Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2018:0802.L3RS8.17.00
published on 02/08/2018 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2018 - L 3 RS 8/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit entsprechenden Entgelten nach dem Gesetz zur Überprüfung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG).

2

Die am ... 1941 geborene Klägerin verfügt über einen Berufsabschluss als Handelskaufmann (Facharbeiterzeugnis vom 10. Juli 1981). Sie schloss mit Wirkung ab dem 1. April 1975 den Arbeitsvertrag mit der VE Militärhandelsorganisation Betriebsteil M. (im Folgenden: MHO) über die Arbeitsaufgabe "Leiter Wirtschaftsgruppe Inventur" mit dem Betriebsort "Betriebsteil M. u. Bezirksebene". Der Arbeitsvertrag verwies im Übrigen auf den Rahmenkollektivvertrag des sozialistischen Binnenhandels und die Gruppe "A 10". Der Vertrag trägt einen Stempel "Deutsche Demokratische Republik - NVA - 11848". Ob dieser - wie die Klägerin angibt - von einem Oberstleutnant (ggfs. durch den Zusatz der in der DDR üblichen Abkürzung "OSL" gekennzeichnet) unterschrieben ist, lässt sich nicht eindeutig erkennen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der "G.-Handelsgesellschaft mbH Groß- und Einzelhandel - Zweiggeschäftsstelle M." übernommen und mit Änderungsvertrag vom 16. Juli 1990 ab dem 1. Juli 1990 in Bezug auf die Arbeitsaufgabe, nun "Bearbeiter Innenrevision", geändert. Maßgebend waren nach dem Vertrag nun die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages des Konsumgüter-Binnenhandels. Dem erstgenannten Vertrag entsprechen auch die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR (im Folgenden: SVA) für die Zeit vom 1. April 1975 bis zum 31. Dezember 1977. Dem SVA ist ab dem 1. Januar 1978 eine Tätigkeit der Klägerin als "Innen-Revisor" und ab dem 1. Januar 1987 als "Bearb. Wi. Kontrolle" zu entnehmen.

3

Die Klägerin sprach am 31. März 2016 bei der Beklagten vor und verwies darauf, dass die MHO zur NVA gehört habe, sodass sie erneut um Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung des Staatsapparates bitte. Nachfolgend teilte sie mit, die MHO habe die Armeeangehörigen und Grenztruppen der DDR mit Waren des täglichen Bedarfs (keine Militärwaren) versorgt. Sie meinte, dass sie sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg berufen könne (gemeint ist das nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. Februar 2016 - B 5 RS 1/15 R - rechtskräftig gewordene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 - L 2 R 224/13 -, juris).

4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 ab. Die Klägerin habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 nicht über eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG verfügt. Denn sie sei weder am 30. Juni 1990 in eine Versorgungssystem einbezogen gewesen sei noch habe sie eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt oder auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - und Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 2/08 R -, jeweils juris) maßgebend sei. Die nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG vom Geltungsbereich des AAÜG erfasste Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erfordere für eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 AAÜG eine Willenserklärung in Form eines Beitritts. Bei der Klägerin habe am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystem vorgelegen, da sie an diesem Stichtag bei der MHO beschäftigt gewesen sei. Diese nachgeordnete Einrichtung des Ministeriums für Nationale Verteidigung sei kein Staatsorgan im Sinne der Versorgungsordnung gewesen und deshalb im Geltungsbereich dieser Altersversorgung nicht erfasst.

5

Dagegen hat die Klägerin am 28. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung auf ihre Arbeitsverträge und Auszeichnungen durch die NVA für treue Dienste verwiesen. Letztere untermauerten, dass sie "Zivilangestellte der NVA" gewesen sei. Sie sei bei der MHO im Außendienst tätig gewesen und habe in den Verkaufseinrichtungen der Grenzkompanien und Standorte der NVA im Bezirk M. Kontrollen und Inventuren durchgeführt. Die Außendiensttätigkeit an der Staatsgrenze sei nur von wenigen Beschäftigten durchgeführt worden (Warenanlieferung und Kontrollen), weil dafür ein Passierschein und ein Dienstauftrag erforderlich gewesen seien. Sie hat die Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen" vom 12. April 1976 übersandt und dort zum Geltungsbereich markiert § 1 Buchst. b): Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR und § 1 Buchst. c): Werktätige in nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen des Ministeriums für Nationale Verteidigung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 10 bis 14 der Gerichtsakte verwiesen.

6

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin sei der Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates entsprechend der hierzu erlassenen Ordnung im Beschluss des Ministerrates vom 29. Januar 1971 (im Folgenden: FZAO-StMitarb, abgedruckt in Aichberger II zu 208) nicht beigetreten und habe somit für diese Zusatzversorgung vorgesehene Mitgliedsbeiträge auch nicht entrichtet. Die Klägerin sei auch nicht allein auf Grund ihrer Tätigkeit als "Zivilangestellte der NVA" wie bei einem Beitritt zu behandeln. Nach § 1 Abs. 2 der 2. Richtlinie zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 17. Juni 1975 hätten Zivilangestellte der bewaffneten Organe "entsprechend den dafür getroffenen Festlegungen" beitreten können. Welche Festlegungen dies gewesen seien und ob die Klägerin die entsprechenden Beitrittsbedingungen erfüllt habe, sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und habe auch durch das Gericht nicht mehr aufgeklärt werden können. Mithin könne nicht mehr mit der dafür notwendigen Gewissheit festgestellt werden können, dass die Klägerin als Zivilangestellte der NVA eine Tätigkeit ausgeübt habe, die in den sachlichen Geltungsbereich der FZAO-StMitarb gefallen sei. Die Feststellung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu diesem Zusatzversorgungssystem der DDR sei daher nicht möglich. Die Tätigkeit der Klägerin in dem streitigen Zeitraum falle auch nicht unter den Geltungsbereich eines anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR nach der Anlage 1 zum AAÜG.

7

Gegen das ihr am 3. August 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. August 2017 Berufung beim Sozialgericht eingelegt, die an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Der Arbeitsvertrag sei mit dem Dienstsiegel der NVA von einem Oberstleutnant als Betriebsleiter unterzeichnet worden. Mit dem Änderungsvertrag vom 16. Juli 1990 sei ihr auch die Anordnung vom 12. April 1976 ausgehändigt worden. Neben der bereits gegenüber dem Sozialgericht angegebenen Medaille in Gold, seien ihr eine Medaille der NVA in Bronze am 1. April 1980 und in Silber am 1. April 1985 (mit Eintragung im SVA) verliehen worden.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit entsprechenden Entgelten festzustellen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Sie verweise im Übrigen auf die 3. Durchführungsanordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef der Rückwärtigen Dienste vom 30. Juni 1980 zur Ordnung Nr. 009/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die Leitung der volkseigenen Betriebe des Ministeriums für Nationale Verteidigung - Betriebsordnung - vom 26. März 1980 (AMBl. Nr. 45/80), Blatt 56 bis 60 der Gerichtsakte, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft für den VE Militärhandelsorganisation S., Blatt 61 bis 64 der Gerichtsakte, einen Auszug aus dem Handelsregister für die G.-Handelsgesellschaft mbH i.A. Groß- und Einzelhandel S., Blatt 65 der Gerichtsakte, und den Auszug der Anordnung Nr. 12/71 des Ministers für Nationale Verteidigung über Altersversorgung für Zivilbeschäftigte vom 20. Juli 1971, Blatt 52 bis 55 der Gerichtsakte. Der letztgenannten Anordnung könnten der anspruchsberechtigte und der nicht anspruchsberechtigte Personenkreis für die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates entnommen werden. Nicht einbezogen worden seien dort Beschäftigte in den dem Ministerium für Nationale Verteidigung unterstellten Betrieben, zu denen der MHO, bei dem die Klägerin beschäftigt gewesen sei, gehört habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt lägen die Anspruchsvoraussetzungen für eine (fiktive) Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht vor.

13

Die Beteiligten sind mit richterlichem Schreiben vom 19. März und 6. April 2018 zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat hierzu erneut ihren Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung betont, weil sie "bei der NVA angestellt" gewesen sei und drei Auszeichnungen von der NVA erhalten habe. Ein solcher Anspruch sei durch den Einigungsvertrag geschützt.

14

Im Übrigen wird zu dem Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist.

II.

15

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden können, da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.

16

Die Berufung ist unbegründet.

17

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 27. Juli 2017 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeiten vom 1. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten ihrer Zugehörigkeit zur Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates mit entsprechenden Entgelten nach dem AAÜG. Ein solcher Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin weder der allein in Betracht kommenden Freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten ist noch in einem Beschäftigungsverhältnis unmittelbar mit der NVA stand. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es nicht aus, dass sie in einem staatsnahen Betrieb der DDR gearbeitet hat.

18

Notwendig für eine Einbeziehung in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ist ein Beitritt, der durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der FZAO-StMitarb), der Nachweis vom Staatsorgan (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FZAO-StMitarb) und die nachfolgende monatliche Beitragsentrichtung (§ 3 FZAO-StMitarb) (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer Einbeziehung in diese Zusatzversorgung das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Januar 2018 - L 3 RS 29/15 -, juris, und Sächsischen LSG, Urteil vom 7. Juni 2016 - L 5 RS 640/14 -, juris). Ein solcher Beitritt ist auch nach den Angaben der Klägerin hier nicht erfolgt. Vielmehr gibt sie an, bei ihrem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf die Bedingungen der Altersversorgung nach Maßgabe der Anordnung vom 12. April 1976 hingewiesen worden zu sein.

19

Auch die Regelungen in der Anordnung vom 12. April 1976 sprechen für das vom Senat gefundene Ergebnis. Dort ergibt sich nach § 1 Buchst. d) die Geltung auch für ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren, die aus diesen Organen ohne Anspruch auf Alters- und Invalidenrente nach den Versorgungsordnungen der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR ausgeschieden sind. In § 3 der Anordnung wird klargestellt, dass als versicherungspflichtige Tätigkeit nach dieser Anordnung alle bis zum Anspruch auf Invalidenrente bzw. Altersrente geleisteten Tätigkeiten insbesondere (Buchst. b) als Zivilbeschäftigte der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der DDR und (Buchst. c) als Werktätige in den nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen gemäß § 1 Buchst. c) gelten. Die Regelungen der Anordnung vom 12. April 1976 betreffen gerade nicht die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung, sondern eine Privilegierung der von der Anordnung erfassten Personen (nur) durch eine fiktive Steigerung des Durchschnittverdienstes um 1,5 Prozent für jedes Jahr der maßgebenden Tätigkeit. Würde man eine Einbeziehung der vom Geltungsbereich der Anordnung vom 12. April 1976 erfassten Personen gleichzeitig auch in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates annehmen, wären die erfassten Personen, z.B. die aus dem Militär entlassenen Soldaten oder Mitarbeiter ohne militärische Funktion in der NVA, durch eine doppelte Privilegierung (erstens durch die Anhebung der Arbeitsentgelte und zweitens durch die Zusatzversorgung) besser gestellt gewesen als die aktiv im Staatsapparates stehenden Personen, was offenkundig weder beabsichtigt noch durch die erlassenen Regelungen abgedeckt war.

20

Die Klägerin war entgegen ihren Ausführungen nicht "Zivilangestellte der NVA", sondern bei der MHO als einem der NVA unterstellten Betrieb beschäftigt. Die MHO war eine juristische Person, d.h. mit eigener Rechtfähigkeit ausgestattet (vgl. I 1 Abs. 1 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Der Umstand, dass in einem als sicherheitsrelevant eingestuften Bereich ein Arbeitsvertrag durch eine Person mit einem militärischen Rang gegenzeichnet wurde, führte nicht zu einer Arbeitgeberstellung der NVA. Denn die Vertretung der MHO im Rechtsverkehr erfolgte durch einen Direktor, war also nicht einem militärischen Dienstposten zugeordnet (vgl. I 1 Abs. 3 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Die in militärischen Angelegenheiten zur Entscheidung befugten Personen standen der MHO als fordernde Partner gegenüber und hatten der MHO gegenüber im Wesentlichen für die Bereitstellung von Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. IV 13 bis 15 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Entsprechend erfolgte auch die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels der DDR, soweit es sich nicht um "Angehörige der NVA und der Grenztruppen der DDR" handelte, für welche die militärischen Bestimmungen galten (vgl. II 7 der 3. Durchführungsanordnung vom 30. Juni 1980). Entsprechendes gilt für Auszeichnungen durch die NVA. Der besonderen Stellung der in den Betrieben, aber nicht durch den Staatsapparat selbst beschäftigten Mitarbeiter wurde durch Anhebung der bei der Altersversorgung zu berücksichtigenden Entgelte Rechnung getragen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/01/2018 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit z
published on 19/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
published on 15/06/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.