Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Feb. 2010 - L 5 AS 379/09 B

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2010:0218.L5AS379.09B.0A
published on 18/02/2010 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Feb. 2010 - L 5 AS 379/09 B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Stendal, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihm betriebenes, mittlerweile erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.

2

Der 1986 geborene Antragsteller lebte zumindest ab Mai 2009 in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit seinem Vater. Er erhielt ab 1. Dezember 2008 Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Höhe von 62,00 €/Monat. Diese Maßnahme kündigte er mit Wirkung zum 31. Juli 2009. Sein Vater bezog von der Antragsgegnerin laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).

3

Unter dem 11. Mai 2009 stellte der Antragsteller zusammen mit seinem Vater einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 forderte die Antragsgegnerin den Vater des Antragstellers auf, diverse Unterlagen wie u. a. den Mietvertrag für die Wohnung in D., Z. Straße 12, sowie eine Kopie des Kindergeldantrags für den Antragsteller vorzulegen. Unter dem 31. Juli 2009 erkundigte sich der Vater des Antragstellers nach dem Stand der Bearbeitung des Antrags. Ein Schreiben vom 7. Juli 2009 habe er nicht erhalten. Am 3. August 2009 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und gab die erforderlichen Unterlagen ab. Mit Bescheid vom 5. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin ihm und dessen Vater SGB II-Leistungen für die Zeit vom 3. Juni bis 30. November 2009.

4

Am 11. August 2009 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller beim Sozialgericht Stendal einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm SGB II-Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe zu gewähren. In dem Antragschriftsatz heißt es weiter: „… aufgrund der beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragen wir, dem von uns vertretenen Mandanten Prozesskostenhilfe unter unserer Beiordnung zu gewähren. …“.

5

Am 19. August 2009 hat die Antragsgegnerin an das Sozialgericht den Leistungsbescheid vom 5. August 2009 sowie den Änderungsbescheid vom 11. August 2009 gesandt mit dem Bemerken, dem Antragsteller fehle ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Eilverfahrens. Mit Schreiben vom gleichen Tage hat das Sozialgericht diesen Schriftsatz an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandt mit dem Hinweis, dass eine Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Antragstellers dem Prozesskostenhilfeantrag im Antragsschriftsatz nicht beigefügt gewesen sei.

6

Mit Originalschreiben vom 24. August 2009 (Eingang bei Gericht am 26. August 2009) hat der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 7. August 2009 ohne weitere Anlagen zu den Akten gereicht und zudem mitgeteilt, dass zwar unter dem 5. August 2009 ein Bescheid ergangen sei, die dort aufgeführten Grundsicherungsleistungen bislang jedoch nicht überwiesenen worden seien. Für die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hat der Antragsteller ein Formular genutzt, das folgenden Vermerk enthielt: „Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und den letzten hierüber erhaltenen Bewilligungsbescheid beifügen, sind die Angaben zu E bis J entbehrlich, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet“.

7

Die Antragsgegnerin hat unter dem 26. August 2009 angegeben, die erste Zahlung der Grundsicherungsleistungen sei per Überweisung am 6. August 2009 in Höhe von 1.306,93 € erfolgt. Am 11. August 2009 sei der Änderungsbescheid ergangen und der Vater des Antragstellers habe einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 62,00 € mittels einer Barzahlung von ihr erhalten.

8

Unter dem 27. August 2009 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm der Bescheid vom 5. August 2009 erst am 15. August 2009 zugegangen sei. Am 18. August 2009 sei ein Betrag in Höhe von 1.306,93 € kontowirksam gezahlt worden. Davon habe er erst jetzt Kenntnis erlangt. Der Antragsteller hat das Verfahren für erledigt erklärt und um Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags gebeten.

9

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2009 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe das Eilverfahren bereits keine Erfolgsaussicht mehr gehabt und seine tatsächliche Erledigung gefunden. Dass der Antragsteller vom Wegfall seiner Beschwer zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen noch keine Kenntnis gehabt habe, vermöge daran nichts ändern, zumal dies vorliegend wohl auf Kommunikationsproblemen beruht habe. Vielmehr seien die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das Gericht mit Schreiben vom 19. August 2009, mithin nach tatsächlicher Erledigung, darauf hingewiesen habe, dass die Prozesskostenhilfeunterlagen bislang nicht vorlägen und um Übersendung gebeten habe. Hierin sei keine Gestattung der Nachreichung der Unterlagen zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits aktenkundig gewesen, dass dem Vater des Antragstellers ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin zugegangen sei. Der Zufluss der bewilligten Beträge, der bei verständiger Würdigung von dem Antrag des Antragstellers mit umfasst gewesen sei, mithin das erledigende Ereignis, sei dem Gericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Ein entsprechender Erklärungsgehalt ließe sich dem gerichtlichen Schreiben mithin nicht entnehmen. Es könne daher offen bleiben, ob die richterliche Gewährung der Nachreichung von Unterlagen nicht ohnehin vor der (tatsächlichen) Erledigung des Rechtsstreits hätte erfolgen müssen.

10

Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 14. September 2009 zugestellten Beschluss an der Antragsteller am 5. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Bereits vor der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits am 27. August 2009 sei am 24. August 2009 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht worden. Frühestens mit der Erledigungserklärung habe das Verfahren sein Ende gefunden. Im Übrigen habe das Gericht um Übersendung der Erklärung für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten, aber keine Frist gesetzt. Die Übersendung der Erklärung sei am gleichen Tag des Eingangs der Aufforderung durch das Gericht erfolgt.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

12

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben und statthaft gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG für ein Berufungsverfahren würde hier den Betrag von 750,00 € übersteigen. Der Antragsteller hat die Gewährung von SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe verlangt. Der ihm mit Bescheid vom 5. August 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. August 2009 gewährten Leistungen übersteigt den Betrag von 750,00 €. Ihm wurden für den Zeitraum vom 3. Juni bis 30. November 2009 Leistungen i.H.v. insgesamt 782,33 € bewilligt.

13

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller für das abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Stendal keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

14

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.

15

Zu diesem Zweck sind nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Dabei hat der Antragsteller den nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO vorgesehen Vordruck vollständig und sorgfältig auszufüllen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich beginnt die Wirksamkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Zustellung des Beschlusses. Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorgelegen hat (Bundesgerichtshof , Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. November 2008, L 5 B 246/07 AS, nicht veröffentlicht).

16

Als am 26. August 2009 erstmals eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist, war das Verfahren der ersten Instanz im Sinne des § 119 ZPO zwar entgegen der Ansicht des Sozialgerichts noch nicht abgeschlossen. Das Verfahren hatte lediglich durch den kontowirksamen Zahlungseingang der SGB II-Leistungen am 18. August 2009 seine tatsächliche Erledigung gefunden. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens endete aber frühestens mit der Erledigungserklärung des Antragstellers am 27. August 2009 (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 125, Rn. 6).

17

Auch hindert der Umstand, dass der Erklärung keine Unterlagen beigefügt waren, nicht grundsätzlich die Annahme einer Bewilligungsreife, wenn der Antragsteller auf die Richtigkeit des Hinweises im Erklärungsvordruck, im Falle des Leistungsbezugs nach SGB II und Vorlage des letzten Leistungsbescheids erübrigten sich Angaben zu den Punkten E bis J im Formular, vertraut hat (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Januar 2009, L 5 B 12/08).

18

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte jedoch das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg mehr. Da es bereits am 18. August 2009 seine tatsächliche Erledigung gefunden hatte, entfiel ab diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Fortführung des Verfahrens.

19

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, das SG habe keine Frist zur Nachreichung der Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag gewährt, verkennt er, dass das SG nicht verpflichtet war, in der vorliegenden Fallkonstellation überhaupt einen Hinweis auf die fehlenden Unterlagen zu erteilen (vgl. Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschluss vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91, juris, Rn. 3). Die Prozessbevollmächtigte hatte in ihrem Antragsschriftsatz angegeben, die Unterlagen seien beigefügt. Der Umstand, dass sie offensichtlich das Beifügen der Unterlagen vergessen hatte, ist allein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dieses Versäumnis wäre bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbar gewesen und ist daher dem Antragsteller zuzurechnen. Mithin musste das Sozialgericht erst recht keine Frist zur Nachreichung der Unterlagen setzen. Es ist Aufgabe der Prozessbevollmächtigten, gerade in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes so bald als möglich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen einzureichen.

20

Eine Kostenentscheidung war wegen der gesetzlichen Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

21

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


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published on 19/06/2015 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt Gründe Die Klagepartei hat
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.