Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Jan. 2014 - I-14 U 191/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2013 (8 O 51/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 58.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb besicherter Unternehmensanleihen der damaligen B (heute: D). Nach seit 2010 andauernden finanziellen Schwierigkeiten der B wurde im September 2012 auf ihren Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Der Kläger hat vorgetragen, er habe die auch im Antrag bezeichneten Anleihen erworben und den geltend gemachten Betrag hierfür aufgewandt. Das Sicherheitenkonzept sei nicht wie prospektiert umgesetzt worden, wofür nach seiner Ansicht auch die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin hafte; denn sie habe trotz zwischenzeitlicher Tilgung von Bankdarlehen nicht für die entsprechende Absicherung der Anleger gesorgt. Zudem seien die Anleger über damit verbundene Risiken nicht aufgeklärt worden.
5Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.799,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.11.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“ 59 Stück, auf die Beklagte.
6Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus enger Prospekthaftung scheide schon mangels unstreitiger Prospektverantwortlichkeit der Beklagten aus. Sie hafte auch nicht aus den zur weiten Prospekthaftung entwickelten Grundsätzen, weil die Beklagte nicht Vertragspartner der Anleger sei. Dies sollte konzeptgemäß nur die B sein. Die Beklagte habe auch nicht besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, weil hierfür die Namensnennung ersichtlich nicht ausreiche und sonstige haftungsbegründende Umstände ebenfalls nicht vorlägen. Ebenfalls komme eine Haftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin nicht in Betracht, weil es insoweit jedenfalls an einer Verletzung von (vor)vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte fehle. Auch könnten der Beklagten keine anderweitigen Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
8Hiergegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit seiner Berufung, mit welcher er sein Begehren um einen Hilfsantrag erweitert.
9Der Kläger beantragt,
10das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.08.2013, Az.: 8 O 51/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
11an ihn einen Betrag in Höhe von 57.799,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (14.11.2011) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „B“, 59 Stück, auf die Beklagte;
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihre Funktion als Sicherheitentreuhänderin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat bzw. seine Sicherheitenposition betreffend die streitgegenständlichen Anleihen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
14Dem ist die Beklagte unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung entgegen getreten.
15Sie beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 09. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist. Hierzu hat der Kläger Stellung genommen.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung und im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache der Erfolg versagt.
21Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, sie keine mündliche Verhandlung und auch keine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
22Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 09.12.1013 Hinweise erteilt, die in der Sache wie folgt lauten:
23„Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen und hierbei zutreffend auf die bereits ersichtlich teilweise fehlende Aktivlegitimation hingewiesen.
24Das den Vertrags- und Prospektangaben zu unterlegende Verständnis hat das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei dargestellt. Hierauf wird verwiesen.
25Demgegenüber gelangt die Berufungsbegründung zu einer Bewertung, die weder den sachlichen Gegebenheiten noch den Vertrags- und Prospektvorgaben gerecht wird. Die Rechtsmittelbegründung veranlasst insoweit lediglich folgende Klarstellungen und Ergänzungen:
26Dass die Forderungen der finanzierenden Banken vorrangig grundpfandrechtlich abgesichert wurden, ist hinreichend gekennzeichnet worden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Ziff. III.3.2 und III.3.3 (3. Unterpunkt) des Wertpapierprospekts. Die Schuldverschreibungsgläubiger konnten nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie selbst als Träger der unternehmerischen Risiken (vgl. dazu Ziff. IV) erstrangig dinglich abgesichert wurden.
27Die Nachrangigkeit der zugunsten der Anleger einzutragenden Grundpfandrechte ist überdies in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) deutlich hervorgehoben worden. Die damit verbundenen Ausfallrisiken sind unter Ziff. IV.2.2 verständlich erläutert worden, insbesondere soweit es darin heißt:
28„…Der in diesem Fall [Vollstreckung aus den erstrangigen Grundschulden] den Anleihegläubigern auf Grund der zweitrangigen Grundschuld zustehende Teil des Verwertungserlöses könnte zur Befriedigung aller Forderungen der Anleger nicht ausreichen.“
29Soweit sich vorliegend das Insolvenz- und Ausfallrisiko verwirklicht hat, realisierten sich die den Schuldverschreibungen innewohnenden unternehmerischen Risiken, wie sie in Ziff. IV.2 unter mehreren Gesichtspunkten erläutert worden sind, wobei das Insolvenzrisiko zusätzlich in Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) behandelt worden ist. Dass sich darüber hinaus aus Gründen, die von der Beklagten zu verantworten wären, zusätzliche Risiken verwirklicht hätten, ist weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich.
30Haftungsrelevante Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden Konstrukt der treuhänderischen Verwaltung der Grundpfandrechte. Das damit verfolgte Konzept ist auch im Prospekt verständlich dargestellt worden. Hierzu verhält sich zunächst Ziff. III.3.3 (1. Unterpunkt) mit der Darstellung der Sicherheitenübertragung, soweit vorrangige Rechte frei werden. Unter Ziff. III.3.4.2.2 ist sodann erläutert worden, wie dies praktisch gehandhabt werden sollte. Danach sollten die zu bestellenden Grundpfandrechte „von der jeweils finanzierenden Bank… für den Treuhänder gehalten und im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen“ werden. Dies mündet in die Klarstellung:
31„… den Anlegern bzw. dem Treuhänder werden keine Grundpfandbriefe ausgehändigt.“
32Die klägerische Rechtsverfolgung erhebt demgegenüber das Postulat eines in anderer Weise umzusetzenden Sicherheitskonzepts und setzt damit im Nachhinein ihre Vorstellungen an die Stelle der vertraglich vorgegebenen Geschäftsmodalitäten. Sie unterstellt dabei – zumindest unterschwellig – eine tendenzielle Anlegerschädigung, die indessen auch durch den Klagevortrag nicht erhärtet wird. Das klägerische Vorbringen zeigt nicht einmal auf, dass eine alternative Ausgestaltung (bei Wahrung der vorgegebenen Vorrangstellung) auch nur zu einer Verbesserung der von den Anlegern eingenommenen Rechtsposition geführt hätte.
33Die vertragliche Konstruktion weicht hier nicht nachteilig von den rechtlichen Grundsätzen ab, unter denen bestellte Grundpfandrechte frei werden. Sie führt insbesondere nicht zu einer Schlechterstellung der Anleger gegenüber den erstrangig gesicherten Banken. Ohne den hier zugunsten der Anleger installierten Sicherheitsübergang wären nach der Rechtsprechung des BGH zwei Alternativen für die Rechtsfolgen freiwerdender Grundpfandrechte zu unterscheiden, und zwar je nachdem, ob die Zahlung auf die Grundschuld oder auf die durch die Grundschuld gesicherte Forderung erfolgt (vgl. Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 284/97 - juris). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, geht diese kraft Gesetzes (§§ 268 Abs.3 Satz 1, 1150, 1192 BGB) unmittelbar auf diesen über und wird zur Eigentümergrundschuld. Wird hingegen (von einem persönlichen Schuldner) auf die gesicherte Forderung gezahlt, so erlischt diese gemäß § 362 BGB. Außerdem erwächst dem Eigentümer ein Anspruch – wahlweise – auf Übertragung der Grundschuld an sich selbst bzw. auf Aufhebung oder Verzicht. Dann entfällt der mit dem Sicherungsvertrag verfolgte Sicherungszweck (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2002 - VI ZR 141/01 -). In beiden Varianten geht der (erstrangige) Grundschuldgläubiger, wenn die Grundschuld keine Ansprüche mehr sichert, seines vertraglichen Sicherungsmittels verlustig, und zwar entweder durch den Verlust der dinglichen Sicherung als solcher oder wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Geltendmachung (vgl BGH, Urteil vom 17. September 2002 – VI ZR 147/01 –, juris; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 - NJW-RR 1994, 847, 848).
34Im gegebenen Fall ist zugunsten der erstrangig gesicherten Banken nichts Abweichendes geregelt worden. Hier sollten die nach vorstehender Maßgabe frei werdenden Sicherheiten allerdings nicht der Emittentin zufallen; vielmehr sollten die Anleger anstelle der erstrangig gesicherten Banken in die grundpfandrechtliche Absicherung eintreten. Der Beklagten sind dazu von der Emittentin die Rückgewähransprüche bezüglich der frei werdenden Grundschulden abgetreten worden. Dazu verhalten sich Ziff. III.3.6 des Prospekts und Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Hierdurch war gewährleistet, dass die Anleger grundpfandrechtlich an die Stelle der erstrangig gesicherten Banken traten und die Sicherheiten zu ihren Gunsten fortbestanden.
35Dass die Verwaltung der Grundschulden sodann im Rahmen einer zweistufigen Treuhänderschaft (durch die Beklagte und die Bank) ausgestaltet war, ändert an der so begründeten Rechtsposition der Anleger nichts. Jedenfalls ist nichts dafür dargetan worden, dass ihre Rechtsstellung durch die tatsächlich getroffenen Treuhandabreden und deren Abwicklung geschmälert oder unterlaufen wurde. In welchem Umfang die erstrangig gesicherten Forderungen noch valutieren bzw. in welchem Umfang stattdessen eine grundpfandrechtliche Absicherung der Anleger durchgreift, spiegelt in erster Linie die wirtschaftliche Tragweite der Kapitalanlage wieder, die sich bei einer anderen vertraglichen Konstruktion (unter Wahrung der erstrangigen Absicherungen) nicht anders darstellen würde als derzeit.
36Soweit dem Kläger vorschwebt, zugunsten der Anleger habe nur dergestalt eine effektive dingliche Absicherung begründet werden können, dass freiwerdende Sicherheiten sukzessive bzw. fortlaufend in neu zu bestellende Grundpfandrechte zugunsten der Anleger umzuwandeln waren, so umschreibt dies – abgesehen von drohenden insolvenzrechtlichen Risiken für solche Bestellungen in Krisennähe (vgl. §§ 129 ff. InsO) - einen rechtlich unnötigen und überaus unwirtschaftlichen - weil kostenträchtigen - Weg.
37Schließlich ist der nunmehr mit der Berufungsbegründung angekündigte Hilfsantrag als unbezifferter Leistungsantrag bereits unzulässig, da zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), jedenfalls aber – aus den bereits dargelegten Gründen – mangels eines Verstoßes gegen den Treuhandvertrag unbegründet.“
38Hieran hält der Senat fest. Die gegen die erteilten Hinweise gerichteten Einwände des Klägers auch in dem Schriftsatz vom 27.01.2014 rechtfertigen demgegenüber keine andere Beurteilung.
39Weiterhin setzt sich der Klägervortrag weder mit der die Aktivlegitimation betreffenden Problematik noch mit dem maßgeblichen, vom Senat zitierten und in Bezug genommenen Prospektinhalt sowie dem Treuhandvertrag auseinander, die für die Frage des Sicherheitenkonzepts maßgeblich sind. Vielmehr stehen die Einwände auch zu einer vertragswidrigen Vorgehensweise der Beklagten nach wie vor unter dem – unrichtigen und irrelevanten – Postulat einer Absicherung der Anleger, die jedoch nicht Eingang in die Anlagekonstruktion gefunden haben.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.