Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Mai 2015 - 4 U 33/15

published on 08/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Mai 2015 - 4 U 33/15
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Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 4 U 33/15

12 O 345/13 LG Hof

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) ...

- Beklagter und Berufungsbeklagter

2) ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

wegen Schadensersatzes

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 08.05.2015

folgenden Beschluss

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 23.01.2015, Az: 12 O 345/13, wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Wiedereinsetzungsverfahrens.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 63.158,55 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Gewährleistungsansprüche des Klägers nach Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück.

Das Landgericht Hof hat mit Urteil vom 23.01.2015 die Klage abgewiesen. Die Zustellung des Urteils an den Klägervertreter ist am 28.01.2015 erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am Montag, den 02.03.2015 um 15.38 Uhr einen zweiseitigen Berufungsschriftsatz vom selben Tag und als Anlage eine zehnseitige Abschrift des angefochtenen Urteils an das Oberlandesgericht Bamberg per Telefax versenden lassen. Übermittelt wurden - wie auch auf dem Faxprotokoll vermerkt - jedoch nur elf Seiten, nämlich die Seite 1 des Berufungsschriftsatzes sowie das zehnseitige Endurteil des Landgerichts Hof. Die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes wurde nicht übermittelt. Das Telefax wurde im normalen Geschäftsgang am folgenden Morgen aus dem Faxgerät entnommen und dem Vorsitzenden des Senats vorgelegt.

Am 04.03.2015 ging der Schriftsatz vom 02.03.2015 im Original beim Oberlandesgericht Bamberg vollständig ein. Die zuvor nicht übermittelte Seite 2 des Schriftsatzes enthält die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung der Berufungseinlegung und die Unterschrift des Rechtsanwalts.

Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger mit Verfügung vom 03.03.2015 auf den unvollständigen Faxeingang und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2015 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

Zur Begründung des Antrags trägt der Kläger folgendes vor:

Die Fristenkontrolle sei in der Kanzlei so organisiert, dass jede Sekretärin die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fristen überwache. Für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt A. sei grundsätzlich die Fachangestellte B. zuständig. Diese lösche Fristen grundsätzlich immer erst dann, wenn der Ausgang der einschlägigen Schreiben durch Faxbericht bestätigt werden könne. Am 02.03.2015 sei die zuständige Fachangestellte im Urlaub gewesen. Rechtsanwalt A. habe daher die Fachangestellte D. beauftragt, den Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Bamberg per Telefax zu versenden. Er habe sie angewiesen, das Sendeprotokoll auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt worden sei. Sodann solle sie ihn über den Erfolg oder das Fehlschlagen der Übermittlung unterrichten. Es habe sich um einen zweiseitigen Schriftsatz sowie eine Abschrift des angefochtenen Urteils (10 Seiten) gehandelt, insgesamt also 12 Seiten.

Frau D. habe nach Übermittlung des Schriftsatzes nebst Urteilsabschrift den Sendebericht ausgedruckt und überprüft. Sie sei davon ausgegangen, dass mit der Übertragung von 11 Seiten und dem Vermerk „ok“ der Berufungsschriftsatz nebst Urteil vollständig beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Sie habe anschießend den sachbearbeitenden Rechtsanwalt von der ordnungsgemäßen Übermittlung des Berufungsschriftsatzes informiert und die Frist im elektronischen Fristenkontrollsystem ausgestrichen. Es handle sich bei Frau D. um eine ausgebildete und geprüfte Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit 2000 in der Kanzlei arbeite und bislang alle Weisungen stets sorgfältig, zuverlässig und fehlerlos ausgeführt habe.

Rechtsanwalt A. habe sich daher darauf verlassen können, dass der Berufungsschriftsatz vollständig beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen sei.

Die Beklagten treten dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.

II. 1. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß eingelegt wurde.

Die Berufungsschrift muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Daneben muss die Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Zwar ist die Einlegung mittels Telefax zulässig. Nachdem die Seite 2 des Berufungsschriftsatzes jedoch nicht fristwahrend übermittelt wurde, fehlt es an den oben genannten Voraussetzungen.

Der Eingang des vollständigen Originalschriftsatzes erfolgte erst am 04.03.2015 und damit nach Ablauf der Frist des § 517 ZPO.

2. Der form- und fristgerecht (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 ZPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Vorliegend ist ein Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt.

Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz hergestellt und rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Dabei kann er die Führung des Fristenkalenders und die Fristenkontrolle einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muss dann jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (BGH NJW 1996, 1349, 1350). Ein Versehen des Personals hat die Partei in diesem Fall nicht zu vertreten. Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben, etwa beim Fehlen klarer Anweisungen sowie mangelhafter Sorgfalt bei der Auswahl, Belehrung und Überwachung des Personals (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233, Rn. 23 „Büropersonal und -Organisation“).

Seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt ein Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist auch ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten anzuordnen (BGH, Beschluss vom 31.10.2012, III ZB 51/12, Rz. 6; Beschluss vom 29.06.2010, VI ZA 3/09, Rz. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2003, 14 U 152/03, Rz. 15; Zöller-Greger, a. a. O., „Telefax-Ausgangskontrolle“).

Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten durch eine allgemeine Kanzleianweisung vorgeschrieben ist, bei der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift oder einer sonstigen fristgebundenen Erklärung die Vollständigkeit der Übersendung - in welcher Form auch immer - zu überprüfen.

Zwar wird weiter vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe der Fachangestellten D. durch Einzelanweisung aufgegeben, das Sendeprotokoll auszudrucken und darauf zu überprüfen, ob der Originalschriftsatz vollständig und ordnungsgemäß übermittelt wurde. Eine ausdrückliche Anweisung, die Seitenzahlen abzugleichen, wird jedoch nicht behauptet. Eine entsprechende Anweisung lässt sich auch den Angaben der Fachangestellten D. in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht entnehmen. Die Fachangestellte berichtet weder, dass sie aufgrund einer entsprechenden generellen Anweisung grundsätzlich einen Abgleich der Seitenzahlen vornehme, noch dass sie im konkreten Fall dazu angewiesen worden sei, dies aber in fehlerhafter Weise unterlassen habe. Es fehlen konsequenterweise auch konkrete Ausführungen dazu, warum der Abgleich der Seitenzahlen im vorliegenden Fall unterblieben ist oder nicht zur Entdeckung des Fehlers geführt hat.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der unvollständige Eingang des Berufungsschriftsatzes beim Berufungsgericht auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen ist. Denn bei einem angeordneten Seitenvergleich wäre festgestellt worden, dass eine Seite, also möglicherweise die zweite Seite des Berufungsschriftsatzes nicht übermittelt wurde, da auf dem Faxprotokoll - wie die Angestellte D. auch den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers zufolge wahrgenommen hat - nur elf übermittelte Seiten vermerkt waren, während der Schriftsatz nebst Anlage insgesamt zwölf Seiten umfasste.

Unter diesen Umständen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

3. Mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags war zugleich über die Verwerfung der Berufung zu entscheiden (Zöller-Greger a. a. O., § 238, Rn. 2).

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufungsverwerfung beruht auf § 97 ZPO, hinsichtlich der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf § 91 ZPO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus dem mit der Berufung geltend gemachten Zahlungsantrag.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.