Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Apr. 2015 - I-10 U 164/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Streithelferin gegen das am 21.08.2014 verkündete Urteil der 18c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Streithelferin.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Die zulässige Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 05.03.2015, an denen der Senat nach erneuter Prüfung festhält, keinen Erfolg. Die pauschale Stellungnahme der Streithelferin rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass die getroffenen Feststellungen, an die der Senat grundsätzlich gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, fehlerhaft sind.
2Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung zeigt weder auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat (hierzu BGH, Beschl. v. 24.9.2013, II ZR 396/12) noch dass die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen (hierzu BGH, Beschl. v. 21.2.2012, VIII ZR 290/11).
3Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)