Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - I-16 U 152/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 4 O 94/14 - wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, soweit über diese noch nicht mit Beschluss des Senats vom 19.12.2014 entschieden worden ist, werden ebenfalls der Klägerin auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt von den Beklagten - aus übergegangenem Recht ihrer am 13.07.2012 verstorben Mutter D… F… (im Folgenden: Erblasserin) - die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld bzw. den Ersatz immaterieller Schäden in Höhe von wenigstens € 5.000,00 nebst Zinsen wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Sozialdaten, einschließlich der Krankengeschichte, der von ihr allein beerbten Erblasserin. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um den gesetzlichen Krankenversicherer der Erblasserin, bei dem Beklagten zu 2. um den zuständigen Sachbearbeiter.
4Die an Krebs erkrankte Erblasserin begehrte von der Beklagten zu 1. die Kostenübernahme für eine Hyperthermietherapie im Rahmen ihrer Krebsbehandlung, die von dieser verweigert wurde. Im Rahmen des daraufhin über zwei Instanzen geführten sozialgerichtlichen Verfahrens holte die Beklagte zu 1. beim onkologischen Kompetenzzentrum des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein-Westfalen (MDK Nordrhein) ein sozialmedizinisches Bewertungsgutachten über die Möglichkeit einer Leistungsgewährung für eine Hyperthermiebehandlung unter Berücksichtigung der Krankengeschichte der Erblasserin ein, das diese Art der Therapie als experimentell klassifizierte und die Ablehnung einer Kostenübernahme empfahl. Dieses der Beklagten zu 1. günstige Gutachten vom 23.01.2012 legte sie in einer nicht vollständig anonymisierten, teilgeschwärzten Form, so dass Vor- und Nachnahme der Erblasserin sowie deren Geburtsjahr auf der ersten Seite vollständig lesbar blieben ebenso wie deren auf den folgenden Seiten im Detail dargestellte Krankengeschichte, ohne deren Einwilligung in drei anderen sozialgerichtlichen Verfahren als Argumentationshilfe vor. Zur Veranschaulichung des Anonymisierungsgrads und wegen des Gutachteninhalts wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung desselben Bezug genommen (Anlage zum erstinstanzlichen Protokoll vom 24.06.2014). Die Erblasserin erlangte lediglich durch Zufall über ihre Prozessbevollmächtigten von diesem Sachverhalt Kenntnis und erhob daraufhin vor dem Sozialgericht Gotha Klage, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Unterlassung der Verbreitung des teilgeschwärzten Gutachtens. Der Anspruch wurde von der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 30.04.2012 anerkannt.
5Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ihr als Alleinerbin der Erblasserin wegen der in der teilgeschwärzten und ohne Einverständnis der Erblasserin erfolgten Weiterverbreitung des Bewertungsgutachtens liegenden schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin sowie deren Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Geldentschädigung gegenüber den Beklagten zustehe. Sie hat behauptet, dass die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt bereits schwer von ihrer Krebserkrankung gezeichnet gewesen sei, als sie von der unbefugten Verwendung des nicht hinreichend anonymisierten Gutachtens erfahren habe, von diesem Sachverhalt psychisch derart beeinträchtigt worden sei, dass sich dies konkret körperlich ausgewirkt habe. Sie habe Angst gehabt, dass eine Vielzahl unbeteiligter Dritter nun alle Details ihrer höchstpersönlichen Krankengeschichte kenne.
6Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
7Das Landgericht Wuppertal, an welches die von der Klägerin am 30.01.2014 zunächst beim Amtsgericht Wuppertal eingereichte Klage verwiesen worden ist, hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hinsichtlich beider Beklagten abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu dem auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zähle, wegen der im Vordergrund stehenden, an die Person des Verletzten anknüpfenden Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung nicht vererbbar und daher ein etwaiger Anspruch schon nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Diese gelte in gleicher Weise für die einfachgesetzlichen Ausprägungen der vorgenannten Rechtsgüter in Gestalt von § 82 Satz 1, 2 SGB X, § 35 SGB I, §§ 7, 8 BDSG. Auch aus Art. 23 der Europäischen Datenschutzrichtline 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 folge nichts anderes.
8Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 28.07.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, allerdings nur noch insoweit, als die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen worden ist. Ihr ursprünglich auch gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtetes Rechtsmittel hat sie mit ihrer am 28.10.2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufungsbegründung, nachdem die Frist zur Begründung bis zu diesem Tage verlängert worden war, zurückgenommen.
9Die Klägerin ist unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht eine Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs verneint habe. Vielmehr liege mit Blick auf Art und Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Erblasserin ein atypischer Fall vor, der es unter Präventionsaspekten rechtfertige, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen. Das Landgericht habe insoweit auch - wie schon der Bundesgerichtshof - das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentum und das Erbrecht nicht hinreichend beachtet. Der in Person der Erblasserin entstandene Anspruch auf Ersatz der ihr durch das Verhalten der Beklagten entstandenen immateriellen Schäden stelle ein Forderungsrecht und damit eine grundrechtlich geschützte, vermögenswerte Rechtsposition dar, die im Rahmen des gewährleisteten Erbrechts auf den oder die Erben übergehe. Das Landgericht habe auch die Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (im Folgenden auch: DS-RL) nicht hinreichend berücksichtigt, die die Bundesrepublik Deutschland nur unzureichend umgesetzt habe und deren Normierungen auf die Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einwirkten und eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich machten. Insbesondere mit Art. 23 Abs. 1 DS-RL sei es nicht zu vereinbaren, einen Ersatz für immaterielle Schäden bei unbefugter Verwendung und Nutzung personenbezogener Daten nur bei besonders schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (§ 8 Abs. 2 BDSG, § 20 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW) zu bejahen. Gleiches gelte für die Beschränkung auf die automatisierte rechtswidrige Verarbeitung. Auch sei es mit den aus der Datenschutzrichtlinie folgenden Wertungen nicht in Einklang zu bringen, einen gemäß Art. 23 Abs. 1 DS-RL entstandenen Ersatzanspruch - durch Verneinung der Vererblichkeit - wieder untergehen zu lassen, weil der gemäß Art. 23 Abs. 1 DS-RL von den Mitgliedstaaten vorzusehende Schadensersatzanspruch über eine bloße Genugtuungs- und Präventionsfunktion hinausgehe; diesem komme vielmehr Sanktionscharakter zu. Gegebenenfalls müsse die Frage dem EuGH zur (Vorab-) Entscheidung vorgelegt werden.
10Die Klägerin beantragt,
11das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.07.2014 - Az.: 4 O 94/14 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte zu 1. beantragt,
13die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
14Sie verteidigt im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie bestreitet zudem die klägerseits behaupteten, infolge der Kenntniserlangung von den Vorgängen um die Verwendung des Gutachtens bei der Erblasserin aufgetretenen körperlichen Beeinträchtigungen mit Nichtwissen. Es habe sich bei der unvollständigen Schwärzung um ein bloßes Übersehen gehandelt. Von einer schweren Persönlichkeitsverletzung könne keine Rede sein.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Die allein noch zu bescheidene Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
18A.
19Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal ist gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Diese beschränkt sich nicht in einer bloßen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und richtet sich in der notwendigen Weise gegen alle tragenden Erwägungen bzw. selbstständigen Begründungselemente/-teile der angefochtenen Entscheidung. Im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (zur alten Rechtslage gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 199/96, Juris, Rn. 9; BGH, Urt. v. 25.06.1992 - VII ZR 8/92, Juris, Rn. 12). Hierbei muss der Berufungsführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung Stellung nehmen (so BGH, Beschl. vom 28.02.2007 - V ZB 154/06, Juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 08.04.1991 - II ZR 35/90, Juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 05.10.1983 - VIII ZR 224/82, Juris, Rn. 8), sondern es genügt, wenn die Berufungsbegründung sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und diesen in ausreichendem Maße behandelt, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.12.2011 - II ZB 21/10, Juris, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04, Juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, Juris, Rn. 13 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. BGH-Rspr.; zuletzt BGH, Beschl. v. 27.01.2015 - VI ZB 40/14, Juris, Rn. 8 m.w.N.). Dem wird die Berufungsbegründung gerecht.
20B.
21Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
22Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
23I.
24Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus übergegangenem Recht der Erblasserin im Zusammenhang mit der Verbreitung des nicht hinreichend anonymisierten sozialmedizinischen Bewertungsgutachtens vom 23.01.2012 und den darin enthaltenen Daten zur Person und zur Krankengschichte der Erblasserin verneint.
251.
26Der Klägerin steht als Alleinerbin der Erblasserin kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds aus - im Wege der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB) - auf sie übergegangenem Recht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 823, 31, 89 BGB oder § 831 BGB gegen die Beklagte zu 1. zu, weil die Klägerin schon die für einen Schmerzensgeldanspruch notwendige Körper- oder Gesundheitsschädigung der Erblasserin gemäß § 253 Abs. 2 BGB nicht schlüssig dargetan hat.
27a)
28Wegen immaterieller Schäden kann eine Entschädigung in Geld nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden. Diese dient nicht dem Ersatz eines materiell messbaren oder gar Vermögensschadens, sondern soll einen materiellen Ausgleich für immaterielle Schäden bzw. Schadensfolgen schaffen (Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 253 Rn. 16). Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht dies - neben dem hier nicht einschlägigen § 651 f Abs. 2 BGB - nur in § 253 Abs. 2 BGB vor. Liegt eine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter vor, besteht - unabhängig davon, ob eine verschuldensabhängige oder eine verschuldensunabhängige, eine vertragliche oder eine außervertragliche Haftung zugrunde liegt - ein Schmerzensgeldanspruch. Erfasst werden alle deliktischen Anspruchsgrundlagen des BGB, einschließlich der §§ 831, 836 und § 839 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 253 Rn. 6 m.w.N.). Ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch ist auch vererblich (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris, Rn. 21; Spindler, BeckOK, BGB, Stand: 01.11.2013, § 253 Rn. 63), und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist oder der Erblasser den Willen bekundet hat, Schmerzensgeld fordern zu wollen (BGH, Urt. v. 06.12.1994 - VI ZR 80/94, Juris, Rn. 7 ff.; MüKo/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 1922 Rn. 35). Jedoch setzt die Zubilligung eines Schmerzensgelds gemäß § 253 Abs. 2 BGB, die Verletzung eines der dort enumerativ aufgelisteten Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) voraus, woran es vorliegend fehlt.
29b)
30Die Klägerin hat zwar bereits erstinstanzlich und insofern unwidersprochen vorgetragen, dass die seinerzeit schon schwer krebskranke Erblasserin in ihrem körperlichen und psychischen Empfinden erheblich beeinträchtigt worden sei, als sie von der ohne ihr Wissen erfolgten Weitergabe des unzureichend geschwärzten Bewertungsgutachtens mit Angaben zur ihrer Person und u.a. ihrer Krankengeschichte erfahren habe; sie habe befürchtet, dass eine Vielzahl unbeteiligter Dritter nun alle Details ihrer höchstpersönlichen Krankengeschichte kenne (vgl. Seite 3 des Klägerinnenschriftsatzes vom 30.05.2014). Allerdings ist dieses pauschale, nicht unter Beweis gestellte Vorbringen nicht geeignet, eine dadurch bedingte - die notwendige Erheblichkeitsschwelle überschreitende (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.05.2007 - VI ZR 17/06, Juris, Rn. 12) - Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge bei der Erblasserin nachvollziehbar zu begründen oder erkennen zu lassen. Da das Vorbringen der Klägerin hierzu bereits nicht hinreichend substantiiert und damit insoweit unschlüssig ist, ist es unschädlich, dass die Beklagte zu 1. diesen Vortrag der Klägerin erstmals in ihrer Berufungserwiderung (mit Nichtwissen) bestritten und damit an sich ein neues Verteidigungsmittel gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO geltend gemacht hat.
312.
32Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1. auch kein auf sie übergegangener - von einem aus § 253 Abs. 2 BGB folgenden Schmerzensgeldanspruch zu unterscheidender (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1996 - VI ZR 323/95, Juris, Rn. 57; BGH, Beschl. v. 10.01.2008 - VI ZB 26/05, Juris, Rn. 14 ff.; BVerfG, Beschl. v. 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96, Juris, Rn. 9 ff.) - Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin, auch nicht in der Ausprägung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, zu.
33a)
34Bei schwerwiegenden Verletzungen/Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts besteht nach ständiger, mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung - unabhängig von den (einschränkenden) Voraussetzungen des § 253 BGB - ein Anspruch auf Ausgleich der dadurch verursachten immateriellen Schäden, der unmittelbar aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris, Rn. 9, 11, 14; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Juris, Rn. 40; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Juris, Rn. 37; BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; ferner BT-Drucks. 14/7752, S. 25; Erman/Ebert, a.a.O., § 253 Rn. 15; Erman/Klass, a.a.O., Anh. § 12 Rn. 313; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 10). Die fehlende Erwähnung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 253 Abs. 2 BGB bei den geschützten Rechtsgütern ist daher unbeachtlich (Plath/Becker, BDSG, 1. Aufl., § 7 Rn. 2; vgl. auch die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/7752, S. 25). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht dabei auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2004 - VI ZR 255/03, Juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Rn. 40; BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris. Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Während das Schmerzensgeld den immateriellen Schaden des Verletzten ausgleichen soll, zielt die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen darauf, dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gerecht zu werden und vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzuschrecken (Erman/Ebert, a.a.O., § 253 Rn. 19).
35b)
36Mit Blick auf die überwiegende Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, wegen seines hinsichtlich seiner ideellen Bestandteile an die Person des Berechtigten bzw. Verletzten gebundenen, höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht vererblich (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris. Rn. 8 ff., 22). Entsprechendes muss für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen, gelten, da dieses lediglich eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 21 BvR 269/83, 1 BvR 31 BvR 362/83 u.a., Juris, Rn. 145 ff.; ferner; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05, Juris, Rn. 109, 122; BVerfG, Beschl. v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90, Juris, Rn. 12; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 2 Rn. 16, 30 ff. m.w.N.), so dass ein der Erblasserin wegen der ohne ihre Einwilligung erfolgten Weitergabe und Nutzung des unzureichend anonymisierten, verfahrensgegenständlichen sozialmedizinischen Bewertungsgutachten zur Indikation einer Hyperthermie- behandlung bei Karzinomerkrankung und Ersatzfähigkeit der dadurch bedingten Kosten durch die GKV mit Darstellung u.a. ihrer Krankengeschichte etwa zustehender Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der dadurch bedingten Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich ist, wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
37Ein darauf gestützter Anspruch auf Geldentschädigung ist von der Erblasserin auch nicht etwa noch zu ihren Lebzeiten rechtshängig gemacht worden, was gegebenenfalls Anlass geben könnte, eine Vererblichkeit zu erwägen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris, Rn. 24 ff., dort offengelassen), sondern die Klage ist erst 1 ½ Jahre nach dem Tod der Erblasserin von ihrer Tochter eingereicht worden.
38c)
39Auch die grundgesetzliche Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG führt insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - zu keiner anderen Bewertung der Frage der (Nicht-) Vererblichkeit. Denn der Inhalt von Eigentum und Erbrecht stehen nicht etwa absolut fest, sondern werden gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt und ausgefüllt; allerdings darf der Kernbereich insoweit nicht ausgehöhlt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 41 BvL 48/92, Juris, Rn. 95 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.06.1995 - 2 BvR 552/91, Juris, Rn. 23, 26; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1994 - 720/90 1 BvR , Juris, Rn. 44 ff., 50; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 14 Rn. 5 ff., 18 ff., 102 ff., 107; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, a.a.O., Art. 14 Rn. 4, 11 ff., 36, 40 ff. m.w.N.). Zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören im Bereich des Privatrechts alle vermögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet, so dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 41 BvL 48/92, Juris, Rn. 95 f.). Zu diesen vermögenswerten Rechten zählen auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999 - I ZR 49/97, Juris, Rn. 52 ff.; BGH, Urt. v. 24.03.2011 - IX ZR 180/11, Rn. 37 ff.), dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, Juris, Rn. 11 m.w.N.). Der verfassungsrechtliche Schutz einer Eigentumsposition reicht jedoch nicht weiter, als die mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse (BVerfG, Beschl. v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 41 BvL 48/92, Juris, Rn. 96). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn - im Wege richterlicher Rechtsfortbildung - Ansprüche auf Geldentschädigung, die aus der Verletzung der allein oder primär dem Schutz der ideellen Interessen des Persönlichkeitsrechts dienenden Aspekte wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit der von dem Eingriff bzw. der Verletzung betroffenen Person nicht als vererblich eingestuft werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 01.12.1999 - I ZR 49/97, Juris, Rn. 53), zumal auch der Gesetzgeber in § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (gültig bis 30.06.1990) ursprünglich einmal Ansprüchen wegen Nichtvermögensschäden, die auf Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhten, die Übertragbarkeit und Vererbbarkeit grundsätzlich abgesprochen hatte (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, Juris. Rn. 10 ff.). Vorliegend ist daher mangels eigentumsfähiger (Rechts-) Position letztlich schon der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet.
40d)
41Umstände, die bezogen auf den vorliegenden Fall - in Abweichung von dem seitens des BGH statuierten Grundsatz der Unvererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betreffender Rechtsverletzungen - für die Annahme einer Ausnahme sprechen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist bereits zweifelhaft, ob durch die Weitergabe und Nutzung des unzureichend anonymisierten Bewertungsgutachtens in derart schwerwiegender Art und Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Erblasserin bzw. in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden ist, dass ihr eine Geldentschädigung zuzubilligen gewesen wäre.
42aa)
43Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Juris, Rn. 38 m.w.N.). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, ist dabei - ebenso wie deren Höhe - aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. das Ausmaß der Verbreitung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, Juris, Rn. 15; BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Juris, Rn. 38, 53 - jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.08.2003 -1 BvR 1338/00, Juris, Rn. 4 ff.). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, ob - wie im Streitfall - ein Unterlassungstitel erwirkt worden ist, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungs- anspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2009 - VI ZR 339/08, Juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 24.11.2009 - VI ZR 219/08, Juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, Juris, Rn. 15).
44bb)
45Durch die - ohne Einwilligung der Betroffenen - erfolgte Nutzung und Übermittlung des nur unzureichend anonymisierten, u.a. ausführliche Angaben zur Krankengeschichte der Erblasserin (Diagnose und therapeutischen Maßnahmen) enthaltenden sozialmedizinischen Bewertungsgutachtens an unbeteiligte Dritte durch die Beklagte zu 1., ist in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Erblasserin eingegriffen worden, zwar nicht in den unantastbaren Intimbereich, jedoch in deren Privatsphäre, die ebenfalls einem weitreichenden Schutz unterliegt (vgl. BVerfG, Entsch. v. 08.03.1971 - 2 BvR 28/71, Juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 272/06, Juris, Rn. 20). Eine Identifizierbarkeit der Erblasserin war ohne weiteres möglich, weil auf dem Deckblatt des Gutachtens noch der Vor- und Nachnahme ebenso wie das Geburtsjahr der Erblasserin zu lesen waren. Auch erfolgte keinerlei Anonymisierung der persönlichen Krankengeschichte, der Namen der sie behandelnden Ärzte und/oder weiterer einen Rückschluss auf die Person der Erblasserin bzw. einen Bezug zu ihr aufweisender Daten. Vielmehr enthält das Gutachten lediglich zwei, auf dem Deckblatt befindliche Schwärzungen.
46Auf der anderen Seite ist nach dem Prozessvortrag der Parteien davon auszugehen, dass das Bewertungsgutachten „nur“ in drei anderen sozialgerichtlichen Verfahren von der Beklagten zu 1. in der von der Klägerin beanstandeten, teilgeschwärzten Form vorgelegt worden ist. Diese Anzahl ist von den Beklagten in ihrer Klageerwiderung (dort Seite 3) zugestanden worden; für eine darüber hinausgehende Verbreitung - die Klägerin behauptet „eine Vielzahl von Fällen“ (vgl. Seite 2 und 4 der Klageschrift) - fehlt es an hinreichend substantiiertem und beweisbewehrtem Vortrag der Klägerin. Die Zahl der Personen, denen diese Daten zugänglich gemacht wurden, ist somit, anders als etwa im Fall einer Internetveröffentlichung, relativ begrenzt. Auch spricht der Umstand, dass der an anderer Stelle auf dem Deckblatt nochmals vorhandene Name der Erblasserin ebenso wie der Tag und der Monat ihres Geburtsdatums von dem Beklagten zu 2. geschwärzt worden sind, dafür, dass der an anderer Stelle - im Rubrum des auf dem Deckblatt in Bezug genommenen sozialgerichtlichen Verfahrens - vorhandene Vor- und Zuname der Erblasserin lediglich infolge eines Ver-/Übersehen des Beklagten zu 2. nicht ebenfalls geschwärzt worden ist. Überdies diente die Weitergabe dieser Daten auch nicht etwa dazu, die Erblasserin herabzuwürdigen oder zu diskreditieren, sondern war offenkundig von dem Interesse der Beklagten zu 1. in ihrer Funktion als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten bzw. ihre Mitglieder nicht mit (unnötigen) Behandlungskosten für Therapien zu belasten, deren Wirksamkeit und Geeignetheit nicht hinreichend belegt ist, wozu sie sich in anderen sozialgerichtlichen Verfahren des Gutachtens als Argumentationshilfe bedienen wollte und hat. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1. den von der Erblasserin vor dem Sozialgericht Gotha geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des teilgeschwärzten Gutachtens anerkannt und sich hierfür entschuldigt hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit in vielfacher Hinsicht von dem Fall, der der seitens der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.09.2012 - 12 U 181/11 (Juris, Rn. 55 ff., 62) zugrunde lag, in dem die dort verklagte Krankentagegeldversicherung ein medizinisches Gutachtens eines bei ihr versicherten Piloten ohne dessen Einwilligung an dessen Arbeitgeber versandt hatte mit der Intention, eine Suspendierung des Piloten vom Dienst wegen Berufsunfähigkeit und damit ihre Leistungsfreiheit zu erreichen, und in dem eine schwerwiegende, zu Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtende Persönlichkeitsrechtsverletzung bejaht worden ist.
473.
48Ein Anspruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz aus gemäß § 1922 BGB auf sie übergegangenem Recht der Erblasserin folgt auch nicht aus § 7 Satz 1 BDSG oder § 8 Abs. 2 BDSG, sei es unmittelbar oder mittelbar über § 82 Satz 1, 2 SGB X.
49a)
50Zwar handelt es sich bei dem in dem Bewertungsgutachten enthaltenen Angaben zur Person der Erblasserin, ihren gesundheitlichen Verhältnissen etc. um dem Sozialgeheimnis (§ 35 Abs. 1 SGB I) unterfallende Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X), die dem Sozialdatenschutz unterliegen (vgl. hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschl. v. 12.01.2015 - L 4 AS 1231/14 B, Juris, Rn. 44) und die die Beklagte zu 1. durch die ohne Einwilligung der Erblasserin erfolgte Weitergabe einer unzulässigen, nicht automatisierten, d.h. manuell oder aktenmäßig, erfolgten Verarbeitung bzw. Nutzung im Sinne der §§ 82 Satz 1 SGB X, 7 Satz 1 BDSG zugeführt hat. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts auch um einen Leistungsträger im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Die §§ 7 Satz 1 BDSG, 82 Satz 1 SGB X gewähren jedoch lediglich einen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, die durch die nicht automatisierte unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen (Sozial-) Daten entstehen und nicht für immaterielle Schäden (Plath/Becker, BDSG, 1. Aufl., § 7 Rn. 1 f.; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 7 Rn. 19; Simitis/Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 7 Rn. 30, 32 m.w.N.; Paulus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl., § 82 SGB X Rn. 11, 14).
51b)
52Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) wird (nur) nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 2 BDSG, 82 Satz 2 SGB X gewährt (Plath/Becker, a.a.O., § 8 Rn. 11; Gola/Schomerus, a.a.O., § 8 Rn. 7; Simitis/Simitis, a.a.O., § 8 Rn. 16). Bei den §§ 8 Abs. 2, 82 Satz 2 SGB X BDSG handelt es sich um einen der durch Gesetz (§ 253 Abs. 1 BGB) bestimmten Ausnahmefälle, in denen wegen Nichtvermögensschäden eine Entschädigung in Geld gewährt wird (Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 2). Die §§ 8, 82 Satz 2 SGB X betreffen jedoch nur den - hier nicht vorliegenden - Fall einer automatisierten, sprich unter den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG), erfolgenden Datenverarbeitung, wobei der Ersatz von Nichtvermögensschäden durch die Vorschriften zudem auf Fälle schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts beschränkt ist, was vorliegend - wie ausgeführt - ebenfalls eher zu verneinen ist.
53c)
54Da im vorliegenden Fall schon die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 8 BDSG, 82 SGB X nicht gegeben sind, kommt es auf die in der Literatur streitig diskutierte Frage, ob die aus diesen Normen folgenden Schadensersatzansprüche vererblich sind, bereits nicht streitentscheidend an (bejahend: z.B. Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 22 m.w.N.; verneinend: Simitis/Simitis, a.a.O., § 7 Rn. 44, § 8 Rn. 31 m.w.N.).
555.
56Aus § 20 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW kann ebenfalls kein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der Erblasserin hergeleitet werden, weil es sich bei der Beklagten zu 1. um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, für die das Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gilt (vgl. § 2 Abs. 1 DSG NRW; ferner § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 BDSG).
576.
58Auch die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995, insbesondere deren Art. 23 Abs. 1, zwingen nicht zu einer Ausdehnung der Haftung für immaterielle Schäden bei jeder - losgelöst von der Eingriffsintensität und der Schwere der Verletzung - infolge einer unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch eine verantwortliche Stelle bewirkten Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts (zum Streitstand vgl. die Nachweise bei Gola/Schomerus, a.a.O., § 7 Rn. 12; ferner Simitis/Simitis, a.a.O., § 7 Rn. 4 f, 32 m. Fn. 82, § 8 Rn. 1 f.; Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 4, § 8 Rn. 2), unabhängig davon, dass damit noch nicht die Frage der Vererblichkeit eines entsprechenden Entschädigungs- oder Schmerzensgeldanspruchs beantwortet ist und die Datenschutzrichtlinie hierzu keinerlei (europarechtliche) Vorgaben enthält.
59a)
60Zwar sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dabei kann der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung es auch erfordern, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 42 BvR 469/07, Juris, Rn. 44 ff., 50 ff., 55 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Juris, Rn. 30 ff.; BGH, Urt. v. 09.04.2002 - XI ZR 91/99, Juris, Rn. 14; EuGH, Urt. v. 05.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01, Juris, Rn. 113 ff.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 42 BvR 469/07, Juris, Rn. 47 f.). Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft der nationale Gesetzgeber. Diese lässt sich u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließen (BVerfG, Beschl. v. 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 42 BvR 469/07, Juris, Rn. 51).
61b)
62Hier hat der nationale Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 23 DS-RL, der von den Mitgliedsstatten die ausdrückliche Regelung eines eigenen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs für öffentliche wie nichtöffentliche Stellen verlangt, § 7 BDSG eingeführt (Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 5; Gola/Schomerus, a.a.O., § 7 Rn. 1 f., 12) und sich dabei bewusst dafür entschieden, dem von einer rechtswidrigen oder falschen Datenverwendung Betroffenen mit dieser Regelung - lediglich - materiellen Schadensersatz zuteilwerden zu lassen (Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 1, 8; Simitis/Simitis, a.a.O., § 7 Rn. 32; Gola/Schomerus, a.a.O., § 7 Rn. 12), womit indes zugleich ein Ersatz immaterieller Schäden, soweit er durch andere Rechtsnormen gewährt wird oder gewährt werden kann, nicht ausgeschlossen ist (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 7 Rn. 12, 19). Diese Interpretation des Regelungsgehalts des § 7 BDSG, nämlich die bewusste Beschränkung auf materielle Schäden bei nicht automatisierter unrichtiger oder unzulässiger Datenverwendung, ergibt sich eindeutig aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem dabei zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen (vgl. BR-Drucks. 461/00, S. 93; BT-Drucks. 14/4329, S. 38; BT-Drucks. 14/5793, S. 64; vgl. auch S. 45 f. der Synopse des Bundesinnenministeriums zum Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze, abrufbar unter http://portal.dfpug.de/dfpug/Dokumente/Sonstiges/bdsg.pdf). Denn § 7 BDSG a.F., der im Wesentlichen dem § 8 BDSG n.F. entspricht, sah in seinem Abs. 2 - bereits vor Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzrichtlinie - bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen eine angemessene Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, vor; § 8 BDSG a.F. enthielt lediglich eine Beweislastregelung. Vor diesem Hintergrund steht der eindeutige gesetzgeberische Wille bei der Umsetzung von Art. 23 DS-RL einer richtlinienkonformen, erweiternden Auslegung des § 7 BDSG wie auch anderer Vorschriften in Bezug auf die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen durch nichtautomatisierte Datenverarbeitungen unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung bzw. der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch richterliche Rechtsfortbildung entgegen (a.A., jedenfalls im Ergebnis, Kopp, RDV 1993, 1, 8; Wuermeling, DB 1996, 663, 670; Brühmann/Zerdick, CR 1996, 429, 434 f.; Niedermeier/Schröcker, RDV 2002, 217, 222 ff.; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Stand: Februar 2015, § 7 BDSG Rn. 12 m.w.N.).
63Etwas Anderes erfolgt auch nicht daraus, dass der Datenschutzrichtlinie wie auch in anderen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, sich der Einzelne nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.11.2011 - C-468/10 und C-469-10, Juris, Rn. 51 m.w.N.) vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (so aber Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 7 BDSG Rn. 12a), weil dies nichts an dem von den Gerichten im Rahmen ihrer grundgesetzlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des im Rahmen der Kompetenzordnung von der Rechtsprechung zu beachtenden gesetzgeberischen Willen ändert, der - wie dargestellt - dahin geht, bei leichten Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch Datenschutzverstöße dem Betroffenen keinen Schadensersatz in Geld wegen der Nichtvermögensschäden zuzugestehen.
64Die nationalen Rechtsvorschriften sind insoweit mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auch nicht etwa unvereinbar mit der Folge, dass diese wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwenden sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 09.06.1971 - 2 BvR 225/69, Juris, Rn. 92 ff.; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83, Juris, Rn. 72 ff., 96 ff.; BVerwG, Beschl. v. 22.02.2010 - 1 B 21/09, Juris, Rn. 8), sondern diese bleiben allenfalls hinter Art. 23 DS-RL 95/46/EG zurück; eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt damit nicht vor. Der Senat ist insoweit auch entscheidungsbefugt. Für die Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ihr deshalb die Geltung versagt werden muss, sind nämlich weder das Bundesverfassungsgericht noch der EuGH zuständig, sondern die Lösung dieses Normenkonflikts ist nach der Rechtsprechung des BVerfG der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen nationalen Gerichte überlassen (BVerfG, Beschl. v. 09.06.1971 - 2 BvR 225/69, Juris, Rn. 94; BVerfG, Beschl. v.07.08.2007 - 1 BvR 1941/07, Juris, Rn. 22). Der Senat ist zudem der Auffassung, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Datenschutzrichtlinie in zulässigerweise von dem ihm insoweit eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 5 DS-RL) Gebrauch gemacht hat und der in Art. 23 Abs. 1 DS-RL verwendete Schadensbegriff nicht auch zur Regelung des Ersatzes immaterieller Schäden zwingt (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 7 Rn. 12; Plath/Becker, a.a.O., § 7 Rn. 14 - jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht). Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch kein Anlass zu einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV (früher Art. 234 EG), weil es vorliegend weder um Fragen der Auslegung primären Gemeinschaftsrechts noch um die Auslegung und Gültigkeit sekundären Gemeinschaftsrechts geht (zur Vorlageberechtigung und -pflicht vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 BvR 230/09, Juris, Rn. 17 ff., 21; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 69/09, Juris, Rn. 21 ff.; ferner Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, a.a.O., Vorb. v. Art. 92 Rn. 141 ff.; Calliess, NJW 2013, 1905 ff.).
65II.
66Mangels zuzusprechender Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung (Rechtshängigkeitszinsen).
67III.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
69IV.
70Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
71V.
72Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weshalb die Revision zuzulassen ist.
73D…Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
S…Richterin am Oberlandesgericht |
O…Richter am Landgericht |
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(weggefallen)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
- 1.
sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Nutzung oder der Übermittlung von Sozialdaten an diese Kategorien von Empfängern rechnen muss, - 2.
es sich nicht um Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Sozialdaten innerhalb einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle oder einer Organisationseinheit im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt oder - 3.
es sich nicht um eine Kategorie von in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder von Organisationseinheiten im Sinne von § 67 Absatz 4 Satz 2 handelt, die auf Grund eines Gesetzes zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
- 1.
die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 3.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- 1.
öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- 1.
öffentliche Stellen des Bundes, - 2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie - a)
Bundesrecht ausführen oder - b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern
- 1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, - 2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder - 3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder - 2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.
(3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:
- 1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften; - 2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; - 3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes; - 4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; - 5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.