Landgericht Würzburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - 22 O 1108/15

published on 03/11/2015 00:00
Landgericht Würzburg Endurteil, 03. Nov. 2015 - 22 O 1108/15
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 161/15, 04/05/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 189.667,64 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehenvertrages durch den Kläger.

Der Kläger nahm als Verbraucher bei der Beklagten mit am 12.11.2008 unterzeichneten Vertrag (Anlage K1) ein Darlehen i.H.v. 180.000,00 € auf. Der Jahreszins beträgt 5,00 % und ist unveränderlich bis zum 30.09.2018; der effektive Jahreszins beträgt 5,12 %. Das Darlehen ist mit zwei Grundschulden gesichert, und zwar durch die in der Abteilung III des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuches von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragen Grundschulden ohne Brief mit der lfd. Nr. 3, i.H.v. 189.177,99 €, eingetragen am 05.10.1993, und der lfd. Nr. 4, i.H.v. 25.564,59 €, eingetragen am 09.02.1998.

Bei Abschluss des Darlehensvertrags unterzeichnete der Kläger zugleich eine Widerrufsbelehrung (Anlage B1); ihm wurde anschließend eine Widerrufsbelehrung (Anlage K1, dort S. 5) ausgehändigt.

In dem Belehrungsformular ist die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit einer hochgestellten 1 versehen. Die entsprechende Fußnote befindet sich nach dem Feld für Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten außerhalb des den Belehrungstext enthaltenen Feldes und enthält den Text: „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“.

Das Feld mit dem Text der Widerrufsbelehrung beginnt mit der Bezeichnung des Klägers. Es folgt der Text „Widerrufsbelehrung zu 2 Darlehensvertrag vom 30.10.2008“. Die zugehörige Fußnote lautet: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Die Widerrufsbelehrung als solche gliedert sich sodann in drei Abschnitte, die mit den Begriffen „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ überschrieben sind.

Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ [...] „Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Faxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse).“

Unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“

Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthält die Belehrung auszugsweise folgenden Text: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Beim finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder Grundstück gleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir und dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“ Im letzten Absatz heißt es sodann weiter u.a. wie folgt: „[...] – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre –“ [...] „paketversandtfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr ihres Vertragspartners zurückzusenden, nicht paketversandtfähige Sachen werden bei ihnen abgeholt.“

Nach Ort, Datum, Unterschrift und Bezeichnung der Beklagten heißt es dann nach dem Feld mit dem Widerrufsbelehrungstext in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung vor den beiden genannten Fußnoten wie folgt: „Bearbeiterhinweise: Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.“ Es folgt ein Feld wo der Sachbearbeiter zu bestätigen hat, dass ein bzw. mehrere Widerrufsexemplare an den Verbraucher ausgehändigt wurde(n).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 (Anlage K5) widerriefen die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers alle auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen des Klägers und boten die Rückzahlung des Darlehens an. Der Beklagten wurde eine Reaktionsfrist bis zum 08.12.2014 gesetzt. Vom 30.12.2015 bis zum 30.05.2015 leistete der Kläger weitere Zinsen auf das Darlehen i.H.v. 3.667,64 € und tilgte das Darlehen i.H.v. 3.082,36 €. Zur Zeit der Klageerhebung belief sich das Restsaldo des Darlehens auf 144.901,50 €.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm zum Zeitpunkt des Widerrufs am 24.11.2014 noch ein Widerrufsrecht aus §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu stand. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung unrichtig sei und aus diesem Grund das Widerrufsrecht auch nicht erloschen sei, § 355 Abs. 3 S. BGB a.F.; die Beklagte könne sich zudem nicht auf einen Vertrauensschutz aus § 14 BGB-InfoV a.F. berufen.

Die Unrichtigkeit der Belehrung bzw. die Nichtverwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ergebe sich aus verschiedenen Umständen. Dies ergebe sich zunächst aus der Verwendung von Fußnoten, insbesondere der Erläuterung zur Fußnote 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ sowie dem Bearbeiterhinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen“. Weiterhin könne hinsichtlich des Fristbeginns der Eindruck entstehen, dass die Frist unabhängig davon zu laufen beginne, ob der Verbraucher überhaupt schon selbst eine Vertragserklärung abgegeben habe. Insoweit sei auch die Angabe „Widerrufsbelehrung zu |² Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ irreführend. Unzutreffend sei weiterhin die Widerrufsfolge, dass Zahlungen innerhalb von 30 Tagen geleistet werden müssten, obwohl auch danach – wenn auch unter Zinspflicht – eine Zahlung noch möglich sei. Zu monieren sei weiterhin, dass in dem Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ Satz 2 nicht durch den für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften vorgesehenen Satz ersetzt, sondern durch diesen Satz ergänzt worden sei. Zudem müssten nach den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung bei finanzierten Erwerb eines Grundstückes die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 entfallen. Ferner dürfe gemäß Gestaltungshinweis 11 die Zeile „Ihre ..., nur verwendet werden, wenn auch Datum- und Unterschriftsleiste entfallen, was hier nicht der Fall ist.

Der Kläger beantragt mit seiner am 16.07.2015 zugestellten Klage:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligung für die Löschung der in der Abteilung III, des beim Amtsgericht Würzburg geführten Grundbuchs von G., Band 24, Bl. 1323, eingetragenen Grundschulden ohne Brief

    1.a. lfd. Nr. 3, in Höhe von 189.177,99 € (370.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 24.09.1993 eingetragen am 05.10.1993

    1.b. lfd. Nr. 4 in Höhe von 25.564,59 € (50.000,00 DM) mit 18 % Zinsen jährlich; gem. Bewilligung vom 26.02.1998 (UR-Nr. 305/98 des Notars ... eingetragen am 09.02.1998,

    1.in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen

    1.Zug um Zug gegen die Zahlung von 144.901,50 €.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger jedenfalls über den im Antrag zu 1) genannten Betrag von 144.901,50 € hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) zustehen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.667,64 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach Rechtshängigkeit mit Blick auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 6560039007 (Anlage K1) noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

  • 6.Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Abgabe der Löschungsbewilligung der im Antrag zu 1) bezeichneten Grundschuld verweigert hat.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.006,42 € als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung jedenfalls gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV als ordnungsgemäß gilt und mithin der Widerruf verfristet erfolgte.

Die verwendeten Fußnoten seien nach Inhalt und Form nicht Teil der Widerrufsbelehrung; der Fußnotentext richte sich zudem eindeutig an den Sachbearbeiter der Beklagten. Die Belehrung über den Fristbeginn gebe die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB leicht verständlich wieder und entspreche der Muster-Widerrufsbelehrung. Aus der Belehrung ergebe sich eindeutig, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zum Erhalt der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass der Verbraucher in Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenen Urkunde sein müsse. Hinsichtlich der Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen sei der Wortlaut der Muster-Widerrufsbelehrung übernommen worden. Hierdurch werde nur klargestellt in welcher Frist ohne zusätzliche „Kosten“ erfüllt werden könne. Die Belehrung über das nicht vorliegende finanzierte Geschäft sei unschädlich, da gem. Gestaltungshinweis 10 die Hinweise für finanzierte Geschäfte auch vollständig entfallen dürfen, wenn ein verbundenes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Das Vorhandensein der Hinweise zum finanzierten Geschäft sei daher unschädlich. Eine Ersetzung des Satzes 2 und das Weglassen der Sätze 11 und 12 sowie des Zusatzes in Gedankenstrichen in Satz 9 wie in der Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen, sei nicht erfolgt, da vorliegend gerade kein finanzierter Erwerb eines Grundstücks vorliegt. Hinsichtlich des Eingreifens der Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoV sei zudem keine ausnahmslose 100 %ige deckungsgleiche Identität mit der Muster-Widerrufsbelehrung notwendig; maßgeblich sei vielmehr, dass – wie hier – keine sachlichen und inhaltlichen Abweichungen vorliegen würden.

Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrages informatorisch angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 12.11.2008 nicht wirksam widerrufen. Der Kläger hat sein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 492 Abs. 1 BGB durch die Erklärung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 (Anlage K5) nicht rechtzeitig ausgeübt, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen war. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung (Anlage K1, S. 5) hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, weil sie ordnungsgemäß war. Die Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010.

Damit steht dem Kläger kein Freigabeanspruch hinsichtlich der der Beklagten zur Absicherung der Darlehensvaluta eingeräumten Grundschulden zu (Klageantrag Ziffer 1). Ebenso wenig besteht Anspruch auf Leistung bzw. Feststellung gemäß den weiteren Klagenanträgen.

1. Die Widerrufsbelehrung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote 1 zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Entsprechendes gilt für die Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ mit dem darauf folgend eingesetzten Text „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ und dem Fußnotentext „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“.

Der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung wird in der streitgegenständlichen Widerrufserklärung namentlich mit voller Adresse benannt. Mit dem Zusatz „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu |²“ wird weiter auf den konkret zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag Bezug genommen, da dieser bereits im Formularkopf auf Seite 1 unter dem Datum 30.10.2008 (Anlage K1, S. 1) geführt wird. Dem unbefangenen durchschnittlichem Kunden wird durch diese Konkretisierungen unmissverständlich klar gemacht, dass gerade ihm zu dem genau bezeichneten Rechtsgeschäft eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Sofern er die Fußnoten überhaupt wahrnimmt, wird er hinsichtlich der Fußnote 1 schließen müssen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. Gerade auch im Zusammenschau mit der zweiten Fußnote erkennt der unbefangene durchschnittliche Kunde unschwer, dass es sich um einen Verwendungs- und Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt (OLG München, Beschluss vom 20.04.2015, 17 U 709/15; Anlage B4). Eine Irreführung des Verbrauchers durch die Fußnote 1 ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht und der Abschluss des Vertrages – wie hier in der informatorischen Anhörung geschildert – durch beiderseitige Unterschriftsleistung bei gleichzeitiger Anwesenheit in Geschäftsräumen erfolgt ist. Unter diesen Umständen muss der durchschnittliche Verbraucher annehmen, dass die Belehrung für ihn bestimmt ist und ersichtlich kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.

Die Fußnote 2 ist ebenfalls nicht geeignet, einen durchschnittlichen Kunden zu verwirren, da diesbezüglich der einzusetzende Text bereits von Beklagtenseite maschinenschriftlich voreingetragen wurde und damit offensichtlich ist, dass sich die Fußnote allein an das Bankpersonal richtet bzw. gerichtet hat.

Im Übrigen belegt auch die räumliche Gestaltung, dass sich die Fußnoten nicht an den Verbraucher wenden. Dies wird besonders deutlich in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung, bei der vor dem Fußnotentext noch Bearbeiterhinweise erfolgen.

2. Die Widerrufsbelehrung unterrichtet den Kläger auch zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist und erweckt auch nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig davon zu laufen beginnen könne, ob der Verbraucher selbst eine Willenserklärung abgegeben habe.

Die Belehrung zum Widerrufsrecht übernimmt hinsichtlich des Fristbeginns den Text gem. Gestaltungshinweis 3 der Muster-Widerrufsbelehrung, da es sich beim Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 BGB um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag handelt. Zugleich gibt die gewählte Formulierung zutreffend die Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB wieder.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (BGHZ 180, 123) ist entgegen der klägerischen Auffassung auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht übertragbar. In der Entscheidung des BGH sah die Widerrufsbelehrung es als ausreichend an, dass „der schriftliche Darlehensantrag“ dem Verbraucher zur Verfügung gestellt worden ist, sodass entgegen der Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB nicht „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ gefordert wurde. Letzteres ist hier aber der Fall, da die Belehrung – in zulässiger rein sprachlicher Umformulierung – von „ihr schriftlicher Antrag“ spricht, und damit wie die Muster-Widerrufsbelehrung klarstellt, dass nicht irgendein Antrag, sondern nur der Antrag gerade des Verbrauchers und nicht des Unternehmers fristauslösend sein kann.

Aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebot des Unternehmers.

3. Der der Muster-Widerrufsbelehrung entnommene Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ führt ebenfalls nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Dieser Satz informiert den Verbraucher schon deswegen nicht unrichtig über die Pflichten beim Widerruf des Darlehenvertrages, weil in § 357 Abs. 1 S. 2 BGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung geregelt war, dass§ 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend gilt und die dort bestimmte Frist mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers beginnt.

4. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Belehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen dem Gestaltungshinweis 10 zur Muster-Widerrufsbelehrung für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstückes nicht Satz 2 durch die dort vorgesehene Formulierung ersetzt, stattdessen diese ergänzt wurde, und ebenfalls für diesen Fall die Sätze 11 und 12 sowie der Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 der Muster-Widerrufsbelehrung nicht weggelassen wurden.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gestaltungshinweis 10 der Muster-Widerrufsbelehrung vorsieht, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein Verbundes Geschäft – wie hier – nicht vorliegt. Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus, dass insoweit an sich überflüssige Ausführungen in der Belehrung zu einem finanzierten Geschäft, obwohl überhaupt kein verbundenes Geschäft vorliegt, unschädlich sind. Auch hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation ausgeführt, es sei unschädlich, dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis auf die Widerrufsfolgen bei der Überlassung von Sachen fehle, weil dieser Zusatz nach dem mit dem Muster veröffentlichten Gestaltungshinweisen bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestünden, entfallen könne (BGH NJW 2014, 2022, 2023). Daraus ist nicht nur zu entnehmen, dass es unschädlich gewesen wäre, wenn die Widerrufsbelehrung den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten hätte, sondern umgekehrt ergibt sich daraus auch, dass dessen Vorhandensein keineswegs schädlich für die Widerrufsbelehrung war (OLG München, Beschluss vom 21.05.2015, 17 U 709/15; Anlage B3; vgl. hinsichtlich der Frage des Eingreifens der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV: OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015, 6 U 13/15; Anlage B5).

Aus Sicht des Gerichts ist es auch unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eine Sammelbelehrung für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und insoweit entgegen dem Gestaltungshinweis 10 kein Ersetzen bzw. Wegfallen vorgenommen wurde, sondern vielmehr die entsprechende Passagen kumulativ in die Belehrung aufgenommen wurden. Liegt wie hier kein verbundenes Geschäft vor, so kann die gesamte Passage über die finanzierten Geschäfte keinerlei Wirkung entfalten, da sie schlicht gegenstandslos ist und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist. Dies ist für den Verbraucher auch bereits anhand des Beginns des Abschnittes über „Finanzierte Geschäfte“ ersichtlich, sodass nach Auffassung des Gerichts dieser Abschnit auch keinen unzulässigen verwirrenden bzw. ablenkenden Zusatz darstellt.

5. Auch die in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufsbelehrung enthaltenden Bearbeiterhinweise führen zu keiner Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung.

Der Hinweis „Bitte Widerrufsfrist im Einzelfall prüfen. Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung“ befindet sich bereits räumlich unterhalb der in einem Formularfeld befindlichen Widerrufsbelehrung und ist ersichtlich nicht mehr Bestandteil der Widerrufsbelehrung.

Es handelt sich auch erkennbar um Bearbeitungshinweise, die allein an das Bankpersonal gerichtet sind. Dies ist beim zweiten Satz offensichtlich, da nur das Bankpersonal angesprochen sein kann, wenn es um die Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung geht. Hinzu kommt das nachfolgende Formularfeld, wo der Sachbearbeiter unterschriftlich zu bestätigen hat, dass eine Aushändigung der Belehrung an den Verbraucher erfolgt ist. In diesem Kontext kann der erste Bearbeiterhinweis – der isoliert für sich betrachtet, sich durchaus auch an den Verbraucher wenden könnte – sich offensichtlich nur an das Bankpersonal wenden. Dies ergibt sich auch aus dem vorangegangenem Wort „Bearbeiterhinweise“.

6. Auch sonst ist die verwendete Belehrung nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „Darlehensvertrag vom 30.10.2008“ nach dem Fußnotenhinweis 2 ist zwar missverständlich, da der Vertrag von beiden Parteien unstreitig erst am 12.11.2008 unterzeichnet wurde, dies ist jedoch nicht geeignet etwa hinsichtlich der Widerrufsfrist für Verwirrung zu sorgen. Auf das Vertragsdatum wird für den Fristbeginn in keinster Weise abgestellt; maßgeblich ist allein wann der Verbraucher bestimmte Unterlagen erhält.

7. Da nach den vorstehenden Ausführungen bereits von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auszugehen ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, nicht mehr an.

Dahinstehen kann auch, ob die Ausübung des Widerrufsrechts allein zu dem Zweck von der derzeit gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigeren Zinssituation profitieren zu wollen als treuwidrig anzusehen ist, weil – aus Sicht des Gerichts nicht gegebene – Mängel der Widerrufsbelehrung hierfür völlig irrelevant gewesen wären.

B. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt aus § 709 ZPO.

C. Der Streitwert war auf 189.667,64 € festzusetzen.

Der Klageantrag Ziffer 1 war mit einem Streitwert i.H.v. 180.00,00 € anzusetzen, da bei Klagen die auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten gerichtet sind regelmäßig, wie auch hier, auf die Höhe der gesicherten Forderung, mithin auf die Darlehensvaluta, abzustellen ist (BeckOK ZPO, Stand: 01.06.2015, § 3 Rn. 25).

Hinzu kam der Zahlbetrag gem. Klageantrag Ziffer 4 i.H.v. 3.667,64 €. Weiterhin hat das Gericht die Feststellungsanträge Ziffer 3, 5, 6 gem. § 3 ZPO jeweils mit 2.000,00 € bewertet.

Klageantrag Ziffer 2 hinsichtlich des Feststellungsannahmeverzuges war hingegen nicht gesondert anzusetzen. Ebenso wenig als Nebenforderung Klageantrag Ziffer 7 hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 03.11.2015, Aktenzeichen 22 O 1108/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer
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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.