Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Juni 2017 - L 3 R 99/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Zahlbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.
Die Beigeladene hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte einen Teilbetrag der dem Kläger gewährten Altersrente mit einer das Jahr 1992 betreffenden Forderung der beigeladenen Krankenkasse in Höhe von 12.261,34 EUR (23.981,10 DM) nebst Säumniszuschlägen, Gebühren und Kosten vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich sowie einmalig in Höhe von 262,68 EUR (tatsächlich nicht umgesetzt) hat verrechnen können.
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Dem am ... 1946 geborenen Kläger ist nach seinen Angaben im Berufungsverfahren von A. S. die Gründung einer gemeinsamen Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Aussicht gestellt worden, ohne dass dieses Vorhaben konkret umgesetzt worden sei. Der Steuerberater T. S. bestätigte dem Kläger unter dem 31. Juli 1996 in Bezug auf eine "S. und D. OHG", dass er - der Kläger - am 31. März 1992 mit A. S., einem Rechtsanwalt und dem Verfasser des Schreibens über die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Herrn S. verhandelt habe. Die Gesprächsteilnehmer seien in beiderseitigem Einverständnis zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung aus der OHG ausscheide und A. S. die OHG fortführe, wobei dieser die gesamten Schulden der OHG übernehme und den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten der OHG freistelle.
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Die erkennbar unvollständige und teilweise mehrfach paginierte Verwaltungsakte der Beigeladenen enthält das an "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressierte Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996, in dem mitgeteilt wird, die Durchsicht der ("Ihrer") Geschäftsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 sei am Tag des Schreibens abgeschlossen worden. Dabei seien insbesondere die Lohn- und Gehaltskonten mit den Unterlagen der Beigeladenen abgestimmt worden. Die Nachberechnung betrage 26.063,96 DM. Nähere Angaben zum Grund der Nachberechnung, der Zuordnung zu Versicherten etc. enthält das Schreiben nicht. Das Schreiben, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, ist nach der Verwaltungsakte am 18. November 1996. d.h. fünf Tage nach dessen Abfassung, öffentlich ausgehängt worden mit der Angabe, es handele sich um eine öffentliche Zustellung nach § 15 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes (VwZG)/des Landes Sachsen Anhalt. Unter der auf dem Schreiben angegebenen Anschrift soll bei einer versuchten Pfändung in den Geschäftsräumen am 5. März 1997 ein Haus nicht vorgefunden worden sein.
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Die Beigeladene erteilte am 30. Dezember 1996 einen Vollstreckungsauftrag gegenüber einer "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", ...Weg in H., für "Beitr.-Betriebsprü. (01.01.92-31.12.92)" in Höhe von 26.063,96 DM, abzüglich "Saldo Vormonat" in Höhe eines Guthaben von 2.082,86 DM (im Ergebnis 23.981,09 DM) nebst Säumniszuschlägen, Mahn- und Vollstreckungsgebühren.
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Unter dem 6. Februar 1997 forderte die Beigeladene einen Gewerberegisterauszug bei der Stadt H. für ein Unternehmen des Klägers "D. und S. City-Snack" an. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 17. Februar 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für den Kläger einen Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit zwölf Arbeitnehmern. Das Gewerbe sei am 20. April 1991 angemeldet und am 29. März 1993 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Als Blatt 13 Bd. I der Verwaltungsakte der Beigeladenen liegt ein "Maskenausdruck" vom 24. März 1997 vor, in dem eine Einzelfirma des Klägers mit der Betriebsstätte und Hauptniederlassung Weg in H. mit Anmeldung am 1. Januar 1991 und Abmeldung am 1. Mai 1993 angegeben ist. Die Stadt H. teilte der Beigeladenen unter dem 24. März 1997 mit, die dortige Gewerbedatei enthalte als Eintragung für A. S. einen Großhandel und Einzelhandel mit Imbiss- und Gastronomiebedarf in der Betriebsstätte H.-v.-G.-Straße in H. mit drei Arbeitnehmern. Das Gewerbe sei am 1. Oktober 1990 angemeldet und am 24. November 1994 wegen Einstellung des Betriebs abgemeldet worden. Unter dem 20. August 1997 enthält die Verwaltungsakte der Beigeladenen den internen Vermerk "Bitte Rechtsform feststellen! GmbH?". Die Beigeladene forderte unter dem 20. August 1997 bei dem Amtsgericht H. einen Handelsregisterauszug für eine "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Weg, H." an. Diese wurde urschriftlich mit dem Hinweis vom 22. August 1997 zurückgesandt, die Firma unter diesem Namen sei im Register B/Namensverzeichnis des hiesigen Handelsregisters nicht feststellbar bzw. nicht eingetragen.
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Unter dem 22. Dezember 1997 richtete die Beigeladene Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) u.a. an die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese betrafen einerseits jeweils einen Beitragsrückstand von A. S. als ehemaligem Arbeitgeber in Höhe von 27.130,60 DM und andererseits jeweils einen Beitragsrückstand des Klägers als ehemaligem Arbeitgeber in dieser Höhe. Einen Hinweis auf ein in der Form einer Gesellschaft geführtes Unternehmen enthalten diese Anschreiben jeweils nicht. Die BfA bestätigte unter dem 13. Januar 1998 die Vormerkung des Verrechnungsersuchens für den Kläger. Das Arbeitsamt S. teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Januar 1998 mit, der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 verwiesen. Aus der laufenden Zahlung ergebe sich kein pfändbarer Betrag.
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Unter dem 22. Dezember 1997 wurden bei der Beigeladenen die von einer "D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 23.981,10 DM nebst Gebühren, Kosten und Säumniszuschlägen "befristet niedergeschlagen".
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Nach weiteren fruchtlosen Pfändungen bei dem Kläger vom 21. Oktober 1997 und 29. Juni 1998 richtete die Beigeladene unter dem 4. August 1998 eine Anfrage an den Steuerberater T. S., ob die in dem Schreiben vom 31. Juli 1996 angesprochene Absprache schriftlich niedergelegt worden sei. Hierzu nahm dieser Steuerberater unter dem 6. August 1998 dahingehend Stellung, die Absprache, dass Herr S. für die Verbindlichkeiten der OHG aufkomme, sei bei dem Rechtsanwalt S. in H. getroffen worden. Sämtliche Unterlagen seien an Herrn S. zurückgegeben worden.
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Nach einer weiteren fruchtlosen Pfändung bei dem Kläger am 16. Oktober 2000 richtete die Beigeladene unter dem 27. Dezember 2002 an diesen eine Zahlungsaufforderung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Gebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von insgesamt 21.250,63 EUR. In dem Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch der AOK B. bei dem Kläger vom 22. März 2004 wurde aufgenommen, der Kläger habe auf seine im Jahr 2002 in P. abgegebene eidesstattliche Versicherung verwiesen. Er besitze keinerlei pfändbare Gegenstände. Am 10. Mai 2005 gab der Kläger erneut die eidesstattliche Versicherung ab.
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Die Beigeladene bat A. S. unter dem 13. November 2000 - im Ergebnis erfolglos - um Stellungnahme zu der in dem Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 mitgeteilten Vereinbarung und führte nachfolgend mehrere erfolglose Pfändungen, zuletzt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 21.250,63 EUR bzw. 26.974,63 EUR (einschließlich der bislang entstandenen Säumniszuschläge, Gebühren und Kosten), bei diesem durch.
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Unter dem 1. Februar 2008 erließ die Beigeladene einen an den Kläger adressierten "Feststellungs- und Leistungsbescheid", der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und dem Kläger am 13. Februar 2008 zugestellt wurde. Aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 schulde der Kläger "als ehemaliger Inhaber der Firma D. und S. OHG, City-Snack, Weg, H." (in einer ersten Fassung des Bescheides, dessen Zustellung missglückte: "als ehemaliger Gesellschafter der Firma D. und S. OHG, City-Snack") der Beigeladenen für die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer die nachfolgenden Beiträge in Höhe von 28.812,13 EUR (Gesamtsozialversicherungsbeiträge 12.261,35 EUR, Säumniszuschläge bis 30. September 2007 16.248,12 EUR, Mahngebühren/Pfändungsgebühren 260,84 EUR, Kosten der Rechtsverfolgung 41,82 EUR). Hinzu kämen ab dem 1. Januar 2008 weitere Säumniszuschläge nach § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in Höhe von monatlich 1 vom Hundert der Beiträge. Auf diesen Betrag werde die von dem Kläger zu zahlende Schuld festgestellt. In der Forderung enthalten seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile in Höhe von 5.654,35 EUR, die von einer möglichen Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) ausgenommen seien, da sie aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, hier nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266a Strafgesetzbuch (StGB), resultierten. Nach Aktenlage besteht der dem Kläger übersandte Bescheid lediglich aus zwei Seiten, ohne die im Text in Bezug genommene Anlage. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 18 Bd. II der Verwaltungsakte der Beigeladenen Bezug genommen.
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Am 25. Februar 2008 ging bei der Beigeladenen ein Schreiben des Klägers ein, in dem dieser darauf verwies, von 345 EUR im Monat zu leben und nur bis zum 15. des Monats "hinzukommen". Er habe fünf Bypässe und Diabetes. Er reichte das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und den Bescheid der ARGE SGB II H. GmbH vom 14. November 2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008 zu den Akten der Beigeladenen. Unter dem 10. Mai 2010 teilte die Beigeladene dem Kläger formlos mit (nicht im Rahmen einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde), nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts werde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beigeladene ihre Forderung aufrechterhalte. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist den Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht zu entnehmen.
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Die Beklagte reichte das an sie als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt S.-A. von der BfA weitergereichte Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 22. Dezember 1997 mit Schreiben vom 24. März 2011 mit dem Hinweis zurück, dieses entspreche nicht den rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Verrechnungsermächtigung. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger (ohne Hinweis auf eine Gesellschafterstellung) schulde der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 12.261,35 EUR nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 20.903,12 EUR und Kosten und Gebühren in Höhe von 546,16 EUR, insgesamt 33.710,63 EUR. Die Säumniszuschläge seien gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV berechnet worden. Ab dem 1. März 2011 kämen weitere Säumniszuschläge dazu. Die genauen Beträge würden der Beklagten zu gegebener Zeit mitgeteilt. Die Forderung sei nicht verjährt. Die Beklagte werde hiermit ermächtigt, die vorgenannte Forderung gegen die Leistungen der Beklagten zu verrechnen bzw. die Verrechnung vorzumerken.
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Mit Schreiben vom 14. April 2011 setzte die Beklagte den Kläger in Kenntnis, sie beabsichtige, die Forderung der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge und Zinsen mit dessen laufender Altersrente bis zur Hälfte der Nachzahlung seiner Altersrente sowie in monatlichen Raten in Höhe von 286,68 EUR zu verrechnen. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Äußerung und Vorlage einer Bedarfsbescheinigung des entsprechenden Leistungsträgers als Nachweis für die durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Der Kläger verwies auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 und teilte der Beklagten mit, er werde keine Bedarfsbescheinigung einreichen, weil seine Lebensgefährtin nicht bereit sei, die notwendigen Angaben zur Bedarfsgemeinschaft zu machen.
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Am 4. Mai 2011 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, er habe "nie Unterschriften gemacht", weder beim Gewerbe- noch beim Finanzamt. Der "Mann" habe nur seinen Namen gebraucht. Er habe auch nie Geld bekommen. In der Verwaltungsakte der Beigeladenen ist hierzu unter dem 10. Mai 2011 zu der Überschrift "Vollhafter einer OHG - Rücksprache mit Herrn R. vermerkt, laut den vorliegenden Unterlagen könne der Kläger nicht aus der Haftung entlassen werden. Er müsse ein privatrechtliches Klageverfahren anstreben. Am 18. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen den Erlass der Forderung. Hierzu verwies die Beigeladene den Kläger mit unzutreffend datiertem Schreiben, wohl von Juni 2011, darauf, später auf sein Schreiben zurückzukommen. Der Erlassantrag ist indes bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht bearbeitet worden.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der bestandskräftig festgestellte Anspruch der Beigeladenen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge werde mit der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I verrechnet. Die Verrechnung erfolge einmalig in Höhe der einbehaltenen Nachzahlung von 262,68 EUR und ab dem 1. Juli 2011 in monatlichen Raten von 265,29 EUR bis zur Tilgung der Forderung. Die Beigeladene habe mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 und 29. März 2011 mitgeteilt, gegen den Kläger bestehe ein Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 33.710,63 EUR zuzüglich noch zu berechnender Säumniszuschläge, und die Verrechnung beantragt. Die Forderung betreffe den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992. Diese sei erstmalig zum 15. Februar 1992 fällig gewesen und bestandskräftig festgestellt worden. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt.
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Hiergegen legte der Kläger am 30. Mai 2011 Widerspruch ein und verwies auf das inzwischen eingeleitete Insolvenzverfahren. Er benötige seine Rente zum Leben. Den Fragebogen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten füllte er nur in Bezug auf seine Mietkosten aus. Nachfolgend ging bei der Beklagten eine Entgeltabrechnung für die Lebensgefährtin des Klägers ein. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 13a bis 14a, 17a bis 19a, 21a bis 25a, 28a bis 39a und 34 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts H. (im Folgenden: AG) vom 23. Juni 2011 (Geschäfts-Nr. 59 IN 379/11) wurde über das Vermögen des Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 meldete die Beigeladene eine Gesamtforderung an rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen, Mahngebühren und Kosten aus der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 34.200,63 EUR zur Aufnahme in die Insolvenztabelle an. Das AG stellte sowohl für die angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 28.546,30 EUR als auch für die von der Beigeladenen mitgeteilten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 5.654,33 EUR) am 23. September 2011 den Ausfall in voller Höhe fest. Der Schuldner - d.h. der Kläger - widersprach der Forderungsanmeldung wegen des angemeldeten Grundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und hielt auch im Prüftermin vor dem AG am 12. Oktober 2011 daran fest. Mit Schreiben vom 11. November 2011 bat die Beklagte den Kläger erfolglos, "in Bezug auf die unerlaubte Handlung des Herrn L. D. als Gesellschafter der D. und S. OHG, Weg, H." seinen Widerspruch zur Forderungsanmeldung der unerlaubten Handlung zurückzunehmen. Der Vorgang wurde von der Beigeladenen vor dem Hintergrund der Verjährung der angemeldeten Forderung wegen einer unerlaubten Handlung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 und IX ZR 240/04 -, juris) nicht mehr weiterverfolgt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Mai 2011 zurück. Zu der einmaligen Verrechnung der Rentennachzahlung wurde auf die auf den Widerspruch des Klägers vorgenommene Auszahlung der Rentennachzahlung Bezug genommen. Auch sei von der Verrechnung der laufenden Rentenzahlung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 Abstand genommen worden. Die angeordnete Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen der Ermessensausübung spreche nach der Aktenlage kein Sachverhalt zu Gunsten des Klägers.
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Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 25. Oktober 2011 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, die Verrechnung sei unter Berücksichtigung des Schreibens des Steuerberaters S. vom 31. Juli 1996 unzulässig. Er habe mit der Firma nichts zu tun gehabt, keine Leute eingestellt und kenne diese Leute auch nicht. Er habe nur seinen Namen gegeben und auch kein Geld bekommen. A. S. habe ihm mitgeteilt, dass er - der Kläger - später eingestellt werde. Er verstehe nicht, warum er Zahlungen an die Beigeladene leisten müsse.
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Die Beklagte hat ab dem 1. Januar 2012 die dem Kläger gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Abzug des Verrechnungsbetrages in Höhe von 265,29 EUR - in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember in Höhe von monatlich 265,29 EUR und ab dem 1. Januar 1993 in Höhe von monatlich 276,32 EUR - an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger hat nachfolgend die Bedarfsbescheinigung des Landkreises Saalekreis vom 27. März 2013 bei der Beklagten eingereicht hat, zu der auf Blatt 36 bis 38 der Gerichtsakten Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 22. April 2013 hat die Beklagte ab dem 1. Mai 2013 die Verrechnung in Höhe von 111,46 EUR vorgenommen, dem Kläger die Altersrente mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 541,61 EUR monatlich bewilligt und in Höhe von 430,15 EUR monatlich ausgezahlt. Mit Beginn des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Kläger am 1. März 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. Februar 2014 die Altersrente ohne Abzug eines Verrechnungsbetrages.
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Nach Beiladung der die Verrechnung betreibenden Krankenkasse hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2015 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Verrechnung der Beigeladenen sei die Regelung in § 52 SGB I. Die Beklagte sei ordnungsgemäß zur Verrechnung ermächtigt worden. Der Kläger sei Schuldner der von der Beigeladenen beanspruchten Gesamtforderung. Nach seiner Einlassung habe er mit A. S. eine OHG gegründet. Deren Bestehen werde durch das von dem Kläger vorgelegte Schreiben des Steuerberaters T. S. vom 31. Juli 1996 bestätigt. Die Bemühungen der Beigeladenen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen des Klägers mit Herrn S. beizuziehen, seien nicht erfolgreich gewesen. Für das anhängige Klageverfahren komme es hierauf auch nicht an, da in dem vom AG durchgeführten schriftlichen Verfahren über die Insolvenz des Klägers dieser der Anmeldung der Beigeladenen zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren in Höhe von 28.546,30 EUR nicht widersprochen habe. Zutreffend habe die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die dort festgestellte Forderung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe und der Kläger als Schuldner dieses gegen sich nach § 178 Abs. 3 InsO wirken lassen müsse. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 11. Februar 2016 zugestellte Urteil am 7. März 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Auf die an ihn gerichtete gerichtliche Anfrage, ob ein bestimmter Rechtsanwalt für eine mögliche Beiordnung benannt werde, und eine entsprechende Erinnerung hat der Kläger dem Senat am 1. September 2016 die "Beendigung Berufungsverfahren" mitgeteilt. Da er keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe und gesundheitlich sehr angeschlagen sei, ziehe er die Berufung zurück. Zu dem Schreiben wird auf Blatt 166 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Kläger ist mit Beschluss des Senats vom 5. September 2016 der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, nachdem die gerichtliche Anfrage bei dem Prozess-bevollmächtigten zu dessen Vertretungsbereitschaft auf Grund dessen urlaubsbedingter Abwesenheit vor Eingang des Schreibens des Klägers nicht hat abgeschlossen werden können. Der dann beigeordnete Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, der Kläger fechte die Erklärung, wonach er die Berufung zurückziehe, an. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass das Gericht ihm selbst einen Rechtsanwalt beiordne. Er verweise in Bezug auf die materiell-rechtliche Rechtslage darauf, dass eine OHG, deren Gesellschafter er gewesen sei, nicht existiert habe. Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 sei bereits unter dem Gesichtspunkt nichtig, dass es einen "Inhaber" einer OHG nicht gebe, sodass er - der Kläger - auch für eine Haftung als solcher nicht in Anspruch genommen werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Zahlbetrag der ihm gewährten Altersrente um eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vom 1. Juli 2011 (ab dem 1. Januar 2012 tatsächlich umgesetzt) bis zum 30. April 2013 in Höhe von 265,29 EUR und vom 1. Mai 2013 bis zum 28. Februar 2014 in Höhe von 111,46 EUR monatlich vermindert sowie einmalig eine Verrechnung mit einer Rentennachzahlung in Höhe von 262,68 EUR angeordnet worden ist.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat auf das fortbestehende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene meint, dass der Kläger die Berufung wirksam zurückgenommen habe.
- 29
Sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen ist - im Ergebnis ohne Erfolg -aufgegeben worden, einen Handelsregisterauszug für eine D. und S. OHG vorzulegen oder die diesbezügliche Handelsregisternummer mitzuteilen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsverfahren ist nicht durch eine Zurücknahme des Rechtsmittels nach § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt.
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Bei der Auslegung von Prozesserklärungen, zu denen auch die Erklärung über die Rücknahme der Berufung gehört, ist das wirklich Gewollte zu ermitteln (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 651/15 B -, juris). Der erkennbar mit der Besorgung von Rechtsangelegenheiten überforderte Kläger hat die Rücknahme des Rechtsmittels als Konsequenz seiner vergeblichen Suche, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, erklärt. Die Erklärung über die Beendigung des Berufungsverfahrens ist damit zur Überzeugung des Senats als Reaktion auf die an den Kläger gerichteten Aufforderung zu sehen, einen Prozessbevollmächtigten für die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu benennen, und damit ausschließlich dem Prozesskostenhilfeverfahren zuzuordnen. Denn die Rücknahmeerklärung bezieht sich nicht auf ein aus Sicht des Klägers nicht mehr zielführendes Rechtsmittel an sich, sondern die von ihm angenommene Verschlossenheit des Rechtsschutzes mangels einer anwaltlichen Vertretung. Das dieser Einschätzung zugrunde liegende Fehlverständnis des Klägers, die Anfrage des Senats, er solle einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benennen, dokumentiere eine fehlende Bereitschaft des Senats, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, ist hier erst durch die Beiordnung eines vom Senat angefragten vertretungsbereiten Rechtsanwaltes ausgeräumt worden. Der Kläger hat nachfolgend unmittelbar klargestellt, an seiner Berufung festhalten zu wollen. Im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs (Art. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 Grundgesetz) kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht früher hat erfolgen können und sich zeitlich mit der in dem Kläger gereiften Auffassung, sich in der Rechtsverfolgung nicht rechtskundig vertreten lassen zu können, überschnitten hat.
- 33
Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), soweit der Zahlbetrag der Altersrente bzw. die Rentennachzahlung durch eine Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen vermindert werden sollte bzw. vermindert worden ist. Dabei sieht der Senat den Kläger auch insoweit als beschwert an, als die Verrechnung zwar mit Bescheid festgestellt, aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht im Rahmen der Auszahlung der Rente umgesetzt und damit ggf. nur zurückgestellt worden ist.
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Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat. Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.
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Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorgenommen hat (vgl. hierzu BSG Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 - GS 2/10 -, juris). Der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 16. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 und des Bescheides vom 22. April 2013 war auch gemäß § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Er erklärt die Verrechnung der Altersrente mit einer - nach Art und Umfang - bestimmten betragsmäßig genau bezifferten Gesamtforderung der Beigeladenen aus Beiträgen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt von 33.710,63 EUR. Für die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Verrechnungsverwaltungsaktes der Beklagten ist es nicht notwendig, dass diese die zur Verrechnung gestellte Forderung im Einzelnen aufschlüsselt (BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, juris).
- 37
Allein die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung, insbesondere die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen regelnde Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, stehen einer Verrechnung nicht entgegen. Gegenstand des Insolvenzverfahrens können nur solche Sozialleistungen sein, die über der Pfändungsfreigrenze liegen (vgl. § 36 Abs. 1 InsO und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009 - L 33 R 204/09 B ER/L 33 207/09 PKH -, juris m.w.N.). Die Altersrente des Klägers lag während des hier maßgebenden Zeitraums stets unter der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) (vom 21. Oktober 2005 bis zum 7. September 2015: 930,00 EUR allein für die Person des Schuldners).
- 38
Eine Verrechnungslage hat hier ab dem Zeitraum, auf den die Verrechnung in dem angefochtenen Bescheid bezogen worden ist, indes nicht vorgelegen.
- 39
Der Senat prüft die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung nicht in Bezug auf ihre materielle Rechtmäßigkeit, soweit diese bestandkräftig festgestellt ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 17. März 2010 - L 13 R 856/09 -, juris). Eine wirksame Beitragsforderung nach dem Sozialgesetzbuch der Beigeladenen im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB I lag der Verrechnungsentscheidung der Beklagten hier jedoch nicht zugrunde. Eine Beitragsschuld des Klägers ist hier weder durch das Schreiben der Beigeladenen vom 13. November 1996 noch durch den Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 1. Februar 2008 begründet worden.
- 40
Allein die dem Schreiben über die Betriebsprüfung vom 13. November 1996 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem nicht als Bescheid gekennzeichneten Schreiben um einen Bescheid und nicht um eine Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Dieses Schreiben ist dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Das vorliegende Schreiben unter diesem Datum ist an eine "D. und S. City-Snack, Weg, H." adressiert und bereits am 18. November 1996 für eine öffentliche Zustellung ausgehängt worden.
- 41
Die Beigeladene war und ist sich im Unklaren, wer Adressat einer Beitragsnachforderung sein sollte. Die Beigeladene hat die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen scheinbar - unter Berücksichtigung des im Wesentlichen gleichbleibenden Gesamtbetrages der Beträge - für wohl dieselben (aber nicht namentlich irgendeinem der Schriftstücke zugeordneten) Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1992 hier gegenüber erstens "D. und S. City-Snack", zweitens "D. und S. City-Snack Betriebs- und Verwaltungs GmbH", drittens dem Kläger als natürlicher Person, viertens A. S. als natürlicher Person, fünftens dem Kläger als ehemaligem Gesellschafter einer "D. und S. OHG, City-Snack" und sechstens dem Kläger als ehemaligem "Inhaber" dieser Firma geltend gemacht. Die maßgebende Arbeitgeberstellung des Klägers bzw. Haftung für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt hier für die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt festgestanden haben.
- 42
Das lässt die Bewertung des am 18. November 1996 vorgenommenen Aushangs auch in dem Sinne zu, dass eine an einen tatsächlich nicht bekannten Adressaten gerichtete Bekanntmachung durchgeführt werden sollte. Ein Verwaltungsakt kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen worden ist. Da es sich bei einem Beitragsnachforderungsbescheid offenkundig nicht um eine Allgemeinverfügung handelt, ist eine Rechtsgrundlage für eine öffentliche Bekanntgabe hier nicht erkennbar. Wertet man den am 18. November 1996 durchgeführten Aushang als öffentliche Zustellung, ist diese unwirksam. Bei der öffentlichen Zustellung wird ein konkreter Adressat benannt, d.h. nur auf den tatsächlichen Zugang verzichtet. Die öffentliche Zustellung setzt nach § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG in der ab dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, auf welches das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt seit seinem In-Kraft-Treten verweist, bei einer Zustellung im Inland voraus, dass der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Sowohl für diese Fassung des Gesetzes als auch für die entsprechende aktuelle Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG entspricht es der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Aufenthaltsort eines Empfängers im Sinne der vorgenannten Regelungen nicht unbekannt ist, wenn nur die Behörde seine Anschrift nicht kennt. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein, damit eine öffentliche Zustellung wirksam erfolgen kann (vgl. z.B. zu § 15 Abs. 1 Buchst. a a.F. VwZG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 und juris RdNr. 17ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 16. Februar 2002 - VII S 22/01 (PKH) -, juris; Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 3 V 109/02 -, juris, m.w.N.; zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG n.F. z.B. Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, VwZG Kommentar, 10. Aufl. 2014, § 10 VwZG, RdNr. 3). Geht man davon aus, dass hier ein Adressat des Schreibens vom 13. November 1996 abgrenzbar bezeichnet wurde, lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung des Bescheides nicht vor. Für welchen Empfänger hier der Aufenthalt allgemein unbekannt gewesen sein könnte, ist nicht erkennbar. Anfragen beim Handels- und Gewerberegister sind hier erst für das Jahr 1997 dokumentiert. Soweit die Beigeladene eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Beitragszahlung sieht, ist nicht erkennbar, dass diesen betreffende Ermittlungen zur Feststellung seiner Anschrift vor der öffentlichen Zustellung durchgeführt wurden. Die jeweiligen Meldeadressen des Klägers sind von Seiten der Meldebehörden mitgeteilt worden und zum Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sowie im Rahmen diverser Vollstreckungsmaßnahmen auch verwertet worden. Soweit teilweise eine tatsächliche Kenntnis des Bescheidinhalts im Rahmen der Akteneinsicht durch einen Prozessbevollmächtigten für relevant angesehen wird (vgl. hierzu Schlatmann, a.a.O., § 10 VwZG RdNr. 19), können sich hieraus für den Kläger bereits unter dem Gesichtspunkt keine negativen Rechtsfolgen ergeben, als er erstmals im Klageverfahren am 7. März 2012 durch den im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen hat. Auch die in der Verwaltungsakte dokumentierten Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen beinhalten nicht die Bekanntgabe des Schreibens vom 13. November 1996 über die Betriebsprüfung.
- 43
Hier ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger Kenntnis von einer offenen Beitragsschuld hätte haben müssen. Die genauen Umstände der Beschäftigung von Arbeitnehmern als Grundlage der Nachberechnung von Beiträgen lassen sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten der Beigeladenen nicht entnehmen. Der Kläger hat bestritten, überhaupt von der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Gegenstand der Nachforderung von Beiträgen gewesen ist, Kenntnis gehabt zu haben. Die Beweislast trägt insoweit hier die Beigeladene.
- 44
Der an den Kläger adressierte "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 wurde von dem Kläger fristgerecht am 25. Februar 2008 angefochten, sodass dieser nicht die von der Beigeladenen mitgeteilte bestandskräftig festgestellte Beitragsforderung begründet haben dürfte. Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung verlangt (so Becker in Roos/Wahrendorf, SGG Kommentar 2014, § 83 RdNr. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das am 25. Februar 2008 bei der Beigeladenen eingegangene Schreiben des Klägers, der offenkundig ohne Rechtsbeistand mit der schriftlichen Formulierung seines Anliegens überfordert ist.
- 45
Der "Feststellungs- und Leistungsbescheid" vom 1. Februar 2008 ist im Übrigen bereits nichtig. Der Bescheid ist dem Kläger nicht vollständig bekannt gegeben worden, da die in Bezug genommene Anlage dem Bescheid nach Aktenlage nicht beigefügt war. Weder diesem Bescheid noch dem Akteninhalt ist im Übrigen zu entnehmen, welcher konkrete Beitragssachverhalt betroffen sein sollte. Insoweit ist insbesondere dem an eine GmbH gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 30. Dezember 1996 zu entnehmen, dass sich der ursprüngliche Nachforderungsbetrag wohl aus einer Saldierung einer Beitragsschuld mit einem Guthaben ergab, die für den Senat nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist. Der Bescheid dürfte bereits unter diesem Gesichtspunkt einen so schwerwiegenden Mangel aufweisen, dass dies die Nichtigkeitsfolge haben dürfte. Diese Rechtsfolge ergibt sich aber zumindest unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haftungsbescheid für die Forderung gegen eine Gesellschaft nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn sich die zugrunde liegende Forderung der Gesellschaft zuordnen lässt. Andernfalls lässt sich der Umfang der akzessorischen Forderung, die von dem jeweiligen Stand der Forderung gegenüber der Gesellschaft abhängig ist, nicht ermitteln. Ist der ursprüngliche Beitragsschuldner nicht zutreffend benannt, führt das nur dann nicht zur Nichtigkeit eines Haftungsbescheides, wenn die Schuld für die gehaftet werden soll, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise konkretisiert werden kann (vgl. zu § 191 Abgabenordnung (AO): BFH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - I B 44/96 -, juris; Koenig, AO Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 191 RdNr. 64). Eine solche anderweitige Konkretisierung ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als "Inhaber" einer OHG nicht eindeutig ist. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man den Begriff Inhaber mit dem des Gesellschafters gleichsetzt.
- 46
Weder hat die in dem Bescheid vom 1. Februar 2008 genannte OHG rechtlich bestanden noch hat der Kläger hier den Rechtsschein einer bestehenden OHG gesetzt.
- 47
Eine Handelsgesellschaft setzt grundsätzlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus. Diesbezüglich hat der Senat hier indes keine weiteren Ermittlungen durchführen müssen, weil nach den im Jahr 1992 geltenden Regelungen hier eine OHG nur bei Eintragung in das Handelsregister als Kaufmann kraft Eintragung entstanden wäre. Denn sog. "Minderkaufleute" konnten eine OHG nicht gründen. Nach § 4 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung fanden die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderten. Durch die Vereinigung zum Betrieb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 2 HGB a.F. nicht begründet werden.
- 48
In Bezug auf den Betrieb, auf den sich die Betriebsprüfung hier erstreckte, ist bekannt, dass die Geschäftsunterlagen wohl von A. S. persönlich geführt worden sein sollen und dass es sich um ein als "City Snack" benanntes Gewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Handelsgesetzbuch gehandelt haben dürfte. Entscheidend für einen Minderkaufmann war, ob der Betrieb bereits so kompliziert, umfangreich und verwickelt ist, dass er nur auf Grund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt (vgl. Münchener Kommentar zum HGB, 1996, § 4 RdNr. 4). Maßgebend war insoweit insbesondere, ob kaufmännisch geschultes Personal erforderlich und tatsächlich beschäftigt wurde. Da A. S. scheinbar selbst die Geschäftsunterlagen betreute, dürfte diese Voraussetzung hier nicht erfüllt zu sein. Ein Geschäftsbetrieb, der hier wohl etwas mit dem Verkauf von Nahrung zu tun gehabt hat, soll hier nach den Angaben in der Verwaltungsakte der Beigeladenen nur für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren stattgefunden haben, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt auch eine etablierte Handelsorganisation fernliegend ist (Vgl. zur Minderkaufmannseigenschaft eines Pächters einer größeren Kantine mit einem Jahresumsatz von 500.000 DM: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. November 1962 - 9 Wx 8/62 -, NJW 1963, 540, 541).
- 49
Nach § 5 HGB käme hier über die Eintragung in das Handelsregister die Inanspruchnahme einer OHG als Arbeitgeberin in Betracht. Die Beteiligten haben hier weder einen Handelsregisterauszug vorgelegt noch eine Nummer des Handelsregister mitgeteilt. Der Senat hat auch im Rahmen eigener Ermittlungen im Handelsregister, für das ein gerichtsinterner Zugang freigeschaltet ist, eine OHG mit dem von der Beigeladenen angegebenen Namen nicht ermitteln können. Der Senat geht davon aus, dass der Beigeladenen dieser Umstand auch bei Erlass des Haftungsbescheides gegen den Kläger bekannt war.
- 50
In dem wiederholten Hinweis des Klägers auf das Schreiben des Steuerberaters T. S. ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger von seiner tatsächlichen Gesellschafterstellung in der vorgenannten OHG ausging. Vielmehr wollte der Kläger offensichtlich dokumentieren, von A. S. von jeglicher Haftung freigestellt worden zu sein.
- 51
Voraussetzung einer Haftung ist im Übrigen, dass eine Schuld besteht (sog. Akzessorietät). Bei einer zwischen dem Kläger und A. S. aufgenommenen gemeinschaftlichen Tätigkeit würde eine Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger als Gesellschafter nicht mehr bestehen. In einem solchen Fall wäre hier am ehesten von einer zwischen beiden Gesellschaftern begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auszugehen. In Bezug auf eine Nachhaftung des Klägers aus einer Gesellschafterstellung bei einer GbR mit A. S., die nicht als OHG eingetragen worden ist, würde für eine Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters nach § 736 Abs. 2 BGB § 160 HGB sinngemäß gelten. Nach Auflösung der Gesellschaft richtet sich die Haftung der Gesellschafter in entsprechender Anwendung nach § 159 HGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 11/14 -, juris, m.w.N.). Nach § 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. Da die Auflösung bei der GbR nicht in das Handelsregister eingetragen wird, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Gläubiger Kenntnis von der Auflösung der GbR erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015, a.a.O.). Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nach Satz 2 dieser Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Für die lange Verjährungsfrist ist es ausreichend, dass der Schuldner zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Beiträge oder innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig ist bzw. wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 -, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Beiträge zur Sozialversicherung, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für das Jahr 1992 lief die vierjährige Verjährungsfrist für die Beiträge für Januar bis November 1992 am 31. Dezember 1996 und für die Beiträge für Dezember 1992 am 31. Dezember 1997 ab, sodass die Verjährungsfrist nach dem HGB hier länger als die kurze Verjährungsfrist für die Beitragsforderung nach der spezialgesetzlichen Regelung wäre. Denn die Beigeladene hatte hier wohl im März 1997 Kenntnis, dass eine Gesellschaft zwischen dem Kläger und A. S. nicht (mehr) bestand. In Bezug auf eine Bösgläubigkeit des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser über Jahre von Mahnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beigeladenen, die im Übrigen ihrerseits einem Ablauf einer Verjährung entgegengestanden hätten, betroffen war. Andererseits bestritt der erkennbar einfach strukturierte Kläger stets sein Einstehenmüssen für Schulden einer OHG. Würde man von dem Schreiben des Steuerberaters vom 31. Juli 1996 ausgehen, wäre für den überwiegenden Zeitraum des Jahres 1992 von einer Auflösung der Gesellschaft auszugehen, da eine aus nur zwei Personen bestehende GbR mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters nicht mehr fortbestehen kann. Ein Haftungsbescheid ist dem Kläger indes erst am 13. Februar 2008 zugestellt worden. Für sämtliche Vollstreckungshandlungen der Beigeladenen, die zwischen der Betriebsprüfung und dem Haftungsbescheid lagen, ist für den Senat nicht erkennbar, dass diese die Verjährung gegenüber der Gesellschaft hemmen oder unterbrechen hätten können. Denn insoweit ist nicht deutlich geworden, für welche Forderung der Kläger genau in Anspruch genommen werden sollte. Da eine GbR Rechtsfähigkeit besitzt, ist diese, d.h. nicht der einzelne Gesellschafter, als Arbeitgeber anzusehen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2012 - L 8 R 67/09 -, juris). Das hätte im Rahmen der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht werden müssen, wenn die Forderungen gegen eine GbR Grundlage hierfür sein sollten. Soweit die Beigeladene scheinbar meint, dass sämtliche Maßnahmen hier eine Einheit bilden, die durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Jahr 1992 verknüpft werden, genügt dies den rechtlichen Anforderungen nicht. Würde man sich dieser Auffassung anschließen, würden im vorliegenden Verfahren insgesamt sechs Schuldner (eine behauptete OHG, eine behauptete GmbH, eine GbR - abhängig davon, wer mit D. und S. City-Snack gemeint ist -, der Kläger als Inhaber (oder möglicherweise Gesellschafter) einer OHG und der Kläger und A. S. als Einzelpersonen) für dieselben Beiträge zur Sozialversicherung in Anspruch genommen.
- 52
Soweit die Beigeladene aus der Anmeldung zur Insolvenztabelle eine hinreichende Grundlage für die vorgenommene Verrechnung ableitet, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu. Nach § 178 Abs. 3 InsO wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Bestand und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Für die Verrechnung genügt nach § 52 Abs. 2 SGB I nicht ein Titel, der sich nach der Benennung in der Insolvenztabelle auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezieht, sondern nur eine tatsächliche Forderung von Beiträgen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber dem Leistungsberechtigten. Eine solche Forderung ist hier nicht belegt. Im Übrigen wäre die Forderung der Beigeladenen, würde man ihrer Rechtsauffassung folgen, erst im 11. Juli 2011, d.h. zeitlich nach der Verrechnung, begründet worden.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Kostenschuldner kann auch der Beigeladene sein (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193 RdNr. 11). Da es für das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Verrechnungsersuchen der Beigeladenen erkennbar an einer Grundlage fehlte, ist es billig, der Beigeladenen die Kostenerstattung aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit veranlasst hat.
- 54
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
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Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder - 3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.
(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.