Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Okt. 2013 - L 5 AS 644/12 B
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. In der Sache begehren sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2011. Dabei haben sie im Klageverfahren bislang allein die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen gerügt.
- 2
Die am ... 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der am ... 2005 geborene Kläger zu 2., beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum hatten sie eine Gesamtmiete von 282 EUR/Monat aufzubringen. Für den Kläger zu 2. wurde Kindergeld i.H.v. 184 EUR/Monat gezahlt. Laufende Unterhaltsleistungen oder ein Unterhaltsvorschuss erhielten sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2011 hatte der Beklagte zunächst Leistungen unter Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Kläger zu 2. geleistet. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und trugen vor, dass keine Unterhaltszahlungen geleistet würden. Mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 808 EUR/Monat für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2011. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernahm er ungekürzt. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. setzte er i.H.v. 364 EUR und das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 215 EUR fest. Ferner erhielt die Klägerin zu 1. einen Mehrbedarf für Alleinerziehung i.H.v. 131 EUR. Als Einkommen wurde für den Kläger zu 2. nur das Kindergeld i.H.v. 184 EUR berücksichtigt. Den Widerspruch wies der Beklagte im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 zurück.
- 3
Dagegen haben die Kläger am 7. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig und entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09). Es fehle der Nachweis, dass die angewendete Statistik- und Verbrauchsmethode das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen tatsächlich wiedergebe, und welche Aufwendungen konkret für ein menschenwürdiges Existenzminimum benötigt würden. Es komme zu Bedarfsunterdeckungen. Der Bedarf für einen Einpersonenhaushalt wäre nach der Alternativberechnung des Paritätischen Wohlfahrtverbands mit 442 EUR/Monat zu berechnen. Für den Wechsel auf die unteren 15 % der für die Ermittlung der Ausgaben relevanten Einpersonenhaushalte fehle jegliche Grundlage und nachvollziehbare Begründung. Durch Herausnahme von Bedarfsgruppen im Rahmen der Stichprobenerhebung erfolgten Zirkelschlüsse. Ausgabenkürzungen seien nicht realitätsgerecht vorgenommen worden und auch methodisch nicht vertretbar. Für die Höhe der Regelsätze für Kinder und Jugendliche seien die Datengrundlagen nicht ausreichend. Es sei keine ausreichende und gesunde Ernährung mit den für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Mitteln möglich.
- 4
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. August 2012 abgelehnt. Der Rechtsstreit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf weitere Leistungen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG sei für den streitigen Zeitraum unwahrscheinlich. Allein dieses sei für die Prüfung zuständig, ob die Regelleistungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Für die Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gebe es keine Anhaltspunkte. Selbst im Fall einer durch das BVerfG abermals feststellten Unvereinbarkeit der Regelbedarfe mit dem Grundgesetz (GG) wäre die Erfolgschance für eine rückwirkende Erhöhung der Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nur eine entfernte. Das BVerfG habe bereits im Urteil vom 9. Februar 2010 ausgeführt, dass die damaligen Regelleistungen nicht evident unzureichend gewesen seien. Mangels eigener Regelungsbefugnis habe das BVerfG auch nicht einen bestimmten Leistungsbetrag festsetzen dürfen. Die verfassungswidrigen Normen seien daher bis zu einer Neuregelung weiterhin anwendbar. Darüber hinaus habe das BVerfG auch unlängst auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zur Sicherung existenzieller Bedarfe zurückgegriffen (Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10 und 2/11 zu § 3 Asylbewerberleistungsgesetz).
- 5
Gegen den am 15. August 2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 11. September 2012 Beschwerde erhoben. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen ab 1. Januar 2011 sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und die Rechtsprechung nicht einheitlich. In der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 sei die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen gerade nicht bestätigt worden. Die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage sei schon deshalb anzunehmen, weil es um die Klärung der Verfassungskonformität der Neuregelung des Regelbedarfs gehe. Das Sozialgericht verkenne auch, dass das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 eine konkrete Anweisung zur Festlegung der Regelsätze gegeben habe. Im Fall einer neuerlichen Entscheidung könnte sich daher durchaus rückwirkend ein höherer Anspruch ergeben. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass das Sozialgericht bereits eine umfassende Prüfung der Bescheide vorgenommen habe. Dazu sei es unabhängig von Einwendungen der Partei wegen der Amtsermittlungspflicht verpflichtet.
- 6
Auf Nachfrage des Senats haben die Kläger angegeben, nach anderen Einschätzungen als der des Paritätischen Wohlfahrtverbands liege eine Unterdeckung von 300 EUR/Monat vor.
- 7
Der Beklagte hat keine Ausführungen gemacht.
II.
I.
- 9
Sie ist auch zulässig gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG. Danach ist die Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR und nur dann zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die Kläger begehren nach ihren Erläuterungen im Beschwerdeverfahren weitere Leistungen von insgesamt 300 EUR/Monat. Dadurch ist im streitigen Zeitraum von vier Monaten der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten. Soweit die Kläger zunächst die Empfehlung des Paritätischen Wohlfahrtverbands zur Begründung ihres Klagebegehrens herangezogen hatten, stellt dies keine wirksame Begrenzung des Streitgegenstands dar.
II.
- 10
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
- 11
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
- 12
Es ist - ausgehend von dem Gesetzeszweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten - auch zu prüfen, ob ein vernünftig die Kosten abwägender Bemittelter insoweit auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Prozess anstrengen würde (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08). Dies ist zur Überzeugung des Senats angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem BVerfG hier nicht der Fall.
1.
- 13
Hinreichende Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne ergeben sich nicht aus der gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht.
- 14
Die Kläger haben keine Einwendungen gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe bewilligt worden. Die Klägerin zu 1. erhält einen Alleinerziehungszuschlag in gesetzlicher Höhe. Hinweise auf bislang unberücksichtigte Sonderbedarfe liegen nicht vor. Außer dem Kindergeld für den Kläger zu 2. sind keine Einkünfte auf den Hilfebedarf angerechnet worden.
2.
- 15
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung und des Sozialgelds. Der Senat sieht auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im oben genannten Sinne (so auch für alleinstehende Erwachsene: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 606/12 B, juris). Es besteht lediglich eine nur theoretische Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelsätze seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bewerten könnte (dazu a.). Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG abermals die Neuermittlung der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem Grundgesetz allein wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte (dazu b.).
a.
- 16
Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. liegt mit 364 EUR/Monat zur Überzeugung des Senats deutlich über der vom BVerfG gezogenen Grenze der evidenten Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dessen Urteil vom 9. Februar 2010 lag ein Regelsatz i.H.v. 345 EUR/Monat für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen zu Grunde. Der für die Klägerin zu 1. vorgesehene Regelbedarf übersteigt diesen Betrag deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Herausnahme des Bedarfs für Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf seit dem 1. Januar 2011 eine weitere, faktische Erhöhung der Leistungsbewilligung erfolgt ist. Denn dieser Bedarf wird nunmehr bei Versorgung mit Fernwärme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesondert bei den Unterkunftskosten berücksichtigt oder gemäß § 21 Abs. 7 SGB II als Mehrbedarf anerkannt, soweit das Warmwasser gesondert erzeugt wird. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG ergibt sich daraus im Vergleich zu Dezember 2010 (Regelleistung für alleinstehende Erwachsene 359 EUR/Monat) für die Klägerin zu 1. ein zusätzlicher Anspruch i.H.v. 6,47 EUR/Monat. Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird das BVerfG zur Überzeugung des Senats erneut nicht feststellen können, dass die Leistungen des SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind.
- 17
Damit hält der Senat es auch für ausgeschlossen, dass das BVerfG selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine eigene Regelung zur Höhe der bis dahin geltenden Regelleistung nach dem SGB II treffen würde. Schon im Rahmen der für verfassungswidrig erklärten früheren Regelsätze hatte das BVerfG eine Härtefallregelung für rückwirkende Zeiträume vor Verkündung seines Urteils vom 9. Februar 2010 ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09).
- 18
Nichts anderes gilt für das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 215 EUR/Monat. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR/Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen (BVerfG, a.a.O. (155)). Der nunmehr vorgesehene Betrag liegt deutlich über den damaligen Werten, aber auch über den rechnerisch berücksichtigten Verbrauchsausgaben der Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres i.H.v. von 211,69 EUR/Monat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (RBEG).
- 19
Für den Kläger zu 2. ergibt sich ebenfalls eine weitere, faktische Erhöhung der Leistungen durch Wegfall des Warmwasserabzugs ab 1. Januar 2011 i.H.v. 3,88 EUR/Monat.
- 20
Darüber hinaus sind zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden. So kommt für den - im streitigen Zeitraum mutmaßlich noch nicht schulpflichtigen - Kläger zu 2. ein Anspruch auf Mehraufwendungen bei Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Tageseinrichtung sowie bei Ausflügen und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese sind - unabhängig von einem Abruf dieser Teilhabeleistungen - als Leistungsbestandteile zur Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O., (45)).
- 21
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. im hier streitigen Zeitraum das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es ist nicht erkennbar, dass in diesem Alter ein höherer monatlicher Bedarf bestehen sollte als bei den 7- bis 14jährigen, für die das BVerfG als Teilgruppe der bis zu 14jährigen keine evidente Bedarfsunterdeckung feststellen konnte. Auch insoweit besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das BVerfG die Höhe des Sozialgelds für den Kläger zu 2. als evident unzureichend angesehen könnte.
b.
- 22
Die Möglichkeit, dass das BVerfG die im RBEG vom 24. März 2011 getroffenen Regelungen abermals wegen methodischer Mängel bei der Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelsatzhöhe als verfassungswidrig beurteilen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben könnte, ist nach Einschätzung des Senats ebenfalls fernliegend (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 2 AS 606/12 B, a.a.O., für alleinstehende Erwachsene). Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).
- 23
Soweit sich eine Verfassungwidrigkeit der Höhe der Regelleistungen schon nicht aus der Evidenzkontrolle ergibt, ist nach den Vorgaben des BVerfG zu prüfen, ob die festgelegten Leistungen seit dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage verlässlicher Zahlen, transparent sowie methodisch schlüssig berechnet worden sind. Dies ist durch die Neuermittlung der Regelbedarfe im Rahmen von § 28 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) erfolgt. Die dortigen Erkenntnisse durfte der Gesetzgeber für die Bemessung des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II zugrunde legen (so auch: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R (22)). Nach den dortigen Vorgaben ist die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz immer dann neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Darüber hinaus ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung zu § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine jährliche Prüfung der Notwendigkeit der Anpassung des Regelbedarfs vorzunehmen.
- 24
Die Ermittlung der Regelleistungen zum 1. Januar 2011 ist im Rahmen einer Neuermittlung i.S.v. § 20 Abs. 5 SGB II erfolgt, wobei bereits eine Fortschreibung eingerechnet worden ist. Die in § 7 Abs. 2 RBEG gewählte Anpassung nach einem "Mischindex" ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu näher: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/12 R, (81)). Ob der in Abs. 1, 2 SGB XII für die Folgejahre gewählte Fortschreibungsmechanismus grundgesetzlichen Vorgaben genügt, kann hier offen bleiben, denn streitig sind allein Leistungen für das Jahr 2011.
- 25
Das gewählte Verfahren entspricht den Vorgaben des BVerfG einer realitätsgerechten und nachvollziehbaren Ermittlung des Regelbedarfs zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsmethoden gehandelt. Dabei hat er wertende Entscheidungen getroffen, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegen. Insoweit ist zu beachten, dass es keine mathematisch berechenbare exakte Grenze für ein menschenwürdiges Existenzminimum gibt. Vielmehr hängt dies immer von verschiedensten Faktoren wie etwa gesellschaftlichen Anschauungen und der wirtschaftlichen Situation der gesamten Bevölkerung ab.
- 26
Die Gerichte dürfen indes nicht - anstelle des Gesetzgebers - eigene Wertungen zur Prüfung der Gewährung des Grundrechtsschutzes anstellen (so aber: Sozialgericht Berlin, Vorlagebeschluss vom 25. April 2012, S 55 AS 9238/12 u.a. mit der Rüge der Streichung des Regelsatzanteils von 3,24 EUR für Schnittblumen). Die Gerichte dürfen lediglich die Vorgehensweise des Gesetzgebers daraufhin kontrollieren, ob die Grundlagen und Methoden der Leistungsbemessung mit dem Grundrecht auf Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums übereinstimmen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. (31)).
- 27
Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell mit der Anknüpfung an die EVS 2008 ist nach Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage für die Festlegung der das menschenwürdige Existenzminimum abdeckenden Bedarfe. Die zu Grunde gelegte EVS 2008 bildet das Ausgabeverhalten von 55.110 Privathaushalten in Deutschland ab. Dabei durfte der Gesetzgeber als Referenzgruppe auf das Konsumverhalten der unteren Einkommensgruppen abstellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Maßstab auf 15% der Ein-Personen-Haushalte beschränkt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. (37)). Es handelt sich um eine zulässige und notwendige Wertungsfrage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse der Referenzgruppe der Einkommensbezieher. Ein Anspruch auf weitere Beibehaltung einer Referenzgruppe von 20% wie bei der früheren Regelsatzermittlung ist unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben nicht erkennbar.
- 28
Die Entscheidung des Gesetzgebers, beim Grundsicherungsbedarf Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen o.ä. auszuklammern, liegt ebenfalls in dessen Gestaltungsspielraum und tangiert die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs nicht. Dem Gesetzgeber kommt nämlich die Aufgabe zu, ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Wenn er der Auffassung ist, dass dazu Schnittblumen oder legale Drogen nicht gehören, ist das keine willkürliche Überlegung. Dem Leistungsberechtigten steht es im Übrigen jederzeit frei, individuelle Bedarfe mittels der im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für andere Ausgabenpositionen durch Einsparungen an anderer Stelle zu befriedigen (BSG, a.a.O. (51)).
- 29
Der Senat hält auch die Ermittlung des Sozialgelds für den Kläger zu 2. für verfassungskonform. Die Wahl von drei Altersstufen für Kindern ist nicht zu beanstanden (zur Stufung der tatsächlichen Kosten nach Altersgruppen vgl. etwa Münnich/Krebs: "Ausgaben für Kinder in Deutschland", in: Wirtschaft und Statistik 2002, 1080 f., so auch: BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R (36)).
- 30
Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder ist durch Aufteilung der in der EVS 2008 aufgeführten Gesamthaushaltskosten entsprechend einer im Auftrag des Gesetzgebers erhobenen Studie erfolgt. Der darauf angelegte Verteilungsschlüssel ist vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden. Diese Methode genügt der vom BVerfG geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Soweit die Kläger eine unzureichende Datengrundlage rügen, legt dies nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise zur Ermittlung eines menschenwürdigen Sozialgelds nahe. Zwar kann man die Auffassung vertreten, angesichts der geringen Zahl von Auskünften von Haushalten mit Kindern zu ihrem Ausgabeverhalten (weniger als 25 Haushalte sollen verwertbare Angaben gemacht haben) fehle es an einem qualitativ validen Ergebnis. Dies betrifft jedoch keinen grundsätzlichen Mangel in der Vorgehensweise, sondern allenfalls die Frage der Verlässlichkeit der statistischen Erhebungen. Insoweit ist jedoch nicht die Methodik und Transparenz tangiert, sondern allenfalls die statistische Wahrscheinlichkeit der Übertragbarkeit der erhobenen Daten auf alle Haushalte mit Kindern. Der Gesetzgeber hatte jedoch kein besseres Zahlenmaterial, und er hat darüber hinaus die ermittelten Verbrauchsausgaben der 25 befragten Haushalte ungekürzt in den Bedarf der Kinder einberechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O. (40)).
- 31
Die Kläger haben keine konkreten Angaben zu ihrer Ansicht nach unzureichenden Einzelpositionen bei den Verbrauchsausgaben gemacht. Soweit man den Ansatz in Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) mit 31,18 EUR wegen des besonders raschen Wachstums von bis zu 6jährigen Kindern für zu gering hielte, bestünde noch ein Umschichtungspotenzial aus anderen Abteilungen - insbesondere der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung), das bis zu 6jährige Kinder wohl eher nicht voll i.H.v. 15,75 EUR/Monat ausschöpfen dürften.
- 32
Insgesamt folgt der Senat den Ausführungen des Bundessozialgerichts Urteil vom 28. März 2013 (a.a.O.), die auch für Kinder der Altersgruppe von 3 bis 6 Jahren im Wesentlichen unverändert herangezogen werden können.
3.
- 33
Angesichts des Umstands, dass nach den obigen Ausführungen nachträgliche Zahlungen für die hier streitbefangenen Monate nahezu ausgeschlossen erscheinen, würde nach Auffassung des Senats ein vernünftiger, bemittelter Prozessführender den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko wohl nicht führen.
- 34
Das BVerfG hat es bisher vermieden, selbst anstelle des Gesetzgebers ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Es hat dem Gesetzgeber lediglich Vorgaben für die vorzunehmende Neubestimmung gemacht und dabei eine Frist zur Umsetzung vorgegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG für den Fall der erneuten Beurteilung der Ermittlung der Regelleistungen als verfassungswidrig, abweichend von seinem bisherigen Vorgehen, selbst für die hier streitigen Zeiträume einen als angemessen erachteten höheren Regelsatz zusprechen würde.
4.
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Annotations
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortgeschrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobeträge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Absatz 3 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fortschreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschreibung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben haben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Absatz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
- 1.
für den Zeitraum nach Absatz 3 für - a)
die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und - b)
die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2.
für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und - 2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Summen der für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2021 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2018 bis zum Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte nach § 5 Absatz 2 auf 446 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
- 1.
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro, - 2.
vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und - 3.
vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 Euro.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.