Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Okt. 2017 - 3 Ss OWi 896/17

published on 23/10/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Okt. 2017 - 3 Ss OWi 896/17
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Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen einer am 12.08.2016 als Führer eines Pkw fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässi¬gen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort¬schaften um 26 km/h (§ 24 I StVG i.V.m. §§ 41 II, 49 III Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro ver¬ur¬teil und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten unbeschränkten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Gründe

Die gem. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.

1. Soweit mit der Verfahrensrüge die Verletzung des Beweisantragsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs beanstandet wird, ist die Rüge unbegründet, wobei dahin stehen kann, ob mit dem Antrag „zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat und allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren ist“, auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung mangels einer bestimmten Beweisbehauptung in Gestalt des von der Verteidigung erhofften Beweisziels überhaupt von einem wirksamen Beweisantrag oder nur von einem sog. Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 m. Anm. Rinklin, jurisPR-StrafR 9/2017 Anm. 4 und zuletzt v. 04.10.2017 – 3 Ss OWi 1232/17, jeweils m.w.N.). Denn durch die im Einzelfall nicht ausschließbare bauartbedingte Berücksichtigung von Messpunkten und die hierdurch bedingte Generierung von Rohmessdaten mit außerhalb des Messbereichs liegenden Ortskoordinaten bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanSpeed wird die (unveränderte) Gültigkeit der innerstaatlichen Bauartzulassung zur Eichung und damit die Einordnung des vorgenannten Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts als sog. ‚standardisiertes‘ Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43/277; vgl. u.a. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21) nicht in Frage gestellt (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss BS 53/16 = ZfS 2017, 172 = DAR 2017, 211 und 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17 = ZfS 2017, 350; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017 [bei juris]; KG, Beschluss vom 21.06.2017 – 162 Ss 90/17 [bei juris]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss [OWi] 115/17 [bei juris]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 8 Ss 246/17 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom vom 24.07.2017 - 3 Ss OWi 976/17 [bei juris]).

2. Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die (unausgeführte) Sachrüge deckt weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. Die Feststellungen des AG tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.

a) Mangels einer gemäß § 36 I 1 StPO aktenkundigen richterlich verfügten und deshalb ohne weiteres unwirksamen förmlichen Zustellung i.S.v. § 41 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 06.03.2014 – 4 StR 553/13 = NJW 2014, 1686 = wistra 2014, 277 = BGHR StPO § 36 I S. 1 Anordnung 2 = StV 2015, 738 und schon BGH NStZ 1986, 230; ferner Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 36 Rn. 2, 7, jeweils m.w.N.) hat […] insbesondere kein sog ‚Protokollurteil‘ den inneren Dienstbereich mit der Folge verlassen, dass die nachträgliche Fertigung von Urteilsgründen als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr erfolgte die unter dem 08.03.2017 verfügte und am 10.03.2017 ‚bewirkte‘ Aktenzustellung „gem. § 41 StPO“ an die StA durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und gerade nicht durch die erkennende Richterin, weshalb nicht von einer vorbehaltlosen urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der Zustellung eines entgegen § 71 I OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten ‚Protokollurteils’ auszugehen ist (zur Frage der Zulässigkeit eines sog. ‚Protokollurteils‘ rechtsgrundsätzlich neben BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08 [bei Juris] = BeckRS 2009, 3920 = ZfS 2009, 175 ff.; ferner u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08 = ZfS 2009, 448; 27.12.2011 - 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 - 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 - 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 – 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 – 3 Ss OWi 774/15; 08.01.2016 - 3 Ss OWi 1546/2015 und 06.06.2016 – 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385, jeweils m.w.N.; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.09.2016 – Ss Bs 53/16 [bei juris]). Mangels Zustellung durften deshalb nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betr. am 13.03.2017 gem. § 275 I StPO i.V.m. §§ 46 I, 71 I OWiG die schriftlichen Urteilsgründe nachträglich zu den Akten gebracht werden. Eine ggf. notwendige verfahrensrechtliche Beanstandung der verspäteten Urteilsabsetzung gem. §§ 338 Nr. 7, 275 I Satz 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG (zu den Begründungsanforderungen vgl. u.a. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 – Ss [B] 18/14 = VRS 126 [2014], 203 m.w.N.) ist von der Rechtsbeschwerde nicht erhoben worden.

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern. In Übereinstimmung mit der st.Rspr. des Rechtsbeschwerdegerichts hat das AG mit zutreffender Begründung neben der Verdoppelung der Regelgeldbuße die Notwendigkeit des Fahrverbots mit einem beharrlichen Pflichtenverstoß in einem Regelfall im Sinne von § 25 I Satz 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV begründet (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris] m.w.N.) und keine Veranlassung gesehen, etwa mit Blick auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot (zu den insoweit bestehenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung des Gerichts einerseits und die Substantiierungsobliegenheiten des Betr. bzw. seiner Verteidigung andererseits vgl. neben OLG Bamberg, Beschluss vom 22.04.2013 – 2 Ss OWi 339/13 = OLGSt StVG § 25 Nr. 55 = NZV 2014, 98 = VRR 2013, 310 [Deutscher] u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2014 – 2 SsBs 14/14 = BA 51 [2014], 353 und 26.06.2015 – 2 OWi 3 SsBs 32/15 [bei juris] sowie KG, Beschluss vom 12.03.2012 – 162 Ss 310/11 = VRS 123 [2012], 64, jew. m.w.N.), von dem verwirkten Fahrverbot abzusehen. […]

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Annotations

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu vermerken. Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein.

(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.

(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen betreffen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.