Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 29. Juni 2016 - 3 U 32/16

published on 29/06/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 29. Juni 2016 - 3 U 32/16
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Landgericht Hof, 1 HKO 22/15, 17/02/2016
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.02.2016, Az. 1 HKO 22/15, abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräuterteemischung „A.", bestehend aus Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und/oder „A. mit X.", bestehend aus Zitrone, Anissamen, Fenchel, Kardamom und Süßholzwurzel, unter der Bezeichnung

„A."

respektive „A. mit X."

auf dem deutschen Markt zu bewerben und/oder zu vertreiben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR und die Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung sowie die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor einer Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung eine Sicherheit in Höhe von 40.000,00 EUR und vor einer Vollstreckung im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist - gerichtsbekannt - ein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein. Zu seinen Mitgliedern gehören unter anderem Einzelhändler, Großhändler und Hersteller aus der Lebensmittel-sowie der Heilmittel- und Arzneimittelbranche; insbesondere auch aus dem Bereich der Naturheilmittel die Fa. „B.“.

Der Beklagte betreibt eine Handelsagentur und vertreibt als Partner der Fa. H. Ltd,, …, …, auf dem deutschen Markt die von dieser hergestellten Kräuterteemischungen „A.“ und „A. mit X.“. Die Kräuterteemischung „A.“ wird als Packung mit 20 Aufgussbeuteln angeboten, wobei unterhalb der Produktbezeichnung angegeben ist:

„Klärender Bio-Tee aus Anis, Fenchel und Kardamom“.

Auf der Internetseite " (Ausdruck Anlage K15) wird „A.“ beworben mit:

„Ein Tee, der Sie durchstarten lässt: Mit der reinigenden Kraft von süßem Anis und würzigem Fenchel, sattem Kardamom und Süßholzwurzel. Genießen sie das innere Reinemachen - mit A. als Begleitung für einen unbeschwerten Neuanfang.“

Die Kräuterteemischung „A. mit X.“ wird ebenfalls als Packung mit 20 Aufgussbeuteln angeboten. Unterhalb des Produktnamens steht auf der Packung:

„Zitrusfrischer Bio-Tee mit Anis, Fenchel & Kardamom.“

Auf der genannten Internetseite wird „A. mit X.“ wie folgt beworben:

„Ein neuer Kollege unseres beliebten A.-Tees. Unterstützt das innere Reinemachen mit perfekter Zitrusnote. Sonnenverwöhnte sizilianische Zitrone verbindet sich mit süßem Anissamen und herbem Fenchel, vollmundigem Kardamom und Süßholzwurzel zur allerfeinsten Zitruskraft.“

Mitbewerber des Beklagten auf dem deutschen Markt bieten ebenfalls Tees unter dem Produktnamen „A.“ an, so die Firmen T., M., B., Y. und S..

Der Kläger hält die Bezeichnung „A.“ für Kräuterteemischungen für wettbewerbswidrig und hat den Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anlage K8) erfolglos abgemahnt.

Er meint, die Bezeichnung „A.“ für Kräuterteemischungen stelle eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (in der bis 09.12.2015 geltenden Fassung - entspricht § 3a UWG in der jetzt geltenden Fassung) dar.

Die Bezeichnung sei irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 1169/2011, da sie den Kräuterteemischungen Wirkungen oder Eigenschaften zuschreibe, die sie nicht besäßen.

Die Bezeichnung „A.“ werde seitens der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. „A.“ sei das Kopfwort für englisch „detoxicate“ und bedeute ins Deutsche übersetzt „Entgiftung“.

Zumindest ein Teil der angesprochenen Verbraucher werde davon ausgehen, mit Einnahme des A.Tees könne er Gifte aus dem menschlichen Körper entfernen.

Die Bezeichnung „A.“ sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (i.F.: Health-Claims-VO = HCVO) . Eine solche Angabe sei nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sei. Außerdem müsste diese Angabe den allgemeinen und den speziellen Anforderungen der HCVO entsprechen.

All diese Voraussetzungen träfen für die streitgegenständlichen Tees nicht zu.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO berufen.

Da der europäische Gesetzgeber Teil-Listen gemäß Artikel 13 Abs. 3 HCVO verabschiedet habe, sei das Verbotsregime der HCVO in Kraft gesetzt worden. Das gelte auch, soweit der Beklagte darauf verweise, dass seine Kräuterteemischungen sogenannte „Botanicals“ beinhalten.

Selbst wenn weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO gelten solle, müssten die allgemeinen Voraussetzungen zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 5 Abs. 1 a) und b) HCVO vorliegen, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass die vorhandenen Botanicals eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung haben.

Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Übergangsfrist des Art. 28 Abs. 2 HCVO berufen. Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung „H. A.“ seit 2004 hat der Kläger bestritten.

Sollte „A.“ eine unspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellen, so sei diese Angabe dennoch nicht zulässig, weil ihr keinen spezielle gesundheitsbezogenen Angaben, die in einer der Listen nach Art. 13 HCVO enthalten sind, beigefügt seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gemäß § 5 Satz 2 UWG vor.

Neben einem dem Unterlassungsanspruch hat der Kläger eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 178,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Beklagte hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, bei der Bezeichnung „A.“ handle es sich um eine Phantasiebezeichnung, die der Verbraucher nicht mit einer spezifischen Wirkung verknüpfe, geschweige denn mit einer Gesundheitswirkung.

Formulierungen wie: „Unterstützt das innere Reinemachen“ oder: „Genießen Sie das innere Reinemachen“ bezögen sich gerade nicht auf eine Verbesserung der Gesundheit, sondern auf ein esoterisches, subjektives Wohlbefinden. Deshalb sei die Health-Claims-VO nicht anwendbar. Selbst wenn ein Gesundheitsbezug angenommen werde, fehle es jedenfalls an einer spezifischen Aussage.

Ferner ist der Beklagte der Ansicht, dass weiterhin die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO gelte. Die Bewertung der Pflanzenbestandteile (Botanicals), aus denen die streitgegenständlichen Tees bestehen, bleibe seitens der Europäischen Kommission und der EFSA zurückgestellt, da Unklarheit darüber bestehe, welche wissenschaftlichen Maßstäbe hier überhaupt zugrunde gelegt werden könnten.

Unabhängig davon sei auch eine A.-Wirkung des Tees wissenschaftlich hinreichend gesichert. Anis, Fenchelsamen, Kardamom, Süßholzwurzel, Koriander und Sellerie hätten entsprechende heilsame Wirkungen.

Selbst wenn man die Angabe „A.“ als eine gesundheitsbezogene Angabe verstünde, so würde es sich allenfalls um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 10 Abs. 3 HCVO handeln. Diese dürfte auch dann verwendet werden, wenn ihr keine spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 179-183 d.A.) verwiesen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat einen Unterlassungsanspruch (und damit auch einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten) im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:

Eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB liege nicht vor.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EU), Nr. 1169/2011 (LMIV) dürften Informationen über Lebensmittel nicht dahingehend irreführend sein, dass dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die das Lebensmittel nicht besitze, wobei grundsätzlich auch der Name des Produkts eine derartige Information darstellen könne. Hier sei bereits fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Wort „A.“ mit „Entgiftung“ übersetzen. Dies könne aber offen bleiben. Jedenfalls verstehe der Verkehr den Begriff nicht dahin, dass die Einnahme eines derartigen Tees eine Entgiftung bzw. Entschlackung des Körpers bewirke. Dies könne das Gericht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.

Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Konsumenten von Tees dieses Marktsegments dies mit einem bestimmten, esoterisch geprägten Gefühl verbinden, aber die Teebezeichnung „A.“ nicht mit einer bestimmten physischen Entgiftungs- bzw. Entschlackungswirkung in Zusammenhang bringen.

Diese Erkenntnis habe die Kammer auch durch eine eigene Befragung von Verbrauchern vor einem großen „E-Center“ in E. gewinnen können.

Es liege auch keine unlautere Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor. Die Regelung erfasse zwar grundsätzlich auch Phantasiebezeichnungen. Allerdings werde mit der Bezeichnung „A.“ nicht einmal mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Teeprodukt oder seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Die streitgegenständlichen Kräuterteemischungen sollen nach der Verkehrsauffassung nur ein bestimmtes Gefühl vermitteln, nicht aber eine physikalische oder therapeutische Wirkung erzielen. Selbst wenn man annehme, dass der durchschnittliche Verbraucher mit der Bezeichnung „A.“ zumindest mittelbar einen Zusammenhang zwischen den in den streitgegenständlichen Tees enthaltenen Pflanzenbestandteilen und der Gesundheit des diesen Tee Trinkenden in Form einer Entschlackung annehme, käme insoweit die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben ab Inkrafttreten der HCVO bis zur Annahme der in Artikel 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Bislang liege lediglich eine Teil-Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO vor, so dass die Annahme einer Gemeinschaftsliste im Sinne des Artikel 13 Abs. 3 HCVO noch nicht bestehe. Solange diese Gemeinschaftsliste noch nicht erstellt sei, könne Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht zur Anwendung kommen. Unstreitig bestünden „A.“ und „A. mit X.“ aus den benannten Pflanzenbestandteilen, wobei gerichtsbekannt sei, dass Anis bzw. Anissamen, Fenchel, Kardamom, Sellerie und Süßholzwurzel und Koriander jahrhundertealte Heilpflanzen seien und Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und Koriander verdauungsfördernd wirken, Sellerie wirke harntreibend. Dies seien Wirkungen, die der Durchschnittsverbraucher als „Entgiftung“ oder „Entschlackung“ des Körpers verstehe. Eine derartige gesundheitsbezogene Angabe erfülle auch die in Artikel 28 Abs. 5 HCVO genannten Voraussetzungen. Weder verstoße eine derartige Angabe gegen deutsche Vorschriften noch gegen Bestimmungen der HCVO.

Entgegen der Ansicht des Klägers müsse der Beklagte nicht gemäß Artikel 5 Abs. 1 HCVO nachweisen, dass die Kombination und die Dosierung der in den Produkten „A.“ und „A. mit X.“ enthaltenen Pflanzenbestandteile ausreiche, um eine entgiftende Wirkung zu erzielen. Zwar handle es sich bei den beklagtenseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 03.09.2015 (Anlage B5) und dem Wissenschaftsdossier der Fa. H. (Anlage B6) nicht um Beweisangebote, sondern lediglich um einen qualifizierten Parteivortrag. Es würde aber dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen, wenn einerseits die Verbotsnorm des Art. 10 Abs. 1 HCVO noch nicht gelten solle, andererseits der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe bei sog. „Botanicals“ bereits jetzt die wissenschaftlichen Bewertungen seiner Angabe gutachterlich nachweisen müsste.

Die Frage, ob für den Beklagten darüber hinaus die Übergangsmaßnahme des Artikel 28 Abs. 2 HCVO gelte, könne offen gelassen werden.

Schließlich liege auch keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor. Auch insoweit sei für den Aussageinhalt die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich.

Selbst wenn man aus der Bezeichnung in Verbindung mit den enthaltenen Heilpflanzen die Angabe entnehmen wolle, dass sie zur Entschlackung tauglich seien, sei ihnen durch über Generationen hinweg tradierte Erkenntnisse eine entsprechende Wirkung zuzusprechen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 19.02.2016 zugestellt. Er hat am 25.02.2016 (Bl. 200 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 31.03.2016 (Bl. 203 d.A.) begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er beanstandet Verfahrensmängel und eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts werde die Bezeichnung „A.“ seitens der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Über eine derartige Wirkung verfüge der streitgegenständliche Kräutertee jedoch nicht. Jedenfalls fehle es insoweit an geeigneten wissenschaftlichen Nachweisen.

Soweit das Landgericht auf eigene Feststellungen verweise, seien diese verfahrensfehlerhaft getroffen. Die Kammer habe nicht nur die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung verletzt, sondern auch das Recht des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter, weil nicht alle Mitglieder der Kammer mitgewirkt hatten.

Was einen wissenschaftlichen Nachweis angehe, hätte es entgegen der Ansicht des Landgerichts eines Vortrages des Beklagten bedurft, für welche der verwendeten Pflanzen bei entsprechender Darreichung und Dosierung tradierte Erfahrungen vorliegen, dass durch Überbrühen gewonnene wässrige Auszüge der Heilpflanzen tatsächlich eine entgiftende Wirkung haben. Das vorgelegte „Sachverständigengutachten“ Dr. R. vom 2. September 2015 (Anlage B5) genüge nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO.

Selbst wenn bezüglich einzelner Zutaten der Nachweis einer entgiftenden Wirkung erbracht wäre, wäre die allgemeine Bezeichnung des Produktes mit dem Begriff „A.“ unzulässig. Diese beziehe sich nämlich auf das gesamte Produkt und eben nicht nur auf die einzelnen Zutaten.

Es bestehe auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Art. 10 HCVO.

Das Landgericht lege auf Grund fehlerhaft getroffener Feststellungen ein unrichtiges Verbraucherverständnis zu Grunde.

Im Zusammenhang mit der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO missverstehe das Landgericht die Rechtsprechung des BGH. Danach sei zwischen spezifischen und allgemeinen, nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Bei der Angabe „A.“ handle es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, hinsichtlich der die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO nicht gelte.

Selbst wenn man dem nicht folge, gelte Art. 5 Abs. 1 HCVO, wonach der Beklagte den Nachweis führen müsse, dass die in den Produkten enthaltenen Pflanzenbestandteile nach Dosierung und Art der Verwendung dazu in der Lage sind, die beschriebene entgiftende Wirkung herbeizuführen.

Doch selbst wenn es sich bei der Angabe „A.“ lediglich um eine unspezifische Angabe handeln sollte, käme die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO hier nicht in Betracht.

Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob dem Beklagten die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO zugutekomme, sei zu verneinen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hof vom 17.02.2016 - 1 HK O 22/15 - abzuändern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Kräuterteemischung „A.“, bestehend aus Anis, Fenchel, Kardamom, Süßholzwurzel und/oder „A. mit X.“, bestehend aus Zitrone, Anissamen, Fenchel, Kardamom und Süßholzwurzel, unter der Bezeichnung

„A.“

respektive „A. mit X.“

auf dem deutschen Markt zu bewerben und/oder zu vertreiben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zu Recht kein Verkehrsverständnis einer entgiftenden Wirkung bejaht. Der Beklagte beantragt hierzu vorsorglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis sei nicht erforderlich. „A.“ sei allenfalls eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe. Für eine solche sei nach der Rechtsprechung des BGH kein Nachweis erforderlich.

Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO greife ein. Der Handelsname H. A.-Tee werde seit 2004 verwendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

1. Das Landgericht hat den Kläger zu Recht als klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen. Dass auch ein Mitglied des Klägers auf dem deutschen Markt einen Kräutertee mit der Bezeichnung „A.plus“ anbietet, ist unschädlich. Insoweit kann auf die im Berufungsverfahren nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in der bis 09.12.2015 geltenden Fassung ( i. F.: a. F.) i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 13 ff. HCVO zu. Soweit der Anspruch in die Zukunft gerichtet ist, ergibt sich aus den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 3, 10 Abs. 1, Art. 13 ff. HCVO.

a) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a. F. dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik, veröffentlicht u.a. in GRUR 2014, 500-503, dort 10 zit. n. JURIS BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958, dort Rdnr. 22 zit. n. JURIS).

b) Bei der beanstandeten Produktbezeichnung „A.“ bzw. „A. mit X.“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

aa) Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Produkten handelt es sich um Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO.

bb) Die verwendete Bezeichnung als „A.“ bzw. „A. mit X.“ ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist gegeben, wenn mit der Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, a.a.O. Rdnr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 412-417, dort Rdnr. 20 zit. n. JURIS).

Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe von den angesprochenen Verbrauchern verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 a.a.O. Rdnr. 17 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 16 der HCVO).

Das danach maßgebliche Verkehrsverständnis, kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde feststellen, weil im vorliegenden Fall auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern gehören (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 521-523, dort Rdnr. 11 zit. n. JURIS). Dem seitens des Beklagten gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verkehrsverständnisses war daher nicht zu entsprechen.

In Übereinstimmung mit dem OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, veröffentlicht in MD 2016, 637-641) und dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2016 - 20 U 75/15, veröffentlicht in MD 2016, 641-647) und anders als das Landgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die fraglichen Produktbezeichnungen bei einem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kunstwort „A.“ von dem Durchschnittsverbraucher als aus dem englischen Wort „detoxinate“ abgeleitet verstanden wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass jedenfalls wesentliche Teile der maßgeblichen Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutungsgehalt aufgrund der Kombination der Silben „De“ und „tox“ erschließen. Bei der Schlusssilbe „tox“ liegt ein Zusammenhang mit Begriffen wie „Toxin“ oder „toxisch“ nahe, die auch ohne nähere Fremdsprachenkenntnisse im Deutschen geläufig sind und sich auf Gifte beziehen. Mit der Vorsilbe „De“ wird der Bedeutungsgehalt einer Verringerung oder Herabsetzung verknüpft. Dieses Verkehrsverständnis steht in Einklang mit der eigenen Werbung des Herstellers auf dessen Internetseiten, wo ausdrücklich mit einem „inneren Reinemachen“ geworben wird. Deutliche Hinweise zum allgemeinen Verkehrsverständnis liefern auch Publikationen im Internet. Eine Recherche zum Begriff „A.“ mit der Internetsuchmaschine Google liefert bereits auf der ersten Seite folgende Kopfzeilen „A.: Mehr Energie als je zuvor - F.“, „Heilfasten: A.: Entgiftung auf die Schnelle -B.“, „Mit einer A.-Kur richtig entgiften - Z.“, „A.-Kur: Die Entgiftungs-Säfte im Test | E.“, „A.-Diät zur Entgiftung des Körpers - f..de“.

Dies zeigt, dass sich jedenfalls erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher von der Verwendung der mit der Bezeichnung „A.“ beworbenen Tees nicht nur eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens, sondern eine wie auch immer geartete „Entgiftung“ des Körpers und damit eine Verbesserung ihres somatischen Zustandes versprechen.

Damit liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vor.

c) Bei der Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben zu stellen sind, ist zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zu beurteilen ist, und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Die Zulässigkeit von letzteren ist nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24).

Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben in diesem Sinne liegen vor, wenn sie - wegen ihrer allgemeinen Formulierung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 HCVO sein können (BGH a.a.O. Rdnr. 25; BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 -RESCUE-Produkte, veröffentlicht u.a. in GRUR 2015, 611-614, dort Rdnr. 29 und 34 zit. n. JURIS). Verweise auf nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Solange diese Listen noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden, weshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 a.a.O. Rdnr. 31).

Die in den beanstandeten Begriffen zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist allerdings nicht als „nichtspezifisch“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO zu bewerten. Nichtspezifische Angaben liegen nur vor, wenn und soweit durch die Verwendung des Produkts lediglich eine Unterstützung oder Steigerung des gesundheitlichen Wohlbefindens in Aussicht gestellt wird. Dagegen ist eine spezifische Angabe anzunehmen, sobald auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 -Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958-960, dort Rdnr. 13 zit. n. JURIS). Nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis stellen die beanstandeten Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ nicht nur eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens in Aussicht, sondern eine Entgiftung des Körpers. Ob diese Entgiftung als solche eine solche bestimmte Körperfunktionen darstellt, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich bei ihr um eine spezielle physiologische Wirkung, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist, um Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein zu können. Dementsprechend hat der BGH in der vorgenannten Vitalpilze-Entscheidung auch die Angaben „zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ als hinreichend spezifisch erachtet (ebenso OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 a.a.O. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2016 a.a.O.). Auch die Aussage „… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hat der BGH als spezielle gesundheitsbezogene Aussage gewertet (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24). Der Beklagte macht im Übrigen selbst geltend, die streitgegenständlichen Tees würden nachweisbar entgiftend wirken. So ist in dem als Anlage B6 vorgelegten Wissenschaftsdossier u.a. ausgeführt: „… wird angenommen, dass H. A. Tee auf die gleiche Weise auf die inneren Antioxidantien, Enzyme und Transskriptionsfaktoren, die im Entgiftungs-Biotransformationsverfahren beteiligt sind, wirken“ (a.a.O. Seite 14). In dem als Anlage B5 vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Dr. R. ist ausgeführt, dass für die in den beworbenen Tees enthaltenen Zutaten „diverse ernährungsphsiologische Wirkungen belegt“ seien (a.a.O. Seite 12). Damit ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten die Wirkung der Tees einer wissenschaftlichen Überprüfung und damit auch einem Zulassungsverfahren zugänglich.

d) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bereits dann verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO (Art. 3 bis 7) entsprechen. Gesundheitsbezogene Angaben müssen demnach insbesondere den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO genügen. Danach ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Abzustellen ist insoweit auf die Wirkung des Nährstoffs oder der sonstigen Substanz als solcher. Erforderlich ist weiter, dass der Inhaltsstoff im Endprodukt in einer relevanten Menge vorhanden und auch für den Körper verfügbar ist sowie dass das Endprodukt in einer Menge verzehrt wird, die geeignet ist, die Wirkung des Inhaltsstoffs zu erzielen. Alle genannten Voraussetzungen müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen lassen und durch diese abgesichert sein (Art. 6 Abs. 1 HCVO).

Ein diesen Anforderungen entsprechender Nachweis liegt unstreitig nicht vor.

Wollte man - entgegen der Ansicht des Senats - eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO annehmen, würde sich im Übrigen nicht anderes ergeben. Die in Kapitel II der HCVO aufgestellten allgemeinen Anforderungen gelten unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 HCVO geregelten Verbot und sind damit auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beachten (BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte, a.a.O. Rdnr. 33).

e) Die Übergangsvorschrift des Artikel 28 Abs. 5 HCVO kommt hier entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zum Tragen.

Zwar trifft es zu, dass die EU-Kommission bislang Aussagen über pflanzliche Stoffe (sog. „Botanicals“) bislang noch nicht bewertet hat. Hinsichtlich solcher Produkte hat die European Food Safety Authority (EFSA) die Überprüfung zurückgestellt mit der der Folge, dass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Angaben ist.

Die Ausnahmeregelung bezieht nur auf die Angabe eine „Nährstoffs“ oder einer „anderen Substanz“ (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit a) HCVO) und nicht auf das gesamte Produkt. Für dieses gelten jedenfalls insoweit, als spezifische gesundheitsbezogene Angaben vorliegen uneingeschränkt die Anforderungen der Art. 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 HCVO.

f) Auch auf die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 HCVO kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

Nach dieser Regelung dürfen Produkte mit bereits vor dem 01.01.2005 bestehenden „Handelsmarken oder Markennamen“, die der Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 19.01.2022 weiter in Verkehr gebracht werden.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die beanstandeten Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ unter diese Regelung fallen. Dies gilt auch, wenn als richtig unterstellt wird, dass die Fa. H. Ltd. bereits seit 2004 einen Tee mit der Bezeichnung „H. A.“ vertreibt.

aa) Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12).

Da danach ausschließlich das deutsche Recht für die Markengeltung maßgeblich ist, müsste der fragliche Tee zumindest ab dem 01.01.2005 auf deutschem Gebiet Markengeltung besitzen. Dass das Produkt zu diesem Zeitpunkt bereits im Inland vertreiben worden ist, behauptet der Beklagte aber nicht einmal. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten verweist lediglich auf eine britische Supermarktkette. Aus der hierzu vorgelegten Bestätigung des Hersteller (Anlage BB2) ergibt sich nichts anderes.

bb) Hinzu kommt, dass ein markenrechtlicher Schutz ohnehin nicht ersichtlich ist. Zwar setzt ein solcher nicht zwangsläufig eine Eintragung der Marke voraus. Vielmehr genügt auch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).

Dass dies hier überhaupt der Fall ist, kann dem Vorbringen des Beklagten nicht entnommen werden. Eine Verkehrsgeltung im Sinne des Markenrechts setzt voraus, dass das Zeichen oder die Bezeichnung geeignet ist, die bezeichnete Ware von derjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Fezer, MarkenR, 4. Auflage, § 4 Rdnr. 27).

Das ist hinsichtlich der Bezeichnungen „A.“ bzw. „A. mit X.“ nicht der Fall, weil unstreitig auch mehrere andere Hersteller Kräutertees mit der Bezeichnung „A.“ anbieten und vertreiben.

cc) Schließlich würde es auch nicht ausreichen, dass die Bezeichnung „A.“ zum Stichtag 01.01.2005 in Gebrauch war.

Da die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 HCVO lediglich einen Bestandsschutz gewähren soll, kann sie nur dann angewendet werden, wenn die vor dem 01.01.2005 unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebrachten Lebensmittel im Hinblick auf Rezeptur oder Eigenschaften nicht von denen abweichen, die Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik, a.a.O. Rdnr. 37).

Dass die streitgegenständlichen Tees unter der Bezeichnung „A.“ bereits vor dem 01.01.2005 mit gleicher Rezeptur vertrieben worden sind, behauptet der Beklagte nicht einmal.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher begründet.

Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

3. Ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 UWG a.F. i. V. m. § 11 Abs. 1, 3 LFGB in der seit dem 13. Dezember 2014 geltenden Fassung i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 1169/2011 sowie i. V. m. Art. 3 lit. a) HCVO begründet ist, weil es sich bei der Bezeichnung „A.“ um eine irreführende Bezeichnung handelt, kann offen bleiben.

4. Der Anspruch auf Ersatz der durch die vorgenommene Abmahnung verursachten Kosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale von 178,50 EUR entspricht unter Anwendung des dem Senat eingeräumten Ermessens nach § 287 ZPO und unter Berücksichtigung des dargelegten Anteils der durch die Abmahnung bedingten Kosten an den Gesamtkosten des Klägers den durchschnittlich für eine Mahnung entstehenden Kosten.

Hinsichtlich der Zinsen ergibt sich der Anspruch des Klägers aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts daher abzuändern.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging aufgrund der §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Angesichts des Umstands, dass eine ganze Reihe von Herstellern Kräuterteemischungen mit der Bezeichnung „A.“ vertreiben, berühren die Auswirkungen des Rechtsstreits die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung gegeben.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug gen
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/13 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Le
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.