Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Jan. 2018 - L 3 RS 1/15
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) hat.
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Der am ... 1948 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. vom 29. Oktober 1975). Vom 1. November 1975 bis zum 31. Dezember 1979 war er im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik beim VEB J. D. tätig. Auf Grund eines Überleitungsvertrages gemäß § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR, Teil I, Nr. 18, S. 185; im Folgenden: AGB) vom 20. Dezember 1979 war der Kläger sodann ab dem 1. Januar 1980 im VEB Möbelkombinat D. als Mitarbeiter im Büro des Generaldirektors beschäftigt. Aufgrund eines weiteren Überleitungsvertrages zwischen dem VEB Möbelwerke D.-Alten (Stammbetrieb im VEB Möbelkombinat D.), dem Rat der Stadt D. (Museum für Naturkunde und Vorgeschichte) und dem Kläger vom 11. September 1984 wechselte der Arbeitsort des Klägers erneut. In diesem Vertrag ist Folgendes geregelt:
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"Der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und Gen. E.h bestehende Arbeitsvertrag vom 11.07.1983 wird hiermit gemäß §§ 51, 53 AGB zum 16. September 1984 aufgelöst.
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Grund: Übernahme einer anderen Tätigkeit.
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Gen. E.h beginnt am 17.09.1984 die Tätigkeit als Leiter d. Abtlg. Stadtgeschichte Museum f. Naturkunde mit nachstehender Arbeitsaufgabe: Leitung der Abteilung Stadtgeschichte. ( )
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Als Arbeitsort wird Museum f. Naturkunde u. Vorgeschichte D. vereinbart."
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Aufgrund der Berufungsurkunde des Rates der Stadt D. vom 29. Dezember 1986 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1987 zum Direktor des Museums für Stadtgeschichte berufen. In dieser Funktion war er ausweislich seines Sozialversicherungsausweises bis über den 30. Juni 1990 hinaus tätig.
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Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10. November 2010 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung mit Bescheid vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen, sondern im Museum für Naturkunde und Vorgeschichte D ... Das Möbelkombinat D. sei aufgrund des Überleitungsvertrages vom 11. September 1984 nicht mehr der Arbeitgeber im rechtlichen Sinne gewesen.
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Die dagegen am 2. Dezember 2011 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 21. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am Stichtag des 30. Juni 1990 schon keine ingenieurtechnischen Tätigkeiten ausgeführt. Außerdem sei die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt. Beschäftigungsstelle des Klägers im rechtlichen Sinne sei am 30. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. gewesen.
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Gegen das ihm am 25. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingereicht und sein Begehren weiterverfolgt. Sämtliche Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech lägen vor. In Bezug auf den Überleitungsvertrag trägt er vor, es sei ein falsches Vertragsformular verwendet worden. Diesbezüglich könne die damalige Justitiarin der Möbelwerke, Rechtsanwältin S., als Zeugin benannt werden. Sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Urlaub gewesen und nach ihrer Rückkehr auch weiterhin mit seiner Betreuung im Betrieb beauftragt gewesen. Sie könne selbst von ihrer Überraschung über das Vertragsdokument berichten, welches in direktem Widerstreit zu dem im Betrieb gelebten Verhältnis zu ihm gestanden habe. Wäre sie an der Vertragsgestaltung bzw. -vorbereitung beteiligt gewesen, wäre der Fehler nicht aufgetreten. Für alle Beteiligten sei nichts anderes als eine Delegation bis zum Abschluss des Aufbaus des Museums vereinbart gewesen. Entsprechend sei der Kläger weiterhin als Betriebsmitglied behandelt worden. So habe er im Laufe der weiteren Jahre weiterhin Ferienplätze erhalten, z.B. an der Müritz und in Bad Elster. Selbst die Stadt habe ihn - den Kläger - bei Beratungen zu Gewerkschaftsangelegenheiten und staatlicher Rentenversicherung nicht mit einbezogen, da diese für ihn als Betriebsangehörigen des VEB Möbelwerke D. nicht relevant gewesen seien. Dass entgegen dem gewollten und auch gelebten Delegierungsvertrag ein Formular für einen Überleitungsvertrag verwendet worden sei, habe Frau S. erst im Juni 2012 erfahren, als er - der Kläger - sie nach der Ablehnung des Antrages als damalige Betriebsjustitiarin um Aufklärung gebeten habe. Deshalb habe der Fehler nicht durch die Verwendung eines anderen Formulars richtig gestellt werden können. Hintergrund der beabsichtigten Delegierung sei gewesen, dass er - der Kläger - für eine Fachausstellung zum 35. Jahrestag der DDR und den Aufbau eines Industrie- und eines Stadtgeschichtemuseums habe gewonnen werden sollen. Deshalb sei der 1. Stellvertreter des Sekretärs der SED-Kreisleitung, Dr. H. H., an ihn - den Kläger - herangetreten. In diesem Gespräch habe Dr. H. klargestellt, dass eine Übernahme der Aufnahme durch ihn unbedingt notwendig sei. Im Gegenzug habe er darauf bestanden, dass er seinen erarbeiteten Status, also seine erworbenen Ansprüche als Mitglied eines volkseigenen Betriebes, behalten dürfe. Dr. H. und er seien sich einig geworden, dass er für die Fachausstellung und den Aufbau der Museen delegiert werden solle. Da die Zeit gedrängt habe, sei die Umsetzung in Windeseile dahingehend gelaufen, dass ihm der Vertrag vom staatlichen Leiter K. E. unterschrieben überreicht worden sei. Eine gemeinsame Unterschrift des Vertrages zwischen den drei Parteien habe es nicht gegeben. Entsprechend habe es auch keinerlei gemeinsame Gespräche oder Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Vertrages gegeben. Dies sei in der kurzen Zeit auch nicht möglich gewesen, da er - der Kläger - die Verschriftlichung des mit Dr. H. Besprochenen innerhalb von drei Wochen habe über die Bühne bringen müssen. Dazu sei er mit dem Schriftstück vom Betrieb zur Stadt und wieder zurück geschickt worden. Wie viel Gedanken sich der staatliche Leiter E. über den Inhalt des Vertrages gemacht habe, sei daraus ersichtlich, dass selbst der Stempel des Betriebes falsch sei. Ausweislich des Vertrages stehe dort das Möbelwerk D.-Alten und nicht richtigerweise der Stammbetrieb, VEB Möbelwerke D ... Offenbar habe es beim Ausfüllen des Formulars mehr als einen Fehler gegeben. Es sei davon auszugehen, dass in Windeseile der Anordnung der SED-Kreisleitung Folge geleistet worden sei, ohne die Schriftstücke genauer zu lesen, obwohl zwischen Dr. H. und ihm ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass lediglich eine Delegierung habe erfolgen sollen. Die SED-Kreisleitung habe definitiv eine Delegierung und keine Überleitung gewollt. Der staatliche Leiter E. habe lediglich den Willen der SED-Kreisleitung umsetzen sollen. Der Vertrag sei offensichtlich fehlerhaft gewesen und habe nicht dem wahren Willen der Parteien entsprochen. Vermutlich habe die bereits verstorbene Sekretärin des staatlichen Leiters, W. M., das falsche Formular verwendet. Es habe eine Delegierung vorgelegen, die heutzutage als Sachbefristung bezeichnet würde. Mit der Erfüllung der Aufgabe "Aufbau des neuen Museums" wäre die Delegierung erledigt gewesen. Außerdem sei er - der Kläger - durch seine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik auch Angehöriger der technischen Intelligenz gewesen. Daraus ergebe sich die Berechtigung, die Intelligenzrente zu erhalten. Seine Ernennung zum Museumsdirektor habe kein neues Arbeitsverhältnis mit dem Museum für Stadtgeschichte begründen sollen. Alle seien davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag mit dem VEB Möbelwerke D. weiter bestanden habe. Andernfalls wäre er - der Kläger - nicht Ende April 1990 bei W. Z., Kaderdirektor, und R. S., stellvertretender Fachdirektor des VEB Möbelwerke D., vorstellig geworden, um an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Oktober 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. November 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz jeweils mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 21. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde (bis 1987) als seinen Arbeitgeber bezeichnet. Die entscheidende Zäsur habe sich jedoch durch die Berufung des Klägers zum Museumsdirektor seitens des Rates der Stadt D. mit Urkunde vom 29. Dezember 1986 vollzogen. Spätestens hierdurch sei ein neues Arbeitsrechtsverhältnis (§§ 61 bis 64 AGB, insbesondere § 62 Abs. 1 Satz 1 AGB) mit dem Museum für Stadtgeschichte begründet worden. Außerdem sei es nicht nur üblich, sondern auch gesetzlich geregelt gewesen, dass Delegierungen schriftlich zu befristen gewesen seien (§ 50 Abs. 2 AGB). Sofern tatsächlich wegen der Übernahme der Betriebszugehörigkeit eine Delegierung gewollt gewesen sei, so hätte es einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung wegen der Regelung in § 50 Abs. 3 AGB, wonach während der Delegierung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb bestehen geblieben seien, gar nicht bedurft. Obgleich ein angeblich falsches Formular verwendet worden sei, welches von keinem der Beteiligten richtig gelesen worden sei, habe man es nicht versäumt, eine Klausel einzufügen, die für Delegierungsverträge überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Dieses Vorgehen erscheine doch sonderbar. Nicht sonderbar erscheine es, bei Überleitungsverträgen eine solche fingierte Betriebszugehörigkeit zu regeln. Dass im Betriebsstempel neben dem zutreffenden VEB ergänzend der Betriebsteil Küchenmöbel D.-Alten genannt sei, könne auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, z.B. weil der Unterzeichner dort sein Büro gehabt habe. Dieser Sachverhalt sei vorliegend nicht relevant. Letztlich sei den Vertragsunterlagen ein höherer Beweiswert beizumessen als den eigenen Angaben. Absurd sei die Behauptung, der Ausweis der Kammer der Technik belege eine Mitgliedschaft in der AVItech.
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Mit Beschluss vom 10. März 2016 hat der Senat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, es bestünde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtsmittels.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, insbesondere zur AVItech.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 5 RS 4/09 R -, juris, RdNr. 11). Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend nicht eröffnet.
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Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats und des jetzigen 5. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR, Nr. 93, S. 844, im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, Nr. 62, S. 487 - im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben müssen.
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Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für
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Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
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die entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
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in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
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Versorgungsrechtlich relevant ist allein die Tätigkeit in einem Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. An dieser Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hat der jetzt zuständige 5. Senat festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R -, juris, RdNr. 24; Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -, juris, RdNr. 23; Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24, 25). Der Begriff des Produktionsbetriebs der Industrie erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, juris, RdNr. 24).
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Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau aus dem Überleitungsvertrag vom 11. September 1984 geschlossen, dass die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne am 30. Juni 1990 das Museum für Stadtgeschichte D. und damit kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG gewesen ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass im Sozialversicherungsausweis des Klägers für den gesamten Zeitraum ab dem 17. September 1984 das Museum für Vorgeschichte und Naturkunde sowie anschließend das Museum für Stadtgeschichte als Betrieb eingetragen ist. Entscheidend ist die rechtliche Beschäftigungsstelle am 30. Juni 1990. Diese ist auf Grund der vorliegenden Dokumente eindeutig. Ein Überleitungsvertrag im Sinne von § 53 AGB war eine spezielle Rechtsform der Aufhebung eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuer Arbeitgeber). Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -, juris, RdNr. 38). In dem Überleitungsvertrag vom 11. September 1984 ist eindeutig und unmissverständlich geregelt, dass der zwischen dem VEB Möbelwerke D. und dem Kläger bestehende Arbeitsvertrag zum 16. September 1984 aufgelöst wurde. Dass ein falsches Formular verwendet wurde, ist für den Senat nicht plausibel. Dann müssten sich bei der Unterzeichnung des Vertrages gleich alle drei beteiligten Parteien (Kläger, Vertreter des überleitenden Betriebes und Vertreter des übernehmenden Betriebes) geirrt bzw. den Vertrag bei Unterzeichnung gar nicht gelesen haben. Spätestens mit der Berufung des Klägers zum Museumsdirektor ausweislich der Urkunde vom 29. Dezember 1986 ist gemäß §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 1 AGB ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Museum für Stadtgeschichte begründet worden, womit es sich erübrigt, die Umstände des Vertragsschlusses im September 1984 näher zu untersuchen. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21. Oktober 2014 ganz unbefangen das Museum für Naturkunde und Vorgeschichte (bis 1987) bzw. das Museum für Stadtgeschichte (ab 1987) als seine(n) Arbeitgeber bezeichnet hat. Vollkommen irrelevant für eine - fiktive - Zugehörigkeit zur AVItech auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG ist eine Mitgliedschaft in der Kammer der Technik.
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Der Rat der Stadt D. bzw. das städtische Museum war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn ein derartiger Betrieb ist dort nicht genannt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Aufzählung ist jedoch abschließend (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
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Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, er habe "weiterhin die Zusatzbeiträge zur Intelligenzrente zur FZR" (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) gezahlt, liegt offenbar ein Missverständnis vor. Denn die Beschäftigten mussten zur AVItech keine Beiträge zahlen. Die Finanzierung der Versorgung erfolgte gemäß § 4 der 2. DB durch die Betriebe. Die FZR ist dagegen etwas anderes als die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie beruhte auf der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung) vom 17. November 1977 (GBl. DDR Teil I, Nr. 35, S. 395). Der Beitrag zur FZR betrug gemäß § 8 Abs. 1 FZR-Verordnung für Arbeiter, Angestellte und Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften 10 Prozent des Einkommens über 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Deshalb sind die Einträge über die abgeführten FZR-Beiträge, anders als der Kläger in der Berufungsbegründung ausgeführt hat, für die Entscheidungsfindung nicht relevant.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.