Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juli 2018 - 2 WF 157/18

published on 06/07/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Juli 2018 - 2 WF 157/18
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Amtsgericht Bamberg, HKÜ 0206 F 1670/17, 05/06/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 05.06.2018 (Az.: HKÜ 0206 F 1670/17) wie folgt abgeändert:

Die den Rechtsanwälten H. aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung wird auf 1695,15 Euro festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen und der Antrag im übrigen abgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Az. HKÜ 0206 F 1670/16) vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bamberg schlossen die beteiligten Kindseltern eine umfangreiche Vereinbarung, u. a. zum Aufenthalt des Kindes, zum Umgang und zum Kindesunterhalt. Der Verfahrenswert wurde durch das Amtsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 20.000,00 Euro.

Ferner wurde durch das Amtsgericht im Termin vom 01.02.2018 die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach Antrag auf die abgeschlossene Vereinbarung erstreckt.

Mit Beschluss vom 07.02.2018 wurde der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und als Verfahrensbevollmächtigte die Kanzlei H. beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 26.2.2018 beantragte die Antragsgegnervertreterin die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 1.919,47 Euro festzusetzen. Sie brachte dabei folgende Gebühren in Ansatz:

1,3 Verfahrensgebühr (Wert 5.000,00 Euro) : 334,10 Euro

0,8 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 Euro): 290,40 Euro

Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG:./. 134,40 Euro

1,2 Terminsgebühr (Wert: 25.000,00 Euro): 452,40 Euro

1,0 Einigungsgebühr (Wert 5.000,00 Euro): 257,00 Euro

1,5 Einigungsgebühr (Wert 20.000,00 Euro): 544,50 Euro

Kürzung: ./. 236,00 Euro

Fahrtkosten PKW: 45,00 Euro

Abwesenheitsgeld: 40,00 Euro

Pauschale: 20,00 Euro

Netto gesamt: 1.613,00 Euro

19% Umsatzsteuer: 306,47 Euro

Rechnungsbetrag: 1.919,47 Euro

Mit Beschluss vom 26.3.2018 setzte die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bamberg die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf 1.424,50 Euro fest.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass bei einem Mehrvergleich die Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 VV-RVG 1,0 aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert von 25.000,00 Euro 377,00 Euro betrage.

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin formlos übermittelten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 03.04.2018, eingegangen am 04.04.2018 Erinnerung ein und verwies zur Begründung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.01.2018, Az. XII ZB 248/16. Es verbleibe beim Antrag auf Festsetzung von VKH-Vergütung vom 26.02.2018.

Das Amtsgericht hat die Akten dem Bezirksrevisor beim Landgericht Bamberg vorgelegt. Dieser hat beantragt, der Erinnerung nicht abzuhelfen, da die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts zuträfen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Bamberg konform gingen. Der beigeordneten Kanzlei stehe nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem nicht rechtshängigen Teil zu, da diesbezüglich ein VKH-Bewilligungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Reduzierung Nr. 1003 VV-RVG auf eine 1,0 Gebühr trete ein, sobald ein gerichtliches Verfahren über den Anspruch anhängig sei. Gerichtsverfahren in diesem Sinne seien auch VKH-Bewilligungsverfahren. Eine Reduzierung entfalle nur dann, wenn das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig und der Einigungsgegenstand nicht anhängig werden solle. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Möglichkeit einer gütlichen Lösung, vor Vergleichsabschluss erörtert worden sei.

Das Amtsgericht hat sodann durch den zuständigen Rechtspfleger der Erinnerung der Antragsgegnervertreter nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht Bamberg hat daraufhin durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 05.06.2018 die Erinnerung der Antragsgegnervertreter vom 03.04.2018 gegen den Beschluss vom 26.03.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf Beschluss und Nichtabhilfebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie die dort zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg Bezug genommen. Ferner hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 01.02.2018 auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckt worden sei, nachdem intensiv über die gesamte Sach- und Rechtslage und alle einzelnen Punkte diskutiert worden sei.

Gegen diesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 12.06.2018 zugestellten Beschluss, legte diese mit Schriftsatz vom 25.06.2018 Beschwerde ein und verwies insoweit auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2018, Az., XII ZB 248/16. Die im Beschluss vom 05.06.2018 zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sei durch die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Die beantragte Verfahrenskostenhilfevergütung sei korrekt und zu erstatten.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.06.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt worden. Der Beschwerdewert gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG von mehr als 200,00 Euro ist erreicht, da die Beschwerdeführerin weiterhin eine Festsetzung der Vergütung in Höhe von 1.919,47 Euro begehrt, das Amtsgericht aber lediglich eine Vergütung in Höhe von 1.424,50 Euro festgesetzt hat.

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg, da das Amtsgericht - offensichtlich versehentlich - die Umsatzsteuer nicht angesetzt hat. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung ist auf 1.695,15 Euro festzusetzen (1.424,50 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 270,65 Euro). Der weitergehende Festsetzungsantrag wird abgewiesen.

Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren ist alleine streitig, ob für die Mitwirkung am Abschluss des Mehrvergleichs eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht, oder ob sich diese nach Nr. 1003 VV-RVG auf eine einfache Einigungsgebühr reduziert.

In der Rechtsprechung wird zum Teil ohne näheres Eingehen auf die Problematik bei einem Mehrvergleich eine Einigungsgebühr von 1,5 angesetzt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959; BGH vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16). Demnach löse die Mitwirkung eines Rechtsanwalts am Abschluss eines Vergleichs im Gerichtstermin in einem erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs neben der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG auch eine 0,8 Verfahrens(differenz) gebühr und eine 1,2 Terminsgebühr aus.

Allerdings befassen sich die genannten Entscheidungen letztlich im Kern nur damit, ob in den Fällen des sogenannten Mehrvergleichs über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühr zu erstatten ist, nicht jedoch damit, in welcher Höhe die Einigungsgebühr anfällt.

Grundsätzlich beträgt die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG 1,5. Nach Nr. 1003 VV-RVG beträgt diese Gebühr allerdings nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe (hier: Verfahrenskostenhilfe) anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird, oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinn der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Hier liegt zwar kein Fall des § 48 Abs. 3 RVG vor, allerdings war hier ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig. Dem zu Folge fällt auch nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg bei einem Mehrvergleich, für dessen Abschluss Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV-RVG an, es sei denn, die Verfahrenskostenhilfe wird lediglich für die Protokollierung eines bereits ohne Mitwirken des Gerichts zu Stande gekommenen Vergleichs beantragt (vgl. OLG Bamberg vom 6.12.2016, Az. 7 WF 276/16, OLG Bamberg vom 6.12.2016, Az. 2 WF 253/16 und vom 26.4.2017, Az. 2 WF 111/17).

Nach anderer Auffassung gilt dies nur dann, wenn ein Verfahrenskostenhilfeantrag für ein Verfahren gestellt ist, in dem das Gericht unter Umständen eine streitige Entscheidung treffen muss. Es sei nicht zu unterscheiden, ob sich die gerichtliche Tätigkeit auf die bloße Protokollierung des Mehrvergleichs beschränkt oder ob das Gericht zuvor am Aushandeln des Vergleichs mitgewirkt habe. In diesen Fällen falle eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG an (Gerold/Schmitt RVG, 23. Aufl., Nr. 1003 VV-RVG, Rdnr. 46, 46 a). Diese Auslegung widerspricht aber eindeutig dem Wortlaut der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG. Denn dem Wortlaut lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag im Sinne der Nr. 1003 VV-RVG auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren gerichtet sein müsste, um die Reduzierung auf eine einfache Einigungsgebühr zu bewirken. Im übrigen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass in jenen Fällen, in denen die Vereinbarung durch die Tätigkeit der beteiligten Rechtsanwälte herbeigeführt wird, die Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG ausgelöst wird, hingegen soll dann, wenn ein Gericht mitwirkt, diese Gebühr ermäßigt werden. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs -also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung - reduziert ist, soll weiterhin die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entstehen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Anm. zu Nr. 1003 VV-RVG, Rdnr. 12). Dem zu Folge ist hier lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG aus 25.000,00 Euro in Höhe von 377,00 Euro entstanden.

Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16 entgegen. Der Bundesgerichtshof wendet in jener Entscheidung zwar die 1,5- Gebühr aus Nr. 1000 VV-RVG an, allerdings begründet er diese Entscheidung in soweit nicht, zumal Gegenstand der Entscheidung auch nicht die Höhe der Verfahrenskostenhilfevergütung war, sondern der Umfang der zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe. Demnach befasst sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung in seiner Begründung lediglich mit der Frage, ob über die Einigungsgebühr hinaus eine Verfahrens- und Verfahrensdifferenzgebühr entstanden ist, nicht jedoch damit, in welcher Höhe die Einigungsgebühr anfällt.

Dem zu Folge sind folgende Gebühren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wie folgt festzusetzen:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG (Gegenstand: 5.000,00 Euro): 334,10 Euro 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG (Wert: 20.000,00 Euro): 290,04 Euro

Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG: 134,40 Euro

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG (Wert: 25.000,00 Euro): 452,40 Euro

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG (Wert: 25.000,00 Euro): 377,00 Euro

Fahrtkosten PKW: 45,00 Euro

Abwesentheitsgeld: 40,00 Euro

Pauschale für Post und Telekommunikation: 20,00 Euro

ergibt Nettogesamtsumme: 1.424,50 Euro

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 270,65 Euro

Erstattungsbetrag: 1.695,15 Euro.

Dem zu Folge beträgt die aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung 1.695,15 Euro.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 3 RVG nicht veranlasst.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 3 RVG.

Soweit noch die Festsetzung gemäß § 50 RVG beantragt war, hat das Amtsgericht eine Entscheidung bisher nicht getroffen. Dieser Antrag war demzufolge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
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published on 17/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 248/16 vom 17. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FamFG § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 Schließen die Beteiligten in einer selbständigen F
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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.