Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-21 U 117/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.03.2014, Az. 1 O 137/13 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze und wegen des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2015 Bezug genommen.
4II.
5Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
6Die Klägerin war nicht gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, BGB berechtigt, von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
7Es kann nicht zu Gunsten der Klägerin festgestellt werden, dass der verkaufte Smart bei Gefahrübergang am 13.04.2012 einen Mangel im Sinne des § 434 BGB aufwies.
8Das Vorliegen eines solchen Mangels bereits bei Gefahrübergang kann nicht gemäß § 476 BGB vermutet werden.
9Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf, auf den die Beweislastumkehr des § 476 BGB anwendbar ist. Diese gilt auch für gebrauchte Sachen, insbesondere Kraftfahrzeuge (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Auflage, § 476 Rn. 3 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage Rn. 3309).
10§ 476 BGB beinhaltet jedoch lediglich eine Beweiserleichterung dafür, dass ein innerhalb der Sechsmonatsfrist festgestellter Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, nicht jedoch für das Vorliegen eines Mangels als solchen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; BGH NJW 2007, 2621). Für das Vorliegen eines Mangels verbleibt es vielmehr bei der vollen Beweislast des Käufers (vgl. Lorenz in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 476 Rn. 24). Er hat eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zu seinem Nachteil nachzuweisen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3312). Erst wenn es dem Käufer gelingt, diesen Beweis zu führen, ist es am Verkäufer, alle relevanten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Vermutung sprechen, weil diese mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (vgl. MüKo/Lorenz a.a.O.).
11Der Klägerin ist der Beweis eines Mangels im Sinne des § 434 BGB nicht gelungen.
12Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Voraussetzung für die Durchbrechung der Bindungswirkung ist, dass das Ersturteil nicht überzeugt. Dies ist der Fall, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, B. v. 08.02.2011, VIII ZR 108/08; BGH, U. v. 18.10.2005, VI ZR 270/04, BGH, U. v. 12.03.2004, V ZR 257/03, alle zit. nach juris).
13Zutreffend, und von der Berufung nicht angegriffen, ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass an drei Stellen im Motor Öl austrat, und zwar am Kurbelwellendichtring, am Übergang zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock, beides Verschleißteile, sowie der nachträglich angebrachten Ölablassschraube.
14Allein daraus, dass der Beklagte, wie vom Landgericht ausgeführt, eingeräumt habe, dass die Kolbenringe im August 2012 soweit verschlissen gewesen seien, dass sie hätten ersetzt werden müssen, folgt aber nicht, dass das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.
15§ 476 BGB gilt nur für Mängel durch vorzeitigen Verschleiß bei normaler Nutzung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (vgl. BGH NJW 2009, 580, 581; Palandt/Weiden-kaff, a.a.O. Rn. 8). Handelt es sich hingegen bei der als Mangel gerügten Beeinträchtigung um gewöhnlichen Verschleiß und Alterung mit den daraus resultierenden Folgeschäden, scheidet die Anwendung des § 476 BGB bereits deshalb aus, weil dann kein Sachmangel vorliegt, für den die Rückwirkung des § 476 BGB gelten könnte (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3335, 3337). Es obliegt daher zunächst dem Käufer, den Einwand des Verkäufers, der behauptete Mangel sei auf normalen Verschleiß zurückzuführen, und daher nicht vertragswidrig, auszuräumen (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3386).
16Dies ist der Klägerin nicht gelungen.
17Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung klargestellt, dass der Verschleiß des Dichtrings nicht als übermäßiger, sondern als „normaler“ Verschleiß anzusehen ist, der bei einem Fahrzeug mit dieser Laufleistung auftreten kann. Ein Mangel liegt damit insoweit nicht vor.
18Hinsichtlich der schadhaften O- Ringabdichtung zwischen Ölpeilstabrohr zum Motorblock konnte der Sachverständige zwar bestätigen, dass es sich ebenfalls um ein Verschleißteil handelte, nicht jedoch, dass dies übermäßig verschlissen war. Auch dies geht zulasten der Klägerin, da damit ein allein die Mangelhaftigkeit begründender übermäßiger Verschleiß nicht feststeht.
19Der Senat hat keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, auch die Klägerin hat solche im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht vorgetragen.
20Selbst wenn jedoch von einem übermäßigen und damit grundsätzlich dem Beklagten anzulastenden Verschleiß auszugehen sein sollte, stünde der Anwendung des § 476 BGB immer noch der vom Beklagten erhobene Einwand eines Bedienungsfehlers des Zeugen Tobias Zinke entgegen.
21Kommt eine weitere Ursache für die vom Sachverständigen festgestellten Undichtigkeiten in Betracht, wie hier ein Bedienungsfehler, setzt die Anwendung des § 476 BGB voraus, dass jeder Ursache eine vertragswidrige Beschaffenheit zu Grunde liegt (vgl. Reinking/Eggert Rn. 3375). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Darstellung bei Reinking/Eggert Rn. 3379 ff.) steht ein Bedienungsfehler, der ebenso gut auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein kann, der Vermutung des § 476 BGB nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2007,2621 „Zylinderkopfdichtung-Fall“, zit. nach juris). Anders liegt der Fall hingegen, wenn aufgrund der Gesamtumstände praktisch ausgeschlossen werden kann, dass der schadensauslösende Bedienungsfehler bereits vor Übergabe erfolgte (vgl. BGH NJW 2004,2299 „Zahnriemen-Fall“, zit. nach juris). Der Einwand des Verkäufers, der Käufer habe den Mangel durch einen Bedienungsfehler selbst verursacht, ist damit nur dann erheblich, wenn der Verkäufer zum einen behauptet, durch diesen Bedienungsfehler sei der angeblich vertragswidrige Zustand alleine verursacht worden und zum anderen die angeblich unsachgemäße Behandlung nicht auch vor Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer, dann durch einen Dritten oder den Verkäufer selbst, erfolgt sein kann (vgl Reinking/Eggert Rn. 3378, 3381). Beides behauptet hier der Beklagte. Bei einer solchen Sachlage muss der Käufer zum Nachweis eines vertragswidrigen Zustandes den schädigenden Einfluss eines Bedienungsfehlers ausschließen (vgl. BGH NJW 2004, 2299, zit. nach juris; Reinking/Eggert Rn. 3380). Verbleibende Zweifel gehen hierbei zu seinen Lasten, § 476 BGB greift nicht zu seinen Gunsten ein.
22Zwar war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung eine Überfüllung vor dem 13.04.2012 theoretisch möglich und wäre auch nicht zwingend bei der Haupt – und Abgasuntersuchung am 12.04.2012 aufgefallen. Weiter verdeutlicht der Sachverständige jedoch, dass sich eine Überfüllung nach ungefähr 2000 km Fahrleistung ausgewirkt hätte. Die Klägerin hat einen Ölaustritt erstmals 4 Wochen nach Übergabe bemerkt. Das Fahrzeug hatte unstreitig zwischen dem Tag der Übergabe, dem 13.04.2012, und dem am 14.06.2012 erfolgten Ölwechsel ca. 8000 km zurückgelegt. Rein rechnerisch ergäben sich daraus für die ersten 4 Wochen nach Übergabe, wie vom Beklagtenvertreter während der Anhörung des Sachverständigen ausgeführt, ungefähr 4000 km. Der darauf basierenden Behauptung des Beklagten im Rahmen seiner schriftsätzlichen Beweiswürdigung, dass innerhalb der ersten 4 Wochen 4000 km zurückgelegt worden sind, ist die Klägerin in ihrer nachfolgenden Stellungnahme zu diesem Schrifttsatz nicht entgegengetreten, so dass diese zugrundegelegt werden kann. Da sich jedoch ein Ölaustritt, sollte er denn auf einer vor Übergabe erfolgten Überfüllung beruhen, bereits nach einer Fahrleistung von ca. 2000 km hätte zeigen müssen, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass es zu einer solchen Überfüllung bereits vor Übergabe des Fahrzeuges gekommen ist.
23Die Möglichkeit einer Überfüllung nach Gefahrübergang ist von dem Beklagten auch nicht ins Blaue hinein behauptet worden, sondern auf der Grundlage der Aussage des Zeugen T… Z…. Es besteht damit, wie vom Landgericht richtig erkannt, die Möglichkeit, dass die zum Ölaustritt führende Undichtigkeit auch auf einen nachfolgenden Bedienungsfehler zurückgehen kann. Ein sicher dem Beklagten anzulastender Mangel nach Gefahrübergang, wie ihn § 476 BGB voraussetzt, steht damit nicht fest.
24Bei der weiteren vom Sachverständigen festgestellten Ölaustrittstelle an der nachträglich angebrachten Ölablassschraube handelt es sich nicht um ein Verschleißteil. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung jedoch verneint, dass der beanstandete Ölverlust allein auf diese Schraube zurück zu führen ist. Darüber hinaus konnte er nicht ausschließen, dass diese Schraube zunächst dicht war, und erst nachfolgend bei einem Ölwechsel beschädigt wurde. Auch dies steht einer Haftung des Beklagten entgegen, da der Ölwechsel am 14.06.2012 nicht durch den Beklagten vorgenommen wurde. Auch insoweit kann daher nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Mangel der Ölablassschraube sicher dem Beklagten anzulasten ist.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
28IV.
29Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690 € festgesetzt. Dieser richtet sich allein nach dem erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsantrag in der Hauptsache, dem zurückzugewährenden Kaufpreis nebst Standgebühr. Die erfolgte Zug – um – Zug – Verurteilung hat hierbei ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Feststellung des Annahmeverzuges.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.