Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 24. Aug. 2017 - 3 OLG 7 Ss 70/17

published on 24/08/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 24. Aug. 2017 - 3 OLG 7 Ss 70/17
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Landgericht Coburg, 2 Ns 118 Js 10878/15, 14/02/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Coburg zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Coburg hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter Nötigung und exhibitionistischen Handlungen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Coburg den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung und exhibitionistischen Handlungen schuldig gesprochen und die Berufung im Übrigen, ebenso wie die Berufung des Angeklagten, als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten.

II.

Während die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und damit unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen, nämlich zum Schuldspruch, ist es auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Rechtsfolgenausspruch weist eine Vielzahl von gravierenden Rechtsfehlern auf. Bereits die Strafrahmenwahl durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht das Vorliegen eines minder schwerer Falls i.S.d. § 177 Abs. 5 StGB a.F. verneint hat. Dies hat zudem Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen.

a) Das Landgericht hat gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, soweit es im Fall der vollendeten sexuellen Nötigung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass dieser sein Opfer unter massivem Körpereinsatz gegen die Wand gedrückt habe. Es kann jedoch auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten das Maß an Gewalt überschritten hätte, das zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich war.

b) Soweit das Landgericht die Auswirkungen der Taten für die Verletzte K. strafschärfend berücksichtigt hat, hat es ein weiteres Mal gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die festgestellten Tatfolgen in Form von psychischen Belastungen gehen nämlich nicht über das Maß hinaus, welches bei Sexualverbrechen üblicherweise zu erwarten ist. Regelmäßige Tatfolgen dürfen dem Angeklagten indes wegen der Bestimmung des § 46 Abs. 3 StGB gerade nicht angelastet werden (BGH, Beschlüsse vom 27.10.2010-2 StR 489/10 = StV 2011, 158 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlag 3; 09.12.1997 - 4 StR 596/97 [bei juris] und 09.01.1987- 2 StR 641/B6 = StV 1987, 146 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 5).

c) Die Strafschärfungserwägung, der Angeklagte lasse sich „völlig unreflektiert von seiner Überzeugung leiten, dass die sexuelle Belästigung von Frauen unterhalb einer Vergewaltigung straflos sei“, stellt einen weiteren Rechtsfehler dar. Die Berufungskammer hat damit zulasten des Angeklagten gewertet, dass er bei der Tatbegehung davon ausging, sich rechtens zu verhalten. Dies stellt indes keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar, weil das Bewusstsein, Unrecht zu tun, gerade Voraussetzung der Strafbarkeit ist, wie § 17 StGB belegt (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - 2 StR 496/14 = BGHR 2015, StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 8 = StV 2015, 637). Andererseits war die Fehleinschätzung des Angeklagten ohne weiteres vermeidbar und es bestand zudem kein Anlass, eine Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2 StGB auch nur in Erwägung zu ziehen. Denn die vom Landgericht zu Grunde gelegte „Überzeugung“ des Angeklagten ist letztlich Auswirkung einer ausgeprägten Rechtsblindheit (vgl. hierzu Sternberg-Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. § 17 Rn. 26; Roxin JR 2017, 83), zumal sich für jedermann, und zwar auch für den juristischen Laien, die Strafbarkeit der festgestellten Verhaltensweisen geradezu aufdrängt.

d) Soweit das Landgericht strafschärfend wertet, dass es sich bei den Tatopfern um Frauen handelt, die gegenüber anderen Kolleginnen, die der Angeklagte nur mit „anzüglichen Bemerkungen“ verbal „belästigt“ hatte, weniger „attraktiv“ waren, liegt ein weiterer ebenso grober wie evidenter Rechtsfehler vor.

Es ist schon mit der Würde des Gerichts in keiner Weise in Einklang zu bringen, wenn in einem Urteil höchstpersönliche Wertungen zur Attraktivität von Prozessbeteiligten bzw. Tatopfern angestellt werden. Eine derartige, gegen das jedem Gericht obliegende Sachlichkeitsgebot verstoßende und anmaßende Vorgehensweise, die einer Verhöhnung der Opfer gleichkommt, würde zwar per se den Angeklagten noch nicht beschweren. Das Tatgericht hat aber, ungeachtet der damit offenbarten Distanzlosigkeit, seine persönliche Einschätzung zur (geringeren) Attraktivität der Tatopfer auch noch zum Anlass genommen, hierin einen Strafschärfungsgrund zu erblicken, was unhaltbar ist. Denn es versteht sich von selbst, dass das äußere Erscheinungsbild der Opfer von Sexualstraftaten in keinem Zusammenhang mit den allein für die Strafzumessung maßgeblichen Kriterien des Unrechts und der Schuld des Angeklagten steht.

e) Auch wenn die verhängten Strafen in Anbetracht des Tatbilds und aller relevanten Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein als überzogen erscheinen, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf den vielfältigen und groben Fehlern, die dem Landgericht unterlaufen sind, beruht i.S.d. § 337 Abs. 1 StPO, was zu seiner Aufhebung führt. Denn die Bestimmung der Strafhöhe ist nicht Aufgabe des Senats, sondern des Tatrichters. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Berufungskammer bei der gebotenen Orientierung seiner Strafzumessungserwägungen an der Schwere des verwirklichten Unrechts und der Schuld des Angeklagten, zu niedrigeren Strafen gelangt wäre.

2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sind ebenfalls mit grundlegenden Rechtsfehlern behaftet.

a) Soweit das Landgericht das Fehlen einer positiven Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) bei dem bislang nicht einschlägig und nur zweimal zu geringen Geldstrafen verurteilten Angeklagten u.a. aus dem Umstand herleitet, dass er sich „mit seiner beruflichen Integration schwer tue“, lässt es außer Acht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Delinquenz des Angeklagten und einer fehlenden beruflichen Eingliederung gerade nicht festgestellt hat; im Gegenteil beging der Angeklagte die ihn vorgeworfenen Taten während eines festen Arbeitsverhältnisses und in innerem Zusammenhang mit diesem.

b) Entgegen der Ansicht der Berufungskammer kann auch aus der Einschätzung des Angeklagten, er halte sexuelle Belästigungen nicht für strafbar, nicht auf eine negative Kriminalprognose geschlossen werden. Das Landgericht stellt keine Umstände fest, aus denen sich nachvollziehbar herleiten ließe, der Angeklagte habe trotz Hauptverhandlung und Verurteilung nicht hinreichend deutlich verstanden, dass er Straftaten von nicht unerheblicher Bedeutung begangen und ein solches Verhalten zukünftig zu unterlassen hat.

c) Die Rechtsfehler im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB entziehen auch der Abwägung des Landgerichts die Grundlage, wonach keine besonderen Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorlägen. Wäre die Strafkammer zu einer günstigen Prognose gelangt, so wäre auch bei der Prüfung des Vorliegens „besonderer Umstände“ (§ 56 Abs. 2 StGB) ein anderes Ergebnis möglich gewesen. Denn die Frage einer günstigen Kriminalprognose kann auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - 4 StR 445/14 [bei juris]).

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Coburg zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.