Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Beschluss, 29. Okt. 2018 - 7/17
Gericht
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
1
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Gegenstand der Wahlprüfung ist die Beschwerde eines Wahlberechtigten gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 13. Oktober 2017 über die Gültigkeit der Wahl zum 19. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 7. Mai 2017 (PlPr 19/12 zu Landtags-Drucksache Nr. 19/260).
I.
2
- 2
1. Die maßgeblichen Vorschriften der Landesverfassung (LV) lauteten zum Zeitpunkt der Landtagswahl:
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Artikel 4
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Wahlen und Abstimmungen
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(1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
- 6
(2) […]
- 7
(3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
- 8
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.
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Artikel 16
- 10
Funktionen und Zusammensetzung des Landtages
- 11
(1) […]
- 12
(2) Die Abgeordneten des Landtages werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss.
3
- 13
2. Das Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVOBl S. 999) regelte zum Zeitpunkt der Landtagswahl in § 1 LWahlG die Zusammensetzung des Landtages und das Wahlsystem in Schleswig-Holstein. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG werden 35 Abgeordnete durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (vgl. § 2 LWahlG), die übrigen – grundsätzlich – 34 Abgeordneten durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber gewählt.
4
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Das weitere Verfahren zur Verteilung der auf die Landeslisten entfallenden Sitze war in § 3 LWahlG wie folgt geregelt:
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§ 3 LWahlG
- 16
Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
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(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
- 18
(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen.
- 19
(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
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(4) – (6) [...]
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(7) Aus der Landesliste scheiden aus:
- 22
1. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,
- 23
2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind.
5
- 24
3. Nach dem endgültigen Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 7. Mai 2017 (Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 19. Mai 2017, ABl Nr. 24, S. 955 ff. <963>) entfielen von den gültigen Zweitstimmen
- 25
auf die CDU
32,0 %,
auf die SPD
27,3 %,
auf BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
12,9 %,
auf die FDP
11,5 %,
auf die PIRATEN
1,2 %,
auf den SSW
3,3 %,
auf die LINKE
3,8 %,
auf die FAMILIE
0,6 %,
auf die FREIEN WÄHLER
0,6 %,
auf die AfD
5,9 %,
auf die LKR
0,2 %,
auf die PARTEI
0,6 % und
auf die Z.SH
0,3 %.
6
- 26
An der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten nach § 3 Abs. 1 LWahlG nahmen die CDU, die SPD, die FDP, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, der SSW und die AfD teil.
7
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Von den 69 zu vergebenden Sitzen entfielen gemäß § 3 Abs. 3 LWahlG aufgrund des Zweitstimmenergebnisses (ohne Mehrsitze nach § 3 Abs. 5 LWahlG)
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auf die CDU
24 Sitze,
auf die SPD
20 Sitze,
auf BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
10 Sitze,
auf die FDP
9 Sitze,
auf den SSW
2 Sitze und
auf die AfD
4 Sitze.
8
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Sämtliche der von der CDU und zehn der von der SPD errungenen Sitze wurden als Direktmandate besetzt und nach § 3 Abs. 4 LWahlG auf den verhältnismäßigen Sitzanteil angerechnet. Mehrsitze (§ 3 Abs. 5 Satz 1 LWahlG), die entstehen und verbleiben, wenn die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer ist als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, fielen mit einem Sitz für die CDU an. Weitere Mehrsitze (§ 3 Abs. 5 Satz 2 LWahlG) fielen mit einem Sitz für die SPD, einem Sitz für den SSW und einem weiteren Sitz für die AfD an.
9
- 30
Keine Bewerberin und kein Bewerber, die oder der auf einer der Landeslisten der an der Wahl teilnehmenden Parteien stand, ist zuvor nach Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG).
10
- 31
Mit Schreiben vom 19. Mai 2017, welches beim Landeswahlleiter am 23. Mai 2017 einging, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Landtagswahl 2017. Er begründete seinen Einspruch damit, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG insgesamt sowie die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG gegen die Landesverfassung beziehungsweise das Grundgesetz verstießen und insofern verfassungswidrig seien. Zudem machte er geltend, dass das Einspruchsverfahren beim Schleswig-Holsteinischen Landtag für Einsprüche gegen die Landtagswahl, die die Verfassungswidrigkeit von Wahlvorschriften behaupteten, subjektive Verfahrensrechte verletze.
11
- 32
Der Schleswig-Holsteinische Landtag wies – der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses (Landtags-Drucksache 19/250-B – 17/2, dort Anlage 2) folgend – den Einspruch mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 zurück. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2017 zugestellt.
II.
12
- 33
Gegen den Beschluss des Landtages hat der wahlberechtigte Beschwerdeführer mit einer beim Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht am 18. Oktober 2017 eingegangenen Beschwerdeschrift und erneut mit einem beim Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht am 26. Oktober 2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde erhoben.
13
- 34
Der Beschwerdeführer beanstandet bereits das Verfahren der Wahlprüfung durch den Landtag in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften gerügt wird. Er ist der Auffassung, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG verfassungswidrig sei, da die in dieser Norm enthaltene „5 %-Sperrklausel“ und die dort ebenfalls enthaltene „Grundmandatsklausel“ bisher nicht erkannte „widersinnige Wahleffekte“ ermöglichten und so die Grundsätze der Unmittelbarkeit, der Freiheit und der Gleichheit der Wahl verletzten, die in Art. 3 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), Art. 4 Abs. 1 LV und Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert seien.
14
- 35
Zur 5 %-Sperrklausel trägt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten „negativen Stimmgewicht“ (Urteile vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 -, BVerfGE 121, 266 ff.; und vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316 ff.; jeweils auch veröffentlicht bei Juris) vor, dass die Sperrklausel zu einem negativen Stimmgewicht führe und so die Unmittelbarkeit, Freiheit und Gleichheit der Wahl verletze. Er begründet dies anhand eines hinsichtlich der verglichenen Sitzverteilung allgemeinen Beispiels, anhand des Ergebnisses der Bundestagswahl 2013 und anhand der schleswig-holsteinischen Landtagswahl 1987. Dabei bezieht er sich auf die Definition eines die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzenden Stimmgewichts durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Urteilen zu § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz (BWahlG) a.F. beziehungsweise § 6 Abs. 1 Satz 1 BWahlG a.F. Danach sei die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, wenn eine Zweitstimmenabgabe an eine Partei A erfolge, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erzielt habe, und diese Stimmabgabe dazu führe, dass eine weitere Partei B aufgrund einer Erhöhung der Gesamtzweitstimmenzahl ebenfalls weniger als 5 % der Zweitstimmen auf sich vereinige und somit ebenfalls nicht an der Sitzzuteilung partizipiere, und so alle am Sitzzuteilungsverfahren partizipierenden Parteien mehr Sitze zugewiesen bekämen als ohne die Stimmabgabe für die Partei A. Die Wählerinnen und Wähler einer an der Sperrklausel scheiternden Partei würden in einem solchen Fall „erwartungswidrig“ zum Wahlerfolg einer anderen Partei durch Erhöhung der Anzahl der errungenen Sitze beitragen. Andererseits, so der Beschwerdeführer, könne das (gezielte) Fernbleiben der Wählerinnen und Wähler einer Partei von der Wahl durch die damit einhergehende Verringerung der Gesamtzahl der Zweitstimmen dazu führen, dass eine andere Partei deshalb nicht an der Sperrklausel scheitere. Aufgrund dessen sei es für die Wählerinnen und Wähler nicht absehbar, wie sich ihr Stimmverhalten auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken werde.
15
- 36
Auch die Grundmandatsklausel sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht verfassungswidrig. Ungeachtet dessen, dass bei der angefochtenen Wahl keine Partei aufgrund eines Grundmandates am Sitzzuteilungsverfahren teilgenommen habe, führe dies zu einem Wahlfehler mit Mandatsrelevanz; dies gelte insbesondere auch deshalb, weil ein taktisches Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler nicht ausgeschlossen werden könne.
16
- 37
Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus der Ansicht, dass § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Gleichheit der Wahl verletzt. Diese Vorschrift missachte, dass Wählerinnen und Wähler mit ihrer Zweitstimme keine Partei, sondern den Wahlvorschlag einer Partei wählten. Eine Anwendung dieser Vorschrift könne dazu führen, dass ausgerechnet eine Wahlbewerberin beziehungsweise ein Wahlbewerber ausscheide, die beziehungsweise der für die Vergabe der Zweitstimme einer Wählerin oder eines Wählers ausschlaggebend gewesen sei. Auch dies führe zu einem Wahlfehler mit Mandatsrelevanz. Denn wenn im Laufe der Wahlperiode eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ausscheide und die potentielle Nachrückerin beziehungsweise der potentielle Nachrücker inzwischen aus der betreffenden Partei ausgeschieden sei, könne die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG noch zur Anwendung gelangen.
17
- 38
Der Beschwerdeführer beantragt,
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1. die Entscheidung des Landtages aufzuheben,
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2. festzustellen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG (5 %-Sperrklausel und Grundmandatsklausel) bisher nicht erkannte widersinnige Wahleffekte ermöglicht und so die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Wahl, der Freiheit der Wahl und der Gleichheit der Wahl verletzt, die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 4 Abs. 1 LV, Art. 3 GG und Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der EMRK verankert sind,
- 41
3. § 3 Abs. 1 LWahlG für nichtig zu erklären,
- 42
4. die Landtagswahl 2017 für ungültig zu erklären und gemäß § 46 LWahlG eine Wiederholungswahl anzuordnen,
- 43
5. § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG für verfassungswidrig und nichtig zu erklären und
- 44
6. festzustellen, dass das vorgeschriebene Einspruchsverfahren beim Landtag für Wahleinsprüche, die die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften behaupten, absurd ist und gegen Europäisches Recht verstößt, da der Landtag entsprechende Einsprüche nicht überprüft. Das Ziel jeden Einspruchs, die gesetzlich richtige Zusammensetzung des Parlaments herzustellen, wird durch diese Verfahrensverzögerung sabotiert.
III.
18
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1. Der Landtag hält die Wahlprüfungsbeschwerde – mit Ausnahme des Antrages zu Nr. 6, den er bereits für unzulässig hält – für unbegründet.
19
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Nach seiner Auffassung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer interpretiere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht falsch. Er übersehe, dass diese zum Sitzzuteilungsverfahren ergangen seien. Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit einer Sperrklausel beziehungsweise einer Grundmandatsklausel seien dem Sitzzuteilungsverfahren vorgelagerte Fragen; eine Verletzung der Grundsätze der Unmittelbarkeit, Gleichheit beziehungsweise Freiheit der Wahl sei insoweit nicht erkennbar.
20
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Die von dem Beschwerdeführer dargestellten tatsächlichen Folgen der Sperrklausel seien zwar gegeben, der damit verbundene Effekt aber nicht widersinnig. Der Beschwerdeführer verkenne den Aussagegehalt der Vergabe einer Zweitstimme für eine Partei. Wie sich die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers auf andere Parteien auswirke, sei nicht vorhersehbar und nicht vom Wahlrecht geschützt.
21
- 48
Soweit der Beschwerdeführer die Grundmandatsklausel angreife, führe dies nicht zu einem Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde, da bereits kein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz erkennbar sei. Bei der Landtagswahl 2017 sei kein Grundmandat verteilt worden. Im Übrigen würde die Grundmandatsklausel auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Unbedenklich sei auch der vom Beschwerdeführer insoweit bemängelte Losentscheid.
22
- 49
Schließlich sei die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG nicht verfassungswidrig. Die Norm verletzte weder die Gleichheit noch die Unmittelbarkeit der Wahl. Da diese Regelung bei der Landtagswahl 2017 nicht zur Anwendung gelangt sei, bestehe auch keine Mandatsrelevanz.
23
- 50
2. Der Landeswahlleiter macht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde nicht geltend, meint aber, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben könne.
24
- 51
Die 5 %-Sperrklausel und auch die Grundmandatsklausel verstießen nicht gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit, Freiheit und Gleichheit der Wahl. Die Erwartungen der Wählerinnen und Wähler seien rechtlich nur insoweit relevant, als sie die Auswirkungen ihrer Stimmabgabe auf die von ihnen gewählte Partei beträfen.
25
- 52
Im Weiteren verletze auch die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG weder den Grundsatz der Unmittelbarkeit noch den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Insbesondere der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl werde nicht verletzt, weil der Ausschluss einer Bewerberin beziehungsweise eines Bewerbers von einer Berücksichtigung im Sitzzuteilungsverfahren allein auf deren beziehungsweise dessen eigenem Willen beruhe.
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- 53
Schließlich weist der Landeswahlleiter darauf hin, dass bei der angefochtenen Wahl weder die Grundmandatsklausel noch die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG zur Anwendung gekommen sei.
B.
27
- 54
Gegen die Entscheidung des Landtages vom 13. Oktober 2017 über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 7. Mai 2017 ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV, § 3 Nr. 5 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) die Beschwerde zum Landesverfassungsgericht gegeben.
I.
28
- 55
Gegenstand der Wahlprüfung ist die Rechtmäßigkeit des die Wahlprüfung abschließenden Beschlusses des Landtages und die von ihm angenommene Gültigkeit der Wahl (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV, § 50 Abs. 1 LVerfGG, § 43 Abs. 2 LWahlG)
- 56
(vgl. dazu bereits: Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 ff. = SchlHA 2013, 396 ff. = NordÖR 2013, 461 ff. und NordÖR 2014, 175 ff. = LSK 2013, 440643 = BeckRS 2013, 55851, Juris Rn. 36).
29
- 57
Etwaige formelle Mängel im Verfahren der Wahlprüfung durch den Landtag vermögen weder zur Annahme eines entscheidungserheblichen Wahlfehlers noch zur Zurückverweisung an den Landtag zu führen. In der Wahlprüfung ist der Streitgegenstand der Beschwerde nach § 43 Abs. 2 LWahlG vom Grundsatz her auf die Sachentscheidung des Landtages beschränkt. Sollten dem Landtag im Rahmen der Wahlprüfung Verfahrensfehler unterlaufen sein, wäre die Gültigkeit der Wahl grundsätzlich nicht betroffen. Dessen ungeachtet wären Mängel in dem durch den Landtag durchgeführten Verfahren der Wahlprüfung allenfalls dann beachtlich, wenn sie wesentlich wären und dem angegriffenen Landtagsbeschluss so seine Grundlage entzögen
- 58
(Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - Rn. 29 ff., SchlHA 2010, 276 ff. = NordÖR 2010, 401 ff. = JZ 2011, 254 ff. = BeckRS 2010, 52268, Juris Rn. 33 ff.).
30
- 59
Entsprechende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der offenbar mit dem Antrag zu 6. gerügte Umstand, dass der Landtag die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen nicht prüft, keinen Verfahrensmangel dar
- 60
(Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - Rn. 43 m.w.N., a.a.O., Juris Rn. 47 m.w.N.),
- 61
abgesehen davon, dass die weiteren in dem Antrag sinngemäß behaupteten Rechtsverletzungen weder vorliegen
- 62
(siehe zum Verfahren der Wahlprüfung durch den Landtag allgemein: Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - Rn. 34 ff., a.a.O., Juris Rn. 38 ff.)
- 63
noch Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde sein können.
31
- 64
Materieller Prüfgegenstand ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 und Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV, § 50 Abs. 1 LVerfGG, § 43 Abs. 2 LWahlG die „Gültigkeit“ der Wahl. Das Wahlprüfungsverfahren ist dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Landtages zu gewährleisten. Eine Beschwerde nach Art. 51 Abs. 2 Nr. 6 LV kann daher nur dann Erfolg haben, wenn sie auf Wahlfehler gestützt wird, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können (Mandatsrelevanz). Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln; sie muss vielmehr eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein; Vermutungen oder rein spekulative Annahmen genügen nicht
- 65
(Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - Rn. 45 m.w.N., a.a.O., Juris Rn. 49 m.w.N.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - LVerfG 6/12 - Rn. 8 m.w.N., SchlHA 2013, 375 ff. = BeckRS 2013, 53456, Juris Rn. 9 m.w.N.).
32
- 66
Das Landesverfassungsgericht prüft dabei allerdings nicht nur die richtige Anwendung des formellen und des materiellen Wahlrechts, sondern auch die Vereinbarkeit des Wahlrechts mit der Landesverfassung. Denn Voraussetzung einer gesetzmäßig durchgeführten Wahl ist auch, dass sich die für die Wahl maßgeblichen Bestimmungen selbst als verfassungsgemäß erweisen
- 67
(Urteil vom 30. August 2010 - LVerfG 1/10 - Rn 77 m.w.N., a.a.O., Juris Rn. 81 m.w.N.).
33
- 68
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig (II.). Unabhängig davon wäre sie hinsichtlich der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG auch offensichtlich unbegründet (III.), so dass sie durch Beschluss zu verwerfen war, § 21 Satz 1 LVerfGG.
II.
34
- 69
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LWahlG (Grundmandatsklausel) sowie des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG rügt. Zwar ist sie als fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages vom 13. Oktober 2017 über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 7. Mai 2017 statthaft und der Beschwerdeführer ist auch als Wahlberechtigter gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 LVerfGG beschwerdeberechtigt. Die Wahlprüfungsbeschwerde genügt insoweit jedoch nicht den Anforderungen, die nach § 49 Abs. 2 LVerfGG an ihre Begründung zu stellen sind.
35
- 70
Gemäß § 49 Abs. 2 LVerfGG sind Wahlprüfungsbeschwerden innerhalb der dort genannten Frist zu begründen. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt eine hinreichend substantiierte, mit Tatsachen unterlegte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus der erkennbar wird, worin ein Wahlfehler liegen soll
- 71
(Beschluss vom 23. März 2018 - LVerfG 8/17 - Rn. 5).
36
- 72
Im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit eines Wahlfehlers, sondern auch dessen Mandatsrelevanz substantiiert darzulegen. Es muss die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl dargelegt werden
- 73
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, NVwZ 2018, 648 ff., Juris Rn. 40).
37
- 74
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Weder die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LWahlG (Grundmandatsklausel) noch die Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG ist im Zusammenhang mit der Landtagswahl 2017 zur Anwendung gelangt. Das behauptet der Beschwerdeführer auch nicht. Er trägt aber auch keine tatsächlichen Umstände vor, die die hinreichende Annahme einer nicht nur theoretischen Möglichkeit rechtfertigen würden, dass aufgrund der Anwendung der genannten wahlrechtlichen Regelungen ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre.
38
- 75
Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LWahlG genügt insbesondere die pauschale Behauptung, dass die Regelung einer Grundmandatsklausel ein taktisches Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler bedingt haben könnte, dem Begründungserfordernis nicht. Konkrete Anhaltspunkte hierfür trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr stellt er unter Hinweis auf die tatsächlichen Wahlergebnisse bloße Vermutungen zum Wahlverhalten der Wählerinnen und Wähler an. Seine weiteren Ausführungen zu den Gründen dafür, warum auch kleine Parteien gegebenenfalls Wahlkreiskandidatinnen oder -kandidaten aufstellen, sind hypothetisch und ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Wahlfehler mit tatsächlicher Mandatsrelevanz.
39
- 76
Auch hinsichtlich der Regelung des § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG erschöpft sich der Vortrag des Beschwerdeführers in dem Hinweis auf die rein theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Anwendung dieser Regelung. Dies genügt nicht, um einen Wahlfehler mit Mandatsrelevanz in einer den Anforderungen des § 49 Abs. 2 LVerfGG entsprechenden Weise zu begründen.
40
- 77
2. Soweit mit der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf eine Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG (Sperrklausel) ein Wahlfehler gerügt wird, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen auch insoweit nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung im Sinne des § 49 Abs. 2 LVerfGG.
41
- 78
Dies folgt daraus, dass die von dem Beschwerdeführer angegriffene Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG unverändert seit dem Jahr 2007 Bestand hat und sich das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 - mit der Regelung einer 5 %-Sperrklausel sowie deren Auswirkungen befasst und diese für verfassungsgemäß gehalten hat
- 79
(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 ff. = SchlHA 2013, 396 ff. = NordÖR 2013, 461 ff. und NordÖR 2014, 175 ff. = LSK 2013, 440643 = BeckRS 2013, 55851, Juris Rn. 77 ff.).
42
- 80
Vor diesem Hintergrund wäre eine Auseinandersetzung mit diesem Urteil erforderlich gewesen. Sind in einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts bereits alle wesentlichen Aspekte einer Rechtsfrage gewürdigt worden sind, ist es einem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich unbenommen, in seinem Verfahren eine Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, dafür muss er aber vernünftige und gewichtige Gründe anführen können. Daran fehlt es hier. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers gänzlich missen. Seine pauschal gehaltene Mutmaßung, dass das Landesverfassungsgericht die von ihm – dem Beschwerdeführer – als „widersinnig“ bezeichneten Effekte nicht erkannt habe (Beschwerdeschrift S. 19), genügt nicht. Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 - bereits berücksichtigt, dass die Sperrklausel Auswirkungen auf das Wahlverhalten und das Sitzzuteilungsverfahren haben kann
- 81
(vgl. dazu: Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, a.a.O. Rn. 83).
III.
43
- 82
Unabhängig von der Unzulässigkeit ist die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit jedenfalls auch offensichtlich unbegründet.
44
- 83
1. Die Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG bei der Landtagswahl 2017 führt zu keinem Wahlfehler. Die 5 %-Sperrklausel ist mit der Landesverfassung vereinbar, insbesondere führt die Regelung nicht zu einer Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze der Gleichheit sowie der Unmittelbarkeit der Wahl.
45
- 84
Die Wahlgrundsätze in Art. 4 Abs. 1 LV stimmen überein mit denjenigen, die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gelten. Auf sie ist das Land nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet. Deshalb kann für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 LV auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgegriffen werden, soweit sich aus den Wahlsystemen keine entscheidenden Unterschiede ergeben. Bei der Ausgestaltung des Wahlsystems genießen die Länder im Rahmen der Bindung an die Grundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG einen autonomen Spielraum. Die Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können. Das Wahlgesetz gestaltet nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LV das Nähere des in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LV als personalisierte Verhältniswahl festgelegten Wahlsystems aus. Dabei müssen die Stimmen aller Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben. Den gleichen Anforderungen hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen. Aus der Chancengleichheit der Parteien folgt für Verhältniswahlen, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sind und dass jeder Partei und Wählergruppe grundsätzlich die gleichen Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden
- 85
(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 ff. = SchlHA 2013, 396 ff. = NordÖR 2013, 461 ff. und NordÖR 2014, 175 ff. = LSK 2013, 440643 = BeckRS 2013, 55851, Juris Rn. 78 ff. m.w.N.).
46
- 86
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Wahlverfahren, bei dem die Wählerin beziehungsweise der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Mandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und -bewerber auswirken kann; jede Stimme muss bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerberinnen oder -bewerbern zugerechnet werden. Für den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist nicht entscheidend, dass die Stimme tatsächlich die von der Wählerin oder dem Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet; ausreichend ist die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses
- 87
(vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, BVerfGE 121, 266 ff., Juris Rn. 126).
47
- 88
Das Landesverfassungsgericht hat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG geregelte 5 %-Sperrklausel für vereinbar mit der Landesverfassung erachtet und ausdrücklich festgestellt, dass diese Klausel weder die Gleichheit der Wahl, noch die Chancengleichheit der Parteien verletzt. Sie findet ihre Rechtfertigung im verfassungslegitimen Ziel, die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern
- 89
(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, a.a.O. Juris Rn. 90 ff. m.w.N.).
- 90
Diese Rechtsprechung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Bundes- und Landtagswahlen
- 91
(vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, NVwZ 2018, 648 ff., Juris Rn. 67 m.w.N.).
48
- 92
Die Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere zum sogenannten „negativen Stimmgewicht“ – geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel – auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Effekte im Sitzzuteilungsverfahren
- 93
(vgl. hierzu: Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, a.a.O. Rn. 82 ff.) –
- 94
abzuweichen.
49
- 95
Der vom Beschwerdeführer zur Begründung der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl angeführte Umstand, dass die an sich auf eine an der Sperrklausel gescheiterten Partei entfallenden Sitze unter den in den Landtag einziehenden Parteien verteilt wird, ist weder ein neuer, bisher übersehener Effekt der Sperrklausel, noch begründet er die gerügte Verletzung. Die Rechtfertigung der Sperrklausel ist im Grundsatz unabhängig davon, wie viele Parteien mit welchem Ergebnis an der Sperrklausel scheitern. Es ist – soweit die Integrationsfunktion der Wahl nicht betroffen ist – nicht relevant, ob wenige Parteien knapp, viele Parteien deutlich oder einige deutlich und andere knapp an der Sperrklausel scheitern
- 96
(so im Hinblick auf die bundesrechtliche Lage: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, NVwZ 2018, 648 ff., Juris Rn. 69).
50
- 97
Der vom Beschwerdeführer angesprochene Effekt ist eine Nebenfolge des Umstandes, dass im Verhältnisausgleichsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 LWahlG die vorhandenen Sitze unter den an dem Sitzzuteilungsverfahren teilnehmenden Parteien verteilt werden. Tatsächlich kann diese Nebenfolge den vom Beschwerdeführer gerügten Effekt haben, der hinzunehmen ist, solange die Sperrklausel verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Das ist der Fall.
51
- 98
Eine für die verfassungsrechtliche Beurteilung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG geregelten 5 %-Sperrklausel relevante Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist nicht erkennbar. Dies gilt auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten „negativen Stimmgewicht“. Auf die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedarf es keines weiteren Eingehens. Das Urteil vom 3. Juli 2008 -- 2 BvC 1/07 u.a. - (a.a.O.) betraf die damals geltenden § 7 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG und stellte die Verfassungswidrigkeit dieser Normen im Hinblick auf den Effekt des negativen Stimmgewichts im Zusammenhang mit Überhangmandaten und der Möglichkeiten von Listenverbindungen fest. Das ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierte Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 - (BVerfGE 131, 316 ff., Juris) betraf die Verfassungswidrigkeit des damals geltenden § 6 Abs. 1 BWahlG durch die Bildung von Ländersitzkontingenten nach Wählerzahl und den dadurch ermöglichten Effekt des negativen Stimmgewichts. Keine der genannten Regelungen des Bundeswahlgesetzes ist mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG vergleichbar. Maßgeblich ist bei den den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellationen gewesen, dass die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt worden sind. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesverfassungsgerichts in diesen Entscheidungen haben für die schleswig-holsteinischen Vorschriften und die diesbezügliche Entscheidung daher keine Relevanz; insbesondere stellen sie die nachfolgend ergangenen Feststellungen des Landesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 - (a.a.O.) nicht in Frage.
52
- 99
Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung der 5 %-Sperrklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LWahlG könnte möglicherweise geboten sein, wenn der durch die Sperrklausel bedingte Ausfall von Stimmen einen Umfang erreichen würde, der zu einer Beeinträchtigung der Integrationsfunktion der Wahl führen könnte
- 100
(vgl. BVerfG, Beschluss 19. September 2017 - 2 BvC 46/14 -, a.a.O. Rn. 71).
53
- 101
Um die Funktion der Wahl als einen Vorgang der Integration der politischen Kräfte sicherzustellen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, die politische Wirklichkeit zu beobachten und unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten die Bedingungen und Gründe für die Aufrechterhaltung der bestehenden und nicht explizit in der Verfassung verankerten 5 %-Sperrklausel zu überprüfen; er hat eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat
- 102
(Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, LVerfGE 24, 467 ff. = SchlHA 2013, 396 ff. = NordÖR 2013, 461 ff. und NordÖR 2014, 175 ff. = LSK 2013, 440643 = BeckRS 2013, 55851, Juris Rn. 110 m.w.N.).
54
- 103
Dies ist auch bei der Ausgestaltung und Anwendung der Sperrklausel zu beachten. Eine Beeinträchtigung der Integrationsfunktion der Wahl wird aber weder vom Beschwerdeführer substantiiert behauptet, noch ist sie in sonstiger Weise erkennbar.
55
- 104
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsgemäßheit von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LWahlG sowie § 3 Abs. 7 Nr. 2 LWahlG wendet, ist die Wahlprüfungsbeschwerde bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil die beiden Vorschriften im Zusammenhang mit der angefochtenen Wahl nicht zur Anwendung gelangt sind und keine nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass diese Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten.
IV.
56
- 105
Das Verfahren ist kostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 1 und 4 LVerfGG). Eine Entscheidung über die Vollstreckung entfällt (§ 34 LVerfGG).
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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.