Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 UF 247/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AmtsgerichtsFamiliengerichts - Forchheim vom 8.7.2014 in Ziffer 2. und 3. abgeändert:
Ziffer 2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8035 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Vers.-Nr. ... bei der E., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A., Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 21.570,91 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der A. Lebensversicherung A. in der Fassung vom 1.12.2012 und nach Maßgabe des Tarifs VGRU2U sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen E76 FID, bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E., Vers.-Nr. ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,4766 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto, Vers.-Nr. ... bei der B., bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D., Vers.Nr. ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.285,13 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der D. i.d. Fassung vom 01.01.2015 bezogen auf den 31.10.2012 übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der C., Vers.-Nr. ... findet nicht statt.
Ziffer 3:
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.155,00 € bis 31.12.2014, davon 1.704,00 € Elementarunterhalt und 451,00 € Altersvorsorgeunterhalt, und ab 01.01.2015 in Höhe von monatlich 2.150,00 €, davon 1704,00 € Elementarunterhalt und 446,00 € Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen. Diese Verpflichtung ist befristet bis zum 30.11.2020.
Ab 1.12.2020 wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 458,00 € zu bezahlen.
Die Zahlungen sind monatlich im Voraus, jeweils bis zum 3. eines Monats zur Zahlung fällig.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.840,40 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
„Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kindesbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.
Sobald das jüngste der gemeinschaftlichen Kinder das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vorstehenden Bestimmungen bzw. wird beiderseitig darauf verzichtet. Auf die nach der Rechtsprechung gegebenen Beschränkungen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde hingewiesen.
Des Weiteren begrenzen wir hiermit die Höhe etwaiger vorstehender Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen wie folgt:
„Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höchstens DM 3.000,00 (dreitausend deutsche Mark) monatlich. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die zu einem Steuervorteil für den Unterhaltsverpflichteten erforderlichen Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben, wenn ihm der Unterhaltsverpflichtete die daraus entstehenden Nachteile ersetzt. Der obige Höchstbetrag ist also immer als Nettobetrag zu verstehen“.“
– im Jahr 2011 129.981,00 €,
– im Jahr 2012 190.070,00 € und
– im Jahr 2013 258.404,00 €.
– im Jahr 2011 auf 4.152,00 €,
– im Jahr 2012 auf 9.909,00 und
– im Jahr 2013 auf 10.364,00 €.
– im Jahr 2011 0,00 €
– im Jahr 2012 621,00 € und
– im Jahr 2013 10.364,00 €.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, monatlich, monatlich im Voraus, jedoch spätestens zahlbar zum 1. Werktag des jeweiligen Monats, nachehelichen Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Vorsorgeunterhalt.
den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
II.
III.
Der Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 08.07.2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird und der Antragsteller verpflichtet wird, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen von monatlich 2.703,00 € Elementarunterhalt und 891,00 € Altersvorsorgeunterhalt.
IV.
– Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 27.11.2014 angegeben, im Jahr 1995 seien seine Mutter und er auf die Idee gekommen, dass mit der Firma endlich etwas gemacht werden müsse. Seine Mutter habe gesagt, dass sie die alleinige Verantwortung nicht mehr übernehmen wolle. Es habe alles vertraglich geregelt und die Firma geteilt werden sollen Seine Frau habe damals mit der Firma nichts zu tun gehabt. Er habe seiner Frau gesagt, dass sie die Trennung von der Firma machen und sie dann auch einen Ehevertrag machen. Er habe ihr deshalb gesagt, dass sie mitmüsse. Er könne nicht sagen, ob sie den Vertrag vor der Unterzeichnung gehabt habe. Er habe seiner Frau nicht gesagt, was in dem Vertrag drinstehen werde. Der notarielle Vertragsentwurf sei im Büro gewesen. Er habe ihn zusammen mit seiner Mutter durchgemacht. Er habe seiner Frau schon angeboten, mit ins Büro zu kommen und den Vertrag mit durchzulesen. Ihr sei das aber alles egal gewesen. Sie habe sich nicht dazu geäußert, ob sie zum Steuerberater mitwolle oder zu sonstigen Besprechungen mitwolle, ihr sei alles egal gewesen. Auch bei dem Vorgespräch beim Notar sei seine Frau nicht dabei gewesen; sie habe sich nicht dafür interessiert. Am Vorgespräch beim Notar hätten er, sein Bruder und seine Mutter teilgenommen. Es sei dabei immer darum gegangen, dass im Falle einer Scheidung die Firma nicht darunter leiden dürfe, weil die sein Vater aufgebaut habe. Das hätten alle gesagt.
– Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Oberlandesgericht Bamberg vom 10.4.2015 auf die Frage nach der Vorgeschichte des Vertrages angegeben, dass es geheißen habe, sie müßten wegen der Umfirmierung zum Notar. Die ganze Familie sei beim Notartermin gewesen. Es habe halt geheißen, sie müsse mit. Ihr sei nur gesagt worden, dass es um die Umfirmierung gehe und sie mit solle. Sie habe vorher keinen Vertragsentwurf gesehen. Das Wort Ehevertrag sei vor dem Termin beim Notar nicht gefallen. Zuerst habe der Notar den Vertrag über die Firma vorgelesen. Als die Geschichte mit dem Firmenvertrag erledigt gewesen sei, habe es geheißen, wenn sie schon da seien, könne man auch gleich einen Ehe- und Erbvertrag machen. Sie habe den Vertrag dann unterschrieben. Über den Inhalt des Vertrages sei nicht gesprochen worden. Sie habe den Vertrag weder vor dem Notartermin noch während des Notartermins in der Hand gehabt und den Text daher auch nicht mitlesen können. Die Tragweite des Vertrages habe sie damals nicht erkannt. Das Baby R. sei während des Notartermins dabei gewesen. Anfangs habe es wohl geschlafen. Sie habe dann schon befürchtet, dass sie unruhig werde und schreie und habe den Notartermin daher schnell hinter sich bringen wollen.
1. Bei der B. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,6069 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8035 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.188,04 €.
2. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 43.341,81 € (Bezugsgröße: Kapital) erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.570,91 € (Bezugsgröße: Kapital) zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 200,00 € sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichsbetrages zur Hälfte abgezogen worden.
3. Bei der C. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 6.345,50 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.077,57 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 190,36 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden.
1. Die Antragsgegnerin hat bei der B. ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 12,9532 Entgeltpunkten erworben. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4766 Entgeltpunkten zu bemessen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 41.187,39 €.
2. Die Antragsgegnerin hat bei der D. ein Anrecht auf eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung mit einem Ehezeitanteil in 6.820,25 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichwert mit 3.285,13 € zu bestimmen. Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VerAusglG) in Höhe von insgesamt 250,00 € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Augleichswertes zu Hälfte abgezogen worden.
3. Die Antragsgegnerin hat bei der F. ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.885,92 € (Kapitalwert). Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 942,96 € zu bestimmen. Der Versorgungsträger hat die Durchführung einer externen Teilung beantragt.
1. B., korr. Kapitalwert: 24.188,04 €, Ausgleichswert: 3,8035 Entgeltpunkte
2. A.: Ausgleichswert (Kapital): 21.570,91 €
3. C., Ausgleichswert (Kapital): 3.077,57 €
4. E., korr. Kapitalwert: 41.187,39 € Ausgleichswert: 6,4766 Entgeltpunkte
5. D., Ausgleichswert (Kapital): 3.285,13 €
6. F., Ausgleichswert (Kapital): 942,96 € Ausgleich
a. Das Anrecht des Antragstellers bei der C. mit einem Kapitalwert von 3.077,57 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
b. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. mit einem Kapitalwert (Ausgleichswert) von 942,96 € überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3150,00 €. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,8035 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.570,91 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 200,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der C. (Vers.-Nr. ...) mit dem Ausgleichswert von 3.077,57 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4766 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. ((Versicherungsnummer: ... ist als Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.285,13 € zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250,00 € sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG.
zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der F. ((006 KSV) mit dem Ausgleichswert von 942,96 € unterbleibt der Ausgleich. Gründe, die ausnahmsweise einen Ausgleich dieses Anrechts gebieten, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
V.
891,00 € Altersvorsorgeunterhalt 3.594,00 € x 12 Monate = 43.128,00 €
Einkommen Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 50): 6.848,00 €
Einkommen Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (Blatt 51) : 770,00 €
Gesamteinkommen 7.618,00 €
x 3 Monate = 22.854,00 € x 60% für 6 Anrechte = 13.712,40 € Gesamtverfahrenswert: 56.840,40 €
VI.
VII.
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Annotations
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.