Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Jan. 2018 - 6 VA 5/17

published on 17/01/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 17. Jan. 2018 - 6 VA 5/17
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Amtsgerichts … vom 25.08.2017 an den Antragsteller, es könne „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskunft erteilt werden", rechtswidrig gewesen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die Weigerung des Amtsgerichts …, ihm in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Bestehen und den Umfang einer Betreuung zu erteilen.

Am 21.08.2017 bat der Antragsteller im Rahmen eines bei ihm anhängigen Vollstreckungsverfahrens das Amtsgericht - Betreuungsgericht - … (im Folgenden: Amtsgericht) um Auskunft, ob für den Betroffenen eine Betreuung mit Vermögenssorge bestehe, nachdem ihm Anhaltspunkte für das Bestehen einer Betreuung bekannt geworden seien.

Eine für Betreuungssachen zuständige Richterin des Amtsgerichts teilte ihm gemäß Verfügung vom 25.08.2017 mit, dass „aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei Auskunft“ gewährt werden könne.

Der Antragsteller legte gegen diese Mitteilung mit Schreiben vom 01.09.2017 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, dass die Auskunft über das Bestehen einer Betreuung vom Betroffenen selbst stamme. Dieser habe aber nicht gewusst, welche Bereiche die Betreuung umfasse.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 teilte der Antragsteller mit, seine Beschwerde bleibe aufrechterhalten. Zwar habe er die Auskunft mittlerweile vom Betreuer des Betroffenen erhalten. Es müsse für die Zukunft geklärt werden, ob eine pauschale Ablehnung entsprechender Auskunftsersuchen zulässig sei.

Mit Beschluss vom 21.11.2017 half das Amtsgericht … der Beschwerde nicht ab und legte die Verfahrensakten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vor.

Auf eine Anhörung des Betroffenen wurde verzichtet.

B.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I.

Die Beschwerde ist als Feststellungsantrag nach § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG zulässig.

1. Der Antrag ist statthaft, § 23 Abs. 1 EGGVG.

Die ablehnende Entscheidung über das Auskunftsersuchen einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde stellt einen nach § 23 Abs. 1 EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar. Sie ist keine richterliche Entscheidung nach § 13 FamFG, die gemäß § 58 i.V.m. § 13 Abs. 7 FamFG mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Zwar existiert mit § 13 Abs. 2 FamFG eine Vorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht gewährt werden kann. Allerdings ist § 13 Abs. 2 FamFG nach herrschender Meinung nicht anwendbar, soweit es um die Gewährung von Akteneinsicht an Behörden geht (KG, Beschluss vom 20.05.2014, 1 VA 7/14, Tz. 3 - zit. nach juris; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 13, Rn. 17; Bahrenfuss in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 13, Rn. 24; MüKo/ZPO - Pabst, FamFG, 2. Aufl., Rn. 16; T/P - Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 13 FamFG, Rn. 4; Schöpflin in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl., § 13, Rn. 8). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Sie lässt sich neben dem klaren Wortlaut („Personen“) auch auf die Gesetzesbegründung stützen, wonach die Regelung in § 13 Abs. 2 FamFG andere gesetzliche Vorschriften, nach denen am Verfahren nicht beteiligte Behörden Akteneinsicht verlangen dürfen, unberührt lässt (BT-Drucks. 16/6308, S. 181; Bahrenfuss, a.a.O., Rn. 24). Für die entsprechende Bestimmung in § 299 Abs. 2 ZPO geht auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich davon aus, dass die Akteneinsicht an Behörden nicht umfasst ist (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, 1 BvR 3106/09, Tz. 25; ebenso die h.L., vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., Rn. 3; MüKo/ZPO - Prüttung, 5. Aufl., § 299, Rn. 20, jew. m.w.N.).

Der Antragsteller wurde hier zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher tätig. Er ist daher nicht als Privatperson, sondern als Justizbehörde anzusehen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2010, 15 VA 10/09, Tz. 5; MüKo/ZPO - Pabst, 5. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 8; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 10).

Der Anwendungsbereich des § 13 FamFG ist folglich nicht eröffnet.

b) Als Rechtsgrundlage für die Erteilung der Auskunft kommen auch die §§ 12 ff. EGGVG nicht in Betracht. Sie regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden von Amts wegen erfolgen kann. Im Falle einer Datenübermittlung von Amts wegen ist es jedoch nicht erforderlich, die Verantwortungsbereiche zwischen ersuchter und ersuchender Behörde abzugrenzen, wie dies sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch das Bayerische Datenschutzgesetz im Falle eines Auskunftsersuchens tun (Art. 18 Abs. 2 BayDSG; § 15 Abs. 2 BDSG). Die Übermittlung von Daten nach Eingang eines Ersuchens richtet sich daher nicht nach den §§ 12 - 22 EGGVG, sondern nach den entsprechenden Spezialgesetzen oder allgemeinen Vorschriften (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2015, 3 VA 2/09, Tz. 18; MüKo/ZPO - Pabst, § 12 EGGVG, Rn. 15; Lückemann, a.a.O., § 12, Rn. 3; Mayer in KK/StPO, 7. Aufl., § 12 EGGVG, Rn. 12).

c) Die Frage, ob eine Behörde einen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Erteilung einer Auskunft aus einer Betreuungsakte hat, ist daher - mangels spezialgesetzlicher Vorschriften - nach Art. 35 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 17, 18 BayDSG zu beurteilen (ebenso Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7, 8).

Die Entscheidung des um Auskunft ersuchten Amtsgerichts auf der Grundlage dieser Normen stellt einen Justizverwaltungsakt dar (BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, 1 BvR 3106/09, Tz. 19 -21; OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2015, 7 VA 1/15, Tz. 6; BayObLG, Beschluss vom 19.08.1997, 1Z BR 147/97, Tz. 6; OLG Hamm, Besch. v. 07.10.2008, 15 VA 7/09, Tz. 10; AG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2017, 75 AR 3/17, Tz. 6; MüKo/ZPO - Pabst, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 25; Mayer in KK/StPO, 7. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 60; Brenner, FamRZ 2016, 1389, 1391; a.A. KG, Beschluss vom 20.05.2014, 1 VA 7/14, Tz. 2 für die Auskunftserteilung durch den zuständigen Richter im laufenden Verfahren; OLG Dresden, Beschluss vom 22.04.2016, 3 VA 6/16, Tz. 3, ohne jedoch auf die Entscheidung des BVerfG einzugehen). Denn es handelt sich weder um eine spruchrichterliche Tätigkeit noch um ein sonstiges Handeln, das dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuzurechnen ist (BVerfG a.a.O., Tz. 20). Die Mitteilung des Amtsgerichts, es könne keinerlei Auskunft erteilt werden, ist daher nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar.

2. Der als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Antragstellers ist in Anwendung des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegen. Für den gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG fristgerecht eingereichten Antrag besteht kein Anwaltszwang (Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 33).

3. Der Antrag des Antragstellers ist trotz der zwischenzeitlichen Erledigung des Auskunftsersuchens als Feststellungsantrag zulässig, § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG.

a) Ein Antragsteller kann gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsakts verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches kann im Einzelfall jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (Lückemann, a.a.O., Rn. 8; MüKo/ZPO - Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 11). Ein schutzwürdiges Interesse wird auch bei bestehender Wiederholungsgefahr angenommen. Dabei kann die Stellung des Feststellungsantrags auch konkludent erfolgen und in der ausdrücklichen Fortsetzung des Verfahrens nach Eintritt des erledigenden Ereignisses liegen (MüKo/ZPO - Pabst, a.a.O., Rn. 9).

b) Der Antragsteller hat deutlich gemacht, dass er für künftige Fälle eine Klärung für erforderlich erachtet, ob entsprechende Auskunftsersuchen an das Betreuungsgericht pauschal abgelehnt werden dürfen. Er hat damit ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG plausibel dargelegt.

II.

Der Antrag ist auch begründet. Die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Amtsgericht war rechtswidrig.

1. Das Amtsgericht wäre zu einer Auskunftserteilung befugt gewesen. a)

Gemäß Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch bayerische Gerichte an andere öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, wenn sie auf sein Ersuchen hin erfolgt, Art. 18 Abs. 2 S. 2 BayDSG. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht, Art. 18 Abs. 2 S. 3 BayDSG.

Hieraus ist abzuleiten, dass die ersuchte Stelle nur eine Plausibilitätsprüfung dahingehend durchzuführen hat, ob sich das Übermittlungsersuchen im allgemeinen Rahmen der Aufgaben des Empfängers hält. Eine weitergehende Prüfung ist dann geboten, wenn hierfür ein besonderer Anlass gegeben ist. Dies ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn an der Zulässigkeit offenkundige Zweifel bestehen oder der Übermittlung gewichtige Gründe entgegenstehen (Wilde/ Ehmann/Niese/Knoblauch, Art. 18 BayDSG, Rn. 19; Dammann in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15, Rn. 26; Roggenkamp in Plath, BDSG, 2. Aufl., § 15, Rn. 12; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 15, Rn. 15).

b) Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass das Auskunftsersuchen des Antragstellers seinen dienstlichen Aufgabenkreis betraf. Aus der Anfrage war ersichtlich, dass ein Vollstreckungsauftrag der Staatsanwaltschaft … gegen den Betroffenen vorliegt, in dessen Rahmen die geforderte Auskunft benötigt wird. An der Identität des Betroffenen bestanden keine Zweifel. Die Klärung durch den Antragsteller, ob eine Betreuung mit Vermögenssorge besteht, war überdies im Interesse des Betroffenen, Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG.

2. Bei dieser Sachlage war es unzulässig, dem Antragsteller jegliche Auskunft mit dem pauschalen Hinweis auf „datenschutzrechtliche Gründe“ zu verweigern.

a) Zwar ist Art. 18 BayDSG als bloße Befugnisnorm ausgestaltet. Sie regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung von Daten zulässig ist. Davon unberührt bleibt die Frage, inwiefern der Ersuchende einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft hat.

Aus der nach Art. 35 Abs. 1 GG bestehenden Plicht zur gegenseitigen Amtshilfe lässt sich jedoch eine Verpflichtung der ersuchten Behörde zur Auskunftserteilung ableiten, wenn die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach Art. 18 BayDSG gegeben sind (Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7, 10).

b) Das Ersuchen des Antragstellers war auch nicht deshalb unzulässig, weil in ihm keine Informationen darüber enthalten waren, ob er bereits versucht hat, die Informationen beim Betroffenen selbst zu erheben oder warum er von einem solchen Versuch abgesehen hat. Denn für die Einhaltung des Direkterhebungsgrundsatzes (§ 4 Abs. 2 BDSG) ist die ersuchende Stelle verantwortlich. Eine Pflicht des Ersuchenden, in seiner Anfrage darzulegen, dass eine Auskunft beim Betroffenen nicht erlangt werden konnte oder dass eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG vorliegt, ist daher abzulehnen (Dammann in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 15, Rn. 28). Eine derartige Pflicht wäre nur dann sinnvoll, wenn eine korrespondierende Prüfungspflicht der ersuchten Stelle besteht. Dies widerspräche jedoch der gesetzlichen Verantwortungszuweisung in § 15 Abs. 2 BDSG bzw. Art. 18 Abs. 2 BayDSG.

c) Zwar ist die ersuchte Stelle trotz fehlender Prüfungspflicht gleichwohl berechtigt, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. In diese Richtung weist ein Aktenvermerk der Richterin vom 18.09.2017 über ein nach der Mitteilung vom 25.08.2017 geführtes Telefonat, in dem dem Antragsteller mitgeteilt worden sei, er möge sich an den Betroffenen selbst wenden. Sollte dieser Umstand Grund für die ablehnende Mitteilung vom 25.08.2017 gewesen sein, so wäre die Richterin des Amtsgerichts jedoch gehalten gewesen, die bestehende Unklarheit durch Rückfragen zu klären und dem Antragsteller Gelegenheit zur Präzisierung des Ersuchens zu geben (Gola/Schomerus, a.a.O., Rn. 16; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 15, Rn. 25; Mauersberger in Giesen/Bannasch/Naumann/ Mauersberger/Dehoust, SächsDSG, 2011, § 14, Rn. 29), statt nur unter pauschaler Berufung auf datenschutzrechtliche Gründe mitzuteilen, es könnten „keinerlei Auskünfte“ erteilt werden.

3. Nach alledem kann dahinstehen, ob die handelnde Richterin für die Erteilung der begehrten Auskunft überhaupt zuständig war.

C.

I.

Gerichtskosten fallen nicht an, nachdem der Antrag Erfolg hat (Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Ein Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, § 30 S. 1 EGGVG. Eine Kostenentscheidung ist daher nicht veranlasst.

II.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 27/03/2015 00:00

Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 1 Js 1128/14 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen auf Einsicht in die Betreuungsakte Amtsgericht Aachen – Az. 71 XIV 3296.L – nach pflichtgemäßem Er
published on 02/12/2014 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2009 - I-3 VA 2/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4
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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

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(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, enthalten kann. Die oder der Bundesbeauftragte übermittelt den Bericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und macht ihn der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich.