Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Aug. 2012 - L 5 SF 2/09 E

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2012:0809.L5SF2.09E.0A
published on 09/08/2012 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Aug. 2012 - L 5 SF 2/09 E
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Tenor

Der Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER wird geändert.

Die dem Erinnerungsführer von dem Erinnerungsgegner zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 333,47 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Höhe der ihm von der Landeskasse zu erstattenden Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren (L 2 B 125/08 AS ER), in dem das Landessozialgericht Prozesskostenhilfe erst ab einem bestimmten Stichtag bewilligt hatte.

2

Mit Schriftsatz vom 25. März 2008 begründete der Beschwerdeführer das Rechtsmittel für die von ihm vertretene Antragstellerin. Nach einer Erwiderung des Antragsgegners äußerte er sich mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 erneut zum Verfahren. In einem weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 bat er darum, ihm den aktuellen Sachstand mitzuteilen. Mit Beschluss vom 25. September 2008 bewilligte der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ab dem 27. Juni 2008 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Erinnerungsführers. In der nichtöffentlichen Sitzung am 28. Oktober 2008 nahm dieser die Beschwerde zurück.

3

Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten in Höhe von 630,70 EUR festzusetzen und legte seiner Kostenrechnung u. a. eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) von 310,00 EUR zugrunde.

4

Mit Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss von 11. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers auf insgesamt 260,97 EUR fest und berücksichtigte hierbei als Verfahrensgebühr die Mindestgebühr der Nr. 3501 VV RVG in Höhe von 15,00 EUR. Seit dem 27. Juni 2008 sei der Beschwerdeführer nicht mehr tätig geworden, sodass nur die Mindestgebühr festzusetzen gewesen sei.

5

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 27. November 2008 insoweit Erinnerung eingelegt, als anstelle der Mittelgebühr von 87,50 EUR nur die Mindestgebühr von 15,00 EUR für die Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG festgesetzt worden sei. Bezüglich der anderen festgesetzten Beträge hat er ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Es sei zwar richtig, dass die Urkundsbeamtin anstelle der Nr. 3204 VV RVG die Nr. 3501 VV RVG in Ansatz bringe, nicht zutreffend sei jedoch die festgesetzte Höhe. Dem Verfahren komme eine besondere Bedeutung zu, da höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft streitig gewesen seien. Er habe mit der Antragstellerin vor dem Erörterungstermin am 28. Oktober 2008 eine Besprechung durchgeführt, sodass zumindest hierdurch die Entstehung der Mittelgebühr begründet sei.

6

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

7

den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 in dem Verfahren L 2 B 125/08 AS ER zu ändern und die zu erstattende Vergütung unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3501 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr neu festzusetzen.

8

Der Erinnerungsgegner beantragt,

9

die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. November 2008 zurückzuweisen.

10

Der Erinnerungsgegner erwidert, die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Mindestgebühr sei nicht unbillig, weil der Erinnerungsführer im Zeitraum der bewilligten Prozesskostenhilfe allein eine Sachstandsanfrage gestellt habe. Eine Absprache des Erinnerungsführers mit der Antragstellerin vor Beginn der Sitzung sei übliche Praxis und bereits mit der Terminsgebühr abgegolten.

11

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

12

Nach § 155 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die Entscheidung über die Erinnerung der Berichterstatter des nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts nunmehr zuständigen 5. Senates zuständig.

13

Die nach § 56 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet.

14

Es war nur über die allein streitige Einordnung der Verfahrensgebühr innerhalb des durch Nr. 3501 VV RVG eröffneten Gebührenrahmens zu entscheiden.

15

Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

16

Für die Bemessung der Gebühr ist von der Mittelgebühr im Hauptsacheverfahren auszugehen. Mit der Mittelgebühr wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Hier liegt die Mittelgebühr der Gebühr nach Nr. 3501 VV RVG wie der Erinnerungsführer zutreffend ausführt bei 87,50 EUR. Der Senat geht im vorliegenden Fall von einem solchen Durchschnittsfall aus, weshalb die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht unbillig ist. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag für ein Eilverfahren im durchschnittlichen Bereich. Auch die Schwierigkeit (die etwaige Berücksichtigung von Nutzungsentschädigungen an den geschiedenen Ehemann bei den Kosten der Unterkunft) war durchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin lag im üblichen Bereich der Eilverfahren beim Landesozialgericht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin führten ebenfalls nicht zu einer Abweichung, da sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bezog.

17

Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist abweichend von der Auffassung des Erinnerungsgegners nicht nur auf die hier eher geringfügigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts abzustellen, die dieser nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat. Vielmehr ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung einzubeziehen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2010 L 15 SF 303/09 B E (Rn. 21); Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 24. September 2008 L 19 B 21/08 AS (Rn. 29); SG Fulda, Beschluss vom 25. Juli 2011 S 3 SF 27/10 E m. w. N.; a. A.: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juli 2008 L 1 B 127/08 (Rn. 9) ohne konkrete Begründung, jeweils juris).

18

Zwar werden gebührenauslösende Tätigkeiten zwischen der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bzw. der Bestellung als Bevollmächtigter in einem gerichtlichen Verfahren und dem Wirksamwerden der Beiordnung grundsätzlich von dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 48 RVG nicht erfasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren nach § 197a SGG, in denen streitwertgebundene Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG anfallen, die Verfahrensgebühr in voller Höhe bei einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG erstattungsfähig ist, auch wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Wirksamwerden der Beiordnung (gebührenauslösend) tätig geworden ist. Die Höhe einer Wertgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert (§ 13 RVG) und einem in dem VV RVG festgelegten Gebührensatz; der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Gebührenhöhe unerheblich. Die Wertgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG fallen bei einem wiederholten Anfall in einem Verfahren grundsätzlich mit einem festen, in dem VV RVG bestimmten Gebührensatz an und erhöhen sich auch bei wiederholtem Anfall nicht. Dies gilt insbesondere für die hier streitige Verfahrensgebühr, die nicht auf eine singuläre Handlung oder ein solches Ereignis bezogen ist, sondern eine "Dauergebühr" darstellt, die dem Grunde nach im Prozessbetrieb ständig anfällt und die Tätigkeit des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren umfassend abgilt, soweit nicht der Anfall einer Termins- oder Erledigungsgebühr ausgelöst wird. Bei dem Anfall von Wertgebühren im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG wird die Tätigkeit eines beigeordneten Rechtsanwalts so behandelt, als ob der Rechtsanwalt erst mit der Beiordnung in den Rechtsstreit eingetreten wäre. Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren, sodass sich im Fall der Wertgebühren die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf vor der Beiordnung liegende Tätigkeiten erstrecken (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen a. a. O., mit weiteren Hinweisen auf zivilgerichtliche Rechtsprechung). Würde man mit dem Erinnerungsgegner die vorgenommene Kürzung akzeptieren, hätte dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt einen Gebührenausfall hinnehmen müsste, ohne dass es ihm möglich wäre, seine vollständige Gebührenforderung zu verwirklichen (SG Fulda a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kommt es für die unstreitig entstandene und nur der Höhe nach streitige Verfahrensgebühr nicht auf den im Beschluss des Landessozialgerichts vom 25. September 2008 genannten Stichtag (27. Juni 2008) an.

19

Der Senat legt im Ergebnis die Mittelgebühr von 87,50 EUR zugrunde. Hiervon sind die bereits festgesetzten 15,00 EUR abzusetzen, sodass sich ein Betrag von 72,50 EUR ergibt, der zu den ebenfalls bereits festgesetzten 260,97 EUR hinzuzurechnen ist. Die zu erstattenden Kosten betragen damit insgesamt 333,47 EUR.

20

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten, § 56 Abs. 2 RVG.

21

Dieser Beschluss ist endgültig, § 178 Abs. 1 SGG.


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published on 03/03/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1403/12 vom 28. Oktobe
published on 15/02/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2016 sowie der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Verfahren S 14 AS 1339/12 vom 28. Oktobe
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Tenor Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02.03.2015 für das Verfahren S 32 AS 5015/13 abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergüt
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Annotations

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.