Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09

published on 29/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09
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Landgericht Hamburg, 323 O 284/02, 31/08/2006
Hanseatisches Oberlandesgericht, 1 U 117/06, 20/01/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 3/09
vom
29. Juni 2010
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll
ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes
neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil, das nach einem Einspruch der Klägerin aufrechterhalten worden ist, abgewiesen. Gegen das ihr am 8. September 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 8. Dezember 2006 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung hat sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und einen - ausdrücklich so bezeichneten und nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebenen - Entwurf einer Berufungsbegründung per Telefax beim Berufungsgericht eingereicht. Zugleich hat sie für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das ausgefüllte Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist erst mit dem Originalschreiben der Berufungsbegründung am 20. Dezember 2006 bei Gericht eingegangen. In der Erklärung war zwar angekreuzt , dass die Klägerin Unterhaltsleistungen von ihren Eltern bezieht, ein Zweitstück des Vordrucks mit den Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern war jedoch nicht beigefügt. Der entsprechende Vordruck wurde erst nach einem gerichtlichen Hinweis vom 1. Juli 2008 eingereicht.
2
Nach Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschlüsse vom 3. September 2008 und vom 22. Oktober 2008 sowie dem Hinweis, dass die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen werden soll, mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2009 als unzulässig verworfen. Dagegen will die Klägerin eine Rechtsbeschwerde erheben. Dafür und für das Prozesskostenhilfeverfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

II.

3
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil für das Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (BGHZ 91, 311; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - NJW 2004, 2595, 2596). Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig , weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
4
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht fristgemäß begründet worden, weil am letzten Tag der Frist zur Berufungsbegründung lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und ein - ausdrücklich so bezeichneter und nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebener - Entwurf einer Berufungsbegründung per Fax eingereicht worden ist.
5
2. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte, weil die Frist zur Begründung der Berufung nicht unverschuldet versäumt worden ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmittelbegründung wegen wirtschaftlichen Unvermögens, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder der ohne Verschulden der Partei unvollständige Antrag innerhalb der Frist des § 234 ZPO ergänzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - NJW-RR 2006, 140, 141; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - FamRZ 2007, 809).
6
a) Die Klägerin hat die zu einem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gehörende Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) nicht bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt , sondern den Prozesskostenhilfeantrag ohne Beifügung einer solchen Erklärung an das Gericht gefaxt und die zusätzlich erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern nebst den beizufügenden Belegen erst nach dem richterlichen Hinweis im August 2008 eingereicht.
7
b) Der vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sie an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist durch dessen anwaltliche Versicherungen nicht ausgeräumt.
8
aa) Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass der Prozesskostenhilfeantrag vollständig mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der entsprechenden Belege innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss er durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass eine Überprüfung erfolgt, ob der Antragsschriftsatz mit den erforderlichen Anlagen auch wirklich vollständig übermittelt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR 2001, 1072; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - aaO). Über die konkrete Übermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879 f.; Beschlüsse vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513; vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 - aaO; vom 7. Mai 2001 - II ZB 16/00 - BGH-Report 2001, 809; vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06 - aaO).
9
bb) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung bestand, die sich aus dem Sendebericht ergebenden Seitenzahlen mit denen der Originalvorlagen zu vergleichen oder dass insoweit eine Einzelanweisung an die damalige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Dieser hat vielmehr insoweit nur vorgetragen, dass diejenige Mitarbeiterin, die zur Fristwahrung die Schriftsätze an das Gericht faxte und/oder per Gerichtspost versandte, vorher abschließend zu prüfen hatte, ob diese vollständig und alle Anlagen beigefügt waren. Dies beinhaltet nicht die Kontrolle, ob nach den im Sendeprotokoll angegebenen Seitenzahlen dem Telefax tatsächlich die entsprechenden Unterlagen beigefügt waren oder - wie hier unstreitig - nur eine Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags ohne Anlagen erfolgt ist. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die unvollständige Vorlage des Prozesskostenhilfeantrags auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen ist, da bei einer entsprechenden Kontrolle des Sendeprotokolls festgestellt worden wäre, dass die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Eltern nicht mit übersandt worden ist.
10
3. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe noch vor Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006 alle Anlagen auf Vollständigkeit überprüft und die Akte sei dann mit diesen Unterlagen an eine Rechtsanwaltsfachangestellte zur Absendung zurückgegangen, nicht für eine Glaubhaftmachung als ausreichend angesehen hat. Die entsprechende Würdigung ist angesichts des Umstandes, dass die Unterlagen weder per Fax noch per Post zur Gerichtsakte gelangt sind und weder im Original noch in Kopie in der Akte des Prozessbevollmächtigten verblieben sind, lebensnah.
11
4. Der Entscheidung des Berufungsgerichts steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2008 (- II ZB 19/07 - NJW-RR 2008, 1306) entgegen. Bei dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt vor. In diesem Verfahren war nämlich dem Antrag auf Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Die Fristsetzung des Gerichts ist nur zur Vervollständigung dieser Angaben erfolgt. Auf die in der Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, VersR 2008, 1559) angestellten Erwägungen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 323 O 284/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 1 U 117/06 -
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.