Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Apr. 2017 - 3 U 170/16

published on 27/04/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Apr. 2017 - 3 U 170/16
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.08.2016 aus den nachfolgenden Gründen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann zu diesem Hinweis bis zum 18.05.2017 schriftsätzlich Stellung nehmen.

Gründe

Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger ist ein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verein. Die Beklagte vertreibt u.a. das Produkt K., dessen Wirkstoff Fortigel ist.

Der Wirkstoff Fortigel wird von der Firma X. hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Collagen-Peptid, also um einen Wirkstoff, der aus Collagen gewonnen wird. Collagen ist ein extrazelluläres Strukturprotein, also ein Eiweiß, das für die Festigkeit und Flexibilität des Bindegewebes verantwortlich ist. Es macht 25 - 30% des Proteins von Tieren und Menschen aus. Es handelt sich mithin hierbei um kein sogenanntes Botanical, also einen sekundären Pflanzenstoff.

Die Beklagte warb am 12.08.2016 von 21:00 bis 22:00 Uhr über den Fernsehsender „E.“ (E.) für das zum Verzehr bestimmte Produkt „K.“ unter anderem mit folgenden Aussagen:

– Fortigel… der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken weg ist, kommt's wieder… Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiesener Maßen so,

– Sie nehmen Fortigel in K. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Chondrozyten. Was machen die, wenn die stimuliert werden? Die produzieren Gelenkknorpelkollagen und Proteoglykane. Das führt zur Regeneration.

Das führt zu Knorpelwachstum … Bewiesen.

– Ist alles klinisch bestätigt,

– Fortigel… weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß,

– … es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken,

Der Kläger hält diese Aussagen für unzulässig und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2015 erfolglos ab.

Mit seiner Klage forderte der Kläger die Unterlassung der vorgenannten Aussagen. Es würden bereits die Pflichthinweise gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (i.F.: HCVO) fehlen.

Ferner sei nicht ersichtlich, dass das Mittel den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 HCVO genüge.

Hinsichtlich des Wirkstoffes Fortigel könne sich die Beklagte nicht auf gesicherte Erkenntnisse berufen. Die Fa. X. AG habe die Anträge auf Zulassung eines Claims für Fortigel mittlerweile zurückgenommen.

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Die Werbung sei zulässig. Dies ergebe sich aus dem Erwägungsgrund 10 der VO 432/2012/EG. Es gehe hier um Angaben, deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen sei. Es handle sich um Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die aus dem Anwendungsbereich der HCVO herausfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO bejaht. Art. 10 HCVO regle das Marktverhalten.

Für den Wirkstoff Fortigel existiere unstreitig kein Claim in der Liste nach Art. 13, 14 HCVO, so dass die beanstandete Werbung bereits deshalb verboten sei. Ob wegen der Beantragung eines Claims für Fortigel mit dem Inhalt „maintenance of joint health“ („Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit“) gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO übergangsweise gesundheitsbezogene Angaben zulässig seien, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, könne offen bleiben, denn die Beklagte werbe gerade nicht mit dem beantragten Claim „Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit“, sondern mit einer darüber hinausgehenden, nämlich heilenden Wirkung.

Im Übrigen sei aus dem EFSA Register ersichtlich und gerichtsbekannt, dass die Anträge für die Zulassung des Claims für Fortigel mittlerweile zurückgezogen worden seien.

Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO seien auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem beworbenen Produkt unstreitig um kein Botanical handle. Die Regelungen der HCVO würden durch die NemV nicht verdrängt. Dies ergebe sich schon aus der nach Art. 1 HCVO beabsichtigten Harmonisierung. Die HCVO finde daher auch bei Nahrungsergänzungsmitteln Anwendung.

Die Wiederholungsgefahr werde vermutet und könne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die die Beklagte jedoch nicht abgegeben habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Beklagte beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Landgericht sei der Ansicht, Art. 28 Abs. 5 HCVO lasse übergangsweise gesundheitsbezogene Angaben hier deshalb nicht zu, weil über den beantragten Claim „Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit“ mit einer heilenden Wirkung geworben werde. Dies sei der Werbeaussage nicht zu entnehmen.

Die bloße Auslobung eines Gelenkknorpelaufbaustoffs beschreibe keine heilende Wirkung. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 (6 U 61/04). Dieses habe bestätigt, dass der wissenschaftlichen Literatur entsprechende Wirkungen zu entnehmen seien. Erst recht gelte dies für die Formulierung „Ist alles klinisch bestätigt“. Dort werde keine heilende Wirkung beworben.

Auch bei gesunden Gelenken komme es zu einer Neubildung von Gelenkknorpeln. Die Auffassung des Landgerichts wäre zutreffend, wenn dies nicht so wäre.

Die Beklagte beanstandet ferner unzureichende Feststellungen. Das Landgericht habe eigene medizinische Kenntnisse unterstellt. Dies sei unzulässig. Insbesondere bei schwierigen Fragestellungen müsse das Gericht weitere Aufklärungsmöglichkeiten nutzen.

Nach der Rechtsprechung dürften die entsprechenden Claims nicht nur in ihrem reinen Wortlaut verwendet werden.

Soweit das Landgericht annehme, dass die NemV nicht die HCVO verdränge, werde der Vortrag der Beklagten nicht zutreffend gewürdigt. Die Beklagte habe nicht eingewandt, dass die HCVO generell nicht für Nahrungsergänzungsmittel gelte. Sie habe nur argumentiert, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO Pflichtangaben von vornherein keine Angaben im Sinne der HCVO seien. Bei Nahrungsergänzungsmitteln sei die Angabe der entsprechenden Nährstoffe eine Pflichtangabe gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 1. NemV. Auch der Verwendungszweck des Produktes sei mit umfasst. Für die verwendeten Werbeaussagen müsse deshalb kein zugelassener Claim gemäß Art. 10 HCVO vorliegen.

Folglich wäre es auf die wissenschaftliche Absicherung angekommen. Damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 09.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 2 HK O 43/15 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

1. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen stattgegeben. Der Senat schließt sich diesen an.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist auszuführen:

Das Landgericht hat den Kläger angesichts des zur Begründung vorgetragenen Sachverhalts, der unstreitig geblieben ist, zu Recht als klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen.

Da es um einen am 12.08.2016 behaupteten Verstoß geht, ist das UWG in der seit 24.02.2016 geltenden Fassung maßgeblich. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der inkriminierten Werbeaussagen gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a, 5 UWG in Verbindung mit Art. 10 HCVO.

a) Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zweifelsfrei eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

b) Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG bzw. § 4 Nr. 11 UWG a. F. dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12 - Praebiotik, veröffentlicht u.a. in GRUR 2014, 500-503, dort 10 zit. n. JURIS BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958, dort Rdnr. 22 zit. n. JURIS).

c) Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelt es sich unstreitig um ein Nahrungsergänzungsmittel, so dass nach Art. 3, 2 Abs. 1 lit. a HCVO in Verbindung mit Art. 2 lit. a der Richtlinie 2002/46/EG die HCVO und damit auch Art. 10 HCVO Anwendung findet.

d) Die beanstandeten Werbeaussagen stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und nicht nur allgemeine Aussagen zum Wohlbefinden dar.

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und der Rechtsprechung des BGH ist eine gesundheitsbezogene Angabe schon dann gegeben, wenn mit der Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, a.a.O. Rdnr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 412-417, dort Rdnr. 20 zit. n. JURIS).

Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe von den angesprochenen Verbrauchern verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH Urteil vom 26. Februar 2014 -I ZR 178/12 a.a.O. Rdnr. 17 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 16 der HCVO). Das danach maßgebliche Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde feststellen, weil im vorliegenden Fall auch seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern gehören (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 521-523, dort Rdnr. 11 zit. n. JURIS).

bb) Im vorliegenden Fall verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die beanstandeten Werbeaussagen dahingehend, dass das Eintreten der im Antrag genannten Wirkungen in Aussicht gestellt wird, also bei einer Einnahme die Gelenkknorpel nicht nur erhalten, sondern im Falle eines Verschleißes auch wieder aufgebaut werden („Wenn …weg kommt's wieder“ „Regeneration“ „… führt zu Knorpelwachstum … Bewiesen“ „… bei Gelenkverschleiß“„… fördert die Neubildung …“).

Ob ein Knorpelaufbau bei gesunden Gelenken auch ohne Behandlung erfolgt, wie die Beklagte vorträgt, bedarf keiner Erörterung. Maßgeblich ist, dass die Beklagte einen solchen Knorpelaufbau als Folge der Einnahme des streitgegenständlichen Produktes darstellt.

Ein Knorpelverschleiß ist jedenfalls dann, wenn er zu Beschwerden führt oder auch nur das altersübliche Maß übersteigt, ein pathologischer Zustand. Dann liegt eine Arthrose vor. Das Versprechen, Gelenkknorpel neu zu bilden oder wieder aufzubauen, bzw. eine Regeneration zu bewirken, beschreibt eine heilende Wirkung und ist daher gesundheitsbezogen.

Soweit sich die Beklagte zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.06.2004 (6 U 61/04) beruft, kann dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist im Jahr 2004 und damit vor Inkrafttreten der HCVO ergangen. Dementsprechend war für die Beurteilung der Rechtslage das LMBG maßgeblich. § 18 Abs. 1 LMBG in der seinerzeit geltenden Fassung verbot Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. § 18 LMBG wurde durch Art. 5 Nr. 14 des Gesetzes vom 01.09.2005 (BGBl. I 2618) m.W.v. 07.09.2005 aufgehoben und durch das LFGB ersetzt, das in § 12 Abs. 1 LFGB eine identische Bestimmung enthielt. Diese wurde mit Wirkung vom 13.12.2014 aufgehoben. Diese Regelung war nicht deckungsgleich mit Art. 10 Abs. 1 HCVO, der - weitergehend - die Zulässigkeit „gesundheitsbezogener Angaben“ regelt. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist auf Grund der Änderung der Rechtslage und auch angesichts der vorgenannten Rechtsprechung des BGH überholt.

cc) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Regelungen der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) stützen.

§ 4 Abs. 2 NemV regelt, welche Angaben auf der Verpackung von Nahrungsergänzungsmitteln vorhanden sein müssen. Dazu zählen die Nährstoffe und sonstige Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind.

Um die Verpackung und deren Aufmachung geht es hier aber nicht. Der Beklagten wird durch das angefochtene Urteil nicht untersagt, den in dem vertriebenen Produkt enthaltenen Wirkstoff Fortigel zu nennen. Dies verbietet auch die HCVO nicht.

Die Beklagte hat sich aber nicht auf die Nennung der Inhaltsstoffe beschränkt. Sie verknüpft bei ihren Werbeaussagen vielmehr das Vorhandensein des Wirkstoffs Fortigel mit bestimmten Wirkungen. Die Zulässigkeit solcher Aussagen ist nach der HCVO zu beurteilen.

Dass die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 2 NemV auch die Angabe des Verwendungszweckes des Produktes umfasst, ist dem Text der Verordnung nicht zu entnehmen. Es handelt sich daher insoweit keinesfalls um zulässige „obligatorische“ Aussagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Eine dahingehende, vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung des § 4 Abs. 2 NemV wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Hierdurch würde der von der HCVO angestrebte Schutz der Verbraucher völlig unterlaufen. Danach sollen gesundheitsbezogene Angaben nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung auf höchstmöglichem Niveau zugelassen werden (Erwägungsgrund 22 der HCVO).

e) Bei der Frage, welche Anforderungen an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben im Rahmen des Art. 10 HCVO zu stellen sind, ist zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, deren Zulässigkeit nach Art. 10 Abs. 1 HCVO zu beurteilen ist, und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben zu unterscheiden. Die Zulässigkeit von letzteren ist nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24). Nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben in diesem Sinne liegen vor, wenn sie -wegen ihrer allgemeinen Formulierung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 HCVO sein können (BGH a.a.O. Rdnr. 25; BGH, EuGH-Vorlage vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte, veröffentlicht u.a. in GRUR 2015, 611 -614, dort Rdnr. 29 und 34 zit. n. JURIS).

Dagegen ist eine spezifische Angabe anzunehmen, sobald auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen wird (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 958-960, dort Rdnr. 13 zit. n. JURIS).

Die in den beanstandeten Begriffen zum Ausdruck kommende gesundheitsbezogene Aussage ist danach nicht als „nichtspezifisch“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO zu bewerten. Nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis stellen die beanstandeten Aussagen nicht nur eine allgemeine Verbesserung des Wohlbefindens in Aussicht, sondern eine konkrete Wirkung, nämlich einen Knorpelaufbau in den Gelenken als Folge des Konsums. Eine solche wäre - wenn sie eintritt - messbar und damit auch hinreichend wissenschaftlich nachweisbar, um Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein zu können.

Dementsprechend hat der BGH in der vorgenannten Vitalpilze-Entscheidung auch die Angaben „zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ als hinreichend spezifisch erachtet. Auch die Aussage „… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ hat der BGH als spezifische gesundheitsbezogene Aussage gewertet (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark, a.a.O. Rdnr. 24).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind solche gesundheitsbezogenen Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an letzterem.

aa) Richtig ist zwar, dass bei Bestehen eines Claims die Werbeaussagen nicht genau dem Wortlaut des Claims entsprechen müssen.

Für den Wirkstoff Fortigel existiert aber überhaupt kein entsprechender Claim. Er ist nicht in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der HCVO enthalten.

Aus der bei der European Food Safty Authority (EFSA) geführten Liste ist zu entnehmen, dass für ein Collagen Peptid Gemisch (collagen peptide mixture (FORTIGEL®B)) von einer Fa. X. AG zwei Claims beantragt, die Anträge aber am 04.02.2016 zurückgenommen worden sind (vorgelegt auch als Anlage K16).

bb) Auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO sind die angegriffenen Aussagen unzulässig.

Gemäß Art. 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 lit. a) HCVO ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Artikel 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die fragliche Übergangsvorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil sie sich lediglich auf die in Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO geregelten Fälle von gesundheitsbezogenen Angaben bezieht, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen beschreiben. Um solche Angaben geht es hier nicht. Wie bereits dargelegt, bewirbt die Beklagte eine heilende Wirkung. Solche Angaben unterfallen der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 6 HCVO, dessen Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind. Auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 HCVO liegen nicht vor.

f) Mit Recht hat das Landgericht der Beklagten auch untersagt, mit der Aussage „ist alles klinisch bestätigt“ zu werben.

Diese Aussage ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG und deshalb unlauter.

Nach dem maßgeblichen Verkehrsverständnis wird damit zum Ausdruck gebracht, dass das beworbene Produkt in vergleichbarer Weise auf seine Wirksamkeit positiv geprüft worden ist, wie Produkte, die in Kliniken verwendet werden. Bei diesen wird ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis erwartet. Ein solcher wäre hier im Übrigen auch nach Art. 5 Abs. 1 HCVO erforderlich (vgl. KG Berlin, Urteil vom 11. November 2008 - 5 U 121/05, veröffentlicht in Magazindienst 2009, 137-146, dort Rdnr. 66 zit. n. JURIS zur Aussage „klinisch erwiesen“).

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der Wirkstoff Fortigel knorpelaufbauend wirken kann und falls ja, unter welchen Voraussetzungen (Dosierung, Darreichungsform u.s.w.). Entscheidend ist, dass der - unrichtige - Eindruck erweckt worden ist, die Wirksamkeit des beworbenen Produkts K. sei bereits durch klinische Studien belegt und ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis geführt. Das ist nicht der Fall.

Solche Studien hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgelegt.

Was die vorgelegten Unterlagen zum Wirkstoff Fortigel angeht, hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass von fremdsprachigen Studien eine deutsche Übersetzung erforderlich ist (Sitzungsprotokoll vom 24.05.2016 Seite 3 = Bl. 329 d.A.) und - erfolglos - eine Frist zur Vorlage eingeräumt.

Dass der Wirksamkeitsnachweis nicht durch einen Artikel in Wikipedia geführt werden kann, bedarf aus Sicht des Senats keiner näheren Begründung.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher begründet. Die Berufung der Beklagten ist somit aussichtslos und wird zurückzuweisen sein.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt von den ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.

Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.

3. Abschließend und pflichtgemäß weist der Senat auf die im Falle einer Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV GKG Nr. 1220, 1222) hin.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 25.000,00 EUR festzusetzen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 10/12/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 222/13 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Le
published on 05/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 26/02/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2012 aufgehoben.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:

1.
die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2.
die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3.
der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4.
ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5.
ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden.

(3) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich

1.
die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und
2.
die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind,
angegeben sind. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen.

(4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.