Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Juli 2014 - I-2 U 11/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 13. Februar 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Verfügungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin das Vorliegen eines Verfü-gungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruches zurückgewiesen und eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform verneint, so dass der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG nicht zusteht.
61.
7Das Verfügungspatent betrifft einen Ständer für Plakate und ähnliche Informationsträger, der aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten aufgebaut ist, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar sind.
8Derartige Ständer seien, so führt die Verfügungspatentschrift einleitend aus, im Stand der Technik in verschiedenen Ausführungen bekannt. Bei den vorbekannten Ständern würden hölzerne Rahmen oder Tafeln paarweise mit aufgeschraubten Scharnieren verbunden, um die Plakatständer zu bilden. Alternativ würden Rahmen aus Metallrohren gebogen und diese Metallrohre mit Scharnierteilen integriert, um jeweils zwei solcher Metallrohrrahmen scharnierartig zu einem Ständer zusammenzufügen.
9Diese Lösungen seien jedoch mit einem verhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand bei der Herstellung verbunden. Zudem seien auch spezielle Fertigungseinrichtungen erforderlich, die zumeist nur für ein spezielles Format der tafelartigen Aufnahmeeinheiten ausgebildet seien.
10Dies gelte auch für einen in der US-A 4,253,XXX beschriebenen Plakatständer, bei dem zwei mit einem speziellen Format hergestellte Tafeln verbunden seien, die an den Enden ihres oberen Randes angeformte Scharnierteile tragen würden, welche zum Verbinden der beiden Tafeln ineinandersteckbar seien.
11Als weiteren Stand der Technik nennt die Verfügungspatentschrift die JP-A-07 310 XXY , in der ein Ständer für Plakate nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents offenbart sei.
12Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Verfügungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Plakatständer bereitzustellen, bei dem die Nachteile der bekannten Konzepte weitgehend vermieden werden und dessen Komponenten einfach, mit geringem Material- und Arbeitsaufwand herstellbar und zu einem verwendungsbereiten Ständer zusammenfügbar sind. Zudem sollen die Informationsträger an dem eine gute Stabilität aufweisenden Ständer auf einfache Weise anbringbar sein.
13Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:
141. Ständer für Plakate und ähnliche Informationsträger.
152. Der Ständer ist aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten (2, 3) aufgebaut.
163. Die beiden Aufnahmeeinheiten (2, 3)
173.1 sind an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und
183.2 zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar.
194. Zur Bildung der scharnierartigen Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten (2, 3) ist am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) eine Leiste (8) vorgesehen und ist am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3) eine Leiste (9) vorgesehen.
204.1 Die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten sind Profilleisten (8, 9).
214.2 In die Profilleisten ist der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und ähnlichen Informationsträgern einschiebbar.
225. Die Leiste (8) der einen Aufnahmeeinheit (2) weist eine Nut (11) auf.
235.1 Die Nut (11) befindet sich an der der anderen Aufnahmeeinheit (3) zugewandten Seite der Leiste (8).
245.2 Die Nut (11) verläuft in Längsrichtung (10) dieser Leiste (8) im Wesentlichen über die ganze Länge dieser Leiste (8).
255.3 Die Nut (11) ist mindestens zu einer Endfläche dieser Leiste offen.
265.4 Die Nut (11) hat eine sich im Querschnitt über mehr als 180° erstreckende zylindrische Innenwandseite.
276. Die Leiste (9) der anderen Aufnahmeeinheit (3) trägt einen Stab (14).
286.1 Der Stab (14) sitzt an einem Steg (13).
296.2 Der Stab (14) verläuft in Längsrichtung (10) der Leiste (9) im Wesentlichen über deren ganze Länge.
306.3 Der Stab (14) passt schwenkbar in die an der erstgenannten Leiste (8) vorgesehene Nut (11).
316.4 Der Stab (14) ist in diese Nut eingefügt.
327. Weiter ist eine Verschiebesicherung vorgesehen.
337.1 Die Verschiebesicherung greift an der Nut (11) und an dem Stab (14) an.
347.2 Die Verschiebesicherung fixiert die gegenseitige Längsposition der beiden Leisten (8, 9).
357.3 Als Verschiebesicherung sind an den jeweils benachbarten Enden der an der einen Leiste (8) vorgesehenen Nut (11) und des an der anderen Leiste (9) befindlichen Stabes (14) Anschläge (15) vorgesehen, welche über das Stabende und das diesem benachbarte Nutende reichen.
36Die nachfolgenden Abbildungen der Verfügungspatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
37b)
38Der Erfindung liegt die Idee zugrunde, die tafelartigen Aufnahmeeinheiten eines Plakatständers mittels eines aus Nut und Stab zweier Profilleisten gebildeten Scharniers zu verbinden, wobei die Plakate bzw. sonstigen Informationsträger zugleich in die scharnierbildenden Profilleisten einschiebbar und Nut und Stab darüber hinaus auch gegen ein Verschieben gesichert sind.
39Da es sich bei Profilleisten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um Leisten handelt, die über ihre gesamte Länge einen unverändert bleibenden Querschnitt aufweisen, lassen sich durch ihren Einsatz patentgemäße Plakatständer in verschiedenen Ausführungsformen realisieren, wodurch der Materialaufwand und der Aufwand für die Fertigung und Montage geringer ist als bei Leisten, die über ihre Länge einen unterschiedlichen Querschnitt aufweisen. Weil die Profilleisten aufgrund ihres gleichbleibenden Profils zudem in beliebigen Längen verwendet werden können (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 22 f. und Sp. 3, Z. 28 – 35), ist es möglich, die patentgemäßen Plakatständer in einfacher Weise in verschiedenen Ausführungsformen und Formaten bereitzustellen, ohne dass es formatgebundener Herstellungseinrichtungen bedarf (Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 10 ff. und Z. 22 – 27 sowie Sp. 3, Z. 28 – 35).
40Weitere, über das Vorhandensein von Nut und an einem Steg sitzendem Stab hinausgehende Vorgaben hinsichtlich der näheren Gestaltung der Profilleisten finden sich in Patentanspruch 1 demgegenüber nicht. Es steht damit im Belieben des Fachmanns, ob er die Profilleisten, etwa mit dem Ziel einer Materialersparnis, als Hohl- bzw. als Extrusionsprofile ausgestaltet oder nicht (vgl. Anlage AS 2, Unteranspruch 6 sowie Sp. 2, Z. 28 – 36). Da sich Patentanspruch 1 zudem auch keine dahingehende Vorgabe entnehmen lässt, dass die Profilleisten zwingend einstückig ausgestaltet sein müssen, führt eine mehrstückige Ausgestaltung der das Scharnier bildenden Profilleisten ebenfalls nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich heraus. Dass dem so ist, verdeutlichen die in der Verfügungspatentbeschreibung genannten, aus einem Basis- und einem Deckteil bestehenden Seitenrandleisten, welche bevorzugt über eine Nut und einen Stab verbunden sein sollen (vgl. Anlage AS 2, Unteransprüche 7 und 9; Sp. 3, Z. 39 – 54 sowie Sp. 4, Z. 2 – 14 sowie Sp. 7, Z. 1 – 21; Figuren 3 und 4). Auch wenn diese Seitenrandleisten von den im Patentanspruch genannten, das Scharnier bildenden (Profil-)Leisten zu unterscheiden sind, lassen sie gleichwohl den Schluss zu, dass nach der technischen Lehre des Verfügungspatents eine zwei- oder mehrteilige Gestaltung der Leisten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Aus der Tatsache, dass beide Profilleisten ihrerseits mehrteilig ausgebildet sein können, folgt aber nicht, dass auch die Zahl der Profilleisten im Belieben des Fachmanns steht und es seiner Entscheidung überlassen ist, über die eine am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit vorhandene Leiste (8) und die zweite am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit vorgesehene Leiste (9) hinaus noch weitere (dritte oder vierte) Profilleisten anzuordnen. Da der Patentanspruch die Zahl der Aufnahmeeinheiten auf zwei begrenzt und zu jedem oberen Rand einer Aufnahmeeinheit eine scharnierbildende Leiste vorgesehen ist, erschließt sich dem Fachmann vielmehr, dass auch die Zahl der Leisten zur Bildung des Schwenkgelenks auf zwei festgelegt ist (mag jede einzelne Leiste für sich betrachtet auch mehrstückig sein können).
41Dies bedeutet zwingend, dass mehrere vorhandene Leisten nicht beliebig und willkürlich und insbesondere nicht losgelöst von ihrer technischen Funktion zu einer einzigen Leiste im Sinne des Verfügungspatents zusammengefasst werden dürfen, bloß um der Zahlenvorgabe des Patentanspruchs zu genügen. Vielmehr differenziert Patentanspruch 1 deutlich zwischen der ersten und der zweiten Leiste. Während die erste, eine Nut aufweisende Leiste (8) am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) vorgesehen sein soll, findet sich die zweite, einen Stab aufweisende Leiste (9) am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3). Da zudem die Längsposition der beiden Leisten fixiert werden soll, ist klar, dass es sich bei der die Nut und den Stab aufweisenden Leiste jeweils um eine selbstständige Profilleiste handeln muss, wobei beide Leisten über eine Nut-Stabverbindung miteinander gekoppelt sind. Daraus folgt zugleich, dass verschiedene, lediglich miteinander verbundene Leisten nicht derart als eine Leiste im Sinne des Verfügungspatents zusammengefasst werden dürfen, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkonstruktion der scharnierartigen Verbindung zumindest Teile davon zugleich Bestandteil der ersten und der zweiten Leiste im Sinne des Verfügungspatents sind. Andernfalls ginge die in Patentanspruch 1 als wesentlicher Erfindungsbestandteil beschriebene Verbindung zweier, jeweils an unterschiedlichen Aufnahmeeinheiten vorgesehener Profilleisten verloren.
42Wie die Verbindung der beiden jeweils am oberen Rand einer Aufnahmeeinheit vorgesehenen Leisten im Einzelnen erfolgen soll, beschreiben die Merkmale 5 und 6 näher. So soll die Leiste (8) eine auf der der anderen Aufnahmeeinheit zugewandten Seite befindliche Nut (11) aufweisen, die in Längsrichtung im Wesentlichen über die ganze Länge der Leiste verläuft (Merkmal 5.2). Der Stab (14) der Leiste (9) auf der anderen Aufnahmeeinheit soll schwenkbar in diese Nut (11) passen (Merkmal 6.3), woraus sich ergibt, dass zum Zwecke der scharnierartigen Verbindung der beiden Aufnahmeeinheiten der Stab (14) der einen Profilleiste in der Nut (11) der anderen Profilleiste (8) verschwenken soll. Durch diese Art der Verbindung wird, weil der Stab (14) ebenfalls in Längsrichtung im Wesentlichen über die ganze Länge der Leiste (9) verläuft (Merkmal 6.2), nicht nur die durch das Verfügungspatent angestrebte hohe Stabilität des Ständers erreicht (vgl. Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 40 f.; Sp. 2, 16 – 18), sondern zugleich die Verwendungsbreite in Bezug auf das Format der Aufnahmeeinheiten erhöht (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 22 – 27; Sp. 3, Z. 28 - 33), indem die an jeder Stelle denselben Querschnitt aufweisenden Profilleisten (8, 9) überall durchtrennt und mit der in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen Verschiebesicherung versehen werden können. Dass der Stab der einen Profilleiste und die Nut der anderen Profilleiste gemeinsam ein Schwenkgelenk bilden sollen, setzt der Zuordnung vorhandener mehrerer Bauteile zu einer Profilleiste ebenfalls Grenzen. Sie ist nur in dem Rahmen zulässig, wie die Funktion eines zweiteiligen Stab-Nut-Schwenkgelenks gewahrt bleibt. Soll deshalb z.B. die den Stab tragende Profilleiste mehrteilig sein, so hat es dabei zu verbleiben, dass beim Aufstellen oder Schließen des Plakatständers der Stab der zugehörigen mehrstückigen Leiste in der Nut der anderen Profilleiste verschwenkt, was eine dementsprechende (hinreichend starre) Anbindung der mehreren Teile der stabtragenden Leiste untereinander verlangt.
43Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Nut und des Stabes erfährt der Fachmann in den Merkmalen 5.3 und 5.4, dass die Nut mindestens zu einer Endfläche der anderen Leiste offen sein und zugleich eine sich im Querschnitt über mehr als 180° erstreckende Innenwandseite aufweisen soll, damit der Stab seitlich eingeschoben werden kann und schwenkbar in die Nut passt (Merkmale 6.3 und 6.4), wodurch ein scharnierartiges Schwenken der beiden Profilleisten zueinander ermöglicht wird (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 4 f.; Sp. 5, Z. 41 – 45). Dass das Scharnier durch ein einfaches Ineinanderschieben von Stab und Nut hergestellt werden kann, trägt darüber hinaus zu der mit der klagepatentgemäßen Lösung angestrebten Verringerung des Arbeitsaufwandes bei (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 19 – 22 und Sp. 5, Z. 45 – 49 sowie bzgl. der Aufgabe Sp. 1, Z. 37).
44Die Aufgabe der Leisten erschöpft sich jedoch nicht in einer scharnierartigen Verbindung der Aufnahmeeinheiten. Vielmehr ermöglichen diese auch das einfache Anbringen der Informationsträger, indem deren oberer Rand in die Profilleisten einschiebbar ist (Merkmal 4.2). Eine Möglichkeit, wie eine solche Einschiebbarkeit realisiert werden kann, zeigt die nachfolgend nochmals verkleinert eingeblendete Figur 2 der Verfügungspatentschrift nebst der zugehörigen Beschreibung.
45Bei dem in Figur 2 der Verfügungspatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel werden die plakatartigen Informationsträger (4) mit ihrem oberen Rand in die Zone (30) der am oberen Rand der betreffenden Aufnahmeeinheit (2 oder 3) befindlichen Profilleisten eingeschoben (Anlage AS 2, Sp. 6, Z. 48 – 52; vgl. auch Sp. 3, Z. 14 – 27). Dabei soll die Nut eine engere und eine weitere Zone aufweisen, wobei die erweiterte Zone der Aufnahme einer Unterlagsplatte und des Informationsträgers dient (vgl. Sp. 3, Z. 20 – 27).
46Da der Patentanspruch davon absieht, das Erfordernis der Einschiebbarkeit näher zu definieren, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die räumlich-körperliche Gestaltung der das Einschieben ermöglichenden Öffnung in das Belieben des Fachmanns gestellt ist, solange die jeweilige Profilleiste geeignet bleibt, den oberen Rand des Informationsträgers aufzunehmen. Davon ausgehend hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es aus dem Schutzbereich des Verfügungspatents nicht herausführt, wenn auch noch andere Mittel zur Fixierung des Informationsträgers, wie etwa die in der Verfügungspatentschrift beschriebenen Seitenrandleisten (vgl. Anlage AS 2, Sp. 3, Z. 36 – 53 und Sp. 6, Z. 46 bis Sp. 7, Z. 39) oder die in Sp. 8, Z. 37 – 40 genannten Klebetechniken oder Magnetfixierungen, zum Einsatz kommen. In allen Fällen bilden die Profilleisten lediglich eine den oberen Rand des Informationsträgers schützende Überdeckung.
472.
48Vor dem dargestellten Hintergrund ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht.
49a)
50Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin sind bei der angegriffenen Ausführungsform keine zwei Profilleisten mit den in den Merkmalsgruppen 4 bis 6 genannten Merkmalen vorhanden.
51(1)
52Soweit die Verfügungsklägerin in ihrer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als Anlage AS 10 beigefügten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildung die mit den Bezugszeichen (8) bzw. (8‘) gekennzeichneten Leisten als „Leisten ersten Typs“ und die mit dem Bezugszeichen (9) versehene Leiste als „Leiste zweiten Typs“ gekennzeichnet hat, liegt es auf der Hand, dass dies keine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents zu begründen vermag.
53Wegen des Vorhandenseins von insgesamt drei Profilleisten (8, 8`, 9) ignoriert die angegriffene Ausführungsform die Anweisung des Verfügungspatents, den Plakat-Ständer mit zwei Scharnier-Leisten auszurüsten. Wie der Fachmann dem Merkmal 4.2 des streitgegenständlichen Patentanspruchs entnimmt, soll der obere Rand der Plakate bzw. sonstigen Informationsträger außerdem in die Profilleisten einschiebbar sein. Es kann dahinstehen, ob dies im Hinblick auf die mit dem Bezugszeichen (8, 8‘) gekennzeichneten Profilleisten der Fall ist. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Einschiebbarkeit in Bezug auf die mit dem Bezugszeichen (9) versehene Profilleiste.
54(2)
55Auch dem weiteren Vorbringen der Verfügungsklägerin, die in der vorstehenden Abbildung mit den Bezugszeichen (8‘) und (9) gekennzeichneten Bauteile würden, wie in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Grafik durch die einheitlich grüne Farbgebung verdeutlicht, jeweils eine mehrteilige Profilleiste im Sinne des Verfügungspatents darstellen, vermag der Senat nicht näher zu treten.
56Zwar ist der Verfügungsklägerin darin zuzustimmen, dass bei einer solchen Betrachtung der Zahlenangabe des Patentanspruchs (2 Profilleisten) Rechnung getragen wäre und tatsächlich (jeweils) eine der beiden Profilleisten (grün, rot) eine in Richtung der anderen Profilleiste offene Nut und die andere Profilleiste einen in die Nut eingeschobenen Stab aufweisen würde, wobei die jeweiligen Informationsträger zumindest über einen Klappmechanismus in die Profilleisten eingeführt werden können. Jedoch setzt Patentanspruch 1 voraus, dass die scharnierartige Verbindung der Aufnahmeeinheiten über zwei jeweils am oberen Rand einer Aufnahmeeinheit angeordnete Profilleisten erfolgt. Räumlich-körperlich müssen zwei Profilleisten vorhanden sein, die über eine Stab-Nut-Verbindung miteinander verbunden sind, wobei der Stab in der Nut verschwenken kann, so dass Stab und Nut miteinander ein Schwenkgelenk bilden. Dies wäre bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich dann der Fall, wenn das in der Anlage AS 10 mit dem Bezugszeichen (9) gekennzeichnete Profil - wie durch die Grünfärbung in der vorstehenden Abbildung angedeutet ist – unter technischen Gesichtspunkten der Profilleiste (8‘) zugeordnet werden könnte. Eine solche Betrachtung ließe jedoch die tatsächliche Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform außer Betracht.
57Dort ist die Verbindung der Aufnahmeeinheiten nicht allein durch das in der vorstehenden Abbildung hervorgehobene, aus Nut und Stab bestehende Scharnier [vgl. auch Anlage AS 10, Bezugsziffern (8a) und (14)] realisiert. Vielmehr werden beim Öffnen oder Schließen des Plakatständers in gleicher Weise auch der Stab (14a) gegenüber der Nut (8a‘) verschwenkt. Die scharnierartige Verbindung wird somit dadurch verwirklicht, dass die in der Anlage AS 10 mit den Bezugszeichen (8) und (8‘) gekennzeichneten Bauteile um die mittlere Profilleiste (9) verschwenkt werden. Aus funktionaler Sicht besteht bei dieser Sachlage kein Grund, gleichwohl die Bauteile (8`) und (9) [bzw. (8) und (9)] als eine Profilleiste im Sinne des Verfügungspatents anzusehen. Vielmehr müssten – wovon offenbar auch die Verfügungsklägerin ausgeht – dann auch die Bauteile (8) und (9) als eine solche einheitliche Profilleiste angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass das Bauteil (9) sowohl Bestandteil der ersten als auch der zweiten Profilleiste im Sinne des Verfügungspatents wäre. Dass derartiges nicht richtig sein kann, wird bereits anhand der Formulierung des streitgegenständlichen Patentanspruchs deutlich. Dieser geht davon aus, dass die scharnierartige Verbindung durch zwei, jeweils am oberen Ende der Aufnahmeeinheiten angeordnete Profilleisten gebildet wird, wobei der Stab der einen Leiste in die Nut der anderen Leiste (schwenkbar) eingefügt ist (vgl. Merkmale 4, 6.3 und 6.4). Zudem wird die gegenseitige Längsposition der beiden Profilleisten durch die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene Verschiebesicherung fixiert (Merkmal 7.2, Hervorhebung hinzugefügt). Die in Patentanspruch 1 beschriebene scharnierartige Verbindung wird somit gerade dadurch realisiert, dass die beiden Leisten über die in den Merkmalsgruppen 5 und 6 beschriebene Nut-Stab-Verbindung zueinander verschwenkt werden. Dies schließt es aus, dass – wie es die Betrachtung der Verfügungsklägerin zur Folge hätte – bestimmte Bestandteile der einen Leiste zugleich auch Bestandteil der anderen Leiste sind.
58b)
59Von den nicht wortsinngemäß verwirklichten Merkmalen macht die angegriffene Ausführungsform auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.
60(1)
61Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallszeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV; vgl. auch Senat, Urteil v. 7. November 2013, Az. I-2 U 29/12 – WC-Sitzgarnitur).
62(2)
63Ausgehend von diesen Voraussetzungen stellt die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte dreiteilige Lösung, bei der zwei mit Nuten ausgestattete Profilleisten um eine weitere, mehrere Stäbe aufweisende Profilleiste verschwenkt werden, keine Verwirklichung der durch das Verfügungspatent beanspruchten technischen Lehre mit äquivalenten Mitteln dar.
64Es erscheint bereits fraglich, ob eine solche Lösung gleichwirkend ist. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn durch die gewählte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 – Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III). Es kommt somit nicht allein darauf an, ob auch durch die abgewandelte Lösung eine scharnierartige Verbindung der Aufnahmeeinheiten bereitgestellt wird. Vielmehr dient die im Patentanspruch beschriebene Nut-Stab-Verbindung zweier zugleich ein Einschieben der Informationsträger ermöglichenden Profilleisten auch der Reduzierung des Material- und Herstellungsaufwandes (vgl. Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 37 – 40; Sp. 2, Z. 12 - 16). Weshalb die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Gestaltung, bei der zur Bildung einer scharnierartigen Verbindung der Aufstellelemente drei Profilleisten zusammenwirken, von denen eine zudem keine Einschubmöglichkeit aufweist, gleichwohl gleichwirkend sein soll, erschließt sich nicht.
65Letztlich kann dies aber dahinstehen. Auch wenn man zu Gunsten der Verfügungsklägerin unterstellt, dass die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung (mindestens im Sinne einer verschlechterten Ausführungsform) gleichwirkend ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Fachmann am Prioritätstag naheliegend gewesen sein sollte, die einfache zweiteilige Stab-Nut-Schwenkgelenkkonstruktion durch eine dreiteilige Profilleistenkonstruktion zu ersetzen, bei der nicht mehr nur der Stab der einen Leiste um die Nut der anderen Leiste schwenkt, sondern statt dessen zwei mit einer Nut versehene Profilleisten gleichermaßen um eine mittige Stabkonstruktion verdrehen. Irgendwelche konkreten Anregungen (Druckschriften, Fachbücher, Prospekte), die der vorbekannte Stand der Technik dem Fachmann für eine solche Abwandlung hätte an die Hand geben können, hat die Verfügungsklägerin nicht aufgezeigt.
66Aber sogar diese Frage kann auf sich beruhen. In jedem Fall fehlt es nämlich an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die Überlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines äquivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung (Dreiteil-Schwenkgelenk) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lösung (Zweiteil-Schwenkgelenk) gleichwertige Alternative in Betracht zieht. „Orientierung am Patentanspruch“ setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre (Bildung eines Scharniers aus zwei Profilleisten, die um eine dritte Profilleiste schwenken) als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielführend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a. a. O., S. 705 Tz. 35 - Okklusionsvorrichtung m. w. N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25/13 Drospirenon).
67Im Streitfall vermittelt die Verfügungspatentschrift dem Fachmann die Einsicht, dass die Aufnahmeeinheiten des Ständers jeweils am oberen Rand mit einer Profilleiste zu versehen sind, die über ihre Nut-Stab-Verbindung ein Schwenkgelenk bilden. Dadurch soll ein Ständer bereitgestellt werden, der einerseits eine hohe Stabilität aufweist (Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 41), der aber andererseits auch über einen einfachen Aufbau verfügt und dessen Komponenten mit einem geringen Material- und Fertigungsaufwand hergestellt werden können (Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 10 – 16). Das Verfügungspatent hat sich somit dafür entschieden, aufbauend auf dem zitierten Stand der Technik, an dem es den hohen Herstellungsaufwand und die fehlende Flexibilität in Bezug auf die Herstellung verschiedener Formate kritisiert, die Aufnahmeeinheiten durch zwei über Nut und Stab verbundene Profilleisten scharnierartig zu verbinden und diesen Profilleisten über die gleichzeitig erforderliche Einschiebbarkeit der Informationsträger eine weitere Funktion zuzuweisen.
68Von dieser konkreten, auf die möglichst einfache und materialsparende Verbindung ausgerichteten Gestaltung des oberen Bereichs der Aufnahmeeinheiten löst sich die angegriffene Ausführungsform signifikant, indem sie die jeweils am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten angeordneten Profilleisten nicht ausreichen lässt, sondern ein weiteres Bauteil in Gestalt der mittigen Profilleiste (9) erforderlich macht, um welches die Profilleisten (8, 8‘) verschwenkt werden können. Damit ist nicht nur durch das Erfordernis eines weiteren Bauteils ein höherer Material- und Arbeitsaufwand verbunden. Vielmehr weist die Leiste (9) auch nicht die den Leisten nach der technischen Lehre des Verfügungspatents zugewiesene Doppelfunktion auf, nämlich die Aufnahmeeinheiten scharnierartig zu verbinden und zugleich ein Einschieben der Informationsträger zu ermöglichen. Unter solchen Umständen fehlt es an einem zum Patentanspruch gleichwertigen Austauschmittel. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kommt es dem Verfügungspatent aufgrund des damit verbundenen geringeren Material- und Herstellungsaufwandes gerade auf die Doppelfunktion der die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten an.
69III.
70Da die Berufung der Verfügungsklägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
71X Y Z
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)