Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 25. Feb. 2015 - I-2 U 59/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 29. Juli 2014 verkündete Zwischenurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Im vorliegenden Zwischenstreit ist über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden.
4Die Klägerin ist am 2. Januar 1998 gegründet und im Oktober 1999 von der B-Gruppe übernommen worden. Ihre Muttergesellschaft ist die B LLC mit Sitz in N, Nevada (USA). Am 30. April 2012 verkaufte die Muttergesellschaft das operative Geschäft der Klägerin, so dass diese vorübergehend inaktiv wurde. Im Jahr 2013 erwarb die B LLC von der Firma C ein größeres, etwa 1.000 Schutzrechte umfassendes Patentportfolio, zu dem auch das Klagepatent gehört. Dieses Portfolio übertrug sie am 27. Februar 2014 an die Klägerin, die seither zur Verwaltung, Lizenzierung und – soweit erforderlich – klageweisen Durchsetzung der Portfolioschutzrechte in Europa und Korea tätig werden soll.
5Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der registrierte satzungsmäßige Sitz lautet 70, D Quai, Dublin. Unter dieser Adresse residiert die Anwaltskanzlei E. Als Geschäftssitz gab die Klägerin in der Verhandlung vor dem Landgericht die Adresse F, Dublin an. Hier befinden sich Räume des Office-Dienstleisters G, bei dem die Klägerin ein Büro angemietet hatte. G nimmt im Empfangsbereich des Business Center für ihre Mieter alle Lieferungen einschließlich der Post entgegen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin einen Mietvertrag für Geschäftsräume unter der Adresse H, Dublin, abgeschlossen.
6Der Vorstand der Klägerin bestand ursprünglich aus Herrn I, wohnhaft in N, Nevada, USA und Herr J, wohnhaft in Finnland. Beide sind zugleich für die in den USA ansässige Muttergesellschaft der Klägerin tätig, wobei Herr I dort als Finanz- und Verwaltungsvorstand agiert, während Herr J als Vize-Präsident für den Bereich Lizenzen und Standards tätig ist. Diejenige Person, die von beiden die operativen Entscheidungen für die Klägerin getroffen hat, war Herr J. Am 26. November 2014 ist Herr I vom Amt des Directors der Klägerin zurückgetreten. An seine Stelle ist Herr K getreten, der in Dublin wohnhaft ist und seit dem 24. Juni 2014 als Legal Counsel für die Klägerin tätig war.
7Jedenfalls bis Mai 2014 war das Büro der Klägerin in Dublin lediglich sporadisch besetzt. So war der Geschäftsführer J im März 2014 nur zwei Tage in Dublin anwesend, im April 2014 fünf Tage und im Mai 2014 zwei Tage. Ansonsten hält sich Herr J hauptsächlich in L, Finnland auf, wo er an seinem Wohnsitz ein „Home Office“ unterhält. Ob Herr K ebenso wie die seit dem 26. August 2014 bei der Klägerin als Buchhalterin angestellte Frau M stets in den Büros in Dublin anwesend sind, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Tatsache, ob Herr K - wie die Klägerin behauptet – seit seiner Bestellung zum Director an den operativen Entscheidungen für die Klägerin beteiligt ist.
8Die Beklagte hat vor dem Landgericht ausgeführt, dass für die Frage der Prozesskostensicherheit auf den faktischen Verwaltungssitz der Klägerin abzustellen sei. Dieser liege nicht in Irland, sondern in den USA, so dass keine Befreiung vom Erfordernis der Leistung von Prozesskostensicherheit in Betracht komme. Die Muttergesellschaft habe beherrschenden Einfluss auf die Klägerin, die nicht eigenverantwortlich operieren könne. Alle maßgeblichen Entscheidungen würden von der B LLC mit Sitz in Nevada vorgegeben. Die Klägerin verfüge in Dublin auch nicht über die erforderliche Ausstattung zur Portfolioverwaltung.
9Die Klägerin hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass es für die Frage, ob gemäß § 110 ZPO eine Prozesskostensicherheit gestellt werden müsse, vorrangig auf den satzungsmäßigen Sitz ankomme, wogegen der Ort der Verwaltung stets nur ein Hilfsmittel sei, um einen alternativen Anknüpfungspunkt zu finden. Der satzungsmäßige Sitz der Klägerin befinde sich unter der Adresse 70, D Quai, Dublin (Kanzlei E). Zustellungen seien nach irischem Recht an dieser Adresse wirksam möglich. Darüber hinaus könnten auch unter der Geschäftsadresse F, Dublin wirksame Zustellungen erfolgen. Hier seien Geschäftsräume vorhanden; auf die Zahl und Größe der Büroräume komme es nicht an. Die wesentlichen Entscheidungen für die Gesellschaft würden nicht in N, Nevada, sondern in Dublin getroffen. Der alleinige operativ tätige Geschäftsführer J halte sich hauptsächlich in Dublin und Finnland auf. Sollte dieser nicht anwesend sein, könnten auch Mitarbeiter des G Business Centers nach irischem Recht wirksam die Schriftstücke entgegennehmen. Ob und inwieweit die Muttergesellschaft auf die Aktivitäten der Tochter Einfluss nehme, sei ohne Belang. Außerdem seien Neueinstellungen und die Anmietung von größeren Geschäftsräumen geplant.
10Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit mit Zwischenurteil vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Prozesskostensicherheit dann nicht zu leisten sei, wenn der Kläger seinen satzungsmäßigen Sitz mit einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) habe. Eine dauerhaft zustellungsfähige Anschrift biete Gewähr dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen gesichert sei. Auf den Verwaltungssitz komme es nur dann an, wenn eine zustellungsfähige Anschrift am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft nicht gegeben sei. Die Zustellung möglicher Kostentitel unter den von der Klägerin angegebenen Anschriften sei nach den in Irland geltenden Bestimmungen sowohl unter ihrer Sitzadresse (70, D Quai, Dublin – Kanzlei E) als auch unter ihrer Geschäftsadresse (F, Dublin) möglich. Da die Klägerin über zwei dauerhaft zustellungsfähige Anschriften in Irland verfüge, könne dahinstehen, ob sich ihr Verwaltungssitz in den USA befinde.
11Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, dass es für die Frage der Prozesskostensicherheit nicht formal auf eine zustellungsfähige Anschrift ankomme. Vielmehr sei für die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes entscheidend, ob es sich bei diesem Ort um den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ des Unternehmens in dem Sinne handele, dass dort die maßgeblichen Managemententscheidungen getroffen würden. Dieser tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin liege in N, Nevada (USA). Im Übrigen umgehe die US-Muttergesellschaft die Bestimmung des § 110 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise, indem sie versuche, sich durch die Klägerin einer formalen Rechtsposition zu bedienen, um sich von der grundsätzlichen Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit zu befreien. Insbesondere sei unter der irischen Adresse nicht sichergestellt, dass die Klägerin über genügend Mittel verfüge, um die Kosten der Beklagten in den anhängigen Prozessen im Falle ihres Obsiegens finanzieren zu können.
12Die Beklagte beantragt,
131. das Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2014 abzuändern und der Klägerin aufzugeben, ihr (der Beklagten) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten;
142. hilfsweise, der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrensd aufzuerlegen;
153. die Revision zuzulassen.
16Die Klägerin beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags vor, dass für die Frage, ob eine Prozesskostensicherheit zu leisten sei, der satzungsmäßige Sitz und somit Dublin maßgeblich sei. Die Zustellung von Dokumenten an eine Anschrift der Klägerin in der Europäischen Union sei dort durch zwei zustellungsfähige Adressen in Dublin gesichert. Im Übrigen liege der tatsächliche Verwaltungsitz in Dublin. Dies werde dadurch bekräftigt, dass seit dem 25. August 2014 Herr K als unternehmensinterner Rechtsanwalt (Senior Legal Counsel – Patent Licensing) sowie seit dem 8. September 2014 Frau M als Buchalterin (Financial Controller) jeweils in Vollzeit bei der Klägerin in Dublin tätig seien. Im Übrigen habe man ein größeres Büro angemietet. Jedenfalls ergebe sich ein tatsächlicher Verwaltungssitz innerhalb der EU daraus, dass der maßgebliche operative Geschäftsführer J seine Tätigkeit für die Klägerin hauptsächlich an seinen Wohnort verrichte. Letzten Endes bestehe damit in der EU sowohl eine Zustellmöglichkeit an die Klägerin (Irland) als auch der tatsächliche Aufenthalts- und Tätigkeitsort ihres operativen Geschäftsführers (Finnland), wobei an dessen Anschrift sowohl nach irischem als auch nach finnischem Recht Zustellungen an die Klägerin wirksam vorgenommen werden könnten.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniedrschrift vom 25.02.2015 verwiesen.
21II.
22Die gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin ist - aufgrund der während des Berufungsverfahrens veränderten Sachlage – nicht verpflichtet, der Beklagten wegen ihrer Prozesskosten Sicherheit zu leisten.
231.
24§ 110 Abs. 1 ZPO sieht für alle Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, die Pflicht zur Sicherheitsleistung für die dem Beklagten durch den Rechtsstreit mutmaßlich entstehenden Prozesskosten vor. Bei juristischen Personen (wie der Klägerin) entscheidet über den Aufenthaltsort der Unternehmenssitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den bloß satzungsgemäßen, sondern – entsprechend dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ von natürlichen Personen – auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ankommt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 – I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; OLG München, ZIP 2010, 2069). Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Prozesseinrede, weswegen eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Umstände, insbesondere eine solche nach Gründung der Gesellschaft, zu berücksichtigen ist.
25a)
26Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung oder der sonst dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführerakte umgesetzt werden (BGH, NJW 2009, 1610). Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung einschließlich des Vorhandenseins von Räumlichkeiten voraus, in denen – Erstens - die Geschäftsführungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen tatsächlich ausüben und sich – Zweitens - an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (Senat, Urteil vom 20.12.2012 – I-2 U 30/10). Von Bedeutung ist die Hauptverwaltung des Klägers, von der im Rechtsverkehr insbesondere eine Zustellungsmöglichkeit erwartet wird, so dass der Sitz von Zweigniederlassungen ebenso wenig genügt wie der von bloßen Betriebsstätten (OLG München, ZIP 2010, 2069). Die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in der EU/im EWR stellt insofern eine notwendige Bedingung des Verwaltungssitzes dar, weswegen ein solcher Sitz nicht angenommen werden kann, wenn es schon an einer europäischen Zustellmöglichkeit fehlt (Senat, Urteil vom 22.11.2012 – I-2 U 30/10; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944). Ihr Vorhandensein bildet umgekehrt jedoch – entgegen anderslautender Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG München I, ZIP 2009, 1979) - keine hinreichende Bedingung für den Verwaltungssitz. Zwar will es § 110 ZPO dem obsiegenden Beklagten ersparen, seinen gegen den Kläger bestehenden Kostenerstattungstitel außerhalb der EU/des EWR (die insoweit wie Inland behandelt werden) vollstrecken zu müssen. Immer dann, wenn der Beklagte keine Handhabe hat, deutsches oder europäisches Vollstreckungsrecht für sich in Anspruch zu nehmen, soll er auf eine Prozesskostensicherheit zugreifen können, die der Kläger gemäß § 110 ZPO zu hinterlegen hat. Mit dieser Sicherheitsleistung soll nicht das Risiko eines tatsächlichen Fehlschlagens der Vollstreckung ausgeschlossen werden, das sich verwirklicht, wenn der Kläger über keine oder keine ausreichenden Vollstreckungsobjekte verfügt, die dem (inländischen oder europäischen) Vollstreckungszugriff zu einem Erfolg verhelfen könnten. Denn dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Vermögenslosigkeit des Klägers hätte der Beklagte auch im Verhältnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen. Aus dieser Erkenntnis kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bereits eine Zustellanschrift des Klägers in der EU/im EWR für das Absehen von einer Sicherheitsanordnung ausreicht, weil aufgrund der europäischen Zustellmöglichkeit – rein formal betrachtet - für den Beklagten eine Anwendung europäischen Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts nach der EuGVVO/dem LugÜ eröffnet ist. Auch wenn die Prozesskostensicherheit – wie ausgeführt - nicht davor schützt, dass der Vollstreckungszugriff mangels werthaltiger Vollstreckungsobjekte des Klägers scheitert, steht hinter der Anknüpfung an seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU/dem EWR doch die Überlegung, dass mit dem Aufenthaltsort des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Klägers typischerweise Vermögenswerte verbunden sind, die als Objekte einer Vollstreckung in Betracht kommen können. Ob sich diese Erwartung im Einzelfall tatsächlich realisiert, liegt – wie immer - in der Risikosphäre des Vollstreckungsgläubigers. Ließe man für den Verwaltungssitz des Klägers bereits eine Zustellungsmöglichkeit ausreichen (was nach Lage des Falles – wie der Streitfall zeigt - bloß die Benennung eines in der EU ansässigen Zustellungsbevollmächtigten erfordern kann), wäre jedoch – je nach dem einschlägigen nationalen Recht am Ort der Zustellung – nicht einmal die theoretische Aussicht auf irgendein Zugriffsobjekt für eine Zwangsvollstreckung in der EU/dem EWR gegeben. Der Beklagte wäre deshalb – entgegen dem Sinn und Zweck des § 110 ZPO – gezwungen, sein Glück in der Zwangsvollstreckung außerhalb Europas dort zu suchen, wo sich die Vermögenswerte des in der EU/dem EWR nur mit Zustellungen erreichbaren Klägers befinden.
27b)
28Residiert der Geschäftsführer aufenthaltsbegründend innerhalb der EU/des EWR, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Maße er seine geschäftlichen Entscheidungen und Handlungen für den Kläger eigenverantwortlich trifft oder aber in Absprache, ggf sogar nach den konkreten Weisungen einer auswärtigen Muttergesellschaft vorzunehmen hat. Selbst wenn der Geschäftsführer auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabhängigkeiten Rücksicht zu nehmen hat, ändert dies nämlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung des Klägers durch den Aufenthaltsort seiner Entscheidungsträger bestimmt wird, mögen deren operative Entscheidungen – vereinzelt oder generell - auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein.
29c)
30Damit die Rede davon sein kann, dass sich an einem bestimmten Ort der tatsächliche (Haupt-)Verwaltungssitz des Unternehmens befindet, muss die Möglichkeit für Zustellungen an den Kläger (bei Vorliegen mehrerer zustellungsfähiger Anschriften, mindestens eine davon) und der Tätigkeitsort seines geschäftsführenden Entscheidungsträgers allerdings an der fraglichen, als Verwaltungssitz in Rede stehenden Stelle zusammenkommen. Besteht nur in dem Mitgliedstaat A die Möglichkeit für Zustellungen an den Kläger, entfaltet dessen operativ verantwortlicher Geschäftsführer seine alleinige oder hauptsächliche Tätigkeit jedoch im Mitgliedstaat B, so führt dies auch dann nicht zu einer Freistellung von der Pflicht zur Prozesskostensicherheit, wenn der Wirkungsort des Geschäftsführers ebenfalls in der EU gelegen ist. Diese Konsequenz ist zwingende Folge davon, dass § 110 ZPO über die Pflicht zur Sicherheitsleistung eben den „gewöhnlichen“ Aufenthalt des Klägers entscheiden lässt, ein derartiger „gewöhnlicher“ Aufenthalt bloß am „tatsächlichen“ Verwaltungssitz des Klägers gegeben sein kann und sich ein „tatsächlicher“ Verwaltungssitz wiederum nur dort annehmen lässt, wo das den Kläger vertretende Organ seine operative Tätigkeit entfaltetund Schriftstücke an den Kläger zugestellt werden können. Dass sich in den erörterten Fällen (aber auch dann, wenn Zustellungsort und Geschäftsführerwirkungsort innerhalb desselben Mitglied- oder Vertragsstaates oder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auseinanderfallen) überhaupt kein „tatsächlicher“ Verwaltungssitz ausmachen lässt, widerlegt die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen nicht. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits dargelegt, verknüpft das Gesetz - in einer rein typisierenden Betrachtung - mit dem tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung die Anwesenheit von Vermögenwerten, die dem obsiegenden Beklagten bei der Realisierung seines Kostenerstattungsanspruchs als Vollstreckungsobjekt dienen können. Dahinter steht die Erwägung, dass die Verwaltung eines Unternehmens neben entsprechendem Personal eine Sachmittelausstattung (Büroeinrichtungen, Geschäftskonten und dergleichen) voraussetzt, die einen Zwangsvollstreckungszugriff erlaubt. Je größer der Verwaltungsapparat im Einzelfall ist, umso vielfältiger ist im Zweifel das Reservoir an Vermögensobjekten, aus dem sich der Beklagte im Bedarfsfall schadlos halten kann. Nicht selten befinden sich am Ort der Hauptverwaltung sogar Betriebsstätten für die Fertigung und/oder den Vertrieb, was zu Gunsten des Beklagten zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen kann. Selbst wenn der Kläger mehrere zustellungsgeeignete Verwaltungsstandorte unterhält, wird üblicherweise auch dort, wo sein Geschäftsführer tätig ist, eine zustellungsfähige Adresse existieren, womit in Bezug auf diesen Standort die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Verwaltungssitz erfüllt sind. Ihn dort zu bejahen, ist auch gerechtfertigt, weil am Wirkungsort des Geschäftsführers jedenfalls die für seine (vielfach durch subalterne Mitarbeiter unterstützte) Tätigkeit notwendigen Sachausstattungsmittel – und damit für den Beklagten prinzipiell taugliche Vollstreckungsobjekte – zu erwarten sind. Grundlegend anders liegen die Verhältnisse, wenn an der Wirkungsstätte des Geschäftsführers keine Zustellungsmöglichkeit an den Kläger besteht. Wie der Streitfall zeigt, handelt es sich um Sachverhalte, bei denen der Geschäftsführer in einer für den Kläger fremden, z.B. seiner privaten Unterkunft ein „Home Office“ betreibt, das wegen der besonderen Eigentums- und Besitzverhältnisse gerade keine vergleichbare Vollstreckungsmasse für den Beklagten bietet wie der Verwaltungssitz des Klägers, der in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch sein Vollstreckungsschuldner ist. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an, ob die Arbeitsmittel im „Home Office“ gegebenenfalls im Eigentum des Klägers stehen, noch ist von Belang, ob der Kläger unter einer zustellungsfähigen Anschrift für seinen Geschäftsführer ausgestattete Räumlichkeiten bereithält, die von diesem genutzt werden könnten. § 110 ZPO liegt – wie erläutert – eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde, die nicht auf das Vorhandensein von einzelnen Vollstreckungsobjekten im Streitfall abstellt, sondern (als Indikator für die Existenz einer tauglichen Vollstreckungsmasse) einzig und allein darauf abhebt, ob sich der tatsächliche Verwaltungssitz des Klägers in der EU/im EWR befindet. Die Gerichte haben deshalb auch nur die Voraussetzungen eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ des Klägers in der EU/im EWR zu prüfen, aber nicht der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls wo der Kläger innerhalb der EU/des EWR Vermögenswerte vorhält, die als Vollstreckungsobjekte für den Beklagten in Betracht kommen könnten.
31Die mangelnde Existenz eines tatsächlichen Verwaltungssitzes führt zur Anordnung einer Sicherheitsleistung. In § 110 ZPO ist sie nämlich vorgesehen, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der EU/im EWR hat. Solches ist der Fall, wenn der Beklagte den Nachweis erbringt, dass der tatsächliche Verwaltungssitz des Klägers außerhalb Europas liegt, aber genauso dann, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt für den Kläger überhaupt nicht existiert, weil er einen solchen auch dann zwangsläufigerweise nicht in der EU/im EWR unterhält.
32d)
33Verfügt der Kläger über mehrere Geschäftsführer, die das operative Geschäft gemeinschaftlich oder arbeitsteilig erledigen, genügt es, wenn der Tätigkeitsort eines von ihnen mit dem Zustellungsort zusammenfällt. Ob ein einziger oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden, hängt teils von Besonderheiten der nationalen Gesetzeslage (die bisweilen eine Mehrfachvertretung verlangt), ansonsten von der freien - und damit im Hinblick auf § 110 ZPO letztlich zufälligen – Präferenz der Gesellschafter ab. Bereits durch den Aufenthalts- und Tätigkeitsort eines einzigen Mitgeschäftsführers am Zustellungsort des Klägers ist jedoch dem hinter der Prozesskostensicherheit stehenden Zweck gedient, weil zu erwarten ist, dass sich dort, wo auch nur einer von mehreren Geschäftsführern residiert und außerdem die Voraussetzungen für eine Zustellung vorliegen, typischerweise Vermögenswerte befinden, die als Vollstreckungsobjekte für den obsiegenden Beklagten taugen können. Keine Rolle – und deshalb gerichtlich auch nicht aufzuklären – ist, welches Gewicht die Beiträge des betreffenden Mitgeschäftsführers im Vergleich zu denen der übrigen Vertretungsorgane haben. Festgestellt werden muss allein, dass der Geschäftsführer am Zustellungsort überhaupt in das operative Geschäft des Klägers – mit welchem Einfluss und welcher Dominanz auch immer – verantwortlich eingebunden ist.
342.
35Im Entscheidungsfall sind die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung der Klägerin nicht gegeben.
36a)
37Die Beklagte hat die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit zwar rechtzeitig, nämlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, erhoben (§ 282 Abs. 3 S. 1 ZPO).
38b)
39Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht (25.02.2015) gegeben ist, erweist sich das Verlangen jedoch als nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der EU (nämlich in Irland) einen tatsächlichen Verwaltungssitz unterhält, an dem sowohl Zustellungen an sie wirksam vorgenommen werden können als auch ihr Mitgeschäftsführer K (vgl. Anlagen EIP B-ZB 5, 6) seine Tätigkeit verrichtet.
40Dass Zustellungen an die Klägerin in Dublin möglich sind, hat das Landgericht mit eingehender Begründung festgestellt; die Beklagte erhebt hiergegen keine Einwände.
41Der Mitgeschäftsführer K übt dort (in Dublin) auch seine Tätigkeit für die Klägerin aus. Welches Gewicht seine Beiträge im Vergleich zu denen des Mitgeschäftsführers J haben, ist – wie dargelegt – nicht von Interesse. Es reicht die Feststellung, dass K, und sei es auch in Absprache mit dem Hauptverantwortlichen J, das operative Geschäft der Klägerin verantwortlich und weisungsfrei betreibt. Davon ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Der Zeuge O, der bei der US-Muttergesellschaft der Klägerin in leitender Funktion tätig ist, hat aus seinem ständigen eigenen Kontakt mit der Klägerin und ihren Entscheidungsträgern glaubhaft berichtet, dass im November 2014 infolge des Ausscheidens von I aus der B-Unternehmensgruppe die Notwendigkeit gegeben war, die bisher von ihm (I) bekleidete Stelle eines (zweiten) directors neben J neu zu besetzen. Zwar hatte I während seiner Amztszeit tatsächlich keinerlei Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin entfaltet, sondern das Amt des directors bloß formal bekleidet. Dies besagt aber nicht, dass die Verhältnisse seit November 2014 in Bezug auf K genauso gewesen sind. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass I als reiner Finanzfachmann keine originäre Kompetenz auf demjenigen Geschäftsfeld besaß, das für das Lizenzierungsgeschäft der Klägerin von unmittelbarem Nutzen sein konnte. Gefragt waren insofern zum Einen technische Kenntnisse auf dem Gebiet der zu lizenzierenden Telekommunikationsschutzrechte einschließlich einschlägiger Erfahrungen im Bereich der Standardsetzung sowie zum Anderen juristisches Know how sowohl im Lizenzvertrags- als auch im Patentverletzungsrecht. Zutreffend hat der Zeuge O bei seiner Vernehmung darauf verwiesen, dass das (freiwillige) Lizenzierungsgeschäft eine hinreichende Motivation der Ansprechpartner zur Lizenznahme voraussetzt, die nicht zuletzt auch dadurch gefördert werden muss, dass die zur Lizenznahme angebotenen Schutzrechte von ihrem Inhaber erforderlichenfalls gerichtlich gegen Wettbewerber durchgesetzt werden. Von daher lag es ursprünglich nahe, die tatsächliche Geschäftsführung dem für das Lizenzgeschäft einzig qualifizierten director J alleine zu überlassen. Mit Blick auf K verhält es sich in dieser Hinsicht grundlegend anders; auch er mag (anders als J) zwar kein ausgewiesener Kenner der Telekommunikationsbranche sein, aber er bringt juristischen Sachverstand mit und hat sich – wie der Zeuge bekundet hat - als legal counsel innerhalb kürzester Zeit in der Bearbeitung von Lizenzangelegenheiten hervorragend bewährt. Nachdem K den zweiten für das Lizenzgeschäft wichtigen Wissensbereich abdeckt, erscheint es ohne weiteres plausibel und glaubhaft, dass er genau deswegen – und nicht aus prozesstaktischen Erwägungen – in das board of directors der Klägerin berufen worden ist, um diese Position für den ihm zugewiesenen juristischen Bereich auch tatsächlich eigenverantwortlich wahrzunehmen. Es gibt demgegenüber keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass K nach seiner Bestellung zum director den Weisungen von J unterstanden hat und bloß subaltern tätig gewesen ist. Nachdem die Zeugenaussage keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, verbietet sich eine Vernehmung der directors der Klägerin als Parteien, von der demgemäß auch abgesehen worden ist (§§ 445 Abs. 2, 450 Abs. 2 ZPO).
42c)
43Unter den gegebenen Umständen ist kein Raum für die Annahme, der Klägerin sei eine Berufung auf ihren europäischen Verwaltungssitz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Nachdem sie ihr Unternehmen – jedenfalls mittlerweile – so eingerichtet hat, dass der Sitz ihrer Hauptverwaltung in der EU liegt, verbietet § 110 ZPO das Fordern einer Prozesskostensicherheit. Dabei bliebe es selbst dann, wenn die Beweggründe für die besagte Unternehmensorganisation - was nicht der Fall ist - ausschließlich darin gelegen haben würden, von der Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit befreit zu sein.
44III.
45Nachdem das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg geblieben ist, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu ihren Gunsten kommt nicht infrage. Dass die Zwischenentscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der damaligen Sachlage möglicherweise fehlerhaft war, reicht insoweit nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gerade darauf beruht, dass die im Berufungsrechtszug obsiegende Partei (hier also die Klägerin) ihren Prozesserfolg dem Umstand verdankt, dass sie erst in zweiter Instanz ein neues Vorbringen in den Rechtsstreit eingeführt hat, welches sie bereits in erster Instanz hätte geltend machen können (so dass schon das Landgericht die Möglichkeit gehabt hätte, eine zutreffende Entscheidung zu treffen, womit das Berufungsverfahren überflüssig gewesen wäre). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die jetzt zur Beurteilung stehende Zusammensetzung des board of directors war zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Verhandlung nicht gegeben und konnte deshalb auch nicht vorgetragen werden. Die Klägerin war auch völlig frei darin, ihre directors so zu bestimmen, wie es die Belange ihres Unternehmens zum jeweiligen Zeitpunkt verlangten. Auf die Beklagte und deren Recht zum Fordern einer Prozesskostensicherheit musste die Klägerin keinerlei Rücksicht nehmen. Es kann ihr deshalb auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, Herrn K, dem sie die obsiegende Berufungsentscheidung im Zwischenstreit um die Prozesskostensicherheit verdankt, nicht schon früher, insbesondere nicht bereits während des landgerichtlichen Verfahrens zum director bestellt zu haben.
46Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Anforderungen an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ einer juristischen Person (insbesondere bei Bestellung mehrerer, an unterschiedlichen Orten residierender Geschäftsführer) im Interesse der Rechtsvereinheitlichung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedürfen.
48X Y Z
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(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; - 2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; - 3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; - 4.
bei Widerklagen; - 5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.