67 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 941,05 seit dem 24. Juni 2013 und auf EUR 5.264,62 seit dem 29. November 2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten beider Verfahren tragen zu 14 % der Kläger zu 2. und zu 86 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte in voller Höhe. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte in Höhe von 66 %, im Übrigen trägt der Kläger zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 34 %, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger zu 1. ist Professor für Staatsphilosophie und Rechtspolitik an der Universität zu K.. Der Kläger zu 2. ist Rechtsanwalt. Die Beklagte ist Mitglied einer von den Klägern in einem Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vertretenen Erbengemeinschaft, die aus insgesamt 9 Personen besteht.
4Im Zeitraum von 2005 bis 2012 waren die Kläger für die Erbengemeinschaft im Rahmen einer Individualbeschwerde (Nr. 5631/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR tätig. Zuvor war die Erbengemeinschaft vor deutschen Gerichten erfolglos gegen die Bundesrepublik auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung verschiedener Grundstücke in P. vorgegangen, die nach dem Investitionsvorranggesetz am 14. Juli 1992 für einen Betrag von DM 1,3 Millionen veräußert worden waren. Die Erbengemeinschaft forderte eine Auszahlung an sie als Anspruchsberechtigte nach § 3 Abs. 1 VermG. Sie hatte zuvor erfolglos vor den verwaltungsgerichtlichen Vorinstanzen und dem Bundesverfassungsgericht ein Zahlungsbegehren in Höhe von DM 1,3 Millionen (= EUR 664.679,45) zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
5Außergerichtlich wurde die Erbengemeinschaft durch den Steuerberater P. sowie Rechtsanwalt J. Anfang des Jahres 2005 schlossen die Kläger und die für die Erbengemeinschaft handelnden Vertreter eine Honorarvereinbarung für das Verfahren vor dem EGMR. Der Kläger zu 1. sollte ein Honorar von EUR 10.000,-- und der Kläger zu 2. von EUR 5.000,--, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer sowie die Erstattung ihrer Auslagen erhalten. Im Falle einer mündlichen Verhandlung sollte sich das Honorar um die dann entstehende Gebühr erhöhen. Für den Fall des Erfolgs der Beschwerde vereinbarten die Parteien, über eine entsprechende Erhöhung des Honorars vor dem Hintergrund des erstrittenen Betrages mit dem Ziel einer Abmachung zu verhandeln (Anlage 5, Anlagenhefter I, 47). Das Honorar iHv ingesamt EUR 15.000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer wurde an die Kläger gezahlt.
6Im Jahr 2010 verhandelten die Kläger mit der zuständigen Referentin des BMJ mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung, die indes nicht erzielt werden konnte. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 entschied der EGMR dem Grunde nach zu Gunsten der Erbengemeinschaft (Anlage 2, Anlagenhefter I, 29-41). Mit Schriftsatz vom 2. März 2012 beantragte das BMJ, die Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von EUR 210.000,-- festzusetzen (Anlagenhefter II, 30ff.). Mit Schriftsatz vom 16. April 2012 machte der Kläger zu 2. für die Erbengemeinschaft die Auskehr des Veräußerungserlöses, den er einschließlich Zinsen auf EUR 1.593.799,13 bezifferte, geltend (Anlagenband I, 48ff.). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: EUR 664.680,-- als Grundstückswert; EUR 667.891,33 Zinsen iHv 5 % über dem Basiszinssatz mit Stichtag 31. März 2012 und EUR 261.227,80 für Kosten und Auslagen.
7Am 16. April 2012 schlossen die Erbengemeinschaft (vertreten durch den Steuerberater P. und Rechtsanwalt J.) und die Kläger eine Honorarvereinbarung, mit der dem Kläger zu 1. ein weiteres Honorar in Höhe von EUR 90.000,-- und dem Kläger zu 2. ein zusätzliches Honorar in Höhe von EUR 60.000,--, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenerstattung, versprochen wurde. Im Falle einer mündlichen Verhandlung vor dem EGMR sollte sich das Honorar um die dann anfallende Gebühr erhöhen. Weiter war vereinbart, dass bei einer Abweichung zwischen dem geltend gemachten und dem zuerkannten Gesamtentschädigungsbetrag die vorstehend genannten Honorare entsprechend prozentual gekürzt werden sollten (Anlage 6, Anlagenhefter I, 52).
8Mit Urteil vom 27. September 2012 wurde der Erbengemeinschaft die von BMJ angebotene Entschädigung iHv EUR 210.000,-- zugesprochen (Anlagenhefter II, 37ff.). Gleichwohl erwog sie in der Folgezeit, von der Möglichkeit der Anrufung des Großen Senats des EGMR Gebrauch zu machen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. Dies lehnten die Kläger unter Hinweis auf eine dann vorzunehmende Mandatsniederlegung ab (Anlage BK 12, GA171), die Beklagten sahen sodann von einer Anrufung des Großen Senats ab.
9Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 erstellte der Kläger zu 2. für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft eine Honorarrechnung entsprechend dem jeweiligen Anteil am Nachlass. Das noch zu zahlende Gesamthonorar des Klägers zu 1. wurde mit EUR 11.862,-- und das des Klägers zu 2. mit EUR 7.908,--, jeweils netto, beziffert (Anlagenhefter I, 53ff.). Die Beklagte und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft verweigerten die Zahlung.
10Die Kläger haben behauptet, die Erbengemeinschaft hätte ohne die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars aus Kostengründen von der Einlegung der Beschwerde vor dem EGMR abgesehen. Das bislang mit EUR 15.000,-- netto gezahlte Honorar sei im Hinblick auf den hohen Zeit- und Arbeitsaufwand unangemessen niedrig. Für die Honorarforderung hafte die Beklagte gesamtschuldnerisch. Soweit sie sich auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen berufe, sei dies treuwidrig, da sie bei Abschluss der Honorarvereinbarung anwaltlich vertreten gewesen sei. Eine etwaige Unwirksamkeit nach § 4a RVG könne sich auch nicht auf den Kläger zu 1. beziehen, da dieser nicht Rechtsanwalt sei.
11Die Kläger haben beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie einem Betrag in Höhe von EUR 19.770,-- zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.756,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2013 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die Ansicht vertreten, die Honorarvereinbarung vom 16. April 2014 verstoße gegen § 4a RVG und sei unwirksam. An gesetzlichem Honorar hätten die Kläger bereits mehr erhalten, als ihnen zustehe. Die Kosten hätten die Erbengemeinschaft nicht von der Einlegung der Beschwerde vor dem EGMR abgehalten, da sie - dies ist unstreitig - durch den Verkauf anderer Grundstücke bereits mehrere Millionen DM eingenommen habe. Zum Abschluss der Honorarvereinbarung im April 2012 sei es gekommen, da die Kläger angegeben hätten, bei Unterzeichnung der Honorarvereinbarung würde vom EGMR eine entsprechend hohe Vergütung als Kostenentschädigung festgesetzt. Sollte eine Haftung gleichwohl in Betracht kommen, so hafte sie - die Beklagte - nicht als Gesamtschuldnerin, sondern allenfalls in Höhe ihres Erbteils von 10 %.
16Mit seinem am 16. Juli 2014 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen (GA 73ff.). Das Urteil wurde den Klägern am gleichen Tag zugestellt (GA 88 a). Hiergegen richtet sich ihre am 18. August 2014 (= Montag) eingegangene Berufung (GA 93). Diese haben sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 2014 (GA 104) mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz (GA 105) begründet.
17Die Kläger wenden sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Klageabweisung. Sie behaupten, im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten, auf die die erfolglosen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland hätten schließen lassen, und die mit dem Verfahren vor dem EGMR verbundenen hohen Kosten hätte die Erbengemeinschaft das Verfahren ohne Abschluss der Honorarvereinbarung nicht durchgeführt. Es sei klar gewesen, dass der sehr hohe Arbeitsaufwand durch die Vergütung von EUR 15.000,-- netto nicht habe abgegolten werden können. Der Kläger zu 1. habe ab September 2008 die Arbeitszeit erfasst und sei auf 160 Stunden gekommen. Das ihnen zustehende Honorar auf Grundlage einer Berechnung nach dem RVG läge über dem geltend gemachten Klagebetrag. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Erbengemeinschaft aus 9 Mitgliedern bestand und deshalb eine Gebührenerhöhung einträte. Zum anderen seien Vergleichsgespräche mit dem BMJ geführt worden, die eine Terminsgebühr ausgelöst hätten. Bei der Honorarberechnung seien sie - die Kläger - getrennt in Ansatz zu bringen, zumal der Kläger zu 1. nicht Rechtsanwalt sei.
18Die Kläger beantragen,
19unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, sie und die übrigen Erben seien von den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung im April 2012 getäuscht worden. Die Kostenberechnung der Kläger sei unzutreffend, da sie einen zu hohen Streitwert zugrunde gelegt hätten, eine Terminsgebühr nicht angefallen sei und auch eine Erhöhung im Hinblick auf mehrere Beteiligte nicht zum Tragen komme. Das RVG sei auch auf den Anspruch des Klägers zu 1. anzuwenden. Anderenfalls stünde ihm eine deutlich geringere Vergütung zu, da seine „übliche“ Vergütung im Hinblick auf nicht vorhandene Betriebskosten um die Hälfte niedriger als die eines Rechtsanwalts sei. Der Kläger zu 1. habe seinen Vergütungsanspruch auch deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil er nicht dargetan habe, dass seine Nebentätigkeit genehmigt worden sei.
23Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
24II.
25Die zulässige Berufung des Klägers zu 1. hat in vollem Umfang und die des Klägers zu 2. iHv EUR 6.205,67 Erfolg.
261.
27Dem Kläger zu 1. steht das geltend gemachte Erfolgshonorar zu, denn die mit ihm getroffene dienstvertragliche Honorarvereinbarung ist wirksam.
28a.
29Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des RVG überhaupt auf Hochschullehrer anwendbar sind. Denn jedenfalls steht es einem Hochschullehrer im Grundsatz frei, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, was hier wirksam erfolgt ist.
30(1)
31Die Tätigkeit des Klägers zu 1. unterfällt dem Rechtsdienstleistungsgesetz (vom 12. Dezember 2007; RDG), wobei für einen weiten Tätigkeitsspielraum von Rechtsprofessoren spricht, dass nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG auf die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse abzustellen ist. Eine wissenschaftliche Begutachtung nach § 2 Abs. 3 S. 1 RDG ist erlaubt. Wer ein wissenschaftliches Gutachten erstellt, darf auch für dessen Umsetzung in die Praxis eine Empfehlung abgeben, weshalb der Rechtsberatungsmarkt für Rechtslehrer offen ist, sofern ihre Rechtsdienstleistung auch eine wesentliche Gutachtenkomponente enthält (vgl. von Lewinski, Rechtslehrer als Berater und Vertreter in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Festschrift für Wolfgang Hartung zum 75. Geburtstag, S. 93ff., 101 mwN).
32(2)
33Fraglich ist jedoch, nach welchen Grundsätzen sich die Vergütung bemisst. Auf einen Hochschullehrer ist das RVG nach seinem Wortlaut im Grundsatz nicht anwendbar, denn in § 1 Abs. 1 RVG, welcher den Geltungsbereich festlegt, wird diese Berufungsgruppe nicht genannt. Manche Verfahrensordnungen sehen zwar eine Prozessvertretung durch einen Hochschullehrer vor (§ 137 StPO, § 67 VwGO, § 32 BVerfGG, § 392 AO), weshalb die Ansicht vertreten wurde, § 1 BRAGO (wortgleich mit § 1 RVG) sei anwendbar (vgl. zum Meinungsstand mit zahlreichen Nachweisen: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovi/Klüsener/Uhrer, RVG, 6. Auflage, § 1 Rn. 15f., im Folgenden zitiert „Bischof, a.a.O.). Jedenfalls könnte die Geltung des RVG in derartigen Fällen vertraglich vereinbart werden (Bischof, a.a.O., Rn. 15; Gebauer/Schneider, RVG, 2. Auflage, § 1 Rn. 37). Hier ist dies indes weder in der Honorarvereinbarung von 2005 noch in der von 2012 erfolgt. Denn dort findet das RVG keine Erwähnung.
34Dies bedarf letztlich keiner Entscheidung, denn jedenfalls steht § 4 a RVG der zwischen dem Kläger zu 1. und der Erbengemeinschaft getroffenen Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen. Die für die Anwaltstätigkeit geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen nach der BRAO, der BRAGO und des RVG sind Vorschriften, die einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern sollen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31; BGH, Urteil vom 1. Juni 68/03 – I ZR 268/03, Rz. 11 zitiert nach Juris; Hartung, BORA/FAO, 5. Auflage 2012, § 49 b BORA Rn. 9). Die Regelung des § 4 a RVG ist Ausfluss des in § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO statuierten Verbots der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung und regelt als „anderweitige Bestimmung“ i.S. § 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand (Schneider/Wolf, RVG, 7. Auflage, § 4a Rn. 9). Sie greift in die Berufungsausübungsfreiheit des Art. 12 GG ein und kann deshalb nur durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt werden (Hartung, a.a.O., § 49 b BORA Rn. 12). Bereits daraus ergibt sich, dass sich eine extensive Auslegung und analoge Anwendung auf andere Berufsgruppen verbietet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die genannten Regelungen nur für Rechtsanwälte gelten und nicht auch für andere, mögen sie auch mit der – zulässigen – rechtlichen Vertretung von Parteien vor einem Gericht beauftragt sein, zumal ein Preiswettbewerb um Mandate regelmäßig auch nur zwischen Rechtsanwälten zu erwarten ist. Daran ändert auch das bis zum 30. Juni 2008 gültige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bzw. das ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichts, vielmehr war bzw. ist die nach diesen Gesetzen zulässige Rechtsberatung streng reglementiert. Bereits dies schließt es aus, dass eine große Anzahl von Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, Rechtsberatung ausüben darf und in einen ruinösen Wettbewerb treten kann.
35b.
36Das dem Kläger zu 1. zustehende Honorar ermittelt sich –wie er zutreffend darlegt – aus dem Anteil, mit dem die Erbengemeinschaft letztlich obsiegt hat im Verhältnis zu der ursprünglich verfolgten Maximalforderung. Geltend gemacht waren (einschließlich Zinsen und Kosten) EUR 1.593.799,13, vom EGMR zuerkannt wurden EUR 210.000,--. Dies ergibt eine Quote von 13,18 %, woraus sich aus EUR 90.000,-- dann EUR 11.862,-- errechnen, was zuzüglich Umsatzsteuer (EUR 2.253,78) einen Betrag von EUR 14.115,78 ergibt. Diese vom Kläger zu 1. gewählte Abrechnung ist für die Erbengemeinschaft günstig, denn er hat den Anteil am Gesamtstreitwert (Klageforderung einschließlich kapitalisierter Zinsen und Kosten) berechnet und nicht nach dem Streitwert von EUR 664.679,45, der vor den deutschen Gerichten maßgebend war. Dadurch ist die Erfolgsquote geringer (EUR 210.000,-- zu EUR 664.679,45 = 32%), was entsprechend die Klageforderung reduziert.
37Soweit die Beklagte meint, hinsichtlich dieses Honoraranspruchs sei relevant, ob der Kläger zu 1. eine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe, beruht dies auf einem Irrtum. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls im Verhältnis des Klägers zu 1. zu seinem Dienstherren eine Rolle spielen und eine Pflicht zur gänzlichen oder teilweisen Abführung des vereinnahmten Honorars begründen. Auf den zugunsten des Klägers und der Erbengemeinschaft begründeten Honoraranspruch hat dies keinen Einfluss. Denn die dahingehenden Bestimmungen stellen keine Verbotsgesetze i.S. § 134 BGB dar, welche die Nichtigkeit des Honoraranspruchs begründen würden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 34/98 -, Rz. 17ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 - 1 A 2332/09, Rz. 84f. mwN).
382.
39Das Landgericht ist hinsichtlich des Klägers zu 2. zutreffend davon ausgegangen, dass die mit ihm geschlossene Erfolgshonorarvereinbarung gegen § 4 a RVG verstößt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zu einer „Deckelung“ der vereinbarten auf die gesetzliche Vergütung. Mit seiner kurz vor dem landgerichtlichen Urteil vom 16. Juli 2014 ergangenen Entscheidung vom 5. Juni 2014 (Az. IX ZR 137/12) hat der Bundesgerichtshof in Teilen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
40a.
41Die zwischen dem Kläger zu 2. und der Erbengemeinschaft im Jahr 2012 getroffene Honorarvereinbarung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 a RVG. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es sei nicht feststellbar, dass die Erbengemeinschaft ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Hier darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 5f. der Entscheidungsgründe, GA 85f.) Bezug genommen werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Gesichtspunkts der „verständigen Betrachtung“ (§ 4 a Abs. 1 S. 1 RVG) nicht geboten. Denn danach soll eine erfolgsbasierte Vergütung möglich sein, wenn zwar isoliert betrachtet die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsverfolgung nicht entgegenstehen, die Berücksichtigung der mit der Rechtssache jedoch insgesamt verbundenen finanziellen Risiken und der Erfolgswahrscheinlichkeit „bei verständiger Betrachtung“ aus Sicht des Mandanten eine erfolgsbasierte Vergütung sinnvoll erscheinen lassen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 4 a Rn. 8 mwN). Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn die Erbengemeinschaft war finanziell aufgrund der erheblichen Nachlasswerte, die teilweise auch durch Grundstücksverkäufe realisiert wurden, in einer komfortablen Situation und konnte das Verfahren vor dem EGMR unter Vernachlässigung finanzieller Gesichtspunkte in jedem Fall durchführen, weshalb eine Abwägung mit den Erfolgswahrscheinlichkeiten nicht vorgenommen werden musste.
42Soweit die Kläger vortragen, das versprochene Zusatzhonorar sollte einerseits dazu dienen, den tatsächlichen Bearbeitungsaufwand abzudecken, andererseits aber auch „gedeckelt“ werden, wenn der betragsmäßige Erfolg vor dem EGMR hinter den Erwartungen zurückgeblieben wäre (vgl. Schriftsatz vom 16. Oktober 2014, S. 7, GA 126), ändert diese Motivation nichts an dem hier vereinbarten Erfolgshonorar. Es hätte zudem auch die Möglichkeit bestanden, eine zulässige, die beiderseitigen Interessen wahrende Zeithonorarvereinbarung zu treffen.
43Es steht der Beklagten auch frei, sich auf die fehlenden Voraussetzungen des § 4 a RVG zu berufen mit der Folge, dass dem Kläger zu 2. lediglich das Honorar in gesetzlicher Höhe zuerkannt werden kann. Auch hier kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden, dem die Kläger im Berufungsrechtszug insoweit nicht mehr mit neuen Argumenten entgegen getreten sind.
44b.
45Infolge des Verstoßes gegen § 4 a RVG hat eine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren stattzufinden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung vom 16. April 2012 gab es allerdings noch keine gesetzliche Regelung für die Vergütung eines Anwalts für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem EGMR, obwohl diese Verfahren in den letzten Jahren an erheblicher Bedeutung gewonnen haben (Bischof, a.a.O., § 38 a Rn. 3; Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 38 a Rn. 1). Die Regelung des § 38 a RVG ist erst am 1. August 2013 in Kraft getreten und kann deshalb auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Anwendung finden. Nach allgemeiner Meinung umfasste – der auch schon im Jahr 2012 geltende - § 37 RVG, der die Gebühren eines Rechtsanwalts vor den Verfassungsgerichten regelt, ebenfalls nicht die Verfahren vor dem EGMR. Für sie galt auch nicht § 38 RVG, da dieser nur Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH regelt (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, Rn. 1 mwN; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, § 37 Rn. 22; Burhoff, RVG-Praxis 2013, 421ff. mwN).
46Mangels einer gesetzlichen Regelung der Vergütung der Tätigkeit des Klägers zu 2. sind deshalb die allgemeinen vergütungsrechtlichen Tatbestände für die Abrechnung heranzuziehen.
47(1)
48Auszugehen ist zunächst davon, dass das Verfahren vor dem EGMR und die vor den bundesdeutschen Gerichten erfolgten Ausgangsverfahren verschiedene Angelegenheiten i.S. § 15 RVG sind (vgl. Burhoff, a.a.O., S. 423 unter III. mwN), weshalb keine Anrechnung in Betracht kommt.
49(2)
50Heranzuziehen ist VV-RVG 3200, weshalb eine 1,6 Verfahrensgebühr abgerechnet werden kann. Hierfür spricht, dass dem Verfahren vor dem EGMR bereits andere gerichtliche Verfahren vorausgegangen waren, weshalb der Ansatz von Gebühren für ein erstinstanzliches Verfahren nicht sachgerecht wäre. Andererseits wäre in dem von den Klägern für die Erbengemeinschaft beschrittenen Rechtszug noch die Anrufung der großen Kammer des EGMR in Betracht gekommen, für das dann die Abrechnung nach revisionsrechtlichen Gebührensätzen hätte erwogen werden können. Der Senat hält deshalb den Ansatz der berufungsrechtlichen Gebühren (VV-RVG 3200, 3202) für angemessen. Dem sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 auch nicht entgegengetreten. Zudem waren auch schon die Kläger bei ihrer alternativen „Abrechnung nach RVG“ (BK 19 = GA 181) von der entsprechenden Anwendbarkeit der Nrn. 3200 und 3202 VV RVG ausgegangen.
51(3)
52Als Gegenstandswert sind EUR 664.679,45 anzusetzen.
53Das Verfahren vor dem EGMR sieht die Festsetzung eines Gegenstandswerts nicht vor. Infolgedessen muss eine Bestimmung gemäß § 23 Abs. 3 RVG erfolgen (vgl. hierzu auch Burhoff, a.a.O., S. 425). Dieser wiederum verweist unter anderem auf die §§ 42 bis 45 GKG, weshalb auch § 43 Abs. 1 GKG Anwendung findet. Danach sind Nebenforderungen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, weshalb die von der Erbengemeinschaft kapitalisierten Zinsen sowie die weiteren in die Gesamtabrechnung eingestellten Kosten des Verfahrens außer Betracht zu bleiben haben.
54Dies entspricht des Weiteren dem gemäß § 2 Abs. 1 RVG festgesetzten Gegenstandswert vor den bundesdeutschen Gerichten, der sich durch die Anrufung des EGMR nicht geändert hat und dem Maximalinteresse der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Hauptsache entspricht.
55(4)
56Ob und in welcher Höhe dem Kläger zu 2. eine Erhöhungsgebühr gemäß VV-RVG 1008 zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Hier nimmt der Kläger zu 2. lediglich die Beklagte als ein Mitglied der Erbengemeinschaft in Anspruch. Nach § 7 Abs. 2 RVG schuldet die Beklagte die Gebühren und Auslagen, die sie schulden würde, wären die Kläger nur in ihrem Auftrag tätig geworden. Infolgedessen bedarf es keiner Entscheidung, ob Erhöhungsgebühren und wenn ja in welcher Höhe angefallen wären und ob es sich bei Vertretung der Erbengemeinschaft hinsichtlich aller Mitglieder um eine einheitliche Angelegenheit handelt. Vielmehr haftet die Beklagte für die Gebühren nur in der Höhe wie sie angefallen wären, hätte sie die Kläger alleine beauftragt (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, 1008 VV Rn. 264ff. mwN).
57Ob und in welchem Verhältnis die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft der Beklagten auf Zahlung haften, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil dies nur das hier nicht interessierende Innenverhältnis der Erben untereinander gemäß § 426 BGB betrifft (vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, 1008 VV Rn. 279 mwN).
58Die Kläger sind auch nicht gehalten, entgegen § 7 Abs. 2 RVG gegenüber der Beklagten lediglich den auf sie im Innenverhältnis der Erbengemeinschaft entfallenden Honoraranteil geltend zu machen. Aus den vorgerichtlich in dieser Weise erfolgten Abrechnungen kann die Beklagte keinen Anspruch herleiten, denn diese beruhte allein auf dem kulanten Entgegenkommen der Kläger. Sie wollten damit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine interne Abrechnung gemäß § 426 BGB ersparen. Zudem konnten so die aufgrund der unterschiedlichen Wohnsitze teilweise unterschiedlichen bzw. fehlenden Umsatzsteueransätze berücksichtigt werden. Vertraglich verpflichtet sind die Kläger zu einer derartigen Abrechnung aber nicht.
59Für die Vereinbarung einer Teilschuld (§ 420 BGB) ergeben sich aus der Honorarvereinbarung keine Anhaltspunkte. Es bleibt deshalb bei der Regelung nach § 427 BGB, dass Schuldner, die sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner haften. Denn der mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 geäußerte Wunsch, das Honorar nach Erbquoten aufzuteilen (Anlage B11, GA 222), hat in der Honorarvereinbarung keinen Niederschlag gefunden.
60(5)
61Eine mündliche Verhandlung ist unstreitig vor dem EGMR nicht erfolgt. Dem Kläger zu 2. steht jedoch eine Terminsgebühr zu, da unstreitig im Jahr 2010 unter seiner Beteiligung Gespräche mit dem Ziel einer vergleichsweisen Einigung mit dem Bundesjustizministerium stattgefunden haben (vgl. E-Mail des Klägers zu 2. vom 2. August 2010, GA 230). Dass diese letztlich erfolglos waren, hat auf das Entstehen der Terminsgebühr keinen Einfluss (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV Vorb. 3 Rn. 83ff. mwN).
62(6)
63Es ergibt sich somit folgende Abrechnung:
64Gegenstandswert: EUR 664.679,45
651,6 Verfahrensgebühr nach VV-RVG 3200 5.753,60
661,2 Terminsgebühr nach VV-RVG 3104 4.315,20
67Pauschale nach VV-RVG 7002 20,00
68Zwischenergebnis 10.088,80
6919 % Umsatzsteuer 1.916,87
70Ergebnis 12.005,67
71./. bereits gezahlter - 5.800,00
72zu zahlender Betrag 6.205,67
73Dieses Honorar kann der Kläger zu 2. einfordern, die Voraussetzungen des § 10 RVG liegen vor. Es bestehen keine Bedenken, dass der Kläger zu 2. seine – hilfsweise geltend gemachte - Honorarberechnung nicht in einer separaten Rechnung übermittelt hat, denn ein die Berechnung mitteilender Schriftsatz (vgl. auch Anlage BK19, GA 181) im Honorarprozess ist ausreichend (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rz. 13; Senat, Urteil vom 11. November 2008 - I-24 U 36/08, Rz. 14 mwN).
74c.
75Die Zinsansprüche folgen aus § 286 Abs. 1 BGB.
76Den Klägern schuldet die Beklagte Zinsen seit dem Ablauf der im Schreiben vom 8. Mai 2013 (Anlagenhefter I, Anlage 7, BA 53 und 55R) zum 31. Mai 2013 gesetzten Frist, wobei die Kläger in der Klageschrift einen Fristbeginn erst ab dem 24. Juni 2013 als Verzugsbeginn benennen. Damit ist dieser Fristbeginn maßgeblich (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die zugrundeliegende Rechnung der Kläger an die Beklagte vom 8. Mai 2013 verhält sich zudem lediglich über Teilbeträge von EUR 1.411,58 für den Kläger zu 1. und EUR 941,05 für den Kläger zu 2. (Anlagenhefter I, Anlage 7, BA 55R), was zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der restlichen Beträge schuldet die Beklagte Prozesszinsen (§ 291 BGB) seit Rechtshängigkeit (29. November 2013, GA 14).
77III.
78Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
80Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 23.526,29, wobei EUR 14.115,78 auf die Klage des Klägers zu 1. und EUR 9.411,51 auf die Klage des Klägers zu 2. entfallen.
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(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die
- a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder - b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
- 1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, - 2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder - 3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
- 1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll, - 2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, - 3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- 1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, - 2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, - 3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und - 4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.