Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - I-16 U 112/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 10 O 222/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der M… Rendite-Fonds … (im Folgenden: Fonds).
4Der Kläger ist seit 1990 Kunde der S…Bank …, deren Tochtergesellschaft die Beklagte zu 1) ist. Auf telefonische Initiative der S…Bank … kam es am 05.01.2006 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und dem Mitarbeiter J… der Beklagten zu 1) (im Folgenden: Mitarbeiter). Der Kläger übergab dem Mitarbeiter eine Übersicht über seine finanzielle Situation; er erhielt eine „Information über die arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der S…Bank … und Einwilligung in die Datenübermittlung und -nutzung“, die er unterschrieb. Im Mai 2006 stellte der Mitarbeiter dem Kläger und seiner Ehefrau den zwischenzeitlich von ihm erarbeiteten Anlagevorschlag vor, der u.a. die streitgegenständliche Beteiligung vorsah. Der Mitarbeiter überreichte eine grafische Darstellung und den Fondsprospekt. Der Prospekt wurde von der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin konzipiert und aufgelegt. Der am 06.12.2005 gegründete Fonds investiert über den Zweitmarkt in britische Kapitallebensversicherungen. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Veräußerung und die Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Der Fonds erwarb überwiegend Policen mit einer 25jährigen Laufzeit, bei denen das Policenalter zum Kaufzeitpunkt mindestens sieben Jahre betrug bzw. mindestens ein Drittel der Gesamtlaufzeit der Policen bereits verstrichen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Fondskonzepts wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Prospekt Bezug genommen. Der Kläger zeichnete am 23.07.2006 einen Anteil an dem Fonds in Höhe von 15.000,00 € zzgl. eines Agios in Höhe von 5%. Für die Vermittlung der Beteiligung erhielt die Beklagte zu 1) eine Vertriebsvergütung. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Umstände der Vermittlung der Beteiligung mit Nichtwissen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2012 machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten geltend.
5Der Kläger hat vorgetragen, dass der Fondsprospekt fehlerhaft sei; die Beklagte zu 1) habe ihn nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf Plausibilität geprüft. Die Tabelle auf S. 26 („durchschnittliche jährliche Wertentwicklung britischer Lebensversicherungen“) enthalte fehlerhafte Angaben, weil die darin enthaltenen Angaben die Prämienrendite und nicht den Wertzuwachs auswiesen. Sie vermittele den Eindruck, dass es sich bei der angegebenen Wertentwicklung um die durchschnittliche Rendite von Kapitallebensversicherungen im betreffenden Jahr handele, obwohl es sich um die durchschnittliche Rendite der Kapitallebensversicherungen handele, die zum 01.02. eines jeweiligen Jahres ausgelaufen seien. Auch stimmten die angegebenen Werte des „Vermögens durch Policenwerte“ in der Prognose der Liquiditätsberechnung auf S. 62 f. nicht mit dem auf S. 64 des Prospekts angegebenen „Wertzuwachs der Versicherungspolicen“ überein. Die Angaben auf S. 62 f. enthielten höhere prozentuale Wertzuwächse. Die Prognose des Wertwachses der Versicherungspolicen auf S. 64 seien ex ante betrachtet unvertretbar gewesen; sie sei nicht hinreichend auf Tatsachen gestützt. Die Auswertung der Prospektangaben ergebe, dass die Tendenz der Prämienrenditen stetig fallend gewesen sei. Daher habe man – auch anhand von Veröffentlichungen - von einem weiteren Rückgang ausgehen müssen. Dafür spreche auch die Entwicklung der britischen Kapitallebensversicherungen mit zehnjähriger Laufzeit. Die prognostizierten Zuwächse hätten nicht der allgemeinen Markterwartung entsprochen. Kurz vor Aufstellung des Prospekts hätten sich die schlechten Nachrichten gehäuft. Die Ausgabe der Money Management April 2006 habe bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung vorgelegen und hätte deshalb dabei berücksichtigt werden müssen. Auf das Risiko der Fremdfinanzierung werde auf S. 16, 21 f. des Prospekts nur unzureichend hingewiesen. Es sei unzutreffend als prognosegefährdend eingestuft worden, obwohl es anlagegefährdend sei. Das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung werde auf S. 21 ebenfalls unzutreffend dargestellt. Es fehle der Hinweis, dass infolge der vom Fonds vorgesehenen Eigenkapitalrückzahlungen (S. 72) ein Wiederaufleben der Haftung zwingend vorgesehen sei.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn Zug um Zug gegen Abtretung eines Kommanditistenanteils von 15.000,00 € an der M… Rendite-Fonds … 15.750,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2012 zu zahlen,
8festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug sind.
9Die Beklagten haben beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, der Kläger sei anhand des Prospekts über das Fondskonzept und die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Als freie Anlageberaterin sei sie nicht zur Aufklärung über erhaltene Vertriebsvergütungen verpflichtet gewesen.
12Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass die Tabelle S. 26 die durchschnittlichen, jährlichen „eigentlichen“ Wertzuwächse – ohne Prämienzahlungen – und zwar für die jeweils am 1. Februar eines Jahres auslaufenden Kapitallebensversicherungen ausweise. Die angegebenen Werte des „Vermögens durch Policenwerte“ in der Prognose der Liquiditätsberechnung auf S. 62 f. des Prospekts stimmten mit dem auf S. 64 des Prospekts angegebenen „Wertzuwachs der Versicherungspolicen“ überein, da letztere nicht den Wertzuwachs durch die Versicherungsprämien enthalte, der in der Tabelle S. 62 f. jedoch berücksichtigt sei. Der prognostizierte Wertzuwachs habe der allgemeinen Markterwartung im Nachgang zur Weltwirtschaftskrise 2003 entsprochen. Sie sei entsprechend moderat ausgefallen. Auch andere Fonds hätten Renditezuwächse gemeldet. Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Hinsichtlich der Tabelle auf S. 26 ergebe sich aus dem der Tabelle vorangestellten Text, dass es sich um die „Renditen“ der britischen Kapitallebensversicherungen handele. Die höheren Wertsteigerungen in der Liquiditätsberechnung auf S. 62 f. in der Spalte „Vermögen durch Policenwerte“ im Vergleich zu den auf S. 64 angegebenen Prozentsätzen resultierten daraus, dass in der Liquiditätsberechnung der Kapitalstock enthalten sei, während die Tabelle auf S. 64 die Renditesteigerung wiedergebe. Auch die prognostizierten Wertsteigerungen seien ex ante kaufmännisch vertretbar gewesen. Es habe nicht zwingend ein weiterhin negativer Verlauf prognostiziert werden müssen, insbesondere da dem Prospekt deutlich zu entnehmen sei, dass es sich lediglich um kalkulatorische Werte handele. Die Wertentwicklung zehnjähriger Kapitallebensversicherungen sei kein tragfähiger Indikator für die Entwicklung von Kapitallebensversicherungen mit einer 25jährigen Laufzeit. Die Prognosen basierten auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, nämlich der bisherigen Wertentwicklung von Kapitallebensversicherungen mit 25jähriger Laufzeit entsprechend der Auswertung von „Money Management“ Ausgabe April 2005. Die vom Kläger zur Akte gereichten Veröffentlichungen führten zu keiner anderen Beurteilung, da sie teilweise zum Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht mehr aktuell gewesen seien; im Übrigen lasse sich aus ihnen eine Unvertretbarkeit der Prognose nicht ableiten. Auch andere Versicherungsgesellschaften hätten Anfang 2005 noch steigende Renditen prognostiziert. Die Entwicklung von Neupolicen sei unerheblich, da der Fonds in solche Policen nicht investiere. Ebenso sei die Aufklärung über die Fremdfinanzierungsquote und des daraus resultierenden Verlustrisikos ausreichend, ohne dass es verharmlost werde. Infolge der Übergabe des Prospekts sei der Kläger auch ausreichend über die Gefahr der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt worden. Als freier, nicht bankabhäniger Anlageberater habe die Beklagte zu 1) nicht über etwaige Rückvergütungen aufklären müssen. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) stünden dem Kläger mangels Prospektfehlern auch nicht zu.
14Dieses Urteil greift der Kläger mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags an: Die Tabelle auf S. 26 vermittele den Eindruck, den jährlichen Wertzuwachs des angegebenen Jahres und nicht den durchschnittlichen Wertzuwachs der im angegebenen Jahr abgelaufenen Kapitallebensversicherungen anzugeben. Die angegebenen Vergangenheitsrenditen seien nicht aktuell; der Prospekt hätte auch die Ablaufrenditen zum 01.02.2006 darstellen müssen. Der Prospekt sei unplausibel, weil die Prognose der Liquiditätsrechnung (S. 62 f.) und die zur Erläuterung dieser Prognose gemachten Angaben (S. 64). widersprüchlich seien. Die Liquiditätsberechnung sei auch deshalb unplausibel, weil dort mit Durchschnittswerten und nicht mit laufzeitabhängigen Werten gerechnet werde, was dem Fondskonzept widerspreche. Die Prospektprognosen seien unvertretbar angesichts der negativen Tendenz der Rendite von 25jährigen und zehnjährigen Policen sowie der Prognosen des Aktuarverbandes und von Herrn P… F…. Das Fremdfinanzierungsrisiko sei verharmlost und die Kommanditistenhaftung unzutreffend dargestellt worden. Schließlich verstoße eine Prognoseberechnung von über 8% gegen britisches Aufsichtsrecht. Auch kläre der Prospekt nicht über die Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG auf.
15Er beantragt,
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Abtretung eines Kommanditanteils von 15.000,00 € an der M… Rendite-Fonds … 15.750,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen,
17festzustellen, dass die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug sind.
18Die Beklagten beantragen,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Die Beklagten treten der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Sie rügen den Vortrag zum britischen Aufsichtsrecht und zur Innenhaftung als verspätet und weisen darauf hin, dass die vom Kläger zitierten Regelungen nicht auf den Zweitmarkthandel mit Versicherungspolicen passen. Die Beklagte zu 2) trägt ferner vor, dass die Prospektprognose letztlich den – bereits nicht einschlägigen – Vorgaben der britischen Aufsicht entspreche, die sich auf die reine Rendite der Versicherung beziehe. Die Beklagte zu 1) betont, dass sie für Prospektfehler, die sie in Abrede stellt, als Anlageberaterin mangels fehlender Plausibilität nicht hafte.
21Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.11.2014. Wegen des Themas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.03.2015 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22II.
23Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
24A. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2)
25I.
26Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen Prospekthaftung im engeren Sinne sind verjährt. Es gilt eine absolute Frist von drei Jahren seit dem Beitritt, der im Juli 2006 erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008, III ZR 149/07, juris Rn. 19; Urteil vom 01.03.2010 - II ZR 213/08, juris Rn. 20).
27II.
28Die Beklagte zu 2) ist Adressatin eines Anspruchs des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Diese Haftung knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die auf S. 14 die Verantwortung für den Prospekt übernommen hat, ist ausweislich § 5 Abs. 2 lit. b) des Gesellschaftsvertrags Gründungskommanditistin. In § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags wurden die Anleger darüber hinaus als Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt.
291.
30Der Prospekt ist hinsichtlich der Plausibilität der Liquiditätsberechnung fehlerhaft. Ein Prospekt ist dann nicht fehlerhaft, wenn er den Anleger ausreichend über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, juris; BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09, juris, jeweils m.w.N.). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 75/10, juris). Dabei ist einerseits auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der mit der nur in den eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache nicht vertraut ist (BGH, Urteil vom 22.05.2005, XI ZR 359/03, juris), andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris, Rn. 8).
31a)
32Die Liquiditätsberechnung auf S. 62 f., 64 ist nicht plausibel. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass die Berechnung des „Vermögen[s] durch Policenwerte“ in der „Prognose der Liquiditätsberechnung auf Basis des Modellportfolios“ auf S. 62 f. nicht mit den prozentualen Wertzuwächsen übereinstimmen, die in den „Erläuterungen zur Prognose des Liquiditätsberechnung“ unter der Überschrift „Vermögen durch Policenwerte“ angegeben seien. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Darstellung auf S. 62 f. durchweg höhere Wertsteigerungen zugrundeliegen, als den Angaben auf S. 64 zu entnehmen ist. Die Beklagte zu 2) erklärt diesen Unterschied damit, dass im „Vermögen durch Policenwerte“ (S. 62 f.) auch der Wertzuwachs durch die prognostizierten Versicherungsprämien enthalten seien, während die Angabe auf S. 64 eine Renditeprognose, also ohne Prämienzahlungen, sei.
33aa)
34Auf S. 64 wird unter der Überschrift „Vermögen durch Policenwerte“ die entsprechende Zeile der Liquiditätsberechnung erläutert: Sie soll die erwartete Wertentwicklung der sich im jeweiligen Jahr im Portfolio befindenden Versicherungspolicen darstellen. Der „erwartete Wertzuwachs“ beinhaltet die „prognostizierten Versicherungsbeiträge, die prognostizierten zugewiesenen Jahresboni und den prognostizierten Schlussbonus, der anteilig zugerechnet“ wird. Weiter heißt es dann: „Über die Fondslaufzeit wurde folgender jährlicher Wertzuwachs der Versicherungspolicen inklusive anteiligem Schlussbonus angenommen:“. Der „aufmerksame, durchschnittliche Anleger“ kann davon ausgehen, dass der Begriff „Wertzuwachs“ im dritten Satz des Textes genau so verstanden wird, wie er im zweiten Satz, d.h. unmittelbar zuvor, definiert wurde und damit auch die Versicherungsprämien umfasst, die in der Tabelle auf S. 62 f. in Zeile 6 abgezogen werden. Damit lässt sich der Wertzuwachs auf S. 62 f. mit den auf S. 64 angegebenen Prozentsätzen nicht in Einklang bringen. Eine weitere Widersprüchlichkeit des Prospekts ergibt sich dann daraus, dass sich die Tabelle von S. 64 auf S. 17 als Teil der Renditeprognose – also ohne Prämien – sowie der durchschnittliche Wertzuwachs von 9,45% wiederfindet. Letzter wird auch S. 78 für die Verzinsung der Versicherungspolicen aufgeführt.
35bb)
36Die Liquiditätsberechnung, die der Kläger im Schriftsatz vom 29.01.2013 exemplarisch für das Jahr 2007 durchführt, stimmt demgegenüber nicht. Sie ist zwar rechnerisch richtig, legt aber den falschen Ausgangswert, nämlich den Jahresendwert, zugrunde. Wie sich aus der Erläuterung auf S. 64 ergibt, wird in der Zeile die erwartete Wertentwicklung der sich im jeweiligen Jahr im Portfolio befindlichen Versicherungspolicen dargestellt. Die Angabe in der Zeile bezieht sich also auf den Wert, den die Versicherungspolicen am Ende des jeweiligen Jahres erreicht haben. Um die Wertentwicklung in einem Jahr zu berechnen, ist also der Jahres(end)wert des Vorjahres der Berechnung zugrunde zu legen. Zuzüglich des in der Tabelle auf S. 64 angegebenen Wertzuwachses, der Prämienzahlungen im jeweiligen Jahr (Zeile 6 der Liquiditätsberechnung) und der hälftigen Verzinsung der im jeweiligen Jahr neu gezahlten Prämien ergeben sich die jeweiligen Jahresendwerte, wie es die Beklagte zu 2) beispielhaft in der Berufungserwiderung vorgerechnet hat
37cc)
38Auch mit seiner Rüge, dass die Liquiditätsberechnung deshalb unplausibel sei, weil ihr ein durchschnittlicher Kaufpreis der Policen und nicht laufzeitabhängige Werte zugrunde gelegt worden seien, obwohl nach dem Fondskonzept Policen unterschiedlichen Alters und damit unterschiedlichen Wertes, der sich in unterschiedlichen Kaufpreisen niederschlägt, erworben werden sollten, dringt der Kläger nicht durch. Aus dem Text über der Tabelle auf S. 62 f. ergibt sich, dass es sich um ein Modellportfolio handelt und ein beispielhafter Fondsverlauf dargestellt wird. In den Erläuterungen auf S. 64 wird unter der Überschrift „Anzahl Kapitallebensversicherungen am Jahresanfang“ dargestellt, dass „für die Liquiditätsberechnung […] dem Modellportfolio entsprechend unterstellt [wurde], dass der durchschnittliche Kaufpreis pro Versicherungspolice bei rund GBP 14.300 liegt“. In dem Prospekt wird also unmissverständlich der Zusammenhang zwischen der Liquiditätsberechnung für ein Modellportfolio und der Berechnung mit einem durchschnittlichen Kaufpreis hergestellt. Die Darstellung ist nachvollziehbar und für den Kunden, der aufmerksam liest, verständlich dargestellt.
39dd)
40Auch der Einwand des Klägers - unter Bezugnahme auf seinen Vortrag in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg -, dass die Kalkulation „Verwaltungskosten Kapitalversicherung“ nicht transparent und darüber hinaus zu niedrig sei, verfängt nicht. Aus der Erläuterung auf S. 65 des Prospekts ergibt sich, dass die „Verwaltungskosten Kapitalversicherungen“ auf der Basis der Rückkaufwerte errechnet werden. Die Rückkaufwerte werden im Glossar auf S. 121 erläutert. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein Modellportfolio handelt, das ausweislich des über der Tabelle stehenden Textes mit prognostizierten Ablaufleistungen arbeitet, und der Erwerb von Versicherungspolicen erst noch ausstand, lässt sich aus dem pauschalen, im Wesentlichen auf ein anderes Verfahren Bezug nehmenden Vortrag des Klägers ein Prospektfehler nicht herleiten.
41Weitere Fehler weist der Prospekt nicht auf:
42b)
43Die Vergangenheitsrenditen werden auf S. 26 nicht falsch dargestellt. Unstreitig gibt die Tabelle auf S. 26, die mit „durchschnittliche jährliche Wertentwicklung britischer Lebensversicherungspolicen“ betitelt ist, nicht den Wertzuwachs der Versicherungspolicen inklusive der Prämienzahlungen, sondern die Prämienrendite an. Mit seiner Rüge, die Tabelle vermittele den Eindruck, dass es sich um die Durchschnittsrendite des jeweiligen Jahres gehandelt habe, obwohl es sich um die durchschnittliche Rendite der Lebensversicherungen handelt, die zum 01.02. des angegebenen Jahres ausgelaufen sind, dringt der Kläger nicht durch. Noch in der Klageschrift und auch in seinem Schriftsatz vom 29.01.2013 ging der Kläger selbst ausdrücklich davon aus, dass es sich um den Wertzuwachs in Prozent von Policen mit einer Laufzeit von 25 Jahren, die am 01.02. des Jahres abgelaufen sind, handelt. Das ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem unter der Tabelle stehenden Text: „[...] Ablauf jeweils am 1. Februar des Jahres; Laufzeit 25 Jahre, […]. Jährlicher Wertzuwachs in Prozent.“
44c)
45Auch die Rüge des Klägers, die angegebenen Vergangenheitsrenditen seien nicht aktuell, weil die Angaben im Prospekt nur bis zum Jahr 2005 reichten, jedoch die Ausgabe von Money Management aus April 2006 zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung schon vorgelegen habe, verfängt nicht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Prospektfehler auch dann vorliegen, wenn der Prospekt nicht aktualisiert wurde (BGH, Urteil vom 01.03. 2010, II ZR 213/08, juris). Der Verkaufsprospekt muss alle für die Beurteilung der Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen (BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 175/81, juris; BGH, Urteil vom 18.09.2012, XI ZR 344/11, juris). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist zwischen den Parteien jedoch streitig, ob die Ausgabe von Money Management aus April 2006 bereits im März 2006 vorlag. Bereits in der Klageerwiderung hatte die Beklagte zu 2) behauptet, der Prospekt sei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Prospekterstellung aktuell von Money Management erhobenen Daten erstellt worden. Einen Beweis für seine Behauptung bietet der für die Prospektfehler darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht an.
46d)
47Die Prospektprognosen sind nicht unvertretbar. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 175/81, juris; BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris; BGH, Urteil vom 21.03.2006 - XI ZR 63/05, juris). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris; BGH, Urteil vom 12.07.1982, II ZR 175/81, juris, BGH, Urteil vom 18.07.2008, V ZR 71/07, juris). Eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2008, XI ZR 337/08, juris, m.w.N.). Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urteil vom 27.10.2008, XI ZR 337/08, juris, m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei für eine Prognose, die - insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren - mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen in der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend auf die Zukunft schließt (Urteil vom 23.04.2012, II ZR 75/10, juris; BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris). Nach diesen Grundsätzen sind die im Prospekt enthaltenen Prognoseansätze nicht zu beanstanden. Fehlerhafte, nämlich unvertretbare, Ansätze werden vom Kläger nicht aufgezeigt.
48aa)
49Der Einwand des Klägers, die Annahme künftig jährlich steigender Policenwerte sei unvertretbar, weil seit dem Jahr 2000 bis zur Aufstellung des Anlageprospekts die Renditen der Policen zum Ablaufdatum 01.02. stetig gesunken seien, überzeugt nicht: Die Tabelle auf S. 26, die Renditen auslaufender Policen darstellt (s.o.), verdeutlicht, dass die jährliche Wertentwicklung nicht eine einfache mathematische Gleichung mit demselben Faktor ist, sondern der Wert steigen, gleich bleiben oder fallen kann. Im Übrigen gibt die Tabelle auf S. 26 die jährliche Wertentwicklung der in dem jeweiligen Jahr abgelaufenen Versicherungen wieder. Demgegenüber bezieht sich die Prognose auf S. 64 auf den jährlichen Wertzuwachs der sich im Portfolio befindlichen Versicherungen, der mit dem durchschnittlichen Wertzuwachs der in dem entsprechenden Jahr abgelaufenen Versicherungen nicht identisch ist.
50bb)
51Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist die Entwicklung der Kapitallebensversicherungen mit einer zehnjährigen Laufzeit kein Indikator für die Entwicklung von Versicherungen mit 25jähriger Laufzeit. Aus dem vom Kläger vorgelegten Fact Sheet des Verbandes der britischen Versicherer ergibt sich allerdings, dass die Entwicklung der 25jährigen Lebensversicherungen einen von der der Versicherungen mit zehnjähriger Laufzeit unabhängigen Verlauf nimmt. So betrug der Mittelwert der zehnjährigen Versicherungen 2,7%, der der 25jährigen Versicherungen 9,2% (Tabelle 3). Auch Tabelle 10 in Money Management 4/2006 belegt diese unterschiedlichen Verläufe, die sich daraus erklären dürften, dass sich bei Versicherungen mit einer 25jährigen Laufzeit Marktschwankungen weniger stark auswirken. Auf die vom Landgericht angestellte Erwägung, dass der Fonds insbesondere solche Policen erworben habe, die bereits über einen längeren Zeitraum eine stabile Entwicklung verzeichnen konnten, kommt es daher nicht an.
52cc)
53Auch unter Berücksichtigung des „Informationsdokuments der Aktuare: Sinkende Ausschüttungen aus Gewinnbeteiligungen („With Profits“)“ ist die Wachstumsprognose nicht unvertretbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Fonds die für die Beurteilung der Kapitalanlage wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen (BGH, Urteil vom 18.09.2012, XI ZR 344/11, juris). Das Informationsdokument stammt aus Januar 2004 und war damit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits älter als zwei Jahre. Dass die Änderungen, die innerhalb eines Jahres auftreten können und aufgetreten sind, erheblich sein können, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers: Danach betrugen die durchschnittlichen Renditen der den Policen zugrunde liegenden „with-profit“ funds der Versicherer im Jahr 2000 ca. 2%, im Jahr 2001 ca. -6%, im Jahr 2002 -7,2% und im Jahr 2003 -10,1%. Erst danach soll wieder eine Erholung eingesetzt haben. Aus Money Management April 2006, Tabelle 2 ergibt sich, dass diese Erholung eine durchschnittliche Rendite von 11% im Jahr 2004 und von 10,6% im Jahr 2005 bedeutete; diese Erholung ergibt sich jedoch nicht aus der Abbildung 1 des Informationsdokuments, da die Grafik mit dem Jahr 2002 endet. Darüber hinaus lässt sich dem Dokument auch nicht entnehmen, dass die Prospektprognosen unvertretbar gewesen wären. In dem Dokument wird die Frage untersucht, warum die Ausschüttungen der Versicherungsgesellschaften trotz Belebung des Arbeitsmarktes weiterhin sinken und „dies noch einige Jahre weitergehen wird“. Ein präziser zeitlicher Horizont lässt sich dem Dokument nicht entnehmen. Er ergibt sich insbesondere nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres, aus der – recht groben – Abbildung Nr. 4, auf die der Kläger insoweit verweist. Die Abbildung zeigt, wie die Vermögensanteile der Versicherungen seit 1985 gesunken sind und prognostiziert ein weiteres – gemäßigtes – Absinken bis 2022. Der Vermögensanteil dürfte zwar mit der Ablaufleistung in Zusammenhang stehen, ist aber mit ihr nicht identisch; die Entwicklung der Ablaufleistungen zeigt Abbildung Nr. 4 nicht.
54dd)
55Auch der Verweis des Klägers auf die Präsentation von P… F… aus Dezember 2003 trägt nicht. Angesichts der dargestellten Anforderungen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah dargestellt werden sollen, war auch diese Präsentation zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht mehr aktuell. Im Übrigen ist die Power Point Präsentation, insbesondere auch das Schaubild, das als Anlage A9 vorgelegt wurde und das wohl sinkende Ausschüttungen bis 2012 aufzeichnet, zu skizzenhaft, um daraus eine konkrete Markterwartung ableiten zu können. Schwerpunkt des Schaubilds dürften zudem die Auswirkungen des Aktienindices FTSE auf die Höhe der Ausschüttungen sein.
56ee)
57Die fehlende Aktualität der Anlagen A 9 und A10 zeigt auch die Pressemitteilung des Aktuarverbandes vom 16.01.2006. Sie ist überschrieben als Warnung der Aktuare, dass die Auszahlungen auf langfristige Versicherungen trotz Erholung der Finanzmärkte höchstwahrscheinlich nicht steigen werden. Aus dem Text ergibt sich, dass der Verband eine weitere Verringerung der Auszahlungen auf 25jährige gemischte Lebensversicherungen in den kommenden Jahren erwartet. Kurzfristigere Versicherungen hätten diesen Effekt bereits überwunden und Auszahlungen könnten sich in 2006 wieder erhöhen, was jedoch vom einzelnen Fonds und dessen Investitionen (Aktienmarkt/andere Anlageklassen) abhängt. Ferner erwartet der Verband, dass die prognostizierten Fehlbeträge zurückgehen, sofern ein Fonds von der starken Performance von Aktien und Immobilieninvestitionen profitiert habe. Die Entwicklung der britischen Staatspapiere lasse darauf schließen, dass die Boni der Versicherungen gering blieben, sofern sie nicht von Aktieninvestments profitieren könnten. Eine Aussage dahingehend, dass – entgegen der Prognose im Prospekt – eine moderate Steigerung der Renditen der Markterwartung widerspreche, kann dieser Pressemitteilung nicht entnommen werden.
58ff)
59Der Artikel aus The Telegraph vom 18.01.2006 zitiert die o.g. Pressemitteilung. Die weiteren, darin wiedergegebenen Ankündigungen verschiedener Versicherungsgesellschaften, dass die Ausschüttungen sinken, stagnieren oder nur leicht steigen, beziehen sich nur auf das Jahr 2006 und zeichnen insoweit kein einheitliches Bild. Die Prognose eines weiteren Analysten, dass die Ausschüttungen weiter fallen werden, widerspricht der Prospektprognose nicht. Auch der Artikel in der Investment Week vom 23.01.2006 befasst sich mit der Pressemitteilung des Aktuarverbandes, so dass auch insoweit eine der Prospektprognose widersprechende Aussage nicht getroffen wird.
60e)
61Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Aufklärung im Prospekt über das Risiko, dass die Kommanditistenhaftung wiederaufleben kann, für ausreichend erachtet. Es genügt, wenn die im Prospekt erteilten Hinweise in ihrer Zusammenschau dem Anleger das an sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Prospekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen (BGH, Urteil vom 09.11.2009, II ZR 16/09).
62Diesen Anforderungen genügen die Hinweise im Prospekt. Auf S. 17 heißt es:
63„Des Weiteren kann es zu einem Wiederaufleben der Haftung kommen, wenn Anleger im Rahmen von Ausschüttungen bereits Teile ihrer Kommanditeinlage zurückerhalten haben. In diesem Fall besteht das Risiko, dass schon ausgeschüttete und in das Privatvermögen des Anlegers geflossene Beträge zurückgefordert werden“.
64Auf S. 21 wird ausgeführt:
65„Die Ausschüttung liquider Mittel, die keinem Gewinn der Gesellschaft entspricht, kann aber gemäß §§ 169 ff. HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung führen, wenn durch die Ausschüttung der Kommanditanteil unter die Haftungssumme sinkt. Es besteht daher das Risiko, dass bereits ausgeschüttete Beträge zurückgefordert werden können (sog. Wiederaufleben der Haftung)“.
66Entsprechende Ausführungen finden sich in § 6 des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags. Auch § 3 Abs. 4 des im Prospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrags thematisiert die Nachschusspflichten des Treugebers.
67Mit seinem Einwand, der Hinweis auf S. 21 sei deshalb fehlerhaft und irreführend, weil er den Eindruck erwecke, dass die Gesellschaft die ausgeschütteten Beträge zurückfordern könne, obwohl die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wiederauflebe, dringt der Kläger nicht durch. Diese Unterscheidung leitet er aus dem Wort „zurückfordern“ her, wozu nur die Gesellschaft, nicht die Gesellschaftsgläubiger imstande seien. Durch den Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung soll der Anleger auf das wirtschaftliche Risiko der Anlage hingewiesen werden. Diesen Anforderungen werden die Hinweise im vorliegenden Prospekt gerecht. Das Risiko der Anlage, das aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung resultiert, wird dem Anleger deutlich vor Augen geführt, ohne dass die wirtschaftliche Bedeutung dieser Haftung durch die Wahl des Wortes „zurückfordern“ geschmälert oder verfälscht würde.
68f)
69Der Prospekt ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Maximalrisiko nicht auf den Verlust der Einlage, ggfs. zuzüglich etwaiger Aufwendungen für die persönliche Anteilsfinanzierung, beschränkt ist (so S. 21 des Prospekts), jedoch nach § 20 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages (S. 103 des Prospekts) die Haftung weit darüber hinaus geht. Ein Prospekt muss die Anleger über solche Umstände aufklären, die aus objektiver Sicht zu den wertbildenden Faktoren einer Anlage gehören und die ein durchschnittlicher, verständiger Anleger bei seiner Anlageentscheidung eher als nicht berücksichtigen würde. Wesentlich sind insbesondere die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Risiken und Nachteile; dazu gehören vor allem Nachteile, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09,, juris m.w.N.). § 20 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrags regelt allerdings nicht ein Risiko, das sich daraus ergibt, dass der Anleger sich an dem Fonds beteiligt, sondern daraus, dass er ausscheidet. Es kann offenbleiben, ob die Anforderung des Bundesgerichtshofs, dass dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden soll, dahingehend zu verstehen ist, dass es sich um die Nachteile und Risiken handelt, die daraus folgen, dass der Anleger beteiligt ist, und die Folgen seines Ausscheidens nicht darunter fallen, weil der Anleger dann nicht mehr beteiligt ist. Allerdings ist nach § 6 des Gesellschaftsvertrages, worauf der Prospekt auf S. 21 unmissverständlich hinweist, die Haftung des Anlegers im Innenverhältnis auf die Höhe der jeweils übernommenen Pflichteinlage beschränkt. Dass diese Haftungsbeschränkung nicht für den Fall des § 20 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages gelten sollte, ist nicht ersichtlich.
70g)
71Auch das Fremdfinanzierungsrisiko wird nicht im Prospekt verharmlost. Im Prospekt wird die Fremdkapitalquote mit 67 Prozent angegeben (S. 19). Ferner wird auf das Risiko hingewiesen, dass die Ablaufleistungen nicht zur Abdeckung der Zins- und Tilgungsleistungen ausreichen könnten, woraus sich negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft ergeben könnten. Es wird dargelegt, dass die erworbenen Versicherungspolicen bei der kreditgewährenden Bank als Sicherheit hinterlegt werden und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Bank im Falle eines Zahlungsverzugs der Fondsgesellschaft mit Zins- und Tilgungsleistungen von ihrem Verwertungsrecht Gebrauch macht. Policen müssten in diesem unter Umständen ungünstigen Zeitpunkt verkauft werden, was sich wiederum negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Fondsgesellschaft auswirken könnte. Auf S. 16 werden die mit der Beteiligung verbundenen Risiken (prognosegefährdende, anlagegefährdende und anlegergefährdende) allgemein mit dem Risiko eines Totalverlustes der Einlage in Verbindung gebracht. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, juris, BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, juris). Vergleichbar wie bei einem Immobilienfonds ergibt sich beim streitgegenständlichen Fonds aus der Fremdkapitalquote kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber gesondert aufklärungsbedürftig ist. Anders als dies bei einem Filmfonds sein könnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen dürfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14.06.2007, III ZR 125/06, juris und III ZR 300/05, juris), steht bei einem Fonds, der in Kapitallebensversicherungen investiert, selbst bei geringeren Bonuszuweisungen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Versicherungen (s. Schaubild S. 30) gegenüber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Versicherungen vollständig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds zusätzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Versicherungen das Risiko besteht, dass der Erlös hinter den Kreditverbindlichkeiten zurückbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das der Kläger gesondert hätte hingewiesen werden müssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kläger regelmäßig bekannt und damit nicht aufklärungsbedürftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb der Versicherungen, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Versicherungswerte. Dafür ist jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
72h)
73Auch mit seiner Rüge, dass die Renditeprognose im Prospekt auf S. 64 gegen britisches Aufsichtsrecht verstoße, das für die Prognose jeglichen finanziellen Vorteils aus einer Lebensversicherung Zinssätze von maximal 8% für nicht steuerfreie Erträge und von maximal 9% für steuerfreie Erträge gestatte, dringt der Kläger nicht durch. Zwar ist dieser Vortrag entgegen der Ansicht der Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Für die Ermittlung ausländischen Rechts gilt nach § 293 ZPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Zurückweisung von Vorbringen, für das der Untersuchungsgrundsatz gilt, als verspätet ist unzulässig (BGH, Urteil vom 10 05.1984, III ZR 206/82, juris mit Verweis auf RGZ 151, 43, 44, Musielak § 293 Rn. 6).
74Allerdings ist das britische Aufsichtsrecht für die streitgegenständliche Anlage gar nicht einschlägig. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Aufklärung, inwieweit das auszugsweise vom Kläger vorgelegte Handbuch der britischen Aufsichtsbehörde Rechtsnormqualität hat bzw. das britische Recht zutreffend wiedergibt. Ebenso wie das deutsche VAG beschränkt sich das britische Aufsichtsrecht auf die Aufsicht der im Vereinigten Königreich tätigen Versicherungen. Das Angebot, sich an dem streitgegenständlichen Fonds zu beteiligen, ist ausweislich S. 10 des Prospekts allerdings auf Deutschland beschränkt; die zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend auch gar nicht um den Erwerb einer Versicherung im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen handelt, sondern es sich - zum Zwecke der Kapitalanlage – um einen Erwerb auf dem Zweitmarkt handelt, bei dem der Inhaber der Versicherung „wechselt“, ohne dass das Versicherungsunternehmen, das der Aufsicht unterliegt, tätig werden würde. Soweit der Kläger die Prognosen wegen der Regelungen des britischen Aufsichtsrechts für optimistisch hält, resultiert daraus kein Prospektfehler (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2008, V ZR 71/07, juris).
75i)
76Entgegen der vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 06.02.2015 vertretenen Ansicht ist der Prospekt auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er nicht über eine etwaige Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG aufklärt. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob eine solche Haftung überhaupt bei einer Gesellschaftsform wie der streitgegenständlichen in Betracht kommt, worüber die Parteien streiten. Jedenfalls setzt eine solche Haftung ein verbotswidriges Verhalten der Fondsgeschäftsführung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings über das Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens nichts aufgeklärt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 11.12.2014, III ZR 365/13, juris).
772.
78Der dargestellte Prospektfehler, nämlich die Widersprüchlichkeit der Liquiditätsberechnung, ist für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden. Steht ein Prospektfehler fest, so wird dessen Kausalität zwar für die Anlageentscheidung vermutet (BGH, Urteil vom 22.03.2010, II ZR 215/08, juris). Der Prospektverantwortliche muss darlegen und beweisen, dass der Anleger auch bei zutreffender Darstellung im Prospekt dem Fonds beigetreten wäre. Aufgrund der Aussage des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er die streitgegenständliche Beteiligung auch gezeichnet hätte, wenn die Berechnung des „Vermögen[s] durch Polichenwerte“ in der „Prognose der Liquiditätsberechnung auf Basis des Modellportfolios“ auf S. 62 f. mit den prozentualen Wertzuwächsen übereingestimmt hätte, die in den „Erläuterungen zur Prognose der Liquiditätsberechnung“ unter der Überschrift „Vermögen durch Policenwerte“ angegeben sind. Denn aus der Aussage des Klägers ergibt sich, dass für seine Anlageentscheidung der Wertzuwachs der Policenwerte ohne Relevanz war. Vielmehr war für seine Entscheidung wesentlich, dass die prognostizierten Renditen mit seiner finanzmathematischen Berechnung auf Grundlage der in der Liquiditätsberechnung angegebenen Ausschüttungen korrespondierten. Die widersprüchlichen Prospektangaben beziehen sich jedoch auf den Wertzuwachs der Policen, nicht auf die Rendite. Auch auf konkrete Nachfrage zu dem Widerspruch in der Liquiditätsberechnung die Policenwerte betreffend ist der Kläger erneut auf die Rendite zu sprechen gekommen. Soweit er abschließend angab, dass er, wenn er auf den Unterschied zwischen der Tabelle auf S. 62 f. und den Angaben auf S. 64 hingewiesen worden wäre, kein Vertrauen mehr gehabt hätte und die Beteiligung dann nicht gezeichnet hätte, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn aus der Aussage des Klägers ergibt sich, dass seine Entscheidung, die Beteiligung zu zeichnen, renditeorientiert erfolgt ist, während die Entwicklung der Policenwerte keine Bedeutung hatte.
79B. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)
80Ebenso wenig hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in geltend gemachten Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
811.
82Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, Rn. 38). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Rn. 10; BGH Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99, Rn. 10). Danach ist für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ohne Bedeutung, von welcher Partei – Kunde oder Bank – die Initiative ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es zu Verhandlungen kommt, welche eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben (BGH Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 11 f.) und deren fachkundige Bewertung und Beurteilung durch die Bank als Grundlage für die Anlageentscheidung dienen soll. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze bleibt für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrages grundsätzlich dann kein Raum, wenn der Kunde der Bank gezielte Aufträge erteilt und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt. Denn in einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass sich der Kunde über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er insoweit nur noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt (BGH, Urteil vom 19.05.1998, XI ZR 216/97, Rn. 13; Senat, Urteil vom 19.11.1999, I-16 U 196/98, ZIP 1999, 2144 Rn. 82). Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien ging dem ersten Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und dem Kläger und seiner Ehefrau das telefonische Angebot einer Anlageberatung durch die Beklagte zu 1) von Seiten der S…Bank … voraus. Nach dem ersten Gespräch im Januar 2006 erarbeitete der Mitarbeiter einen Anlagevorschlag, der u.a. die streitgegenständliche Beteiligung vorsah, und präsentierte ihn dem Kläger und seiner Ehefrau – unter Übergabe des Prospekts - im Mai 2006. Der Zeichnung der Beteiligung liegt eine Beratung durch den Mitarbeiter zugrunde.
832.
84Aus dem Beratungsvertrag ist die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119; BGH Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., Urt. v. 07.10.2008, XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, Urt. v. 09.05.2000, XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442; BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat (BGH Urt. v. 21.09.2011, XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung), muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, BGH Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49; BGH Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19).
85a.
86Eine nicht anlegergerechte Beratung trägt der Kläger nicht vor.
87b.
88Die Pflicht zur objektgerechten Beratung kann der Berater durch die Übergabe eines Prospekts oder durch die Beratung anhand seines Inhalts erfüllen, sofern die Angaben im Prospekt zutreffend sowie nach Form und Inhalt geeignet sind, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung des Beraters zur objektgerechten Beratung nicht lediglich darauf, die Kapitalanlage anhand des Emissionsprospekts auf innere Plausibilität und Schlüssigkeit zu überprüfen. Auch ein freier, nicht bankenmäßig gebundener Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er schuldet eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können. Dementsprechend hat er eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Der Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl der Prospekt fehlerhaft ist, hat den Anleger falsch beraten (OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2013, I-34 U 53/10, juris m.w.N.). Zwar ist der streitgegenständliche Prospekt hinsichtlich der Liquiditätsberechnung widersprüchlich; der Fehler ist jedoch für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
89C.
90Mangels Schadensersatzanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mangels Zahlungsanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zinszahlung. Ebenso scheidet ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten aus.
91D.
92Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
93Streitwert: 15.700,00 €
94Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
95D… Dr. W… Dr. P…
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.