Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Dez. 2014 - I-16 U 227/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 3 O 488/12- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht wegen einer Beteiligung auf Schadensersatz in Anspruch, die ihr Lebensgefährte, der Zeuge M… (im Folgenden: Zedent), auf Empfehlung der Beklagten an einem Schiffsfonds erwarb. Der Beklagte zu 2. war und ist für die Beklagte zu 1. als Anlageberater tätig. Dort betreute er den Zedenten.
4Der Zedent war erfolgreicher Unternehmer. Nachdem er seine Beteiligung an einer GmbH verkauft hatte, lebt er seither von den Erträgen, die er aus der Anlage des erzielten Kaufpreises erwirtschaftet. Er war und ist Ratsmitglied der Stadt V…, Mitglied des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Aufsichtsratsmitglied der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft der Stadt V… und stellvertretendes Mitglied der Zweckverbandsversammlung der Beklagten. Der Zedent ist seit mehr als 40 Jahren Kunde der Beklagten zu 1. und lässt sich von der Beklagten zu 1. regelmäßig bei der Kapitalanlage beraten. Im Jahr der Veräußerung seiner Unternehmensbeteiligung erwarb er auf Empfehlung der Beklagten zu 1. einen Leasing-Fonds zu einem Betrag in Höhe von 77.000,00 EUR, um seine erhebliche Steuerbelastung auf den erhaltenen Kaufpreis zu minimieren. Alsdann investierte er im November 2006 auf Empfehlung der Beklagten zu 1. in einen Lebensversicherungsfonds der WestLB. Später machte er insoweit eine fehlerhafte Beratung geltend und erhielt im Jahr 2011 den von ihm angelegten Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR von der Beklagten zu 1. zurück. Der Kläger legte einen Teil seines Vermögens in Aktienfonds, auch Rohstoff- und Asienfonds an, einen Teil legte er in Rentenpapieren und andere festverzinsliche Anlagen an. Die Verteilung seines Portfolios auf die verschiedenen Anlageformen ist zwischen den Parteien streitig.
5In einem Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagten zu 1. stellte der Beklagte zu 2. dem Zedenten den DS-Rendite-Fonds-Nr. 120 VLCC Leo Glory mbH & Co. Tankschiff KG anhand einer Verkaufspräsentation vor. Nach einer Beschreibung der Emittentin, der Dr. Peters Gruppe, und Übersichten über den Ölbedarf und die Tankschiffahrt enthält die Verkaufspräsentation zu „Das Projekt: Supertanker DS 120 VLCC „LEO GLORY““ unter der Überschrift „Das Sicherheitskonzept der „LEO GLORY““ folgende Auflistung:
6- Einnahmesicherheit durch 10,8 Jahre Festcharter
7- „Turbotilgung“ (während der Festcharter)
8- Renommierter Charterer Pacific Star
9- Betriebskostenbegrenzung
10- Konservative Zinspolitik
11- Kein Übernahmerisiko
12Sodann enthält die Verkaufspräsentation, eine Grafik, die für die Zeit bis einschließlich 2022 abbildet, wie hoch die täglich benötigte Charterrate ist, um alle Kosten sowie die Rückführung des Fremdkapitals zu decken, wie hoch die täglich benötigte Charterrate ist, um zusätzlich das Dynamik-Kapital zurückzuführen und wie hoch die kalkulierten täglichen Charterraten waren. Aus der Grafik ergibt sich, dass bis zum Ablauf der Festcharter im Jahr 2017 die kalkulierten Charterraten mit Beträgen zwischen 50.000 USD und 55.000 USD konstant blieben und übereinstimmten mit dem Betrag, der zur Rückführung des Dynamik-Kapitals erforderlich war. Außerdem ergab sich, dass die zur Deckung aller Kosten und zur Rückführung des Fremdkapitals erforderliche Charterrate mit Ablauf der Festcharter von Beträgen zwischen 40.000 und 45.000 USD je Tag rapide auf wenig mehr als 10.000 USD sinken würde. Es folgten u.a. eine Einschätzung der Dresdner Bank zur rückläufigen Entwicklung der Kapitalmarktzinsen bis Ende 2007, ein Hinweis auf die prognostizierte Verzinsung des Fonds von „durchgehend“ 6,4% sowie ein Hinweis darauf, dass kein Übernahme- bzw. Ablieferungsrisiko bestehe, da das Schiff bereits vollständig bezahlt sei. Jede Seite der Verkaufspräsentation enthielt die Fußzeile „Kurzdarstellung. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt.“ Der Beklagte zu 2. stellte die Bonität des Charterers und die Seriosität der Emittentin heraus. Der Zedent wusste, dass ein Teil des Kaufpreises für das Schiff fremdfinanziert wurde. Es wurde vereinbart, dass dem Zedenten die Hälfte des Agio zurückgezahlt wird. Der Zedent ging davon aus, dass die Beklagte zu 1. für den Vertrieb von der Fondsgesellschaft eine Vergütung erhält, da er selbst der Beklagten zu 1. für den Erwerb der Beteiligung keine Gebühr zahlte. Über die konkrete Höhe dieser Vergütung wurde nicht gesprochen. Der Zedent machte sich hierüber auch keine Gedanken. Insbesondere ging er nicht davon aus, dass diese Vergütung der Höhe nach dem Agio entsprechen würde. Vielmehr ging er davon aus, dass das Agio in diesem Fall der Fondsgesellschaft zustehe. Der Zedent unterzeichnete am 22.05.2007 die Beitrittserklärung, in der ausdrücklich ausgeführt wurde, dass er sich mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 USD zuzüglich 5% Agio mittelbar als Treugeber beteiligt. Ferner enthält die Beitrittserklärung folgende Formulierungen:
13„Der Verkaufsprospekt (Stand: 31. Januar 2007), der den Gesellschaftsvertrag, den Treuhandvertrag und die Fernabsatz-Verbraucherinformation enthält, ist mir bekannt und ich erkenne den Verkaufsprospekt mit den vorgenannten Verträgen und Informationen hiermit insgesamt als für mich verbindlich an. Mir ist ferner bekannt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Risiken handelt.“
14Mit Schreiben vom 31.05.2007 bestätigte die Treuhandgesellschafterin, die DS-Fonds-Treuhand GmbH, den Beitritt des Klägers zu der Beteiligungsgesellschaft DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG. Am 12.06.2007 überwies der Zedent daraufhin 80.770,00 EUR an die Fondsgesellschaft. Da der Kommanditanteil in Höhe von 100.000 USD zuzüglich Agio aufgrund des anwendbaren Umrechnungskurses lediglich 79.066,27 EUR entsprach, wurden ihm 1.703,73 EUR zurückgezahlt. Ferner wurde dem Zedenten vereinbarungsgemäß die Hälfte des Agio, nämlich 1.814,36 EUR zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 04.12.2008 wurde dem Zedenten die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 7.583,33 EUR angekündigt, die er auch erhielt. Anfang des Jahres 2011 entnahm der Zedent der Presse, dass sich viele Schiffsfonds in der Krise befänden und keine Besserung in Sicht sei. Insbesondere drohe der Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Auch die DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG blieb von der negativen Entwicklung des Tankschiffmarktes nicht verschont. Insbesondere zahlte der Charterer die vereinbarten Charterraten nicht. Die angekündigten Auszahlungen in Höhe von 6,25% blieben daher aus. In einem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten zu 2. forderte der Zedent die Beklagte zu 1. im Januar 2011 dazu auf, die Schiffsbeteiligung zurückzunehmen. In einem weiteren Gespräch mit der Direktorin Privatbanking und dem Justiziar der Beklagten zu 1. forderte der Zedent die Beklagte zu 1. am 24.06.2011 wegen der „katastrophalen Entwicklung“ und der aus seiner Sicht fehlerhaften Beratung erneut zur Rückabwicklung der Beteiligung auf. Am 09.08.2011 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. dem Zedenten mit, dass nach einer Lösung gesucht werde. Auch in einem Gespräch am 27.09.2011 in den Räumen der Beklagten zu 1. forderte der Zedent die Rückabwicklung der Beteiligung. In der Folgezeit mussten die vereinbarten Charterraten schließlich so sehr herabgesetzt werden, dass die Fondsgesellschaft nicht mehr in der Lage war, Zins und Tilgung zu bedienen. Nachdem eine Kapitalerhöhung nicht zustande gekommen war, wurde der Zedent mit Schreiben vom 28.03.2012 zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 7.583,33 USD aufgefordert. In einem Gespräch am 02.04.2012 erklärte ein Vorstand der Beklagten zu 1., Herr B..., er wolle den Beklagten zu 2. zu dem Vorgang persönlich befragen, insbesondere dazu, ob dem Zedenten der Verkaufsprospekt ausgehändigt worden sei, und anschließend mit seinen Vorstandskollegen das Gespräch suchen. Später berichtete Herr B... dem Zedenten, der Beklagte zu 2. habe ihm erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, ob er ihm den Verkaufsprospekt übergeben habe. Am 31.05.2012 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. dem Zedenten mit, er solle seine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft verkaufen, die verbleibende Differenz zwischen Veräußerungserlös und dem investierten Kapital werde von der Beklagten zu 1. erstattet. Spätestens Ende August solle die Abwicklung erfolgt sein. Der Zedent unterzeichnete ein von der Beklagten zu 1. vorbereitetes Schreiben an den Fondsinitiator sowie einen Makler- und Geschäftsbesorgungsauftrag für die Fondsbörse Deutschland B… AG. Es ließ sich jedoch kein Käufer für die Beteiligung finden. In einem persönlichen Gespräch teilte der Vorstand der Beklagten zu 1., Herr B..., dem Zedenten mit, dass eine Rückabwicklung nicht erfolgen könne. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Zedent die Beklagte zu 1. unter Fristsetzung bis zum 26.09.2012 auf, den Betrag in Höhe von 105.000 USD Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils zu zahlen. Der Zedent trat sämtliche Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an die Klägerin ab. Außerdem verkaufte er seine Beteiligung zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 EUR an die Klägerin.
15Die Klägerin hat behauptet, der Zedent sei kein risikobereiter Anleger gewesen. Er habe daher auch keine hohen Renditen erwartet. Für ihn sei der Kapitalerhalt wichtiger als die Rendite gewesen. Es habe nur ein Beratungsgespräch zu dem in Rede stehenden Schiffsfonds gegeben, das anhand der Verkaufspräsentation geführt worden sei. Der Verkaufsprospekt sei zu keiner Zeit vorgelegt oder übergeben worden. Der Zedent sei der festen Überzeugung gewesen, er erwerbe eine Fonds-Beteiligung in dem Sinne, dass das eingesetzte Kapital bei der Insolvenz der Fonds-Gesellschaft geschützt sei. Hätte er gewusst, dass es sich um einen Kommanditanteil gehandelt habe, hätte er die Beteiligung nicht erworben. Er sei auf keinerlei Risiken hingewiesen worden. Hätte die Beklagte zu 1. ihn auf das Totalverlustrisiko hingewiesen und darauf, dass das Risiko bestehe, dass der als besonders sicher dargestellte Charterer die Charterrate nicht bezahlen werde, hätte der Zedent sich nicht an dem Fonds beteiligt. Der Fonds sei ihm stattdessen als risikolos dargestellt worden. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei den Schiffsfondsbeteiligungen grundsätzlich um unternehmerische Beteiligungen handele, die mit erheblichen Risiken behaftet seien, dass die für den Erwerb des Schiffes aufzuwendenden Kosten nur 86% des Gesamtaufwandes der Fondsgesellschaft ausmachten, dass das von den Anlegern aufzubringende Kommanditkapital inklusive Agio in Höhe von annähernd 66 Mio. EUR nur 44% des Gesamtaufwandes ausmachte und die restlichen 56% durch Kredite finanziert wurden, dass die Verlustrisiken umso größer seien, je höher die Kreditaufnahme sei, dass nur 69,5 % des Anlegerkapitals für den Erwerb des Schiffes Verwendung gefunden hätten, während 40% des Anlegerkapitals in nicht investive Zwecke, insbesondere in Dienstleistungsvergütungen geflossen seien, dass die Vertriebsprovisionen alleine 20% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals ausmachten, dass ein ganz erhebliches Währungsrisiko bestehe, da ein großer Teil der Kredite in japanischen Yen aufgenommen worden sei, und dass kein Zweitmarkt existiere. Wäre der Zedent über diese Risiken aufgeklärt worden, hätte er sich an dem Schiffsfonds nicht beteiligt. Die Beitrittserklärung habe der Zedent im Vertrauen auf die Empfehlung des Beklagten unterzeichnet, ohne sie richtig gelesen und verstanden zu haben. Die Hinweise in der Verkaufspräsentation auf den Prospekt habe er nicht wahrgenommen. Der Vorstand der Beklagten zu 1. B... habe, nachdem sich kein Käufer für seinen Kommanditanteil habe finden lassen, erklärt, die Beklagte zu 1. sei doch nicht zur Rückabwicklung bereit, da ihre Versicherung nicht zahlen wolle. Die in Rede stehende Beteiligung sei mittlerweile wertlos. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2. hafte selbst wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, weil er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Außerdem seien die Beklagten wegen sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig, da sie grob leichtfertig, gewissenlos und „ins Blaue hinein“ falsche Auskünfte bzw. Informationen erteilt hätten. Schließlich habe sich die Beklagte zu 1. mit ihrer Zusage, sie werde dem Zedenten den Differenzbetrag erstatten, wenn er die Beteiligung verkaufe, zur Rückabwicklung verpflichtet.
16Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie 79.066,27 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der in Rede stehenden Kommanditbeteiligung zu zahlen, den Annahmeverzug der Beklagten zu 1. festzustellen und sie zur verurteilen, die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2. erweitert und gleichzeitig den Zahlungsantrag um das hälftig erstattete Agio reduziert.
17Sie hat sodann beantragt,
181. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 77.241,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.06.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der DS-Rendite-Fonds-Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG i.H.v. 100.000 USD zu zahlen.
192. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.
203. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.165,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.09.2012 zu zahlen.
21Die Beklagten haben beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten haben behauptet, es sei mit dem Zedenten abgestimmt worden, dass dessen Vermögen zu rund 2/3 in sichere Anlagen investiert würden. Hinsichtlich des letzten Drittels sei der Zedent jedoch risikobewusst und bereit gewesen, die Chance auf erhöhte Renditen durch die Inkaufnahme von Verlustrisiken zu erkaufen. Der Zedent habe in diesem konkreten Fall die eigenen Anlageprodukte der Beklagten zu 1. nicht zeichnen wollen, da ihm die Renditeaussichten nicht auskömmlich erschienen. Der Anlageentscheidung des Zedenten sei eine mehrstufige Anlageberatung vorangegangen. Zunächst seien dem Zedenten in einem ersten Beratungsgespräch am 18.05.2007 Alternativprodukte der Beklagten zu 1. vorgestellt worden, die ihn wegen der geringen Renditen nicht überzeugt hätten. In demselben Beratungsgespräch habe der Beklagte zu 2. dem Zedenten daher die Beteiligung an der DS Renditefonds Nummer 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG sowohl anhand der Verkaufspräsentation als auch auf der Grundlage des Verkaufsprospektes in einem 90-minütigen Gespräch vorgestellt. Nach der Vorführung der Verkaufspräsentation habe der Zedent Interesse signalisiert. Daher habe der Beklagte zu 2. mit dem Zedenten die wesentlichen Inhalte des Verkaufsprospektes erarbeitet und die für den Zedenten wesentlichen Stellen, insbesondere Risikohinwiese, Kapitalverwendungshinweise etc. mit gelben Post-It-Aufklebern markiert. Der Beklagte zu 2. habe dem Zedenten sowohl die allgemeinen als auch die speziellen Risiken gemäß Ziffer 6/Seite 24ff. des Prospektes erläutert. Insbesondere habe der Beklagte zu 2. darauf hingewiesen, dass die Beteiligung zu einem Totalverlust führen könne, beispielsweise dann, wenn in der Betriebsphase die Charter-Raten, die nicht abgesichert seien, nicht flössen. Auf das Insolvenz- und Ausfallrisiko des Charterers habe der Beklagte zu 2. ausdrücklich hingewiesen. Gegenstand der Beratung sei nicht eine Ausfallgarantie, sondern der Umstand gewesen, dass der Charterer nach der Klassifikation der führenden Schiffs-Rating-Agentur über eine überdurchschnittliche Bonität verfügt habe. Dem Zedenten sei nicht nur bewusst gewesen, welche Bedeutung ein Rating habe, sondern er habe auch gewusst, dass aufgrund des überdurchschnittlichen Ratings aus damaliger Sicht die Prognose für die zukünftige Erfüllung der Charter-Raten positiv war. Das allgemeine Insolvenzrisiko des Charterers sei daher bekannt gewesen und dieses allgemeine Insolvenzrisiko sei speziell bezogen auf die P… S… Inernational Holding Corporation erörtert worden. Der Zedent sei darauf hingewiesen worden, dass die Beteiligung eine langfristige Kapitalanlage darstelle, eine Veräußerung vor Ablauf der Beteiligungszeit zu Verlusten führen könne und eine Veräußerung über einen zweiten Markt vor Ablauf der Beteiligungsdauer nicht garantiert werden könne. Der Beklagte zu 2. habe den Zedenten auf die wirtschaftlichen Eckdaten der Schiffsbeteiligung hingewiesen und die einzelnen Kosten- und Ertragsbestandteile des Fonds-Konzeptes mit dem Zedenten erarbeitet. Insbesondere habe der Beklagte zu 2. die hinter Ziff. 7 des Emissionsprospektes dargestellte Fondsrechnung einschließlich der Prognoserechnung erläutert. Der Zedent habe eine Beteiligung in Form eines Dynamik-Kapitals gewählt, wodurch er im Unterschied zur Beteiligung mittels eines Garant-Kapitals die Möglichkeit einer zusätzlichen Rendite erlangt habe. Gegenstand der Beratung sei auch die Mittel-Herkunft und die Mittel-Verwendung gewesen, wie sie auf Seite 30 des Emissionsprospektes abgebildet gewesen sei. Besprochen worden sei, dass es sich um eine Beteiligung in USD handele und dass darüber hinaus Drittmittel über Yen-Kredite aufgenommen worden seien. Diesen durch Markierungen aufgearbeiteten Emissionsprospekt habe der Beklagte zu 2. dem Zedenten ausgehändigt, bevor der Zedent nach Prüfung des Prospektes in dem weiteren Beratungsgespräch am 22.05.2007 sich zur Anlage entschlossen und die Beitrittserklärung unterzeichnet habe. Parallel zu dem Versuch, die Schiffsbeteiligung des Zedenten zu veräußern, sei die Rechtsabteilung der Beklagten zu 1. mit der Überprüfung des Vorgangs beauftragt worden. Ergebnis dieser Überprüfung sei gewesen, dass die Angabe des Zedenten, den Prospekt nicht erhalten zu haben, unwahr gewesen sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Vorstand der Beklagten zu 1. B..., dem Zedenten erklärt habe, dass eine Rückabwicklung nicht möglich sei. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Klägerin die Klageforderung darauf stützt, dass der Zedent nicht über die Höhe der von ihr erhaltenen Provisionen aufgeklärt habe.
24Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1. antragsgemäß stattgegeben, nachdem es Beweis durch Vernehmung des Zedenten als Zeugen erhoben hatte. Die Klage gegen den Beklagten zu 2. hat es hingegen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1. habe ihre Pflicht verletzt, den Zedenten über die Höhe Rückvergütung aufzuklären, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten habe. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar genüge für den Verjährungsbeginn grundsätzlich die Kenntnis, dass die Bank eine Rückvergütung erhalte. Die Kenntnis von der Höhe der Rückvergütung sei insoweit nicht erforderlich. Der Zedent habe auch gewusst, dass die Beklagte zu 1. eine Rückvergütung erhalte. Gleichwohl sei der Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Da dem Zedenten weder bekannt gewesen sei, noch hätte bekannt sein müssen, dass die an die Beklagte zu 1. gezahlte Rückvergütung das Agio überstiegen habe, habe er gemäß §§ 133, 157 BGB die nach dem Beklagtenvortrag geschlossene Vereinbarung so verstehen dürfen, dass er mit der Hälfte des Agio zugleich die Hälfte der Rückvergütung erhalte. Tatsächlich sei die von der Beklagten zu 1. vereinnahmte Rückvergütung höher als das Agio gewesen. Die Beklagte zu 1. habe den Zedenten somit über die Höhe der Rückvergütung getäuscht. Der Beklagte zu 2. hafte hingegen nicht persönlich. Denn er habe von seiner Beratertätigkeit für die Beklagte zu 1. abgesehen kein besonderes persönliches Vertrauen gegenüber dem Zedenten in Anspruch genommen. Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte der Beklagte zu 2. nicht, da ihm insoweit der Vorsatz gefehlt habe.
25Dieses Urteil ist der Klägerin am 05.12.2013 und der Beklagten zu 1. am 29.11.2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.01.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf per Fax am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.03.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht per Fax am selben Tage, innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19.12.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf per Fax am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.02.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht per Fax am selben Tage, innerhalb der bis zum 03.03.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
26Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlich beantragte Verurteilung des Beklagten zu 2. unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages weiter.
27Die Klägerin beantragt,
28das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und
291. den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 77.241,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.06.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der DS-Rendite-Fonds-Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG i.H.v. 100.000 USD zu zahlen.
302. festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2. in Annahmeverzug befindet.
313. den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.165,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27.09.2012 zu zahlen.
32Der Beklagte zu 2. beantragt,
33die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
34Er verteidigt sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
35Die Beklagte zu 1. beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Klägerin beantragt,
38die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen.
39Die Beklagte zu 1. wendet sich gegen ihre Verurteilung. Hierzu führt sie aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlender Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung verneint. Im Ausgangspunkt sei das Landgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass für den Verjährungsbeginn die Kenntnis ausreiche, dass die Bank überhaupt eine Rückvergütung erhalte, ohne dass der Zedent die Höhe der Rückvergütung gekannt haben müsse. Ferner habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Zedent bei Erwerb der Beteiligung gewusst habe, dass sie eine Rückvergütung erhalte. Fehlerhaft sei indes die Feststellung, die Beklagte habe den Zedenten über die Höhe der Rückvergütung getäuscht, indem sie ihn habe glauben lassen, die Rückvergütung entspreche der Höhe nach dem Agio. Dies habe auch die Klägerin erstinstanzlich nicht vorgetragen. Unstreitig sei vielmehr gewesen, dass über die Rückvergütung in dem konkreten Fall nicht gesprochen worden sei. Da die Klägerin selbst vorgetragen habe, der Zedent sei in dem konkreten Fall davon ausgegangen, das Agio habe der Fondsgesellschaft und nicht der Beklagten zu 1. zugestanden, habe er sich auch nicht im Irrtum über die Höhe der Rückvergütung befunden.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41II.
42Die Berufung der Beklagten zu 1. hat Erfolg; die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet.
43A.
44Die Berufungen sind zulässig.
45Sie sind gemäß §§ 517, 519 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungen genügen auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, denn die Klägerin und die Beklagte zu 1. rügen Rechtsverletzungen im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, die - als zutreffend unterstellt - entscheidungserheblich wären.
46B.
47Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
481.
49Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. nach § 280 Abs. 1 BGB, § 826 BGB oder § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu. Die einzige Pflicht, die die Beklagte zu 1. verletzt hat, war die Pflicht, den Zedenten über die Höhe ihrer Rückvergütung aufzuklären. Diese Pflichtverletzung war jedoch nicht kausal für den Erwerb der Beteiligung. Jedenfalls wäre ein hieraus resultierender Schadensersatzanspruch verjährt. Sonstige Pflichten hat die Beklagte zu 1. nicht verletzt.
50a)
51Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1. ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, Rn. 38). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Rn. 10; BGH Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99, Rn. 10). Danach ist für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ohne Bedeutung, von welcher Partei – Kunde oder Bank – die Initiative ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es zu Verhandlungen kommt, welche eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 11 f.) und deren fachkundige Bewertung und Beurteilung durch die Bank als Grundlage für die Anlageentscheidung dienen soll. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze bleibt für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrages grundsätzlich lediglich dann kein Raum, wenn der Kunde der Bank gezielte Aufträge erteilt und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt. Denn in einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass sich der Kunde über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er insoweit nur noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt (BGH, Urteil vom 19.05.1998, XI ZR 216/97, Rn. 13; Senat, Urteil vom 19.11.1999, I-16 U 196/98, ZIP 1999, 2144 Rn. 82). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ein Vermögensberater der Beklagten zu 1., nämlich der Beklagte zu 2., wandte sich im Januar 2006 an den Zedenten. Auf Empfehlung des Beklagten zu 2., der ihm das Produkt vorstellte, erwarb der Zedent die streitgegenständliche Anlage. Auch die Beklagte zu 1. trägt in der Klageerwiderung ein umfangreiches Beratungsgespräch und eine ausführliche Beratung durch den Beklagten zu 2. vor.
52b)
53Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH Urteil vom 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119; BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., Urteil vom 07.10.2008, XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; BGH Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH Urteil vom 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, BGH Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
54aa) anlegergerechte Beratung
55Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 27 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 6.12.2012, III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 221; BGH Urteil vom 19.04.2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272 Rn. 9; BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117 Rn. 25). Allein der Umstand, dass eine Anlage – im vorliegenden Fall unstreitig – der Altersversorgung dienen soll, rechtfertigt jedoch noch nicht den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem Fonds mit Totalverlustrisiko stelle keine anlegergerechte Beratung dar (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 28 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 22 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 12.09.2014, I-16 U 230/13, Rz. 38 zitiert nach juris). Ein derartiger Schluss ließe unberücksichtigt, inwieweit die Altersversorgung des Zedenten bereits durch Rentenansprüche und durch sonstige hinreichend sichere Geldanlagen abgesichert war (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 28 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 22 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Allein das Alter des Zedenten ändert hieran nichts. Dass der Zedent ansonsten nicht hinreichend abgesichert gewesen und auf eine jederzeitige Fungibilität dieser Anlage angewiesen gewesen wäre und die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht auch zur Vermögensbildung zugunsten von ggf. weiteren, künftigen Erben – etwa der Klägerin – habe dienen sollen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Das Totalverlustrisiko und die fehlende Fungibilität machten diese Beteiligung daher nicht per se ungeeignet für den Zedenten.
56Anders verhielte es sich, wenn der Zedent gegenüber dem Beklagten zu 2. angegeben hätte, es komme ihm entscheidend auf den Kapitalerhalt an, er wolle grundsätzliche keine Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko erwerben. Dann hätte die Beklagte zu 1. ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, weil die Empfehlung einer solchen Fonds-Beteiligung dann wegen des damit regelmäßig verbundenen (Total-)Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft gewesen (vgl. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 27 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 22 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Beklagten haben jedoch bestritten, dass der Zedent entscheidend auf den Kapitalerhalt abgestellt habe. Vielmehr sei sein Anlageziel renditeorientiert gewesen. Auch habe der Wunsch nach einer steueroptimierten Anlage bestanden. Aus diesen Gründen sei der Zedent bereit gewesen, ein Drittel seiner Geldmittel in Kapitalanlagen mit Verlustrisiko zu investieren. Für die Pflichtverletzung und somit dafür, dass der Zedent eine „sichere“ Geldanlage gewünscht habe, ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Den Beweis hat sie nicht geführt. Der Zedent hat zwar in der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung bekundet, der Kapitalerhalt habe für ihn „an erster Stelle gestanden“. Er hat jedoch gleichzeitig eingeräumt, dass er auch bereit gewesen sei, 10 bis 15% seiner Mittel in risikoreichere Anlagen zu investieren. Dass durch den Erwerb der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung diese Quote überschritten worden wäre, hat er nicht bekundet. Er ist lediglich darauf ausgewichen, dass er jedenfalls keine Anlage mit Totalverlustrisiko habe erwerben wollen. Etwaige Verluste hätten durch eine Risikostreuung aufgefangen werden sollen. Letzteres widerspricht jedoch nicht den Ausführungen der Beklagten, wonach der überwiegende Teil seiner Mittel, nämlich Zweidrittel, in sichere Anlagen investiert werden sollten. Der Zedent hat auch nicht bekundet, dass die Investition von 100.000 USD in den Schiffsfonds dazu geführt hätte, dass sein gesamtes Portfolio keine hinreichende Risikostreuung mehr aufgewiesen und einen Totalverlust aus der Schiffsbeteiligung nicht hätte auffangen können. Dem detaillierten Vortrag der Beklagten dazu, welche Gewinne der Zedent mit seinen sonstigen Kapitalanlagen erzielt hatte, ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Dass der Zedent der Beklagten zu 1. zu irgendeiner Zeit darüber hinaus erklärt hätte, Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko seien für ihn grundsätzlich ausgeschlossen, hat er nicht nachvollziehbar bekundet. Seinen Bekundungen lässt sich nicht mehr als eine bloße Mentalreservation entnehmen, die für die Beklagten nicht erkennbar war.
57bb) objektgerechte Beratung
58Gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung hat die Beklagte zu 1. lediglich insoweit verstoßen, als sie dem Zedenten nicht die Höhe ihrer Rückvergütung offenbart hat. Ansonsten hat sie keine Pflichtverletzung bei der Beratung des Zedenten begangen.
59(1) Totalverlustrisiko/unternehmerische Beteiligung
60Bei Fonds, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb von Sachanlagen ist, muss der Anlageberater oder –vermittler nicht über das Totalverlustrisiko aufklären (für Immobilienfonds: BGH Urteil v. 11.09.2012, XI ZR 363/10, NJW-RR 2013, 98; Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117; OLG Düsseldorf Urteil vom 06.11.2014, I-16 U 222/13). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen dabei nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, 117; OLG Düsseldorf a.a.O.). Aus der Fremdkapitalquote eines geschlossenen Fonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte, steht bei einem Schiffsfonds selbst bei unzureichendem Charterertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert des Tankschiffs gegenüber (vgl. für Immobilienfonds: BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert des Schiffs vollständig aufzehren (vgl. für Immobiliefonds: BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung des Schiffes das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das im Rahmen der Beratung gesondert hingewiesen werden muss. Die sich daraus ergebenden Risiken sind nämlich allgemeiner Natur, Anlegern regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Dass das Schiff zu einem ganz erheblichen Teil fremdfinanziert war, ergab sich im Übrigen bereits aus der Verkaufspräsentation, die der Zedent unstreitig vor Erwerb der Beteiligung zur Kenntnis genommen hatte. Diese enthielt die Grafik „Tilgung während der Festcharter: „Turbotilgung“ erhöht die Sicherheit“. Diese Grafik zeigte, dass bis 2017 von der kalkulierten täglichen Charter in Höhe von ca. 51.000 USD ca. 43.000 USD allein für die „Deckung aller Kosten und die Rückführung des Fremdkapitals“ benötigt wurden. Aus dem Abfall der entsprechenden Linie nach Ende der „Turbotilgung“ auf ca. 12.000 USD ergab sich ferner, dass bis 2017 ca. 30.000 USD täglich für die Bedienung des Fremdkapitals benötigt wurden. Angesichts dessen war die ganz erhebliche Fremdfinanzierung bis 2017 für den Zedenten offensichtlich. Ebenso offensichtlich war das Verlustrisiko, sollte die tatsächliche Charter hinter der „benötigten Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals“ zurückbleiben. Dies war offensichtlich bereits dann der Fall, wenn die Charterraten in diesem Zeitraum um mehr als ca. 20% einbrachen. Das Risiko, dass dann ein Verkauf des Schiffes erforderlich werden könnte, und der Erlös von den Verbindlichkeiten vollständig aufgezehrt werden könnte, war allgemeiner Natur. Hierauf musste die Beklagte nicht hinweisen, zumal der Zedent selbst erfahrener Unternehmer war, so dass die Beklagten nicht damit rechnen mussten, dass ihm dies verborgen bleiben könnte. Auch der Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte, musste nicht besonders hervorgehoben werden. Auch dies ergab sich bereits aus der Präsentation. Für den Kläger war erkennbar – und wurde von ihm auch erkannt – dass er sich an einem namentlich benannten Tankschiff beteiligen sollte und seine Rendite sowie die Rückzahlung seines Kapitals durch den Betrieb des Tankschiffes, d.h. durch die erzielten Charterraten abzüglich der Kosten für den Betrieb des Schiffes und die Bedienung des Fremdkapitals, finanziert werden mussten. Die Verwendung des Begriffes Fonds war nicht irreführend. Auch geschlossene Fonds mit Totalverlustrisiko werden üblicherweise als Fonds bezeichnet. Der Begriff impliziert nicht, dass es eine wie auch immer geartete Kapitalgarantie geben müsste. Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung ohne Kapitalgarantie handelte, ergab sich auch aus der Übersicht „Das Sicherheitskonzept der „LEO GLORY““, die Teil der Verkaufspräsentation war und von dem Zedenten vor dem Erwerb der Beteiligung unstreitig zur Kenntnis genommen wurde. Aus der Übersicht ergab sich keine wie auch immer geartete Kapitalgarantie, so dass der Zedent auch keinerlei Anlass hatte, eine solche zu unterstellen. Aus dieser Übersicht ergab sich vielmehr, dass für den Kapitalanleger die Sicherheit dadurch bedingt war, dass die Ausgaben – etwa durch die Betriebskostenbegrenzung und die „Turbotilgung“ – beherrschbar blieben, während die Einnahmen durch die Festcharter über einen Zeitraum von 10,8 Jahren und die Auswahl eines renommierten Charterers sichergestellt werden mussten. Für jeden Anleger war somit offensichtlich, dass für die Sicherheit der Kapitalanlage die Bonität des Charteres ausschlaggebend war. Die Bonität des Charterers war auch unstreitig Gegenstand des Beratungsgesprächs. Unstreitig ist weiter, dass der Charterer (P… S…) zu diesem Zeitpunkt eine gute Bonität aufwies. Die Möglichkeit, dass sich die Bonität des Charterers ändern kann, war allgemeiner Natur und offensichtlich. Hierauf mussten die Beklagten nicht besonders hinweisen, zumal von dem Zedenten als erfahrenem Unternehmer erwartet werden durfte, dass er sich dieser Erkenntnis nicht verschließt. Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung und zwar namentlich um eine Kommanditbeteiligung handelte, ergab sich ferner aus der Beitrittserklärung. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Zedent habe die Beitrittserklärung „nicht richtig gelesen und verstanden“ bzw. er habe sie „nicht ausführlich gelesen und zur Kenntnis genommen“, ist dies nicht den Beklagten anzulasten. Wenn sich der Zedent der Kenntnisnahme von ihm erteilten Hinweisen leichtfertig verschließt, ändert dies nichts daran, dass die Beklagten ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind.
61Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn eine Pflichtverletzung wegen fehlender Hinweise darauf, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Kapitalgarantie handelte, unterstellt würde, diese für die Entscheidung des Zedenten, die Beteiligung zu erwerben, nicht kausal geworden wäre. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, d.h., dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Bei der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 – Rz. 29 zitiert nach juris). Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, dass Unklarheiten, die durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen (BGH a.a.O. Rz. 35). Indizien für die fehlende Kausalität können sich jedoch sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben (BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 183/11, Rz. 24 zitiert nach juris). Sollte ein Anleger in Bezug auf eine Kapitalanlage erst nach dem Erwerb der Beteiligung Kenntnis von einem aufklärungspflichtigen Umstand erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität daraus ergeben, dass der Anleger an der Kapitalanlage festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). So hat es sich hier verhalten. Der Zedent hat in seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, dass er durch die Bestätigung seines Beitritts mit Schreiben der Treuhandgesellschafterin vom 31.05.2007 darauf gestoßen worden sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung an einem Schiffsfonds in Form einer Kommanditbeteiligung gehandelt habe. Gleichwohl hat er nach seinen Bekundungen nach dieser Erkenntnis mehr als drei Jahre lang nicht die Rückabwicklung verlangt, sondern an der Beteiligung festgehalten und nach dem ersten Jahr eine ganz erhebliche Ausschüttung vereinnahmt, im zweiten Jahr an der Gesellschafterversammlung teilgenommen und außerdem fortlaufend die sich verschlechternden Quartalsberichte zur Kenntnis genommen. Erst Anfang 2011, als er offensichtlich zu der weiteren Erkenntnis gelangt war, dass sich das von ihm bereits in 2007 erkannte unternehmerische Risiko auch tatsächlich verwirklicht hatte, verlangte er die Rückabwicklung seiner Beteiligung. Dies lässt aus Sicht des Senates nur den Schluss zu, dass der Hinweis auf das Eingehen einer unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko ihn von seiner Anlageentscheidung nicht abgehalten hätte.
62(2) Fungibilität, Nachhaftung, Währungsrisiken und Vertriebskosten
63Ihre Aufklärungspflichten haben die Beklagten auch dadurch nicht verletzt, dass sie den Zedenten nicht über die eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung, Währungsrisiken und darüber aufgeklärt haben, dass die Vertriebskosten 15% des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals überstiegen.
64Hierbei handelt es sich zwar um für die Anlageentscheidung bedeutende Umstände, auf die der Anlageberater hinwiesen muss. Dies gilt auch für die Vertriebskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes sind Anlageberater generell verpflichtet, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (grundlegend BGH Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rz. 39 zitiert nach juris; zuletzt BGH Urteil vom 18.04.2013, III ZR 225/12, Rz. 15 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 10.11.2011, III ZR 245/10, Rz. 11 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 05.05.2011, III ZR 84/10, Rz. 10 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, Rz. 16 zitiert nach juris). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellen kann, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10, Rz. 16 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, Rz. 33 zitiert nach juris). Da es um die Beurteilung der Rentabilität und Werthaltigkeit der Anlage geht, sind die gesamten Vertriebskosten einschließlich des Agio ins Verhältnis zu setzen zu dem von den Anlegern insgesamt – einschließlich des Agio – aufgebrachten Kapital. Dass der von den Kapitalanlegern als Agio aufgebrachte Geldbetrag formell nicht aus einer Mittelverwendung des Nominalbetrages der gezeichneten Anlage stammt, spielt für die Rentabilität und Werthaltigkeit der von den Anlegern getätigten Kapitalanlage keine Rolle. Denn es folgt aus der willkürlichen Entscheidung des Anbieters der Kapitalanlage, inwieweit ein Agio ausgewiesen wird, aus dem ein Teil der Vertriebskosten bestritten wird, und inwieweit der Rest der Vertriebskosten aus einer Mittelverwendung des Nominalbetrages der Kapitalanlage bestritten wird. Entscheidend für die Beurteilung der Werthaltigkeit und Rentabilität der von ihm getätigten Anlage kann aus Sicht des Kapitalanlegers ausschließlich sein, inwieweit das insgesamt von ihm zu zahlende Kapital (einschließlich Agio) von den Vertriebskosten (einschließlich Agio) aufgezehrt wird. So hat der Bundesgerichtshof bei der Berechnung der Vertriebskosten nie zwischen Vertriebskosten aus einer Mittelverwendung des Nominalkapitals einerseits und Vertriebskosten aus der Verwendung des Agio andererseits differenziert. Bereits bei seinem grundlegenden Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02 – hat er vielmehr zur Berechnung der maßgeblichen „Innenprovisionen“ die in dem dort zugrunde liegenden Prospekt ausgewiesenen „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ und das „Agio“ addiert (BGH a.a.O. Rz. 41 zitiert nach juris). In keiner der hierzu ergangenen Entscheidungen wird bei der Berechnung der „Vertriebskosten“ oder „Innenprovisionen“ zwischen der Mittelverwendung des Nominalkapitals einerseits und dem Agio andererseits differenziert. Dass es undifferenziert auf die gesamten Vertriebskosten ankommt, wird in den seit 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auch dadurch sprachlich verdeutlicht, dass der Bundesgerichtshof bei der 15%-Schwelle nicht mehr die Bezeichnung „Innenprovisionen“, sondern nur noch „Vertriebskosten“ verwendet, wobei auch Provisionen, die der Anbieter aus den ihm von den Anlegern gezahlten Agio an Vermittler zahlt, bereits definitionsgemäß „Innenprovisionen“ sind (definitionsgemäß handelt es sich bei Innenprovisionen um von dem Verkäufer unmittelbar gezahlte Provisionen – gleichgültig, ob der Verkäufer die Provisionen aus dem Agio oder dem Nennkapital aufbringt – während die unmittelbar von dem Käufer gezahlten Provisionen „Außenprovisionen“ genannt werden). Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus dem Sinn und Zweck, dass erst das Überschreiten der 15%-Schwelle für die Beurteilung der Werthaltigkeit und Rentabilität von Bedeutung ist. Der Anleger ist demnach genauso schutzwürdig, wenn offene Vertriebskosten von bis zu 15% bekannt sind und erst durch ggf. geringfügige verdeckte Vertriebskosten die maßgebliche Schwelle von 15% überschritten wird. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Prospekts betrugen die Vertriebskosten bestehend aus der entsprechenden Mittelverwendung und dem Agio genau 20% des von den Kommanditisten aufgebrachten Kapitals, wenn das von der Treuhandkommanditistin und von der Emittentin übernommene Kapital mitberücksichtigt wird. Hierüber hatte die Beklagte zu 1. aufzuklären.
65Die beweispflichtige Klägerin hat nicht bewiesen, dass die erforderliche Aufklärung unterblieben wäre. Eine ordnungsgemäße Beratung kann auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 9 zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er nach einer sorgfältigen und eingehenden Lektüre von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH Urteil vom 14.06.2007, III ZR 125/06, Rn. 9 zitiert nach juris). Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen (BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 345/10, Rz. 33 zitiert nach juris). Wurde der Anleger ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH a.a.O.). Für die nicht erfolgte Übergabe trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast (BGH Urteil vom 06.12.2012, III ZR 66/12, Rz. 16 m.w.N. zitiert nach juris). Ein Anlageberater hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die behauptete unterbliebene Übergabe des Prospektes jedoch substantiiert zu bestreiten und konkret darzulegen, wann, wo und wie die gebotene Beratung oder Aufklärung erfolgt ist, d.h. bei Beratung durch Prospektübergabe der Prospekt übergeben worden ist (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 22.12.2011, I-6 U 201/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12 – Rz. 38 zitiert nach juris).
66Die Beklagten haben hier substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte zu 2. in einem Beratungsgespräch am 18.05.2007 den Zedenten in einem 90-minütigen Gespräch anhand des Verkaufsprospektes auf sämtliche Risiken gemäß Ziffer 6 (Seiten 24ff.) des Verkaufsprospektes und auf die Kostenbestandteile des Fonds hingewiesen und ihm den Prospekt übergeben habe. Die Höhe der Vertriebskosten, soweit diese aus der Mittelverwendung stammen, wird auf Seite 87 des Prospektes mit 10.020.000 USD angegeben. Dies entspricht genau 15% des Beteiligungskapitals in Höhe von 66.800.000 USD. Hinzu kommt das Agio in Höhe von 5% des Beteiligungskapitals, wobei aufgrund der Größenordnung vernachlässigbar erscheint, ob die Treuhandkommanditistin und die Emittentin auf das von ihnen gezeichnete Kapital in Höhe von jeweils 30.000 USD ebenfalls ein Agio zahlen mussten. Auf die Nachhaftung der Kommanditisten wird auf Seite 24 des Prospektes hingewiesen; auf die Wechselkursrisiken wird auf den Seiten 25 und 26 hingewiesen; auf die mangelnde Fungibilität wird auf Seiten 29 hingewiesen. Selbst wenn nicht auf sämtliche Risiken in dem von den Beklagten behaupteten ersten Beratungsgespräch bereits mündlich dezidiert hingewiesen worden wäre, hätte die Zeit vom 18.05.2007 bis zum 22.05.2007 ausgereicht, damit sich der Zedent mit der Kapitalanlage anhand des Prospektes hinreichend vertraut machen konnte. Der Zedent war nicht berufstätig, so dass ihm der Zeitraum von vier Tagen für die Prüfung des Prospekts zumindest weitgehend zur Verfügung stand. Da der Zedent seinen Lebensunterhalt nach eigenem Bekunden mit der Anlage seiner Geldmittel finanzierte, er also sozusagen hauptberuflich Kapitalanleger war, war von ihm auch zu erwarten, dass er diesen Zeitraum intensiv nutzt, um sich mit der Kapitalanlage vertraut zu machen. Für einen erfahrenen Unternehmer, dessen Haupterwerb in der Anlage seiner Geldmittel besteht, war dieser Zeitraum ausreichend.
67Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass diese Behauptungen der Beklagten zu 1., den Zedenten am 18.05.2007 durch mündliche Erläuterungen anhand des Prospektes und durch dessen Übergabe beraten zu haben, unzutreffend wären. Zwar hat der Zedent dies als Zeuge bekundet. Der Beklagte zu 2. hat jedoch in seiner Anhörung als Partei die Darstellung des Beklagten bestätigt. Die von dem Beklagten zu 2. im Rahmen seiner Parteianhörung gemachten Ausführungen sind ebenfalls beweismäßig zu verwerten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (NJW 1995, 1413 (1414)), des BVerfG (NJW 2001, 2531 (2532 f)) und des BGH (NJW-RR 2006, 61 (63)) erfordern der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen unabhängigen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Dies kann durch Parteivernehmung (§ 448 ZPO) oder eben dadurch geschehen, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird (BGH Urteil vom 16.07.1998, NJW 1999, 363, 364; BGH Urteil vom 07.02.2006, VI ZR 20/05, Rz. 9 zitiert nach juris; Greger „Die Partei als Erkenntnis- und Beweismittel im Zivilprozess“ MDR 2014, 312ff. mit zahlreichen Nachweisen; Eschelbach „Parteianhörung - Die Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung § 141 vs. § 286 ZPO“ MDR 2012, 198; Schlosser „EMRK und Waffengleichheit im Zivilprozeß“ NJW 1995, 1404, 1406). Da der Zedent kein unabhängiger Zeuge ist, ist das Ergebnis der Parteianhörung aufgrund der Beweisnot auf Beklagtenseite beweismäßig verwertbar. Danach steht die Aussage des Zedenten gegen die Aussage des Beklagten zu 2. Nach einer Würdigung der zeugenschaftlichen Bekundungen des Zedenten einerseits und der Ausführungen des Beklagten zu 2. andererseits kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2. den Zedenten nicht auf die vorgenannten Umstände sowohl in einem Beratungsgespräch am 18.05.2007 als auch durch Übergabe des Prospektes hinreichend aufgeklärt hätte. Ziel der Beweiswürdigung ist die Entscheidung, ob die streitige Behauptung „für wahr oder nicht wahr“ zu erachten ist. Damit stellt das Gesetz klar, dass einerseits für den Beweis grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten genügt, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters erforderlich ist (Musielak-Foerste, 10. Aufl., § 286 Rn. 18). Andererseits ist keine absolute Gewissheit bzw. mathematisch-naturwissenschaftliche Stringenz nötig.Der Richter darf und muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Musielak-.Foerste a.a.O. Rn. 19). Einen derartigen Grad an Gewissheit von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung vermag sich der Senat nicht zu bilden. Richtig ist zwar, dass die Beklagten nicht bestritten haben, dass der Vorstand der Beklagten B... dem Zedenten berichtete, dass auf dessen Nachfrage der Beklagte zu 2. sich an die Übergabe des Prospektes nicht habe erinnern können. Selbst wenn dies richtig gewesen sein sollte, mag es jedoch sein, dass der Beklagte zu 2. seine Erinnerung z.B. anhand seines reaktivierten Terminkalenders noch auffrischen konnte. Auf der anderen Seite überzeugen die Bekundungen des Zedenten nicht, dass er als erfahrender Unternehmer und durchaus erfahrener Anleger den streitgegenständlichen Fonds in Höhe von 100.000 USD zuzüglich Agio quasi blind gezeichnet haben will, ohne sich näher darlegen zu lassen, um was für eine Beteiligung es sich handelte und welche Risiken diese in sich barg. Den Hinweis auf jeder Seite der Verkaufspräsentation auf den Prospekt will er ebenso übersehen haben wie die übersichtlichen Erläuterungen auf der Beitrittserklärung, aus denen sich eindeutig ergab, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung in Form des Beitritts zu einer Kommanditgesellschaft handelte. Angesichts dessen vermag der Senat verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zedenten nicht hintanstellen.
68(3) Rückvergütung
69Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1. ihre Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, verletzt hat. Die Beklagte zu 1. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten und dem Agio erhalten. Unklar ist, ob die Beklagten diese Feststellung insoweit angreifen wollen, als die Beklagte zu 1. über das Agio hinaus ihre Provision auch aus der im Prospekt ausgewiesenen Mittelverwendung für die Eigenkapitalvermittlung bezog. Jedenfalls haben sie hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Erfahrungsgemäß erhalten Banken bei der Vermittlung derartiger geschlossener Schiffsfonds in der Regel Provisionen von nicht weniger als 8% des von ihnen geworbenen Eigenkapitals. Dabei handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. BGH Urteil vom 08.04. 2012, XI ZR 262/10, Rz. 17 f. zitiert nach juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (z.B. BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 15 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 08.04.2014, XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rz. 17). Über diese hat der Beklagte zu 2. den Zedenten unstreitig nicht aufgeklärt. Auch aus dem Prospekt war die Höhe der Rückvergütung nicht zu ersehen.
70Diese Pflichtverletzung war für die Anlageentscheidung des Zedenten jedoch nicht kausal war. Die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens ist insoweit widerlegt. Der Zedent wusste, dass die Beklagte zu 1. eine Rückvergütung erhielt (hierzu sogleich). Die Kenntnis eines Anlegers davon, dass die ihn beratende Bank eine Rückvergütung erhält, ohne dass er deren Höhe kennt, kann bereits ein Indiz dafür sein, dass die Höhe der Rückvergütung für seine Anlageentscheidung unmaßgeblich war (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2014, XI ZR 398/12, Rz. 19; BGH Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 8/12, BKR 2013, 203, 205 Rz. 22). Hierfür spricht im vorliegenden Fall, dass der Zedent als erfahrener Kapitalanleger nicht nur bei Erwerb der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung von der Rückvergütung wusste, sondern dass er nach seinen Bekundungen auch bei seinen sonstigen Anlageentscheidungen davon wusste, dass die Beklagte zu 1. eine Rückvergütung erhielt, ohne dass ihn dies jemals gestört hätte und ohne dass er jemals nach der Höhe der Rückvergütung gefragt hätte. Dies drängt die Schlussfolgerung auf, dass die Höhe der von der Beklagten zu 1. als seiner Anlageberaterin vereinnahmten Rückvergütung dem Zedenten grundsätzlich gleichgültig war. Ansonsten hätte er bei seinen Anlageentscheidungen nicht stets davon abgesehen, nach der Höhe der Rückvergütung zu fragen. Dass er davon ausgegangen wäre, dass die Rückvergütung der Höhe nach dem Agio entsprochen oder dieses jedenfalls nicht überstiegen hätte, hat der Zedent im Rahmen seiner Zeugenvernehmung nämlich nicht bekundet.
71Letztendlich kann die Kausalität jedoch dahinstehen. Jedenfalls wäre ein Schadensersatzanspruch nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die nach §§ 195, 199 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 34 zitiert nach juris). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH a.a.O.). Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH a.a.O.). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 34 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rz. 27 zitiert nach juris m.w.N.). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 34 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rz. 28 zitiert nach juris m.w.N.). Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert auch nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Die beratende Bank muss den Anleger zwar über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 34 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rz. 29 zitiert nach juris). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 34 zitiert nach juris; BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rz. 30 zitiert nach juris). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wusste der Zedent bei Erwerb der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung, dass die Beklagte zu 1. hierfür eine Rückvergütung erhielt. Dies war auch nicht nur eine vage Vermutung. Wenn ein Anleger lediglich im Sinne einer vagen Vermutung „annimmt“ oder „sich denkt“, dass die ihn beratende Bank eine Rückvergütung erhält, steht dies der positiven Kenntnis noch nicht gleich (BGH Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rz. 33 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2014, I-9 U 31/10, Rz. 20 zitiert nach juris). Der Zedent hat in seiner Zeugenvernehmung jedoch nicht bekundet, er habe sich lediglich gedacht oder angenommen, dass die Beklagte zu 1. für seine Anlageentscheidung eine Vergütung erhalte. Er hat vielmehr bekundet, da er keine Gebühr gezahlt habe, habe er „davon ausgehen müssen“, dass die Beklagte zu 1. durch die Fondsgesellschaft vergütet werde. Dies lässt sich nur dahin verstehen, dass es sich aus seiner Sicht um eine zwingende Schlussfolgerung gehandelt hat, die der Zedent als erfahrender Kapitalanleger auch tatsächlich gezogen hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war diese Kenntnis auch nicht deshalb unschädlich, weil die Beklagte zu 1. ihn über die Höhe der Rückvergütung in die Irre geführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst die positive Kenntnis des Anlegers von der Zahlung einer Rückvergütung nur dann die Verjährung nicht aus, wenn die beratende Bank „konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung“ macht. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Konkrete Angaben über die Höhe der Rückvergütung hat die Beklagte zu 1. unstreitig nicht gemacht. Sie hat unstreitig weder ausdrücklich erklärt, noch durch irgendein Verhalten zu verstehen gegeben, dass sie eine Rückvergütung lediglich in Höhe des Agio erhält. Auch der Umstand, dass der Zedent mit ihr über eine teilweise Rückzahlung des Agio verhandelte, führte nicht dazu, dass die Beklagte zu 1. ihm einen derartigen Eindruck vermittelt hätte. Wenn ein Kapitalanleger mit der ihn beratenden Bank über die Erstattung des Agio verhandelt, bedeutet dies nicht, dass er zwangsläufig dies dahin verstehen muss, dass das Agio der Bank als Rückvergütung zufließt (vgl. BGH Urteil vom 23.09.2014, XI ZR 215/13, Rz. 36; an dieser Stelle ist von einer „Reduktion“ des Agio die Rede. Aus dem Tatbestand ergibt sich jedoch, dass dem dortigen Kläger die Hälfte des Agio wie im vorliegenden Fall „erstattet“ wurde.). Keine der Parteien hat erstinstanzlich Gegenteiliges vorgetragen. Die Beklagten haben erstinstanzlich lediglich behauptet, dass bereits vorab allgemein vereinbart worden sei, der Zedent werde in der Form an der Rückvergütung beteiligt, dass er die Hälfte des Agio erhalte. Die Beklagten haben hingegen an keiner Stelle ausdrücklich oder sinngemäß vorgetragen, es sei generell vereinbart worden, der Zedent erhalte die Hälfte der jeweiligen Rückvergütung. Es ist jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig, dass der Zedent davon ausging, dass das Agio der Fondsgesellschaft und nicht der Beklagten zu 1. zustand und dass er sich um die Höhe der Rückvergütung der Beklagten zu 1. keine Gedanken gemacht hat. Dies hat der Zedent zeugenschaftlich auch so bekundet. Im Übrigen hat er weiter bekundet, ihm sei auch nicht stets die Hälfte des Agio erstatte worden. Auch dies steht der von keiner der Parteien so vorgetragenen Schlussfolgerung des Landgerichts entgegen, der Zedent habe aus der grundsätzlich hälftigen Beteiligung am Agio darauf schließen müssen, die Beklagte zu 1. erhalte stets eine Rückvergütung in Höhe des Agio. Auch wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die Argumentation des Landgerichts zu verteidigen versucht, der Zedent sei über die Höhe der Rückvergütung getäuscht worden, rückt sie von ihrem erstinstanzlichen Vortrag nicht ab, der Zedent habe sich in dem konkreten Fall über die Höhe der Rückvergütung keine Gedanken gemacht. Soweit ihre Berufungserwiderung punktuell Ausführungen enthält, die anders zu verstehen sein könnten – etwa dahin, der Zedent habe glauben dürfen und müssen, die Rückvergütung übersteige nicht das Agio – ist die Berufungserwiderung der Klägerin bereits in sich widersprüchlich und insoweit unbeachtlich. So trägt die Klägerin in der Berufungsinstanz gleichzeitig vor, der Zedent sei über die Höhe der Rückvergütung getäuscht oder hierüber – lediglich – im Unklaren gelassen worden. Beides schließt sich wechselseitig aus. Auch in der Berufungserwiderung bleibt die Klägerin dabei, anders als in anderen Fällen sei der Zedent in dem konkreten Fall davon ausgegangen, das Agio sei für die Fondsgesellschaft und nicht für die Beklagte zu 1. bestimmt gewesen. Dann kann er durch die hälftige Rückerstattung des Agio nicht über die Höhe der Rückvergütung in die Irre geführt worden sein.
72c)
73Nach den vorstehenden Ausführungen käme eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB nur wegen der unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Rückvergütung in Betracht. Sollte diese Pflichtverletzung die für eine Sittenwidrigkeit erforderliche besondere Verwerflichkeit aufweisen, wäre sie nach den vorstehenden Ausführungen nicht kausal geworden. Jedenfalls wäre auch insoweit ein Schadensersatzanspruch verjährt. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheidet aus denselben Gründen aus.
74d)
75Auch daraus, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. dem Zedenten am 31.05.2012 mitteilte, er solle seine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft verkaufen, die verbleibende Differenz zwischen Veräußerungserlös und dem investierten Kapital werde von der Beklagten zu 1. erstattet, folgt kein Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung der Beteiligung des Zedenten. Die Beklagte zu 1. hat sich nach dieser Mitteilung nicht zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet, sondern dazu, dem Zedenten die Differenz zu erstatten, wenn er die Beteiligung veräußert. Hierzu war es vorprozessual nicht gekommen, da sich kein Erwerber gefunden hatte. Dass die Beklagte zu 1. für diesen Fall die Beteiligung gegen Erstattung des gesamten Zeichnungsbetrages selbst übernehmen würde, hatte sie hingegen nicht zugesagt. Eine derartige weitergehende Zusage war auch nicht in ihrer Erklärung vom 31.05.2012 enthalten. Auch der Versuch der Klägerin, durch einen Erwerb der Schiffsbeteiligung von dem Zedenten im Laufe dieses Gerichtsverfahrens die Voraussetzungen der Zusage der Beklagten zu 1. vom 31.05.2012 nachträglich zu schaffen, muss scheitern. Unstreitig ging die Erklärung der Beklagten zu 1. dahin, die Abwicklung solle spätestens Ende August 2012 erfolgt sein. Diese Frist war längst abgelaufen, als die Klägerin die Schiffsbeteiligung von dem Zedenten erwarb. Dass sie sich zeitlich unbegrenzt an ihre Zusage vom 31.05.2012 binden wollte, kann auch bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht angenommen werden.
76C.
77Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auch soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist, ist sie zulässig, jedoch unbegründet.
78Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. wegen einer Verletzung vertraglicher Beratungspflichten nach § 280 Abs. 1 BGB bzw. wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 311 Abs. 3 in Verbindung mit 280 Abs. 1 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2. weder Vertragspartei geworden ist, noch im Rahmen der Beratung ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Für den Zedenten erkennbar trat der Beklagte zu 2. nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen, namentlich im Namen der Beklagten zu 1., auf. Der Beratungsvertrag ist daher mit der Beklagten zu 1. und nicht mit dem Beklagten zu 2. zustande gekommen. Als Vertreter könnte der Beklagte zu 2. gemäß § 311 Abs. 3 BGB nur dann persönlich haften, wenn er im Sinne eines Sachwalters besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Dies war nicht der Fall.
79Eine persönliche Haftung des Vertreters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erfordert, dass er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (z.B. BGH Urteil vom 27.10.2005, III ZR 71/05, Rz. 24 m.w.N.). Für die Annahme einer solchen Eigenhaftung des Vertreters genügt nicht ein nur mittelbares Interesse. Vonnöten ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird. Ein bloßes Provisionsinteresse genügt nicht (BGH a.a.O. Rn. 25). Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, der Beklagte zu 2. erhalte für die von ihm vermittelten Kapitalanlage von der Beklagten zu 1. eine erfolgsabhängige Vergütung, würde dies also nicht ausreichen. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist dann anzunehmen, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde neben der von ihm vertretenen Person die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten (BGH a.a.O. Rn. 26; OLG Düsseldorf Urteil vom 29.01.2010, I-16 U 171/08, Rz. 41 zitiert nach juris). Eine Haftung wegen besonderen persönlichen Vertrauens kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter enge persönliche Beziehungen zu dem anderen Teil unterhält oder wenn er, namentlich unter Hinweis auf seine besondere Sachkunde oder Zuverlässigkeit, dem anderen Teil eine zusätzliche persönliche Gewähr für das Gelingen des Geschäfts gibt, so dass der andere Teil in ihm den Garanten der Vertragsdurchführung selbst für den Fall sieht, dass der eigentliche Vertragspartner nicht vertrauenswürdig ist (Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.10.2012, 4 U 517/10, Rz. 277 zitiert nach juris m.w.N.). Mehr als das im Geschäftsverkehr übliche Verhandlungsvertrauen nimmt regelmäßig auch ein Vertreter nicht in Anspruch, der als solcher in Erscheinung tritt. Von einem besonderen Vertrauenstatbestand lässt sich erst dann sprechen, wenn der Vertreter beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm persönlich ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen und die Durchführbarkeit des vereinbarten Geschäfts hervorgerufen hat. Für ein solches besonderes (qualifiziertes) Vertrauen nicht ausreichend sind eine besondere eigene Sachkunde, eine langjährige Geschäftsbeziehung oder das Auftreten als ausgewiesener Fachmann (Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O. Rz. 279 m.w.N.). Ein derartiges von der Beklagten zu 1. losgelöstes Vertrauen, mit der der Beklagte zu 2. neben der Beklagten eine zusätzliche Gewähr für die Anlageberatung übernommen hätte, lag nicht vor. Dass der Beklagte zu 2. den Zedenten langjährig beriet, dieser den Beklagten zu 2. als sehr kompetent wahrnahm und mit seiner Beratung sehr zufrieden war und ihm nach eigenem Bekunden blindlings vertraute, reicht nicht aus.
80Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Sinne nach § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB scheidet aus den oben genannten Gründen aus.
81D.
82Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10,711 ZPO.
83Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abweicht.
84Streitwert: 77.241,91 EUR
85D… |
Dr. W… |
Dr. P… |
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.