Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. März 2016 - I-18 W 63/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts D... vom 10.08.2015 (6 O 415/14) wird zurückgewiesen.
1
I.
2Die Antragstellerin, Besucherin der Veranstaltung „Loveparade“ am 24.07.2010 auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in D..., begehrt mit ihrem am 22.12.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Veranstalterin (Antragsgegnerin zu 1.), die Stadt D... (Antragsgegnerin zu 2.), den Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. (Antragsgegner zu 3.) und das Land NRW (Antragsgegner zu 4.), mit der sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag zu 1.), Schadensersatz (Antrag zu 2.) und die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Antragsgegner für materielle Schäden (Antrag zu 3., in der Fassung vom 14.09.2015) begehrt. Vorprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. mit der hinter der Antragstellerin zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung hat nicht stattgefunden.
3Die Antragstellerin wurde während der Veranstaltung verletzt. Sie wurde mit einem Rettungswagen in das Evangelische Krankenhaus D... N… verbracht, wo sie bis zum 28.07.2010 verblieb. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt erfolgte vom 03.11.2010 bis 08.11.2010. Wegen der Einzelheiten der diagnostizierten Verletzungen und des weiteren Verlaufs der ärztlichen Heilbehandlung wird auf die Feststellungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen sowie auf die Anlagen A 7 und A 7a.
4Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie habe am 24.07.2010 mit ihrer Schwester und einer Freundin das Gelände der Loveparade aufgesucht. Sie hätten sich bereits eine geraume Zeit auf dem Gelände befunden und sich von der ersten Bühne in Richtung des Tunnels bewegt. Ihre Schwester habe sich an einer Scherbe verletzt gehabt und habe zu den Sanitätern an den Tunnelausgängen gewollt, um die Verletzung versorgen zu lassen. In der Höhe der Treppe an der Rampe seien sie auf Polizisten getroffen, die gerade eine Kette formierten, um den Weg zu versperren. Als sie vor der Sperre standen, hätten sie weder geradeaus noch zurück gekonnt. Das Gedränge von hinten habe stetig zugenommen. Innerhalb von Sekunden sei das Areal immer voller geworden und es sei von beiden Seiten gedrückt worden. Durch das Gedränge habe sich die Polizeikette aufgelöst. Sie habe ihre Schwester nicht mehr weiter an der Hand halten können, die Schwester sei entlang der Wand und sie in Richtung Treppe gedrängt worden. Sie habe geweint und nach ihrer Schwester gerufen. Dann habe sie keine Luft mehr bekommen und sei bewusstlos geworden. Ein junger Mann, der neben ihr gestanden habe, habe sie wieder aufgeweckt und gesagt, er werde sie die Treppe hoch in Sicherheit bringen. An der Treppe angekommen, sei er gestürzt, und da er sie noch an der Hand gehalten habe, sei sie selbst ebenfalls gestürzt. Das sei auf der ersten Stufe der Treppe gewesen. Sie habe nicht mehr aufstehen können, andere Leute seien auf sie gestürzt und hätten sie unter sich begraben. Ihr sei übel geworden, sie habe Herzrasen und Atemnot bekommen, dann habe sie das Bewusstsein verloren. Wach geworden sei sie erst auf der Intensivstation des Krankenhauses.
5Sie habe eine gebrochene Rippe, starke Prellungen an Rippen und Bein, innere Organquetschung, teilweise mit Verschiebung der Organe, erlitten. Sie sei auf Gesicht und Bauch gestürzt. Als Menschen über sie hinweg getrampelt seien, habe sie Verletzungen am Rücken, Rückgrat und Nackenbereich sowie multiple Blutergüsse am gesamten Körper erlitten. Bis heute habe sie starke Rückenschmerzen, wegen derer sie nicht lange sitzen und stehen, sich nicht bücken und nicht auf dem Bauch schlafen könne.
6Es habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Bis zum heutigen Tage habe sie die Bilder vor Augen, spüre die Hitze, den Geruch, leide unter Panikattacken, Angstzuständen und Schlafstörungen. In größeren Menschenmengen oder in Räumlichkeiten bekomme sie Angst. Sie sei in erheblichem Maße auf intensive therapeutische Begleitung angewiesen und somit in ihrem gesamten Leben erheblich beeinträchtigt. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen.
7Es habe sich auf der Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erst 2013 herausgestellt, wer als Verantwortlicher der Katastrophe in Betracht gekommen sei. Den Nebenklagevertretern sei erst im ersten Halbjahr 2013 Einblick in die Ermittlungsakten gewährt worden. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei sie außer Stande gewesen, ihre Ansprüche gegenüber den Antragsgegnern zu verfolgen.
8Sie halte ein Schmerzensgeld von 70.000 € für angemessen. Als Schaden seien ihr Sachkosten für Fahrten in Höhe von 39,40 € entstanden. Sie könne im Nagelstudio ihrer Schwester nicht mehr arbeiten. Darüber hinaus bestehe ein Haushaltsführungsschaden, der sich für die Zeit bis Dezember 2014 auf 30.979,40 € belaufe.
9Die Antragsgegner sind den Vorwürfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen getreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu psychischen Beeinträchtigungen haben sie bestritten, ebenso die Höhe des geltend gemachten materiellen Schadens. Die Antragsgegner zu 1. – 3. haben sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
10Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.08.2015 (GA 497) zurückgewiesen. Gegenüber den Antragsgegnern zu 1. -3. biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Zuständigkeit des Landgerichts für eine auf Ersatz der schlüssig vorgetragenen und unter Beweis gestellten materiellen und gesundheitlichen Schadens gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die von der Antragstellerin behauptet würden, seien nur zum Teil durch ärztliche Atteste belegt. Im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts sei sie wegen eines Harnweginfekts behandelt worden. Die beschriebenen psychischen Beschwerden seien zwar teilweise durch Atteste belegt, es könne aber nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beeinträchtigungen auf eine anlässlich des Unglücks vom 24.07.2010 erlittene Traumatisierung zurückzuführen sei. Angesichts dessen könne nicht bestimmt werden, ob die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die durch die Ereignisse der Loveparade bedingt sein könnte, ein Schmerzensgeld und einen Schadensersatz in einem Umfang rechtfertige, der die Zuständigkeit der Zivilkammer begründen würde. Der Haushaltsführungsschaden sei nicht schlüssig vorgetragen. Zu einem Erwerbsschaden habe sie nichts vorgetragen. Ein Haftungstatbestand zu Lasten des Antragsgegners zu 3. bestehe nicht. Die Haftung der Antragsgegners zu 2. und 4. sei gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiär.
11Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.09.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.10.2015 (GA 564) nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
12Die Antragstellerin macht geltend, ihr Vortrag zum Vorliegen der durch die Ereignisse auf der Loveparade verursachten dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung sei hinreichend substantiiert. Ärztliche Atteste würden nachgereicht. Das Landgericht unterscheide nicht in ausreichendem Maße zwischen einer posttraumatischen Belastungsstörung und der bei ihr vorliegenden anderweitigen psychischen Vorerkrankung in Form einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. Das als angemessen erachtete Schmerzensgeld liege daher insgesamt im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts. Zum Haushaltsführungsschaden, der jährlich i.H.v. 7.280,00 € anfiele, sei unter Zeugenbeweis und unter sonstigen Beweisantritten hinreichend vorgetragen. Die Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. werde zu Unrecht verneint. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sei auch der kommerzielle Charakter der Veranstaltung entscheidend. Unzutreffend sei das Landgericht von der Subsidiarität der Amtshaftung gemäß § 839 BGB ausgegangen. Diese Subsidiaritätsklausel gelte als überholt; für die Unanwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel sprächen sich namhafte Rechtsgelehrte aus. Das Gericht hätte nach Treu und Glauben die Subsidiaritätsklausel nicht anwenden dürfen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift und den übrigen Schriftsätzen verwiesen.
13II.
14Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. bestehen nicht.
151.
16Der beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, weil etwaige - schon nach Darlegung des Landgerichts schlüssig vorgetragene - Ansprüche bereits verjährt wären.
17Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren – vertragliche wie deliktische – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Antragstellerin ist – zu Recht – der Auffassung, dass den Antragsgegnern hinsichtlich der von ihm behaupteten Körper- bzw. Gesundheitsverletzung lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, so dass sich die Verjährung nach den beiden vorgenannten Vorschriften und insbesondere nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet. Etwaige von der Antragstellerin behauptete Ansprüche entstanden im Jahr 2010, und zwar grundsätzlich einheitlich, d.h. auch soweit einzelne Schadenspositionen erst in der Zukunft hätten geltend gemacht werden können. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der Anspruch bereits entstanden, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz zumindest eines Teilschadens entstanden ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 199 BGB, Rdnr. 16, 14 m.w.N.). Anhaltspunkte für nicht vorhersehbare Schäden sind dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.
18Die Antragstellerin besaß auch bereits im Jahr 2010 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Antragsgegner. Sie wusste, dass sie – so ihr Vortrag – auf der Loveparade körperlich und psychisch beeinträchtigt worden war; dies belegen die Atteste vom 28.07.2010 und 11.08.2010 und 13.05.2014. Auch wusste sie seinerzeit von der Person der Antragsgegnerin zu 1. bzw. hätte ohne Weiteres Kenntnis von ihr erlangen können, nachdem die Ereignisse um die Loveparade im Jahr 2010 intensiv Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen sind und auch die Antragsgegnerin zu 1. als Veranstalterin wiederholt namentlich genannt wurde. Dem stehen die durch keinerlei Details oder ärztliche Atteste unterlegten widersprüchlichen Behauptungen der Antragstellerin nicht entgegen, sie sei im ersten Jahr nach dem Unglück nicht in der Lage gewesen, darüber zu reden (GA 435) bzw. es sei davon auszugehen, dass sie das schädigende Ereignis bis zur Beauftragung ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung verdrängt habe und deswegen keine so weitgehende Erinnerung gehabt habe, dass eine erfolgversprechende Erhebung einer Schadensersatzklage möglich gewesen wäre (GA 484). Ernsthafte Anhaltspunkte für einen Fall, in dem der Geschädigte an der Rechtsverfolgung gehindert ist, wenn und solange er psychisch außer Stande ist, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Schädiger zu entscheiden, liegen nicht vor (BGH, Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 217/11; vorangehend OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2011 - 13 U 17/11; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2012 - 16 U 108/11, zitiert nach juris).
19Hatte die Verjährung also mit dem Ablauf des 31.12.2010 begonnen zu laufen, endete die Verjährungsfrist am 31.12.2013. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe indes erst am 22.12.2014 bei Gericht eingereicht, als die Verjährung bereits längst abgelaufen war und nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt werden konnte.
20Anhaltspunkte für eine Hemmung, die zum Hinausschieben des Endes der Verjährungsfrist geführt hätten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Verjährung nicht nach § 203 BGB aufgrund schwebender Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern vorübergehend gehemmt. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. haben darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin vorprozessual überhaupt nicht an sie gewandt habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.
21Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass etwaige Ansprüche ihr gegenüber nicht durchsetzbar wären.
222.
23Auch die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2. besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
24Die Antragstellerin behauptet, die Körper- bzw. Gesundheitsverletzung beruhe adäquat kausal und zurechenbar auf einer Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 2. aufgrund von Amtspflichtverletzungen insbesondere im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Insoweit greift die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, weil die Antragstellerin auch auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermocht hätte; sie hätte nämlich vorrangig die Antragsgegnerin zu 1. in Anspruch nehmen müssen. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Vermögenslosigkeit der Antragsgegnerin zu 1. bzw. auf eine Zahlungsverweigerung der hinter der Antragsgegnerin zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung schließen lassen. Solange eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Amtshaftungsklage unschlüssig (BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 114/91, zitiert nach juris). Beweis für das – im Übrigen bestrittene – Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit hat die beweisbelastete Antragstellerin nicht angetreten.
25Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass ein möglicher Ersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. verjährt ist. Denn lässt der Geschädigte – wie hier – anderweitig bestehende Ansprüche verjähren, versäumt er schuldhaft die anderweitige Ersatzmöglichkeit mit der Folge, dass die Subsidiaritätsklausel gleichwohl Anwendung findet; der Geschädigte ist grundsätzlich so zu behandeln, als ob er die Ansprüche realisiert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 – IX ZR 240/98, zitiert nach juris Rn 26; BGH, Urteil vom 22.06.1995 – IX ZR 122/94, zitiert nach juris Rn 22; Wöstmann, in: Staudinger, BGB-Komm., Neubearbeitung 2013, § 839 Rdnr. 297).
26Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei deshalb nicht anwendbar und eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um den Eintritt der Verjährung gegen die Antragsgegnerin zu 2. zu verhindern. Die Verjährung etwaiger Amtshaftungsansprüche würde nämlich erst mit der Kenntnis, dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht besteht oder den Schaden nicht vollständig deckt, beginnen (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 199 Rn 37). Die Antragstellerin hat indes gegen die Antragsgegnerin zu 2. keinen Anspruch, der aktuell verjähren könnte, weil sie so zu behandeln ist, als ob sie den Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. realisiert hätte. Dass sie die Antragsgegnerin zu 1. nicht rechtzeitig in Anspruch genommen hat, führt – wie oben ausgeführt – nicht etwa dazu, dass sich die Antragstellerin nach dem Eintritt der Verjährung jener Ansprüche nunmehr an die Antragsgegnerin zu 2. halten könnte.
27Den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 2. sei nach Treu und Glauben an einer Berufung auf die Subsidiaritätsklausel gehindert, zumal § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB überholt sei und seinen ursprünglichen Sinn verloren habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Wenngleich die Subsidiaritätsklausel in der Vergangenheit auch in der Rechtsprechung gelegentlich in Frage gestellt worden ist, hat diese Vorschrift unverändert Bestand. Der Gesetzgeber hat nichts unternommen, diesen Zustand zu ändern, nachdem das Staatshaftungsgesetz von 1981 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 1 BvF 1/81, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsprechung die Bereiche des allgemeinen Straßenverkehrs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.01.1977 – III ZR 173/74, zitiert nach juris) und der Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.07.1979 – III ZR 102/78, zitiert nach juris) von der subsidiären Haftung des Staates ausgenommen hat, kann dies nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 – III ZR 91/91, zitiert nach juris Rn 11).
283.
29Der Antragstellerin ist auch für die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
30Der Antragsgegner zu 3. war zwar Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., damit lässt sich aber, wie das Landgericht – von der Antragstellerin nicht angegriffen – zutreffend dargelegt hat, keine selbständige organschaftliche Haftung begründen. Eine Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses – an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zoellner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 43 Rn 72) – steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt „gleichsam in eigener Sache“ gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende Garantenstellung (Zoellner/Noack, a.a.O., § 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.
31Der Antragsgegner zu 3. haftet auch nicht aus einem anlässlich eines Radiointerviews abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat die Antragstellerin keine Erklärung vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt rückschließen lässt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erklärt:
32„…dass er außergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatvermögen zu helfen.“
33Diese Erklärung enthält keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritts dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgelände der Loveparade 2010 erlitten hätten, uneingeschränkt haften wolle. Ankündigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine außergerichtliche Einigung geknüpft wird. Schon an einer außergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ankündigung einer Hilfebereitschaft enthält objektiv keine Erklärung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 (IX ZR 66/83, zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 - 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegenüber dem Erklärungsempfänger erklärt, sie habe für diesen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft erklärt, alle Altverbindlichkeiten gegenüber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegprämien entfallen wären, zu übernehmen.
34Diese Radioäußerung des Antragsgegners zu 3. ist im Übrigen unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bzgl. der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgeführten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 445 ZPO zu erheben.
354.
36Eine Haftung der Antragsgegnerin zu 4. aus § 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch hier kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.
37Die Antragstellerin erhebt gegen den Antragsgegner zu 4. primär den Vorwurf, er habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin übertragen; er legt aber nicht nachvollziehbar dar, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die bei ihm zurechenbar zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung unter der notwendigen persönlichen Drittbezogenheit geführt haben könnte. Stattdessen schildert er selbst, dass die für die Gefahrenabwehr zuständige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikräften vor Ort gewesen sei und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen habe, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet gewesen sei und an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen habe. Wann und wo ein diesem tatsächlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommenen Land geschlossen worden sein könnte, wird weder in Klageentwurf noch mit der sofortigen Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schließlich, auch wenn sie mit der Überwachung bestimmter Vorgänge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche für die sichere Durchführung von durch Private organisierten Großveranstaltungen, was sich schon aus § 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 – III ZR 32/71, zitiert nach juris).
38Im Übrigen würde wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners zu 4. der Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schon deshalb eingreifen, weil die Antragstellerin eventuelle Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt geltend gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 2..
395.
40Da bereits aus den oben genannten Gründen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Ansprüche zur Höhe substantiiert dargelegt hat. Allerdings bestehen insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Darlegung eines Erwerbsschadens erhebliche Zweifel, da diesbezüglich nur vorgetragen ist, dass die Antragstellerin im Nagelstudio ihrer Schwester tätig gewesen sei.
41III.
42Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
43Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.