Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Okt. 2014 - L 6 KR 14/14 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2014:1030.L6KR14.14B.0A
published on 30/10/2014 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Okt. 2014 - L 6 KR 14/14 B
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren Klägerin) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abgelehnt wurde.

2

Die Beklagte gewährte der minderjährigen Tochter der Klägerin, Frau B., seit Oktober 2010 Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX. Die Klägerin trat dabei als Vertreterin ihrer Tochter auf und organisierte im Weiteren auch die Erbringung der Pflegeleistungen. In der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vereinbarung für das persönliche Budget vom 8. Oktober 2010 wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin das trägerübergreifende persönliche Budget zur Verfügung gestellt bekomme, um die Grund- und Behandlungspflege sowie Betreuung ihrer Tochter absichern zu können. In einem Nachtrag zur Zielvereinbarung vom 16. August 2011 zwischen der Beklagten und der Klägerin "als Vertreterin ihrer Tochter" verpflichtete sich die Klägerin persönlich, Nachweise über die Verwendung der Gelder zu erbringen und die anfallenden Ausgaben zu dokumentieren.

3

Am 24. Oktober 2012 hörte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Weiteren Beklagte) die "Familie B." (so die Adresse im Anschreiben) zu dem Erlass eines beabsichtigten Verwaltungsaktes an. In der Betreffzeile hieß es:

4

"Leistungen nach dem persönlichen Budget für Ihre Tochter B., geb. 2000 Anhörung Beteiligter zur Rückforderung nach § 24 des Sozialgesetzbuches (SGB X)." Hierbei führte sie aus, dass sie (die Klägerin und ihr Ehemann) zur Sicherstellung der ambulanten häuslichen Intensivpflege ihrer Tochter B. im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Leistungen erhalten hätten. Die zweckgebundene Verwendung sei nicht nachvollziehbar. In einem persönlichen Gespräch sei der Sachverhalt bereits erörtert worden. Man beabsichtige, den nicht nachgewiesenen Betrag zurückzufordern (Bl. 6 Gerichtsakte). Daraufhin legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und trug vor, in der Vereinbarung habe man sich keine Rückforderung vorbehalten. Auch eine Aufhebung nach § 47 Abs. 2 SGB X komme nicht in Betracht.

5

Am 14. Dezember 2012 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem sie Zahlungen für das Persönliche Budget in Höhe von mehr als 20.000 EUR zurückforderte (vgl. Blatt 4 Gerichtsakte). Adressiert war dieser an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, als Bezug wurden "Leistungen nach dem persönlichen Budget für B." genannt. Den hiergegen eingelegten, aber trotz Erinnerung nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 zurück (Bl. 8 Gerichtsakte); die Betreffzeile war identisch mit der des Ausgangsbescheides.

6

Daraufhin hat die Klägerin am 15. April 2013 Klage erhoben und die Aufhebung des genannten Bescheides beantragt. Zur Begründung hat sie erstmals vorgetragen, sie habe zu keiner Zeit Leistungen von der Beklagten erhalten. Vielmehr seien ihrer Tochter, der minderjährigen B., im Rahmen des persönlichen Budgets Leistungen gewährt worden. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es in der Betreffzeile des Widerspruchsbescheides ausdrücklich heißt: "Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Dezember 2012 zum persönlichen Budget von B., geb. 2000, vertreten durch die Mutter B.". In der Begründung heiße es weiter, dass B. seit Oktober 2010 Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX erhalten habe.

7

Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat das Sozialgericht Magdeburg (SG) den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin sei durch den Bescheid nicht beschwert, da sich der streitige Bescheid und der Widerspruchsbescheid ausweislich der fettgedruckten Betreffzeile "persönliches Budget für B., vertr. durch Frau B." gegen B. richte. Dem entsprechend sei die Klage unzulässig, da die Klägerin durch den Verwaltungsakt nicht beschwert sei.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin noch im gleichen Monat Beschwerde eingelegt und betont, sie selbst werde als Empfängerin der Leistungen in dem Bescheid bezeichnet.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. März 2014 abzuändern und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., K. zu gewähren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

14

Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

II.

15

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

16

Nach dem gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anzuwendenden § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung muss der durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen Rechtsschutzgleichheit gerecht werden. Danach muss einerseits der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein, reicht andererseits aber eine nur entfernte Erfolgsaussicht nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen müssen der Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest vertretbar und eine Beweisführung möglich sein (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer in SGG, 10. Auflage 2012, § 73 a Rn. 7 a). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsuchenden bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. nur BVerfG a.a.O.).

17

Hier hat das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Dahinstehen kann dabei, ob der Bescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als solchem in eigener Sache der Klägerin zugestellt worden ist. Daraus folgt jedenfalls kein anderer Inhalt des Bescheides, da die Beklagte nach dem Inhalt ihres Anhörungsschreibens und ihres Bescheides die Bevollmächtigung erkennbar auf die Leistungsempfängerin B. bezogen hat.

18

An wen der Aufhebung und Rückforderungsbescheid gerichtet war, ergibt sich - wie das SG bereits zutreffend dargelegt hat - bereits aus der Betreffzeile, da die Klägerin hier nur als Vertreterin ihrer Tochter als Adressatin genannt wird. In diesem Zusammenhang ist der Empfängerhorizont zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt ist so auszulegen, wie ihn der Adressat nach den Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers (vgl. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) verstehen durfte, wobei hinsichtlich der Erkennbarkeit des wirklichen Willens der Behörde in erster Linie auf den Verfügungssatz, ergänzend auch auf die Begründung oder sonstige zuvor zwischen den Beteiligten gewechselte Schreiben abzustellen ist (st. Rspr. BSG, siehe Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS17/13 R - juris; Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 7/12 R, juris; Urteil vom 20. März 2013, B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718). Danach war aber deutlich, dass die Leistungen nur der Tochter der Klägerin bewilligt worden waren und der Bescheid über die Rückforderung von Leistungen rechtlich nur die Leistungen an die Tochter betreffen konnte. Ausdrücklich hat die Klägerin selbst in der Klagebegründung vom 4. Juni 2013 vorgetragen, sie habe zu keiner Zeit Leistungen der Beklagten erhalten, deren Erstattung nunmehr mit dem angegriffenen Bescheid verlangt werde. Vielmehr sei die Gewährung des persönlichen Budgets an ihre Tochter erfolgt. Weiter hat sie in diesem Zusammenhang auch richtig darauf hingewiesen, dass die entsprechende Zielvereinbarung auch mit ihrer Tochter geschlossen worden sei, wobei sie als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter aufgetreten sei. Genau vor diesem Hintergrund war der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu verstehen, in dem die Klägerin nur als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter angesprochen wird. Dies muss nicht in jeder Zeile wiederholt werden.

19

Wie der zutreffende Vortrag der Klägerin belegt, dass die Leistungen ihrer Tochter bewilligt worden seien, hat sie diese Zusammenhänge auch richtig verstanden, obgleich sich auch in der Zielvereinbarung vergleichbare Formulierungen finden: "5.1 Insgesamt erhält Frau B. für B. einen Hilfebedarf von 11.065,60 EUR monatlich." In dem Nachtrag zur Zielvereinbarung hat sich sogar die Klägerin persönlich zur Nachweisführung und Dokumentation verpflichtet. Insgesamt konnte die Klägerin trotz ihrer Einbindung in das Verfahren die Rückforderung nur als eine solche gegenüber ihrer Tochter verstehen, was sich auch nach dem objektiven Empfängerhorizont aus dem angefochtenen Bescheid ergibt.

20

Gerade vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass die Klägerin selbst wiederholt in dem angefochtenen Bescheid genannt wird. Denn dies geschieht erkennbar nur vor dem Hintergrund, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter ist, mindestens faktisch über die Mittelverwendung entschied und zur Nachweisführung verpflichtet war.

21

Soweit die Beklagte Ausführungen zu einer "Mandantin" gemacht hat, so beruht dies darauf, dass Mandantin des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren wohl tatsächlich nur die Klägerin selbst war. Sie hatte die Vollmacht in eigener Sache erteilt, wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten ergibt, obgleich im Anhörungsschreiben nur ihr Ehegatte namentlich genannt war. Auch dies belegt deutlich, dass sich die Klägerin keinesfalls daran orientiert hat, wer in einem Schreiben in der Adresszeile aufgeführt wurde. Hätte die Beklagte nicht ihrerseits in richtiger Anwendung des § 133 BGB im Sinne des wirklich Gemeinten die Klägerin als Vertreterin der Tochter angesehen - wie es in dem angefochtenen Bescheid in der Betreffzeile ausdrücklich geschieht -, hätte sie sowohl das Gesuch auf Akteneinsicht zurückweisen als auch bereits den Widerspruch als unzulässig verwerfen müssen. Es liegt auf der Hand, dass mit dieser Argumentation anhand eines Wortlautes keine Erfolgsaussichten der Klage zu begründen sind.

22

Hinzu kommt, dass ausweislich des angefochtenen Bescheides die entsprechenden Bewilligungsbescheide aufgehoben wurden. Gerade weil die Klägerin vorträgt, Adressatin dieser Bewilligungsbescheide sei nur ihre Tochter, ergibt sich, dass Adressatin eines Aufhebungsbescheides ebenfalls nur ihre Tochter sein konnte.

23

Dies alles bestätigt auch das Verhalten der Klägerin selbst. Sie hat auch - anwaltlich vertreten - im Anhörungsverfahren ausdrücklich als Bezug "Leistungen nach dem persönlichen Budget für B." genannt und mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass sie selbst entsprechende Leistungen nicht bekommen habe oder nicht Adressatin des Rückforderungsbescheides sein könne, sondern inhaltlich bzw. verfahrensrechtlich vorgetragen (Bl. 530 Verwaltungsakte). Sie hat so aus ihrem eigenen Empfängerhorizont deutlich gemacht, dass sie die Absicht der Beklagten, Leistungen von ihrer Tochter zurückzufordern, zumindest im Sinne des wirklich Gemeinten richtig verstanden hat. Umso schwerer ist es nachvollziehbar, warum sie den anschließend erlassenen Bescheid und auch den Widerspruchsbescheid erst im Klageverfahren als an sich adressiert verstanden haben will und damit ihrer eigenen Einlassung im Anhörungsverfahren widerspricht.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Juli 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 21. Juli 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3
published on 20/03/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.
der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.
mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.

(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.

(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.