Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Juni 2014 - I-17 U 187/11
Gericht
Tenor
I.Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04. November 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - abgeändert und wie folg neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist personell und wirtschaftlich mit der K. GmbH (nachfolgend: K.) verbunden. Diese verkauft Schutzdächer und Vorzelte für Wohnwagen und Wohnmobile und unterhält für deren Vertrieb und Montage ein Netz von Handwerkern, mit denen sie zu diesem Zweck entsprechende „Kooperationsverträge“ abschließt.
4Nach Vertragsverhandlungen des Beklagten mit der Zeugin E. - einer Mitarbeiterin der K. - in einem Hotel in Dortmund am 28. April 2009 unterzeichnete der Beklagte neben einer solchen Kooperationsvereinbarung mit der K. auch einen Kaufvertrag mit der Klägerin über einen als „Schutzdach Business Trailer“ bezeichneten Montageanhänger mit Komplettausstattung zu einem Preis von 19.932,50 € einschließlich Mehrwertsteuer. Außerdem unterschrieb er bei dieser Gelegenheit neben einem Selbstauskunftsformular auch einen Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrages mit einer a. GmbH & Co KG in Wuppertal, die an seiner Stelle in den Kaufvertrag über den Montageanhänger eintreten und diesen an den Kläger verleasen sollte, weil er - unstreitig - zu einer Barzahlung des dafür geschuldeten Kaufpreises nicht in der Lage war.
5Mit Schreiben vom 01. Mai 2009 (Anlage B 2) erklärte der Beklagte gegenüber der K. den Widerruf des am 28. April 2009 mit dieser geschlossenen Vertrages „incl. des Leasingvertrages über den Anhänger“. Mit Rechnung vom 13. Mai 2009 (Anlage B 3) verlangte die Klägerin daraufhin von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.993,25 € einschließlich Mehrwertsteuer für die Stornierung des Kaufvertrages über den Montageanhänger. Der Beklagte verweigerte eine derartige Zahlung. Eine Einigung über eine einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages zwischen den Parteien kam auch in der Folgezeit nicht zustande.
6Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises aus dem ihrer Ansicht nach fortbestehenden Kaufvertrag über den Anhänger nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 €. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Anhängers im Verzug befindet.
7Das Landgericht hat den Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. gemäß dem Beweisbeschluss vom 03. Juni 2011. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2011 Bezug genommen.
8Mit dem angefochtenen Urteil vom 04. November 2011, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und das Bestehen des Annahmeverzuges festgestellt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat die Klage mit Urteil vom 17. Mai 2013, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 - = NJW 2014, 1519 f. = ZIP 2014, 828 ff. das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Senat zurückverwiesen. Dieser hat nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs erneut über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.
9Der Beklagte beantragt nach wie vor,
10unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Wegen allen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die bisher ergangenen Urteile sowie auf die in allen bisherigen Rechtszügen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
14II.
15Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsurteil vom 22. Januar 2014 zu der hier maßgeblichen, allerdings nur bis zu der Neufassung der §§ 355 ff. BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) mit Wirkung ab dem 12. Juni 2014 bestehenden Rechtslage - zum künftigen Recht vgl. z.B. Harriehausen, NJW 2014, 1519, 1520 - nach wie vor Erfolg.
161.
17Vorliegend haben die Parteien den Bestand des Kaufvertrages vom 28. April 2009 zwar wohl nicht in der vom Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung für möglich gehaltenen Art und Weise an eine auflösende Bedingung geknüpft (a), der Beklagte kann aber gemäß § 313 Abs. 1 BGB an den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr festgehalten werden, weil jedenfalls dessen Geschäftsgrundlage durch den Widerruf des Antrages auf den Abschluss eines Leasingvertrages weggefallen ist(b).
18a)Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann der Käufer einer zu leasenden Sache in den Fällen der Vertragsgestaltung nach dem sog. „Eintrittsmodell“ das - hier als Folge des mit dem Schreiben des Beklagten vom 01. Mai 2009 (Anlage B 2) erklärten Widerrufs unter anderem auch seines Antrages auf den Abschluss eines Leasingvertrages realisierte - Risiko einer nicht zustande kommenden Leasingfinanzierung und einer in diesem Falle drohenden Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag von vornherein dadurch begrenzen, dass er den Bestand des Beschaffungsvertrages ausdrücklich oder konkludent unter eine dahingehende auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB stellt. Die zumindest stillschweigende Vereinbarung einer solchen Bedingung kann schon dann anzunehmen sein, wenn er - wie grundsätzlich auch hier - zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages einen von dem Verkäufer vermittelten Leasingantrag stellt (BGH a.a.O. = juris Rn 21 m.w.N.). Der unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag über den Montageanhänger dürfte aber unbedingt geschlossen worden sein. Insbesondere ist er wohl ohne eine auflösende Bedingung des Zustandekommens auch einer Finanzierung durch den angestrebten Leasingvertrag zustande gekommen. Eine derartige Vertragsgestaltung, die von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre (BGH MDR 1966, 571 = juris Rn 29 m.w.N.), kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wohl nicht angenommen werden. Denn der Beklagte hat danach zwar in den Vertragsverhandlungen mit der Zeugin E. zur Sprache gebracht, dass er den Kaufpreis für den Anhänger nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könnte, sondern für diesen eine Finanzierung benötigte, in der Folge jedoch den Kaufvertrag dennoch unterzeichnet, obwohl er zuvor von der Zeugin E. ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Kaufvertrag zunächst einmal unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen werde und er sich bei einem Nichtzustandekommen des Leasingvertrages um eine anderweitige Finanzierung für den Anhänger bemühen müsse. Aus dem Empfängerhorizont des Beklagten dürfte damit - zumindest unwiderlegt - klar gewesen sein, dass der Kaufvertrag rechtlich grundsätzlich unabhängig von dem avisierten Leasingvertrag abgeschlossen wurde und der Bestand des Kaufvertrages von dem Zustandekommen des Leasingvertrages eigentlich nicht abhängen sollte. Letztlich hat der Beklagte diese Sichtweise in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht auch selbst bestätigt, wonach er den Kaufvertrag abgeschlossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass er den Kaufpreis finanziert bekommen würde, obwohl er selbst nicht sicher wusste, ob dies auch geklappt hätte.
19b)
20Selbst wenn eine auflösende Bedingung aber - so wie es hier zumindest im Zweifel angenommen werden muss - weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden ist, wird der Käufer nach der für den Senat bindenden Ansicht des Bundesgerichtshofs in einem derartigen Fall nicht schutzlos gestellt.
21aa)
22Denn es entspreche bei einer solchen Einschaltung des Leasinggebers in die Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung regelmäßig einer interessengerechten Auslegung des Beschaffungsvertrages, dass das Zustandekommen eines in Aussicht genommenen Leasingvertrages Geschäftsgrundlage des Beschaffungsvertrages sein soll, es sei denn, der Käufer nimmt sich einen ihm auf diese Weise zukommenden Schutz selbst dadurch, dass er deutlich macht, auch für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages das Finanzierungsrisiko uneingeschränkt übernehmen und sich dann eigenständig eine alternative Finanzierung besorgen zu wollen (BGH a.a.O. = juris Rn 22 m.w.N.). Der allgemeine Grundsatz, dass als Geschäftsgrundlage eines Vertrages nach ständiger Rspr. nur solche nicht zu dem eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei dem Vertragsschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren Vorstellungen des einen Vertragsteils anzusehen sind, welche von dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich beanstandet werden (BGH NZM 2005, 144 ff. = juris Rn 16; BGHZ 131, 209 ff. = WM 1996, 352 ff. = juris Rn 22, jeweils m.w.N.), wird danach also für die hier vorliegende Fallkonstellation aus wertenden Gesichtspunkten des Verbraucher- bzw. Existenzgründerschutzes heraus in der von dem Bundesgerichtshof dargelegten Weise modifiziert, um auf diese Weise das von ihm angestrebte, mit der von ihm abgelehnten entsprechenden Anwendung des § 358 BGB aF auf den Fall des Eintrittsmodells beim Leasingvertrag vergleichbare Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellen zu können.
23bb)
24Nach diesen Grundsätzen muss das Zustandekommen des Leasingvertrages hier nach Auffassung des Senats als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages vom 28. April 2009 angesehen werden. Denn die Interessenlage, die eine Behandlung dieses Umstandes als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages rechtfertigt, liegt vor und der Beklagte hat sich den für ihn daraus ergebenden Schutz auch nicht selbst dadurch genommen, dass er von sich aus deutlich gemacht hat, er wolle das Finanzierungsrisiko des Kaufvertrages uneingeschränkt selbst übernehmen und sich bei einem Nichtzustandekommen des Kaufvertrages eigenständig eine alternative Finanzierung beschaffen. Die Notwendigkeit, sich bei einem Scheitern des Leasingvertrages um eine derartige Alternative im Hinblick auf die Finanzierung bemühen zu müssen, ist dem Beklagten vielmehr nur von der Zeugin E. einseitig vorgehalten worden. Der Beklagte hat den dahingehenden Erklärungen der Zeugin E. aber nicht aus freien Stücken zugestimmt, sondern es ist auch auf der Grundlage der Aussage dieser Zeugin offenkundig, dass er zur Beschaffung einer derartigen Finanzierungsalternative überhaupt nicht in der Lage war und sich daher mit dem Verlangen der Zeugin E. auf einen von dem Zustandekommen des Leasingvertrages losgelösten Abschluss des Kaufvertrages nur notgedrungen abgefunden hat. Einen rechtlich maßgeblichen Willen zum Verzicht auf den sich auf die Behandlung des Leasingvertrages als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ergebenden Schutz hat der Beklagte damit gerade nicht geäußert.
25cc)
26Nach den durch das Revisionsurteil aufgestellten Grundsätzen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, selbst wenn das Zustandekommens des Leasingvertrages als Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages anzusehen wäre, könne dem Beklagten ein Festhalten an den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über den Montageanhänger jedenfalls deshalb zugemutet werden, weil dieser das Nichtzustandekommen des Leasingvertrages durch sein Widerrufsschreiben vom 01. Mai 2009 selbst herbeigeführt habe. Denn wie der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die mögliche Verknüpfung des Leasingvertrages mit dem Kaufvertrag durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung ausdrücklich ausgeführt hat, geht der einem Verbraucher - oder einem diesem gleichstehender Existenzgründer - zustehende Schutz nicht dadurch gemäß § 162 Abs. 2 BGB verloren, dass er noch vor dem Zustandekommen des Leasingvertrages von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht und auf diese Weise einen Vertragsschluss verhindert (BGH a.a.O. = juris Rn 21 m.w.N.). Dieser Gedanke muss aber in entsprechender Weise auf den hier in Rede stehenden Schutz des Verbrauchers oder Existenzgründers durch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden. Auch auf dieser Ebene kann der angestrebte Schutz eines Verbrauchers oder Existenzgründers nicht dadurch unterlaufen werden, dass man diesem zu seinem Nachteil entgegen zu halten versucht, ein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht ausgeübt zu haben, sondern die gesetzlich gewollte Risikoverteilung führt im Gegenteil dazu, dass dem Verbraucher oder Existenzgründer ein Festhalten auch an dem Kaufvertrag in einem derartigen Fall gerade nicht zugemutet werden kann. Dass dem Beklagten aufgrund seiner Eigenschaft als Existenzgründer ein gesetzliches Recht zum Widerruf des Leasingvertrages zugestanden hat, ist durch den Senat schon in seinem Urteil vom 17. Mai 2013 näher ausgeführt worden. Auf die dortigen Ausführungen - siehe Ziffer II 1 c) der dortigen Urteilsgründe -, mit denen sich der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung (a.a.O. = juris Rn 13) ausdrücklich nicht befasst hat, und an denen der Senat festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
27c)
28Der weitere, in den Schriftsätzen der Parteien und in dem Revisionsurteil (a.a.O. = juris Rn 23) noch angesprochene Einwand des Beklagten, der Kaufpreis für den Montageanhänger sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen, braucht nach alledem auch nach dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits nicht näher erörtert zu werden.
294.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass zu einer erneuten Zulassung der Revision besteht nicht. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2014 geklärt.
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.932,50 €
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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.