Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-21 W 10/16 + I-21 W 8/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3.3.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.4.2016 werden zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils als Gesamtschuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerinnen nahmen die ursprünglich vier Beklagten vor dem Landgericht Wuppertal wegen Verursachung eines Brandes auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil vom 15.4.2010 hat das Landgericht die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen den Beklagten zu 4) wurde abgewiesen.
4Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) hat der Senat mit Urteil vom 28.8.2012 unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) zu einem Anteil von 50% für gerechtfertigt erklärt.
5Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen haben die Beklagten zu 1) bis 3) ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerinnen haben mit ihren Anschlussrevisionen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.
6Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.10.2013 die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückgewiesen und auf die Anschlussrevisionen der Klägerinnen das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wurden zurückgewiesen
7Ferner hat der Bundesgerichtshof den Beklagten zu 1) bis 3) die Kosten der Rechtsmittelzüge auferlegt.
8Die Klägerinnen haben am 4.10.2013 die Festsetzung der Kosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 1732 GA). Mit Beschluss des Landgerichts vom 27.3.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten für die dritte Instanz festgesetzt (Bl. 1837 f. GA), die die Beklagten beglichen.
9Das in der Folgezeit vor dem Landgericht Wuppertal durchgeführte Betragsverfahren endete mit einem durch Beschluss vom 17.2.2015 festgestellten Vergleich, dessen Text von den Klägerinnen formuliert worden war. Dieser enthält unter Ziff. 3 folgende Regelung:
10„Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75%. Die Kosten des Vergleichs tragen die Parteien jeweils selbst. (…)“. (Bl. 2377 GA).
11Mit Schriftsatz vom 22.1.2016 haben die Klägerin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz sowie der Gerichtskosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 2554 ff. GA).
12Die Rechtspflegerin beim Landgericht Wuppertal hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der Gerichtskosten betreffend die dritte Instanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt (Bl. 2580 ff. GA). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Festsetzung richte sich nach dem Kostenausspruch in dem Urteil des
13BGH vom 1.10.2013, da darin über die Kosten der Rechtsmittelzüge entschieden wurde, während der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 17.2.2015 sich nur „noch“ über die Kosten der ersten Instanz einschließlich Zurückverweisung verhalte.
14Mit gleicher Begründung hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Wuppertal mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten betreffend die Berufungsinstanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt. Da das Urteil des BGH rechtskräftig sei, sei davon auszugehen, dass eine Abweichung von bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten der Rechtsmittelzüge des Grundverfahrens bei dem vor dem Landgericht Wuppertal im Rahmen des Höheverfahrens geschlossenen Vergleichs nicht gewollt war.
15Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.3.2016.
16Die Beklagten meinen, die Kosten der zweiten und dritten Instanz hätten entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung festgesetzt werden müssen. Diese gehe der Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vor. Die in einem Vergleich enthaltene Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ betreffe in aller Regel die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d.h. auch solche, über die im Rahmen des Instanzenzugs bereits entschieden wurde (OLG Koblenz, Beschluss vom 1.9.2005 – 14 W 562/05; Beschluss vom 17.10.2011, 14 W 578/11 beide juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 VI-W (Kart) 2/08, Beck RS 2009, 05389). Für die von der Rechtspflegerin angenommene, vom Wortlaut abweichende Auslegung gebe es im Vergleichstext keine Anhaltspunkte. Hätten die Klägerinnen etwas anderes gewollt, hätten sie dieses in dem – unstreitig – von ihnen vorgeschlagenen Vergleichstext ohne weiteres klarstellen können.
17Die Beklagte zu 1) beantragt,
18unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 (Az. 5 O 342/06) die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der gesamten Gerichtskosten des Verfahrens am Bundesgerichtshof (VI ZR 409/12) nach der Quotelung des Vergleichs von 25% zu Lasten der Klägerinnen zu 75 % zu Lasten der Beklagten festzusetzen.
19Die Beklagte zu 1) und 2) beantragen,
20unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 die gesamten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (Anwalts- und Gerichtskosten) nach der Quote des Vergleichs von 25% zu Lasten der Klägerin und zu 75% zu Lasten der Beklagten festzusetzen, wobei die Festsetzung teilweise im Wege der Rückfestsetzung erfolgt.
21Die Klägerinnen beantragen,
22die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) und zu 2) zurückzuweisen.
23Sie behaupten, mit der Kostenregelung in dem mit Beschluss vom 17.2.2015 festgestellten Vergleich seien nur die Kosten der ersten Instanz gemeint gewesen, da der BGH bereits rechtskräftig über die Kosten der zweiten und dritten Instanz entschieden habe. Die Kosten der dritten Instanz seien zu diesem Zeitpunkt zum Großteil schon ausgeglichen gewesen – was unstreitig ist.
24Eine Abweichung von der allgemeinen Auslegungsregel des § 98 S. 2 ZPO sei nicht gewollt gewesen.
25Mit Schriftsatz vom 21.4.2016 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass der Beklagte zu 3) ihnen gegenüber die gesamten Kosten des Rechtsstreits aller drei Instanzen ausgeglichen habe.
26Mit Schriftsatz vom 4.5.2016 beantragen die Beklagten zu 1) und 2) nunmehr,
27die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 abzuändern und die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen.
28II.
291. a)
30Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 26.1.2015 ist zulässig. Sie ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und wurde gem. § 569 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.
31Soweit sich mit der sofortigen Beschwerde vom 21.3.2016 auch der Beklagte zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2015 wendet, ist diese wegen Ablaufs der zweiwöchigen Notfrist unzulässig und war zu verwerfen. Zwar befindet sich kein Zustellungsnachweis bei der Akte. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ging den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) jedoch spätestens am 5.2.2016, dem Tag der Einlegung der Beschwerde, zu. Die Notfrist lief demnach bereits am 19.2.2016 ab. Die sofortige Beschwerde vom 5.2.2016 war ausdrücklich auf den Beklagten zu 1) beschränkt.
32b)
33Auch die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.3.2016, bei Gericht eingegangen am 23.3.2016, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 3.3.2016 ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Insbesondere erfolgte sie, nachdem die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst am 14.3.2016 erfolgte, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist (§ 569 Abs. 1 ZPO).
34Das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortigen Beschwerden ist nicht allein deshalb entfallen, weil der Beklagte zu 3) gegenüber den Klägerinnen die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Forderungen vollständig beglichen hat. Zwar können die Beklagten zu 1) und zu 2) ihrer Inanspruchnahme aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Erfüllungseinwand gem. § 362 Abs. 1 i.V.m. § 422 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen halten.
35Jedoch ist der Beklagte zu 3) aufgrund der Zahlung im Wege der cessio legis gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB Rechtsnachfolger der Klägerinnen geworden, soweit er im Innenverhältnis von den Beklagten zu 1) und 2) Ausgleich verlangen kann.
36Damit könnte er – nach entsprechender Titelumschreibung gem. §§ 727, 795, 794 Nr. 2 ZPO – aufgrund der Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegenüber der Beklagten zu 1) und 2) Zahlung verlangen. Insoweit enthält Ziff. 5 des am 17.2.2015 festgestellten Vergleichs folgende Regelung: „Im Innenverhältnis der Beklagten zueinander vereinbaren die Beklagten hiermit, dass die Beklagten zu 1) und 2) auf der einen Seite und der Beklagte zu 3) auf der anderen Seite jeweils 50% der an die Klägerinnen insgesamt bereits gezahlten und noch zu zahlenden Beträge schuldet (…)“ (Bl. 2373 Rü GA).
37Vor diesem Hintergrund besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zu 1) und 2) fort, soweit sie eine Herabsetzung des im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen Zahlbetrages begehren.
382.
39Die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 1) und 2) sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.
40a)
41Der im Schriftsatz vom 4.5.2016 zuletzt gestellte Antrag der Beklagten zu 1) und 2), die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 abzuändern und die Kostenfestsetzungsanträge der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen, ist unbegründet.
42Der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 26.1.2016 und vom 3.3.2016 sind nicht allein deshalb abzuändern, weil der Beklagte zu 3) gegenüber den Klägerinnen die darin titulierten Forderungen vollständig beglichen hat. Denn die Kostenfestsetzungsbeschlüsse stellen den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung des Beklagten zu 3) dar und müssen als solcher Bestand haben. Andernfalls wäre der Beklagte zu 3) wegen Fortfalls des Rechtsgrundes gem. § 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB zur Rückforderung der gezahlten Beträge berechtigt. (So unterliegt ja auch nicht jedes Urteil der Aufhebung, nur weil dessen titulierte Forderung erfüllt worden ist).
43b)
44Da die Beklagten zu 1) und zu 2) in den Schriftsätzen vom 4.5.2016 (s.o. unter a)) nicht klar zum Ausdruck gebracht haben, ob die ursprünglichen Anträge in der Beschwerdebegründung vom 25.2.2016 bzw. vom 21.3.2016 nicht mehr gestellt oder (hilfsweise) aufrecht erhalten werden sollen, hatte der Senat auch über diese zu entscheiden.
45Auch insoweit sind die sofortigen Beschwerden unbegründet.
46Zu Recht hat sich die Rechtspflegerin in den beiden angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen bzgl. der Verteilung der Gerichtskosten der dritten Instanz bzw. der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz auf die Kostengrundentscheidung des BGH im Urteil vom 1.10.2013 gestützt und die Vereinbarung über die Verteilung der „Kosten des Rechtsstreits“ im Vergleich vom 17.2.2015 insoweit nicht als maßgeblich angesehen.
47Nach Auffassung des Senats ist die Kostentragungsregelung in diesem Vergleich dahingehend auszulegen, dass sie die Kostengrundentscheidung des BGH vom 1.10.2013 unberührt ließ.
48Die materielle Reichweite eines Vergleichs richtet sich gemäß § 779 BGB, also die Frage, welche Ansprüche von einem solchen Vergleich erfasst sein sollen, nach dem individuellen Inhalt der Einigung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 – VI-W (Kart) 2/08 –, juris Tz 9).
49Zwar ist den Beklagten zuzugestehen, dass unter „Kosten des Rechtsstreits“ nach dem Wortlaut in juristischen Fachkreisen grundsätzlich sämtliche in allen Instanzen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verstehen sind.
50Eine Auslegung dieser Vereinbarung gem. §§ 133, 157 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, da dann keine Auslegungsbedürftigkeit besteht. Allerdings setzt die Feststellung der Eindeutigkeit die Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände voraus (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 133 BGB Rn 6, 14).
51Nach Auffassung des Senats war aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände nicht eindeutig, was die Parteien mit dem Wortlaut „Kosten des Rechtsstreits“ gemeint haben. Dies vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der zweiten und dritten Instanz in dem Urteil des BGH vom 1.10.2013 bereits eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag, die für die Klägerinnen günstiger war als die im Vergleich vorgesehene Quote. Ferner lag hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz sogar ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss vor, aufgrund dessen der Beklagte zu 3) bereits Zahlungen erbracht hatte.
52Sofern sich der Inhalt der Einigung anhand des Wortlautes nicht eindeutig bestimmen lässt, ist der Vertrag nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Empfängers der im Rahmen der Vereinbarung abgegebenen Willenserklärung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – VI-W (Kart) 2/08 –, juris Tz 9).
53Die Auslegung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Parteien mit den „Kosten des Rechtsstreits“ die Kosten der ersten Instanz gemeint haben bzw. die Kosten, hinsichtlich derer noch keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorlag:
54Maßgeblich für die Auslegung ist, wie die Beklagten als Erklärungsempfänger die von den Klägerinnen vorgeschlagene Regelung zur Verteilung der „Kosten des Rechtsstreits“ im Vergleich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten (vgl. § 157 BGB). Für die Auslegung der Erklärung sind dabei die Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannt waren. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - erkennbar eine von zwei möglichen Auslegungen für den Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn macht (BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 – IV ZR 238/06 –, juris. Tz 30; Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 133 Rn 9, 15 m. w. Nachw.).
55Aufgrund der vorangegangenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung des BGH, konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, dass sich die Klägerinnen dieser für sie günstigen Rechtsposition mit der vorgeschlagenen Kostenregelung begeben wollten.
56Die Kostengrundentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach derjenige die Kosten des Rechtsmittels tragen muss, der es ohne Erfolg eingelegt hat. Auch durch Abschluss des Vergleichs änderte sich nichts daran, dass die Beklagten mit ihrer Auffassung, schon dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, in allen Instanzen unterlegen waren. Daher bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs aus Sicht der Beklagten für die Klägerinnen keine Veranlassung, von der zu ihren Gunsten rechtskräftig ergangenen Kostengrundentscheidung abzurücken.
57Der hier angenommenen, vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Auslegung der Formulierung „Kosten des Rechtsstreits“ steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kostentragungsregelung im Vergleich um eine formbedürftige Erklärung i.S. des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO (Gerichtsbeschluss) handelte (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl. 2016, § 133 Rn 1).
58Dies bestätigt auch § 98 S. 2 ZPO. Danach sind die Kosten eines Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien in einem den Rechtsstreit beendenden Vergleich keine Kostenregelung getroffen haben, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig erkannt ist.
59Aus dieser gesetzlichen Auslegungsregel ist zu entnehmen, dass ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien von rechtskräftigen Kostenentscheidungen abweichende Regelungen treffen wollen.
60Der Senat teilt insoweit die von mehreren OLGen vertretene Auffassung, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensteile, auch Kostenentscheidungen, im Zweifel nur vom Vergleichstitel erfasst sind, wenn über deren Einbeziehung eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist (OLG München, Beschluss vom 7.5.1982, 11 W 1268/82, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8.1989, 8 W 383/89, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.7.1980, 20 W 389/80, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2008, VI-W (Kart) 2/08, juris Tz 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. November 1981, 9 W 187/81, JurBüro 1982, 445; a.A. st. Rspr. des OLG Koblenz, z.B. Beschluss vom 17.10.2011, 14 W 578/11, juris Tz 3 f.; Beschluss vom 28.7.1980, 14 W 562/05).
61III.
62Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens 21 W 8/16 sind von dem Beklagten zu 2) mitzutragen, weil er insoweit einen unzulässigen, weil verspäteten Antrag gestellt hat (s.o. unter II 1 a)).
63IV.
64Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 2. Fall ZPO).
65Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller/Heßler, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO Rn 11 m. w. Nachw.).
66Dies ist hier der Fall: Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten einerseits und dem Oberlandesgericht Koblenz andererseits besteht Uneinigkeit dahingehend, ob die Regelung in einem Vergleich hinsichtlich der „Kosten des Rechtsstreits“ auch solche Kosten betrifft, bzgl. derer bereits eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung vorliegt, oder ob zu deren Einbeziehung in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung der Parteien erforderlich ist (s. die Nachweise unter II 2. b) a. E.).
67V.
68Wert des Beschwerdeverfahrens 21 W 8/16: 5.316,25 Euro
69Wert des Beschwerdeverfahrens 21 W 10/16: 6.171,82 Euro
70Düsseldorf, 25.05.2016 21. Zivilsenat |
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Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)