Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Nov. 2013 - L 5 AS 175/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung einer Jugendweihefeier am ... Mai 2010 in Höhe von 407 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
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Der am 1996 geborene Kläger bezog im Jahr 2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder als Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen nach dem SGB II. Auf seinen Hilfebedarf rechnete der Beklagte das für ihn bewilligte Kindergeld an. Im August 2009 wurden dem Kläger weitere 100 EUR als zusätzliche Leistung für die Schule nach § 24a SGB II bewilligt (Bescheid vom 23 Dezember 2008, Bescheid vom 8. Juni 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. September 2009).
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Am 10. März 2009 beantragte der Kläger die Übernahme der erwarteten Kosten für eine am ... Mai 2010 durchgeführte Jugendweihefeier, die von den J. H. M. e.V. betreut wurde.
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Beklagte lehnte die begehrte Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2009 ab. Der geltend gemachte Bedarf für die Kosten der Teilnahme an einer Jugendweihefeier und an Veranstaltungen der J. H. sei von der Regelleistung (Freizeit, Kultur) umfasst und würde nicht gesondert erbracht. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II auf Bewilligung einer Darlehens wegen eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es sei kein Nachweis vorgelegt worden, dass die beantragte Leistung der Vermeidung einer akuten Notsituation diene. Bei der Bewilligung von Leistungen habe der Beklagte die gesetzlich geltenden Regelungen zur Höhe der Regelsätze zu beachten und keinen Ermessensspielraum.
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Dagegen hat der Kläger am 4. Juni 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Erstattung der entstandenen Kosten, hilfsweise einen Abzug des Betrags vom als Einkommen anzurechnenden Kindergeld, weiter hilfsweise eine darlehensweise Bewilligung bei gleichzeitigem Erlass der Rückzahlungspflicht begehrt. Er hat zunächst allgemein die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelsätze sowie die Anrechnung des Kindergeldes auf den Hilfebedarf gerügt. Ferner hat er ausgeführt, die Veranstaltungen im Rahmen der Jugendweihefeier dienten dazu, auf die eigentliche Bedeutung der Jugendweihe langfristig und umfangreich vorzubereiten. Sie seien eine erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung der Kinder und Jugendlichen. Diese Kosten kämen nachweislich nicht im Regelsatz vor. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat der Kläger die Kosten wie folgt beziffert: Jugendweiheanzug und -hemd 120 EUR (keine Belege), Anmeldegebühr 25 EUR, Teilnahmegebühren für mehrere Tagesveranstaltungen 107 EUR und 110 EUR, Feiergebühr 45 EUR. Alle Beträge waren im Jahr 2009 auf das Konto der J. H. M. e.V. überwiesen worden. In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits hat die gesetzliche Vertreterin des Klägers klargestellt, dass eine darlehensweise Leistung nicht in Betracht komme.
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Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Durchführung der Jugendweihe. Diese seien aus den gewährten Regelleistungen aufzubringen. Darin seien auch Beträge für die Ausstattung mit festlicher Kleidung und für die Durchführung einer Jugendweihe enthalten. Insoweit sei der Kläger gehalten, die Beträge anzusparen oder innerhalb der Regelleistung umzuschichten. Hinsichtlich der Behauptung einer nicht ausreichenden Regelsatzhöhe hat das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (BVL 1/09 W 3/09 und 4/09) verwiesen. Danach müsse eine gegebenenfalls zu niedrige Regelleistung nicht rückwirkend erhöht werden. Die vom BVerfG dort postulierte Härtefallregelung finde keine Anwendung, denn der streitgegenständliche Zeitraum liege vor dessen Urteil. Es handele sich aber auch nicht um einen laufenden Bedarf. Eine Anwendung von § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) scheide aus, da von der Regelleistung erfasste Bedarfe regelmäßig nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. Es bestünden aber auch Zweifel, ob es sich hier um einen atypischen Bedarf im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele. Eine in Betracht kommende Darlehensgewährung § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Das Sozialgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Gegen das ihm am 5. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2012 Berufung eingelegt. Unter Auswertung des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 ist er der Auffassung, dass im Regelsatz für schulpflichtige Jugendliche keine Leistungen für die vorbereitenden Bildungsveranstaltungen zur Jugendweihefeier und die Feier selbst zur Verfügung stünden. Da die Regelbedarfe verfassungswidrig festgesetzt worden seien, könne er auf diese auch nicht verwiesen werden. Er hat verschiedene Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen angeführt. Der Kläger beantragt er seinen schriftsätzlichen Vorbringen,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2009 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihm die Kosten für die Durchführung der Jugendweihe zu erstatten.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen.
- 11
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
- 12
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 21. Juni und 11. Juli 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Berufung ist form - und fristgerecht erhoben gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1, 3 SGG, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat.
- 15
Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Magdeburg und die Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der ihm im Jahr 2009 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Jugendweihefeier.
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Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung des Beklagten, die begehrte Kostenübernahme für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Jugendweihefeier abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen isolierten Streitgegenstand, über den unabhängig von den laufenden Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. Daher kann er auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R (11) zur Erstausstattung mit Bekleidung).
- 18
Das Sozialgericht hat zu Recht nur den Kläger als Prozessbeteiligten gemäß § 69 Nr. 1 SGG angesehen. Die Mutter sowie der Bruder des Klägers können durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren eigenen Rechten verletzt sein (BSG, a.a.O., (12)).
- 19
Der Kläger war im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
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Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
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Der Kläger hatte das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte aber in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner leistungsberechtigten und erwerbsfähigen Mutter. Hinweise auf Einkommen oder Vermögen des Klägers, das zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen würde, hat der Senat nicht.
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a. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Anschaffung von Anzug und Hemd kommt eine Leistungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II im Rahmen einer Erstausstattung für Bekleidung nicht in Betracht.
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Voraussetzung ist eine besondere Bedarfslage, aufgrund derer so gut wie keine brauchbaren Kleidungsstücke mehr vorhanden sind (BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 53/10 R (26); BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu Art. 1 § 32). Der Anspruch auf Erstausstattung für Bekleidung soll gewährleisten, dass ein Leistungsberechtigter sich in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Die Ausstattung mit Kleidung muss einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Insofern sind Bedarfe für verschiedene Jahreszeiten oder etwa zum Sport treiben zu berücksichtigen (BSG, a.a.O. (27)).
- 27
Ein Anzug und ein Hemd für einen Jugendlichen zählen nicht zu dem grundlegenden Bedarf an menschenwürdiger Bekleidung. Vielmehr hatten die Sachen allein den Zweck, sich im Rahmen eines einmaligen Ereignisses feierlich zu kleiden. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass die Kleidungsstücke ausschließlich für den Zweck der Jugendweihefeier angeschafft worden sind. Dem Grundbedürfnis des Bekleidens als Schutz gegen die Unbilden der Witterung dienten die Bekleidungsstücke daher nicht.
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Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass eine Teilnahme an der Jugendweihefeier in Alltagskleidung, d.h. ohne das Tragen eines gesondert für diesen Zweck angeschafften Anzugs, einen Verstoß gegen die Menschenwürde Sinne von Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG bedeutet hätte. Besondere Bekleidungsvorschriften für die Teilnahme an der Veranstaltung hat der Kläger nicht dargelegt.
- 29
Der Senat kann daher offen lassen, ob dem Kläger tatsächlich Kosten für den Erwerb eines Anzugs und Hemds aus Anlass der am ... Mai 2010 durchgeführten Jugendweihefeier entstanden sind. Es ist - schon wegen des unkalkulierbaren Wachstums von Jugendlichen - anzunehmen, dass diese Kleidungsstücke erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Feier angeschafft wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch schon Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Es musste ihm daher klar sein, dass er die geltend gemachten Kosten zu belegen haben würde. Das Fehlen von Kaufbelegen führt somit zu Zweifeln an den behaupteten tatsächlichen Kosten für die Bekleidung.
- 30
Offen bleiben kann daher auch, ob der Kläger auf die Verwendung von in der Familie bereits vorhandenen Kleidungsstücken hätte verwiesen werden können. Denn möglicherweise hat auch sein am ... 1992 geborener Bruder an einer Jugendweihefeier teilgenommen. Sofern auch er mit einem Anzug ausgestattet worden war, hätte dieser vom Kläger für das einmalige Ereignis aufgetragen werden können.
- 31
b. Eine Übernahme nach § 23 Abs. 3 SGB II für die im Rahmen der Teilname an mehreren eintägigen Tagesfahrten vor der Jugendweihe entstandenen Kosten kommt nicht in Betracht. Weder handelte es sich um Fahrten im Rahmen der landesrechtlichen Schulbestimmungen, noch waren diese mehrtägig.
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c. Die in § 22 Abs. 6 SGB II mit Wirkung zum 3. Juni 2010 eingeführte Härtefallregelung ist auf die vor dessen Einführung, nämlich hier im Jahr 2009 entstandenen Bedarfe nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für die Zukunft (BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R (24))
- 33
d. Ein Kostenübernahmeanspruch lässt sich auch nicht aus Verfassungsrecht herleiten. Das BVerfG in der zitierten Entscheidung zwar u.a. das in § 28 Abs. 1 SGB II geregelte Sozialgeld für Kinder und Jugendliche für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber nicht feststellen können, dass die gesetzlich festgelegten Regelleistungen evident unzureichend wären (BVerfG, a.a.O., (155)). Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet worden, bis zum 31. Dezember 2010 die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bestimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt war § 28 Abs. 1 SGB II weiterhin anwendbar.
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Zu Recht hat das Sozialgericht auch einen Kostenübernahmeanspruch aus der vom BVerfG in dem Urteil vom 9. Februar 2010 postulierten Härtefallregelung abgelehnt. Denn das Urteil des BVerfG ist für Zeiten vor dessen Erlass am 9. Februar 2010 nicht anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09 (7)).
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e. Auch ein Anspruch aus § 73 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger scheidet hier aus. Der Senat konnte daher davon absehen, diesen nach § 75 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG beizuladen.
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Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel fertigen. Auch bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist ausnahmsweise ein Rückgriff auf diese Vorschrift möglich (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 44/08 R zur Schülermonatsfahrkarte).
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Erforderlich ist zunächst eine atypische Bedarfslage. Diese erfordert, dass es sich nicht um einen typischen, innerhalb des SGB II zu befriedigenden Bedarf handelt. Ferner muss es sich um eine besondere Bedarfslage mit Grundrechtsbezug handeln, die eine gewisse Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Sachverhalten aufweist. Schließlich müssen die Leistungen auch den Einsatz öffentlicher Mittel i.S.v. § 73 SGB XII rechtfertigen (dazu BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R (15 f.)).
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Hier liegt schon kein Bedarf vor, der nicht über das System des SGB II zu befriedigen gewesen wäre. Denn in der Regelleistung waren für Bekleidung und Schuhe ca. 10% sowie für Freizeit und Kultur ca. 11% als Bedarfe vorgesehen. Insoweit wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, Ansparungen aus den ihm bewilligten Regelleistungen vorzunehmen. Denn spätestens bei Antragstellung am 10. März 2009 wusste er von der im Mai 2010 stattfindenden Jugendweihefeier.
- 39
Zwar fällt die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung in den Schutzbereich von Art. 4 GG. Jedoch ist die dort geregelte Religionsausübungsfreiheit nicht in ihrem Kern tangiert (so auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2009, L 11 AS 125/08 zu den Kosten einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunion). Der Senat hat keinen Hinweis dafür, dass der Kläger ohne die Teilnahme an den angebotenen vorbereitenden Veranstaltungen und/oder ohne Anzug und Hemd von der Teilnahme an der Jugendweihefeier ausgeschlossen gewesen wäre.
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Darüber hinaus ist keine Nähe zu den in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erkennbar.
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Trotz der hier vorliegenden Grundrechtsbezüge hält der Senat auch den Einsatz öffentlicher Mittel nicht für gerechtfertigt. Denn die Teilnahme an der weltanschaulichen Veranstaltung war dem Kläger auch ohne zusätzliche Förderung aus der ihm zur Verfügung stehenden Regelleistung möglich.
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Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stützen seinen geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Es handelt sich ausnahmslos um Beschlüsse, die jeweils das Vorliegen von hinreichender Aussicht auf Erfolg einer Klage wegen der Höhe der Regelleistungen im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe angenommen haben. Feststellungen zur Pflicht der gesonderten Übernahme der geltend gemachten Kosten enthalten die Beschlüsse nicht.
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2. Die von dem Kläger hilfsweise geforderte Anrechnung der aufgewendeten Kosten auf das den Hilfebedarf mindernde Kindergeld scheidet ebenfalls aus.
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Nach § 11 Abs. 1 SGB II ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll im Übrigen dem Kind umfassend zur Verfügung stehen, soweit sein Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist und solange es in einer Bedarfsmannschaft lebt. Es dient dort der Existenzsicherung des Kindes. Um diesen Zweck nicht zu verfehlen, darf nicht zugleich vor dem Einsatz zur Bedarfsdeckung ein Teil herausgerechnet werden (BSG Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 11/10 R (23)). 3. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung der Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II hätte. Denn er hat vor dem Sozialgericht ausdrücklich erklärt, dass er eine darlehensweise Bewilligung von Leistungen nicht begehrt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010, B 4 AS 97/09 R (11)).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
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Annotations
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beteiligte am Verfahren sind
1. der Kläger,
2. der Beklagte,
3. der Beigeladene.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.