Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Apr. 2015 - I-21 U 181/14
Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 22.9.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Az. 4 U 166/13 – auf die Berufung des Beklagten teilweise im Hauptsachetenor dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 6425 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 19 % und dem Beklagten zu 81 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
A)
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3B)
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur zu einem geringen Umfang Erfolg, ist im Übrigen jedoch weit gehend unbegründet (§ 513 S. 1 ZPO). Lediglich in dem sich aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft im Sinne des § 546 ZPO, so dass auf der Grundlage der vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zulegenden Tatsachen das landgerichtliche Urteil – wie geschehen – teilweise abzuändern war.
5I)
6Das Landgericht hat den Beklagten vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 18.12.2012 seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Namen des Zedenten erklärten Kündigung zur Rückzahlung der durch den Zedenten erbrachten Anzahlung i.H.v. 2500 €, zur Zahlung von Verzugsschaden durch Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 220 € sowie Ersatz des Nutzungsausfallschadens i.H.v. 4020 €, mithin zur Zahlung von insgesamt 6740 € verurteilt. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwände führen lediglich im Hinblick auf die vom Landgericht zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung zu einer geringfügigen Abänderung, da dem Kläger insoweit – aus abgetretenem Recht – lediglich ein Betrag von 3705 € zusteht, so dass sich der Verurteilungsbetrag auf 6425 € reduziert.
71.
8Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.H.v. 2500 € zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger, wenn der Schuldner die von ihm zu erbringende fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, vom Vertrag zurücktreten, sofern er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
9a)
10Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind dieVoraussetzungen für ein Rücktrittsrecht des Gläubigers als erfüllt anzusehen. Insbesondere hat der Sohn des Klägers, der Zedent, mit Schreiben vom 28.6.2012 (GA 2) dem Beklagten eine Frist zur Leistungserfüllung im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB gesetzt, gegen deren Angemessenheit seitens des Beklagten nichts Substantielles vorgebracht wird. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass erst nach weiterer Fristsetzung bis zum 27.7.2012 durch anwaltliches Schreiben vom 13.7.2012 (GA 17) der Sohn des Klägers durch anwaltliches Schreiben vom 18.12.2012 (GA 41) von dem ihm hiernach zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Dass der Beklagte die von ihm auf der Grundlage des mit dem Sohn des Klägers geschlossenen Werkvertrages über das Tuning des Golf Cabriolets zu erbringenden Umbauleistungen einschließlich der von ihm zu veranlassenden TÜV-Abnahme nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, steht nicht im Streit.
11b)
12Soweit die Berufung die Wirksamkeit des Rücktritts mit dem Vorbringen angreift (Berufungsbegründung Seite 4 = GA 289), zum Zeitpunkt des Schreibens vom 18.12.2012 seien alle aus dem Umbau resultierenden Ansprüche mit Urkunde vom 8.9.2012 (GA 8) vom eigentlichen Gläubiger, dem Sohn des Klägers, an den Kläger abgetreten worden, so dass der Sohn des Klägers nicht mehr den Vertrag habe kündigen können, geht dieser Berufungsangriff ins Leere. Tatsächlich umfasste die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Abtretung vom 8.9.2012 lediglich den Herausgabeanspruch des Sohnes des Klägers, nicht jedoch die weiteren vertraglichen Rechte, die dem Sohn des Klägers wegen der Nichterfüllung der geschuldeten Leistung nach allgemeinen Regeln, hier aus § 323 Abs. 1 BGB, zustanden. Soweit durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 18.12.2012 im Namen des Sohnes des Klägers die „Kündigung“ des Vertrages erklärt wurde, hat mithin der Inhaber des vertraglichen Gestaltungsrechts gehandelt.
13c)
14Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass in dem Schreiben vom 18.12.2012 eine Rücktrittserklärung im Sinne des §§ 323 Abs. 1, 349 BGB enthalten ist, und zwar obwohl dort davon die Rede ist, dass der Werkvertrag „gekündigt“ wird. Zwar steht dem Auftraggeber nach der Regelung des § 649 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, ebenso kann auch im Werkvertragsrecht die Vertragspartei, also der Auftraggeber aus wichtigem Grunde eine sofortige Kündigung aussprechen. Der Umstand allein, dass in dem besagten Schreiben vom 18.12.2012 das Wort „Kündigung“ verwandt wird, lässt nicht den Rückschluss zu, dass nicht tatsächlich vom Sohn des Klägers eine Rücktrittserklärung gewollt gewesen war. Aus einer bestimmten Wortwahl kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Erklärende eine möglicherweise ungünstigere Rechtsfolge abschließend habe wählen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 12.2.2003, X ZR 62/01, BauR 2003, 880, zit. nach juris Rn. 11). Die ordentliche Kündigung nach § 649 S. 1 BGB wie auch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde sind für den Auftraggeber im Verhältnis zu der Rücktrittserklärung insoweit nachteilig, als für die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen nach beiden Rechtsinstituten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung verlangen kann, im Falle der Kündigung nach § 649 S. 1 BGB sogar noch für die nicht erbrachten Leistungen, insoweit jedoch nach Abzug der ersparten Aufwendungen bzw. dessen, was der Auftraggeber durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Mit Blick auf die im Schreiben vom 18.12.2012 zum Ausdruck gekommene Vorstellung des Sohnes des Klägers, dass die vom Beklagten bis zum Zeitpunkt dieser Erklärung erbrachten Leistungen ohne Wert sind, mithin eine Werklohnvergütung hierfür dem Beklagten nicht zusteht, ist die in Rede stehende „Kündigung“ als Rücktrittserklärung umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2001, X ZR 180/98, NJW 2001, 2024, 2025.).
15d)
16Rechtsfolge des vom Zedenten durch das anwaltliche Schreiben vom 8.12.2012 erklärten Rücktritts ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, in dem die gemäß § 346 Abs. 1 BGB jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Hieraus folgt zunächst die Verpflichtung des Beklagten, die unstreitig vom Sohn des Klägers bereits erbrachte Leistung in Form der Anzahlung i.H.v. 2500 € zurück zu gewähren.
17Grundsätzlich führt die Rücktrittserklärung im vorliegenden Fall auch dazu, dass die von dem Beklagten erbrachten (Werk-) Leistungen zurückzugewähren sind. Der Beklagte hat an dem Fahrzeug des Sohnes des Klägers Werkleistungen erbracht, indem er den alten Motor ausgebaut und einen G 60 Motor sowie weitere Bestandteile des geschuldeten Tuning-Pakets eingebaut hat. Der Natur der Sache nach können diese (Einbau-) Werkleistungen nicht zurückgewährt werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 73.Aufl. 2014, § 346 Rn. 8), so dass nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten wäre. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung dazu gelangt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Risikosphäre des Beklagten gelegen habe, dass er die Werkleistung nicht zum Erfolg geführt habe, seine Aufwendungen auf die zu bearbeitende Sache damit wertlos geworden bzw. untergegangen seien. Erstinstanzlich ist vom Kläger mehrfach dargelegt worden, dass die Werkleistungen in Form der Umbau-/Tuningarbeiten, die der Beklagte an dem streitgegenständlichen Golf Cabriolet vorgenommen hat, für ihn ohne jeglichen Wert seien, da ein nicht vom TÜV abgenommener Umbau, zumal dieser nicht abgeschlossen ist, dazu führt, dass das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist und auch nicht zugelassen werden kann, mithin von ihm nicht verwendet werden kann. Dem ist jedenfalls erstinstanzlich der Beklagte nicht substantiell entgegengetreten.
18Soweit der Beklagte nunmehr mit der Berufung behauptet, der Wert der Umbauleistungen betrage auch ohne die TÜV-Abnahme ca. 4500 €, handelt es sich um bestrittenes neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, welches der Senat seiner Entscheidung nicht zu Grunde legen darf, da weder vorgetragen noch ansonsten aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass einer der in § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO enumerativ aufgezählten Zulassungstatbestandes erfüllt ist.
19Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt (GA 287), die TÜV-Abnahme sei lediglich an nicht von ihr zu vertretenden Mängel gescheitert, war dies Gegenstand des Beweisbeschlusses der Kammer vom 2.12.2013 (GA 141) und sollte hiernach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt werden. Der Beklagte ist jedoch insoweit beweisfällig geblieben, weil er trotz ordnungsgemäßer, da mit einer Belehrung versehener Fristsetzung des Landgerichts mit Beschluss vom 11.4.2014 (GA 233), nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist den Auslagenvorschuss für den Sachverständigen eingezahlt hat. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht völlig zu Recht das Vorbringen des Beklagten insoweit als unerheblich angesehen und es nicht mehr für erforderlich erachtet, den Beweis einzuholen, da der Beklagte mit seinem Verteidigungsmittel gemäß §§ 356, 296 a ZPO ausgeschlossen sei. Soweit der Beklagte persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, wegen finanziell schwieriger Situation seinerzeit nicht in der Lage gewesen zu sein, den Vorschuss einzuzahlen, vermag dies den Beklagten nicht zu entlasten. Sollten seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich dergestalt gewesen sein, dass ihm die finanziellen Mittel gefehlt hatten, um den Sachverständigenvorschuss aufzubringen, hätte er einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht stellen können und müssen.
202.
21Keine konkreten Einwände werden seitens des Beklagten gegen die Auffassung des Landgerichts erhoben, der Kläger könne (aus abgetretenem Recht) als Verzugsschaden die Aufwendungen erstattet verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB), die sein Sohn verzugsbedingt hatte, nachdem der Beklagte sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 28.6.2012 bis zum 5.7.2012 gesetzten Frist in Verzug befunden hatte. Hierbei handelt es sich um die beiden Rechnungen der Firma W…2 über 70 € und über 150 € vom 6.7.2012 und 11.7.2012. In Ermangelung von Berufungsangriffen hiergegen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil, dort Seite 5 oben = GA 247 Bezug genommen werden.
223.
23Da der Beklagte sich nach Ablauf der ihm zur Vertragserfüllung gesetzten Frist in Verzug befand, kann der Kläger (aus abgetretenem Recht) als Teil des Verzugsschadens auch den Nutzungsausfallschaden beanspruchen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB), der dem Sohn des Klägers dadurch entstanden ist, dass er nicht über sein Fahrzeug hatte verfügen können. Insoweit hat das Landgericht für einen Zeitraum von 268 Tagen bei Ansatz eines entgangenen Nutzungswertes von 15 € pro Tag dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 4020 € zugesprochen. Dem Grunde nach hält dies der Berufung des Beklagten stand. Lediglich der Höhe nach ist eine Reduzierung des Zeitraums, für den dem Kläger (aus abgetretenem Recht) eine Nutzungsentschädigung zusteht, von den vom Landgericht angesetzten 268 Tagen auf 247 Tage vorzunehmen, so dass sich insgesamt ein Nutzungsausfall i.H.v. 3705 € ergibt, den der Kläger erstattet verlangen kann.
24a)
25Der vom Beklagten mit der Berufung vorgebrachte Einwand, dem Sohn des Klägers stehe wegen der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, bleibt ohne Erfolg.
26aa)
27Bei Kraftfahrzeugen gehört die Nutzungsentschädigung zu dem nach § 249 BGB zu leistenden Schadensersatz, soweit der Kläger eines privat genutzten Fahrzeuges die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkws verliert. Indessen ist Voraussetzung für eine diesbezügliche Ersatzpflicht des Schädigers wegen des Verlustes der Nutzungsmöglichkeiten eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, die wiederum dann entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1976, 286; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rz. 41 zu § 249, Medicus in PWW, Rz. 35 zu § 249).
28Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auf dieser Grundlage dem Sohn des Klägers (und damit dem Kläger selbst, der insoweit aus abgetretenem Recht vorgeht) nicht wegen der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls verweigert werden.Geltend gemacht wird der Nutzungsausfall für die Zeit, in der sich der Beklagte nach Ablauf der mit Schreiben vom 28.6.2012 gesetzten Frist ab dem 6.7.2012 in Verzug befand. Die Anschaffung eines Ford Sierra durch den Sohn des Klägers im Juni 2011, wie er sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Kaufvertrag (GA 72) ergibt, erfolgte vor dem relevanten Zeitraum. Aus den ebenfalls zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt sich auch, dass der Sohn des Klägers dieses Fahrzeug bereits am 20.1.2012 wieder abgemeldet hat (vgl. Komplettauskunft GA 124), es ihm also als Ersatzfahrzeug im relevanten Zeitraum nicht zur Verfügung stand.
29Nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers stand seinem Sohn jedoch ab dem 11.3.2013 ein von ihm angeschafftes Ersatzfahrzeug des Typs BMW zur Verfügung (vgl. GA 126, 129), so dass der Zeitraum, für den der Nutzungsausfall zu entschädigen ist, mit dem 10.3.2013 endete. Hieraus ergibt sich, dass vom Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 247 Tagen geschuldet ist:
30– 6.7.2012 bis 31.12.2012: 178 Tage
31– 1.1.2013 bis 10.3.2013: 69 Tage
32– insgesamt 247 Tage.
33bb)
34Ohne Auswirkungen auf den für diesen Zeitraum zuzuerkennenden Nutzungswert bleibt die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab April 2011 keine gültige TÜV-Zulassung mehr hatte und der Zedent, also der Sohn des Klägers, den Wagen im Juli 2011 abgemeldet hatte. Dies geschah ersichtlich nach der Auftragserteilung im März 2011 und offenbar vor dem Hintergrund, dass es nicht zur Durchführung der beauftragten Arbeiten und Beendigung derselben durch den Beklagten gekommen ist, es damit für den Sohn des Klägers nicht absehbar war, wann er mit einer Fertigstellung des Fahrzeuges rechnen konnte. Konkrete Anhaltspunkte, die es nahe legten, dass der Sohn des Klägers keinen Nutzungswillen gehabt hatte, sind nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an jeglichen substantiellen Vorbringen des Beklagten, das dafür sprechen könnte, dass der Sohn des Klägers bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungspflichten durch den Beklagten und Übergabe des vollständig umgebauten und mit einer TÜV-Zulassung bzw. Abnahme der Umbauarbeiten ausgestatteten Fahrzeuges dasselbe nicht wieder zugelassen hätte.
35cc)
36Das Landgericht hat für den hier in Ansatz zu bringenden Zeitraum des Nutzungsausfalls einen – dem Sohn des Klägers – täglich entgangenen Nutzungswert des streitgegenständlichen Wagens von 15 € angenommen. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Nach der einschlägige Tabelle zur Ermittlung von Nutzungsausfallentschädigung wird für ein Golf Cabriolet, das älter als zehn Jahre ist, ein Nutzungswert entsprechend der Gruppe D mit 38 € angesetzt. Vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im relevanten Zeitraum mit Blick auf die Erstzulassung im Jahre 1987 bereits 24 Jahre alt war, liegt es im Rahmen der richterlichen Schätzungsmöglichkeiten des § 287 ZPO, wenn das Landgericht zu Gunsten des Beklagten lediglich einen Nutzungswert von 15 € angesetzt hat. Dies entspricht einer weiteren Reduzierung i.H.v. 60 % gegenüber den sich aus der Tabelle für Fahrzeuge dieses Typs, die älter als zehn Jahre sind, ergebenden Werten und eine Herabstufung um mehr als drei Stufen, wobei anzumerken ist, dass die letzte Stufe aus der einschlägigen Tabelle bei 23 € liegt.
37dd)
38Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich der berechtigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auf (247 Tage x 15 € =) 3705 € beläuft.
39II)
40Nach alledem steht dem Kläger ein Gesamtanspruch i.H.v. (2500 € + 220 € + 3705 €) zu seinen Händen zu 6425 €. Die Berufung hat damit lediglich in einem Umfang von 315 € Erfolg und ist im übrigen unbegründet.
41C)
42Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
43Streitwert des Berufungsverfahrens: 6740 €
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.